221118-02 · Große Anfrage
BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 221118-02
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 12.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Große Anfrage öffentlich 221118-02 Fragesteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt 12.10.22 BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 02.11.2022 Kenntnisnahme Fragestellung 1. Bedeuten die Ausführungen der Oberbürgermeisterin in DS 221118-01ST zu Frage 5, dass Einnahmen aus kalkulatorischen Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und kalkulatorischen Zinsen unabhängig von dem tatsächlichen Aufwand seit je her in voller Höhe im Gesamthaushalt vereinnahmt worden sind? 2. Bedeutet die Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert, dass im Falle eines Ersatzneubaus eines defekten und nicht mehr instandsetzbaren Kanals keine erneuten Beiträge von den Anwohnern erhoben werden? Begründung Bei den vorstehenden Fragen handelt es sich um Nachfragen zur Stellungnahme DS 221118-01ST: „Frage 5: In DS 191199-2ST ist ausgeführt: In der Bilanzposition 4.2 „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“ werden Kredite nicht speziell für Anlagen des Tiefbauamtes ausgewiesen. Grundsätzlich erfolgen Kreditaufnahmen zentral durch die Kämmerei für die gesamte Stadtverwaltung und werden daher in diesem Geschäftsbereich verbucht. Bedeutet dies, dass Mittel des Gebührenhaushaltes „Abwasserbeseitigung“ dem allgemeinen Haushalt der Stadt Bonn zugeführt wurden, ohne dass den zugrundeliegenden Maßnahmen des Gebührenhaushaltes eindeutig eine Kreditaufnahme mit entsprechendem Schuldendienst zugeordnet werden kann? Antwort:Seite 1 von 2 Seite 2 Nach dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 20 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen -KomHVO NRW; bis zum 31.12.2018 in § 20 GemHVO geregelt) ist es nicht erforderlich, konkrete Investitionsmaßnahmen bestimmten Krediten zuzuordnen. Dies wäre auch mit Blick auf Umschuldungsmaßnahmen in der Regel weder zweckmäßig noch praktikabel. Insofern ist auch der sogenannte Gebührenhaushalt Teil der allgemeinen Haushaltsführung und haushaltsrechtlich nicht davon zu trennen. Daher geht die Sichtweise, dass Mittel des Gebührenhaushaltes dem allgemeinen Haushalt zugeführt würden, fehl. Wie bereits oben ausgeführt, hat sich die Bundesstadt Bonn an die bislang gültige Rechtsprechung gehalten. Die getätigten Investitionen gehen über die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorische Verzinsung in die Gebührenkalkulation ein und werden somit über die gesamte Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensgegenstands verteilt.“ Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de