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221315-002 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Tempo 30 auf der Pützchens Chaussee

Nummer
221315-002 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.05.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 31.05.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 221315 Bürgerantrag: Tempo 30 auf der Pützchens Chaussee

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221315-002 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Tempo 30 auf der Pützchens Chaussee
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 31.05.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der vorliegende Bürgerantrag führt mehrere Gründe auf, aus denen eine
streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 angeordnet
werden sollte:
1) aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs
(„Raser“/“Unfallgefahr“)
2) wegen Lärmbelastung und/oder Feinstaubbelastung
Auf welcher Grundlage eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus
Lärmschutzgründen angeordnet werden kann, geben die StVO und die
entsprechenden Verwaltungsvorschriften dazu vor.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die
Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der
Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den
Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen solche
Beschränkungen oder Verbote bezüglich des fließenden Verkehrs – aus in im
Gesetz besonders genannten Einzelfällen – nur angeordnet werden, wenn eine
besondere Gefahrenlage vorliegt. Das bedeutet, dass eine Gefahrenlage
bestehen muss, die auf die besonderen örtlichen Verhältnisse zurückzuführen
ist und die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich
übersteigt. Ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage iSd Abs. 9 S. 3 besteht, ist
von der Straßenverkehrsbehörde aufgrund einer Prognose festzustellen.
Nach Mitteilung der Polizei ergibt sich hierzu folgender Sachstand:
Vom 01.01.2020 bis heute wurden 4 Unfälle mit Radfahrenden auf der Straße
„Pützchens Chausse“ zwischen Siegburger Straße und Am Herz-Jesu-Kloster
erfasst. Für alle Verkehrsunfälle war die gefahrene Geschwindigkeit nicht
ursächlich:
Siegburger Straße/Pützchens Chaussee: Lkw übersieht entgegenkommendes
Fahrrad beim abbiegen.
Pützchens Chaussee/ Röhfeldstraße: Pkw übersieht entgegenkommendes
Fahrrad beim abbiegen.Seite 1 von 3
Seite 2
Pützchens Chaussee 56: Pkw übersieht beim Verlassen des Grundstücks das
Fahrrad.
Pützchens Chaussee/Am Herz-Jesu-Kloster: Pkw übersieht
entgegenkommendes Fahrrad beim abbiegen.
Eine qualifizierte Gefahrenlage liegt daher hier nicht vor.
Eine Beschränkung wegen Lärm- oder Feinstaubbelastung kann nach § 45
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO angeordnet werden.
Für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen wird in den
Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO auf die Anwendung der Lärmschutz-
Richtlinien StV verwiesen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die
Berechnung von Lärmimmissionen und gibt Immissionsgrenzwerte vor, bei
deren Überschreiten ein Handeln der Behörde in der Regel erforderlich ist. Die
in der 16. BImSchV genannten geringeren Werte werden nur als
Orientierungswerte herangezogen, bei deren Überschreitung eine
Lärmberechnung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel zu erfolgen
hat. Eine Berechnung der Lärmeinwirkungen im hier fraglichen Abschnitt der
Straße Pützchens Chaussee ist bereits erfolgt und die Ergebnisse wurden von
der Verwaltung bewertet (siehe 221315-01 ST). Im Rahmen ihrer
Ermessensentscheidung muss die Behörde eine Gesamtbilanz der Folgen
unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls vornehmen. Vorliegend
wurde hierbei beachtet, dass die in der Lärmschutz-Richtlinien StV
vorgegebenen Werte nur an einem Haus des gesamten Straßenabschnitts
überschritten wurden und dass es sich um eine Kreisstraße handelt, bei der
wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung ein erhöhter
Verkehrslärm hinnehmbar ist. Auch nach der Lärmschutz-Richtlinien StV
stehen Beschränkungen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs deren
besonderer Verkehrsfunktion entgegen und sollten somit in der Regel nicht
erfolgen.Auch die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit – es handelt sich hier um
ein Mischgebiet – spricht für eine Zumutbarkeit der Lärmimmissionen, da diese
noch ortsüblich sind. Daher ist hier die Anordnung einer
Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 nicht geboten.
Anhaltspunkte für eine unzumutbare Feinstaubbelastung liegen nicht vor.
Die ERA ist ein Regelwerk der Kategorie 2, deren Anwendung durch die
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen empfohlen wird, da
sie den Stand der Technik abbildet.
Entscheidend für eine Minderung der Höchstgeschwindigkeit sind allerdings nur
die Vorgaben der StVO und der VwV-StVO. Der ERA ist nicht zu entnehmen,
dass die zul. Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt werden soll oder kann, wenn
der Kfz-Verkehr nicht unter einer gewissen Schwelle bleibt und ist dafür auch
nicht als Rechtsgrundlage heranzuziehen.
Eine durchgehende Reduzierung auf Tempo 30 scheidet mangels
Rechtsgrundlage demnach weiterhin aus.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in derSeite 2 von 3
Seite 3
Stellungnahme der Verwaltung und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem
Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de