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221275-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Grundsteuerreform 2025

Nummer
221275-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.07.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 20.07.2022 Kenntnisnahme
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  1. 221275 BBB-Anfrage: Grundsteuerreform 2025

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221275-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
29.06.2022
BBB-Anfrage: Grundsteuerreform 2025
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
20.07.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Wie hoch ist die aktuelle Grundsteuer im Vergleich zu der nach der
Grundsteuerreform ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer für
a. ein Einfamilienhaus Baujahr 2010 mit 140 m² Wohnfläche, 300 m²
Grundstück,
b. ein Einfamilienhaus Baujahr 1960 mit 140 m² Wohnfläche, 500 m²
Grundstück,
c. ein Mehrfamilienhaus Baujahr 2010 mit 210 m² Wohnfläche, 500 m²
Grundstück,
d. ein Mehrfamilienhaus Baujahr 1960 mit 210 m³ Wohnfläche, 700 m²
Grundstück?
(Sofern der Verwaltung eine Berechnung nicht möglich sein sollte, können
alternativ entsprechende Referenzgebäude verwendet werden.)
2. In welcher Konstellation, die wie oft in Bonn vorkommt, wird die
Grundsteuerreform 2025 - den aktuellen Hebesatz und den neu ermittelten
Bodenrichtwert unterstellt - unabhängig von Frage 1 zu einer geringeren
Grundsteuer führen als dies aktuell der Fall wäre?
Antwort 1 und 2:
Es kann nach wie vor nicht seriös vorhergesagt werden, wie hoch die
Grundsteuermessbeträge für einzelne Grundstücke sein werden. Hierzu fehlt
der Verwaltung schlicht die erforderliche Datenbasis, zumal in die
grundsteuerliche Bewertung auch noch weitere Parameter als die in der
Fragestellung aufgeführten einfließen (z. B. Bodenrichtwert, Mietniveaustufe
und Grundstücksart). Auch gibt es derzeit keine Referenzgebäude, auf die
zurückgegriffen werden könnte. Seitens der Finanzverwaltung wird daher
derzeit auch allgemein von eigenen Proberechnungen abgeraten, da solche
lediglich in die Irre führen.Seite 1 von 3
Seite 2
Allerdings plant das Land Nordrhein-Westfalen nach aktuellem Kenntnisstand
bisher, bereits zum Ende des Jahres 2023 für jede Stadt und Gemeinde eine
relativ genaue Prognose des zukünftigen Messbetragsvolumens (Zieltoleranz <
2 %) zu ermitteln. Eine solche Prognose würde es den Kommunen
ermöglichen, frühzeitig neue Hebesätze für die Grundsteuer und damit zugleich
für den weiteren Haushaltsplanungsprozess festzulegen. Zugleich würde so
auch frühzeitig sichtbar, ob ein (landesgesetzlicher) Anpassungsbedarf bei den
Grundsteuer-Messzahlen besteht.
3. Wird die Oberbürgermeisterin für den Fall, dass die Grundsteuerreform bei
der Mehrheit der Grundsteuerpflichtigen zu einer Erhöhung führt, eine Senkung
des Hebesatzes mit dem Ziel einer Aufkommensneutralität vorschlagen?
4. Trifft es zu, dass die Oberbürgermeisterin, um das Planergebnis 2025 zu
erreichen, mit ihrer Aussage (DS 211853-1ST)
„Ob und in welchem Umfang in den Haushaltsjahren bis zur Einführung und
vollständigen Umsetzung des neuen Grundsteuergesetzes im Jahr 2025
Anpassungen der Hebesätze notwendig werden, um den von der
Kommunalaufsicht geforderten und langfristig zu sichernden „echten
Haushaltsausgleich“ zu erreichen, lässt sich derzeit nicht absehen.“
eher von einer Erhöhung der Hebesätze und damit einer Erhöhung des
Steueraufkommens zur Finanzierung des weiter ansteigenden Schuldenbergs
ausgeht?
5. Trifft es zu, dass die Oberbürgermeisterin mit der ergänzenden Aussage
„Erst nach Vorliegen aller Anmeldungen der Budgetverantwortlichen ist eine
abschließende Aussage zu treffen.“ das Steueraufkommen den
Ausgabenwünschen ihrer Fachverwaltung und nicht die Ausgaben an eine
aufkommensneutrale Grundsteuer anzupassen gedenkt?
Antwort zu 3-5:
Der Haushaltsplan ist das wichtigste politische Steuerungsinstrument für den
Rat und ist Ausdruck der politischen Prioritätensetzung. Die Beschlussfassung
über den Haushaltsplan gehört zu den nicht auf einen Ausschuss
übertragbaren Angelegenheiten nach § 41 Abs. 1 Buchst. h GO NRW. Als Teil
der Haushaltssatzung bildet er die rechtliche Grundlage für die
Haushaltswirtschaft. Das Haushaltsrecht ist das Königsrecht des Rates und
gehört zum Kernbestand der kommunalen Selbstverwaltung, wobei die
Teilpläne im Mittelpunkt der Haushaltsberatungen vor allem in den
Fachausschüssen stehen, wo sie inhaltlich beraten und dem Rat
vorgeschlagen werden, da hier die für die Haushaltswirtschaft des Planjahres
maßgeblichen Mittel ausgewiesen werden.
Grundsätzlich ist die Erhebung eigener Steuern unverzichtbarer Bestandteil der
grundgesetzlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie. Die
Höhe beeinflusst die Gemeinde mit der Ausübung ihres sogenannten
Hebesatzrechts. Die Hebesätze werden vom Rat beschlossen und in derSeite 2 von 3
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Haushaltssatzung festgelegt. Die Gemeinden sind bei ihrer
Finanzmittelbeschaffung an eine bestimmte Reihenfolge gebunden. So wird
beispielsweise vorgeschrieben, dass spezielle Entgelte wie Gebühren und
Beiträge Vorrang vor allgemeinen Steuern haben. Im Übrigen sind die
notwendigen Finanzmittel aus Steuern zu beschaffen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 12:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de