221118 · Große Anfrage
BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 221118
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 20.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Große Anfrage öffentlich 221118 Fragesteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt 19.05.22 BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 09.06.2022 Kenntnisnahme Fragestellung 1. Wie haben sich seit dem 01.01.2008 die Gesamtkosten für die Herstellung eines Abwasserkanals als auch die pro m² Grundstücksfläche aufgeschlüsselt nach Geschossigkeit, privater / gewerblicher Nutzung den Anliegern in Rechnung gestellten Abgaben entwickelt? 2. Herstellkosten in welcher Höhe sind der Stadt Bonn für den Anteil „allgemeine Nutzung“ an den Abwasserkanälen seit dem 01.01.2008 insgesamt entstanden und Haushaltsansätze in welcher Gesamthöhe standen hierfür außerhalb des Gebührenhaushaltes unter welcher Haushaltsposition zur Verfügung? 3. Auszahlungen in welcher tatsächlichen Höhe standen seit dem 01.01.2008 den kalkulatorischen Abschreibungen a. für Instandsetzungsarbeiten, b. für Ersatzneubaumaßnahmen bei Kanälen, für die bereits Beiträge abgerechnet wurden, gegenüber und unterstellt die Stadtverwaltung bislang den Wiederbeschaffungszeitwert bei der Abschreibung? 4. Auszahlungen in welcher tatsächlichen Höhe und zu welchen Zwecken im Detail standen seit dem 01.01.2008 den Einnahmen aus kalkulatorischen Zinsen gegenüber und handelte es sich dabei ausschließlich um Auszahlungen für Aufwendungen des Gebührenhaushaltes? 5. In DS 191199-2ST ist ausgeführt: In der Bilanzposition 4.2 „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“ werden Kredite nicht speziell für Anlagen des Tiefbauamtes ausgewiesen. Grundsätzlich erfolgen Kreditaufnahmen zentral durch die Kämmerei für die gesamte Stadtverwaltung und werden daher in diesem Geschäftsbereich verbucht. Bedeutet dies, dass Mittel des Gebührenhaushaltes „Abwasserbeseitigung“ dem allgemeinen Haushalt der Stadt Bonn zugeführt wurden, ohne dass denSeite 1 von 3 Seite 2 zugrunde liegenden Maßnahmen des Gebührenhaushaltes eindeutig eine Kreditaufnahme mit entsprechendem Schuldendienst zugeordnet werden kann? 6. Auf welchen Betrag hätte sich die Gebührenbedarfsberechnung 2022 belaufen, wenn in der im Dezember 2021 vom Rat beschlossenen Abwasser- Satzung für 2022 die jüngste Rechtsprechung des OVG NRW zu den Abwassergebühren bereits Anwendung gefunden hätte und mit welcher Ersparnis bzgl. der zu entrichtenden Abwassergebühren per anno hätte in diesem Falle eine durchschnittliche Familie für das Jahr 2022 im Vergleich rechnen können? Begründung Es wird auf die nachstehende Pressemitteilung des OVG NRW vom 17.05.2022 verwiesen: „Die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr 2017 ist rechtswidrig, weil die konkrete Berechnung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen zu einem Gebührenaufkommen führt, das die Kosten der Anlagen überschreitet. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute in einem Musterverfahren entschieden und damit seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren geändert. Ein Bürger aus Oer-Erkenschwick hatte gegen die Festsetzung von Schmutz- und Regenwassergebühren für das Jahr 2017 in Höhe von 599,85 Euro geklagt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage im Jahr 2020 ab. Die Berufung des Klägers hatte nun Erfolg - das Oberverwaltungsgericht hob den Gebührenbescheid auf. Zur Begründung hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Oer- Erkenschwick aus November 2016, die dem Gebührenbescheid für 2017 zugrunde liegt, ist unwirksam. Die Gebühren waren insgesamt um rund 18 % überhöht. Neben einem geringfügigen Rechenfehler (doppelter Ansatz der Abschreibungen für Fahrzeuge und Geräte) liegen nach der nun erfolgten Änderung der bisherigen, 1994 begründeten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zwei grundlegende Kalkulationsfehler vor. Der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung der Entwässerungsanlagen mit ihrem Wiederbeschaffungszeitwert (Preis für die Neuanschaffung einer Anlage gleicher Art und Güte) sowie einer kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens mit dem Nominalzinssatz (einschließlich Inflationsrate) ist unzulässig. An der bisherigen anderslautenden Rechtsprechung wird nicht mehr festgehalten. Diese Kombination von Abschreibungen und Zinsen ist nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten zwar betriebswirtschaftlich vertretbar, worauf das Kommunalabgabengesetz zunächst abstellt. Aus der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich aber der Zweck der Gebührenkalkulation, durch die Abwassergebühren nicht mehr als die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Die Gebühren dürfen nur erhoben werden, soweit sie zur stetigen Erfüllung der Aufgaben derSeite 2 von 3 Seite 3 Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung des Anlagevermögens auf der Basis seines Wiederbe- schaffungszeitwertes sowie einer kalkulatorischen Nominalverzinsung widerspricht diesem Kalkulationszweck, weil er einen doppelten Inflationsausgleich beinhaltet. Außerdem ist der von der Stadt in der Gebührenkalkulation - ebenfalls auf Basis der bisherigen Rechtsprechung - angesetzte Zinssatz von 6,52 % sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Der hier gewählte einheitliche Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital, der aus dem fünfzigjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von 0,5 Prozentpunkten für höhere Fremdkapitalzinsen ermittelt wurde, geht über eine angemessene Verzinsung des für die Abwasserbeseitigungsanlagen aufgewandten Kapitals hinaus. Das Oberverwaltungsgericht hält es bei einer einheitlichen Verzinsung für angemessen, den zehnjährigen Durchschnitt dieser Geldanlagen ohne einen Zuschlag zugrunde zu legen. Daraus ergäbe sich für das Jahr 2017 bei der von der Stadt Oer-Erkenschwick ansonsten gewählten Methode ein Zinssatz von 2,42 %. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Stadt Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Aktenzeichen: 9 A 1019/20 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 13 K 4705/17)“ Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de