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221118 · Große Anfrage

BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn

Nummer
221118
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
20.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.02.2023 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 221118-02 BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn
  2. 221118-03 ST BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn
  3. 221118-01 ST BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn
  4. 221118-05 ST BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn

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Große Anfrage
öffentlich
221118
Fragesteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
19.05.22
BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 09.06.2022 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Wie haben sich seit dem 01.01.2008 die Gesamtkosten für die Herstellung
eines Abwasserkanals als auch die pro m² Grundstücksfläche aufgeschlüsselt
nach Geschossigkeit, privater / gewerblicher Nutzung den Anliegern in
Rechnung gestellten Abgaben entwickelt?
2. Herstellkosten in welcher Höhe sind der Stadt Bonn für den Anteil
„allgemeine Nutzung“ an den Abwasserkanälen seit dem 01.01.2008 insgesamt
entstanden und Haushaltsansätze in welcher Gesamthöhe standen hierfür
außerhalb des Gebührenhaushaltes unter welcher Haushaltsposition zur
Verfügung?
3. Auszahlungen in welcher tatsächlichen Höhe standen seit dem 01.01.2008
den kalkulatorischen Abschreibungen
a. für Instandsetzungsarbeiten,
b. für Ersatzneubaumaßnahmen bei Kanälen, für die bereits Beiträge
abgerechnet wurden,
gegenüber und unterstellt die Stadtverwaltung bislang den
Wiederbeschaffungszeitwert bei der Abschreibung?
4. Auszahlungen in welcher tatsächlichen Höhe und zu welchen Zwecken im
Detail standen seit dem 01.01.2008 den Einnahmen aus kalkulatorischen
Zinsen gegenüber und handelte es sich dabei ausschließlich um Auszahlungen
für Aufwendungen des Gebührenhaushaltes?
5. In DS 191199-2ST ist ausgeführt:
In der Bilanzposition 4.2 „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“
werden Kredite nicht speziell für Anlagen des Tiefbauamtes ausgewiesen.
Grundsätzlich erfolgen Kreditaufnahmen zentral durch die Kämmerei für die
gesamte Stadtverwaltung und werden daher in diesem Geschäftsbereich
verbucht.
Bedeutet dies, dass Mittel des Gebührenhaushaltes „Abwasserbeseitigung“
dem allgemeinen Haushalt der Stadt Bonn zugeführt wurden, ohne dass denSeite 1 von 3
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zugrunde liegenden Maßnahmen des Gebührenhaushaltes eindeutig eine
Kreditaufnahme mit entsprechendem Schuldendienst zugeordnet werden
kann?
6. Auf welchen Betrag hätte sich die Gebührenbedarfsberechnung 2022
belaufen, wenn in der im Dezember 2021 vom Rat beschlossenen Abwasser-
Satzung für 2022 die jüngste Rechtsprechung des OVG NRW zu den
Abwassergebühren bereits Anwendung gefunden hätte und mit welcher
Ersparnis bzgl. der zu entrichtenden Abwassergebühren per anno hätte in
diesem Falle eine durchschnittliche Familie für das Jahr 2022 im Vergleich
rechnen können?
Begründung
Es wird auf die nachstehende Pressemitteilung des OVG NRW vom 17.05.2022
verwiesen:
„Die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr
2017 ist rechtswidrig, weil die konkrete Berechnung von kalkulatorischen
Abschreibungen und Zinsen zu einem Gebührenaufkommen führt, das die
Kosten der Anlagen überschreitet. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute
in einem Musterverfahren entschieden und damit seine langjährige
Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren geändert.
Ein Bürger aus Oer-Erkenschwick hatte gegen die Festsetzung von Schmutz-
und Regenwassergebühren für das Jahr 2017 in Höhe von 599,85 Euro
geklagt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage im Jahr 2020
ab. Die Berufung des Klägers hatte nun Erfolg - das Oberverwaltungsgericht
hob den Gebührenbescheid auf.
Zur Begründung hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die
Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Oer-
Erkenschwick aus November 2016, die dem Gebührenbescheid für 2017
zugrunde liegt, ist unwirksam. Die Gebühren waren insgesamt um rund 18 %
überhöht. Neben einem geringfügigen Rechenfehler (doppelter Ansatz der
Abschreibungen für Fahrzeuge und Geräte) liegen nach der nun erfolgten
Änderung der bisherigen, 1994 begründeten Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts zwei grundlegende Kalkulationsfehler vor.
Der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung der Entwässerungsanlagen mit
ihrem Wiederbeschaffungszeitwert (Preis für die Neuanschaffung einer Anlage
gleicher Art und Güte) sowie einer kalkulatorischen Verzinsung des
Anlagevermögens mit dem Nominalzinssatz (einschließlich Inflationsrate) ist
unzulässig. An der bisherigen anderslautenden Rechtsprechung wird nicht
mehr festgehalten. Diese Kombination von Abschreibungen und Zinsen ist nach
dem vom Gericht eingeholten Gutachten zwar betriebswirtschaftlich vertretbar,
worauf das Kommunalabgabengesetz zunächst abstellt. Aus der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich aber der
Zweck der Gebührenkalkulation, durch die Abwassergebühren nicht mehr als
die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung der
Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Die Gebühren dürfen nur erhoben
werden, soweit sie zur stetigen Erfüllung der Aufgaben derSeite 2 von 3
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Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Der gleichzeitige Ansatz einer
Abschreibung des Anlagevermögens auf der Basis seines Wiederbe-
schaffungszeitwertes sowie einer kalkulatorischen Nominalverzinsung
widerspricht diesem Kalkulationszweck, weil er einen doppelten
Inflationsausgleich beinhaltet.
Außerdem ist der von der Stadt in der Gebührenkalkulation - ebenfalls auf
Basis der bisherigen Rechtsprechung - angesetzte Zinssatz von 6,52 %
sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Der hier gewählte einheitliche
Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital, der aus dem fünfzigjährigen
Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere
inländischer öffentlicher Emittenten zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von
0,5 Prozentpunkten für höhere Fremdkapitalzinsen ermittelt wurde, geht über
eine angemessene Verzinsung des für die Abwasserbeseitigungsanlagen
aufgewandten Kapitals hinaus. Das Oberverwaltungsgericht hält es bei einer
einheitlichen Verzinsung für angemessen, den zehnjährigen Durchschnitt
dieser Geldanlagen ohne einen Zuschlag zugrunde zu legen. Daraus ergäbe
sich für das Jahr 2017 bei der von der Stadt Oer-Erkenschwick ansonsten
gewählten Methode ein Zinssatz von 2,42 %.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann
die Stadt Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet.
Aktenzeichen: 9 A 1019/20 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 13 K 4705/17)“
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 19:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de