221118-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 221118-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.06.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221118-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 09.06.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Grundsätzliches: Es ist zu beachten, dass die Erhebung der Abwassergebühren im Einklang mit der bislang ständigen Rechtsprechung des OVG NRW seit dem Jahr 1994 zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührenbescheide in den zurückliegenden Jahren rechtmäßig gewesen war. Dieses hatte das VG Gelsenkirchen mit Urteil vom 13.02.2020 (– 13 K 4705/17 -) bestätigt und die Klage des Klägers abgewiesen. Dieses Urteil des VG Gelsenkirchen hat das OVG NRW nunmehr mit Urteil vom 17.05.2022 (9 A 1019/20) aufgehoben, weil es seine Rechtsprechung, die seit dem Jahr 1994 galt, geändert hat. Frage 1: Wie haben sich seit dem 01.01.2008 die Gesamtkosten für die Herstellung eines Abwasserkanals als auch die pro m² Grundstücksfläche aufgeschlüsselt nach Geschossigkeit, privater / gewerblicher Nutzung den Anliegern in Rechnung gestellten Abgaben entwickelt? Antwort: Die Gesamtkosten für die Herstellung eines Abwasserkanals haben sich auf Basis des Baupreisindexes für Ortskanäle von 2008 bis 2021 um ca. 39, 1 % verteuert. Zur Beantwortung des zweiten Teils der Frage im Hinblick auf Grundstücksfläche, Geschossigkeit etc. wird um Vertagung gebeten. Die Beantwortung erfolgt zusammen mit der der Beantwortung der Frage 6. Frage 2: Herstellkosten in welcher Höhe sind der Stadt Bonn für den Anteil „allgemeine Nutzung“ an den Abwasserkanälen seit dem 01.01.2008 insgesamt entstanden und Haushaltsansätze in welcher Gesamthöhe standen hierfür außerhalb des Gebührenhaushaltes unter welcher Haushaltsposition zur Verfügung? Antwort:Seite 1 von 5 Seite 2 Zur Beantwortung der Frage wird um Vertagung gebeten. Die Beantwortung erfolgt zusammen mit der der Beantwortung der Frage 6. Frage 3: Auszahlungen in welcher tatsächlichen Höhe standen seit dem 01.01.2008 den kalkulatorischen Abschreibungen a. für Instandsetzungsarbeiten, b. für Ersatzneubaumaßnahmen bei Kanälen, für die bereits Beiträge abgerechnet wurden, gegenüber und unterstellt die Stadtverwaltung bislang den Wiederbeschaffungszeitwert bei der Abschreibung? Antwort: In der folgenden Tabelle sind für den Bereich „Kanal“ die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen den tatsächlichen jährlichen Auszahlungen gegenübergestellt. Nicht aufgeführt wurden hier die – für die Gebührenkalkulation ebenfalls zu berücksichtigenden –kalkulatorischen Abschreibungen und Auszahlungen aus dem Bereich „Kläranlagen und Pumpwerke“. Jahr Kalk. Abschreibung en Tatsächliche Auszahlungen Instandsetzu ng Ersatzneubaumaßnah men 2008 11.181.628,61 764.483,65 19.622.149,71 2009 11.583.031,81 875.947,28 17.605.607,88 2010 12.019.765,78 821.094,11 17.495.314,70 2011 12.407.019,67 841.959,42 22.896.428,06 2012 12.910.621,29 877.628,05 18.882.865,72 2013 13.317.401,42 1.292.520,79 16.386.633,40 2014 13.814.627,61 1.486.125,23 13.857.725,58 2015 14.496.500,63 1.623.639,41 16.279.946,88 2016 14.994.698,80 2.225.893,90 16.319.794,74 2017 15.838.781,66 1.233.745,91 20.152.323,50 2018 17.009.180,60 1.890.550,48 21.655.882,47 2019 18.378.477,21 2.182.188,36 13.887.720,67 2020 18.954.814,09 3.512.946,91 17.336.451,00 2021 19.375.103,63 2.666.574,19 17.724.564,12 Summe 206.281.652,8 1 22.295.297,69 250.103.408,43 Die Auszahlungen für Instandsetzung gehen nicht in die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen ein und haben daher keinen Einfluss auf die Höhe der kalkulatorischen Abschreibungen. Die Auszahlungen für Instandsetzungsarbeiten und ErsatzneubaumaßnahmenSeite 2 von 5 Seite 3 für Kanäle, für welche bereits Beiträge abgerechnet wurden, können nur in jährlichen Gesamtsummen den jeweiligen kalkulatorischen Abschreibungen gegenübergestellt werden. Bei der Stadtverwaltung erfolgt Im Rahmen der Abwassergebührenkalkulation die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung auf Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes. Frage 4: Auszahlungen in welcher tatsächlichen Höhe und zu welchen Zwecken im Detail standen seit dem 01.01.2008 den Einnahmen aus kalkulatorischen Zinsen gegenüber und handelte es sich dabei ausschließlich um Auszahlungen für Aufwendungen des Gebührenhaushaltes? Antwort: In der folgenden Tabelle sind die gesamten jährlichen kalkulatorischen Zinsen den gesamten jährlichen tatsächlichen Auszahlungen, die in die Abwassergebührenkalkulation einfließen, gegenübergestellt (Kanal, Kläranlagen, Pumpwerke). Nicht enthalten sind die ebenfalls in die Abwassergebührenkalkulation einfließenden stadtinternen Verrechnungen und Personalkosten. Jahr Kalk. Zinsen Tatsächliche Auszahlungen Instandsetzung Ersatzneubaumaßnahmen 2008 28.318.592,04 9.248.655,55 20.354.589,82 2009 28.771.814,32 10.378.046,45 18.338.486,12 2010 30.818.491,33 10.208.960,48 18.427.341,44 2011 30.782.958,26 10.723.686,31 24.211.449,64 2012 31.562.114,15 11.223.253,57 20.058.950,29 2013 31.706.405,47 11.439.484,21 19.088.450,88 2014 31.412.634,46 11.409.679,49 18.861.211,22 2015 31.150.712,18 10.852.707,60 19.214.882,80 2016 31.110.927,79 11.316.296,27 20.544.592,86 2017 30.466.106,29 10.059.510,39 23.561.250,06 2018 29.952.497,19 11.644.570,30 25.393.090,13 2019 29.555.180,15 13.563.581,22 18.030.012,88 2020 29.055.453,93 15.800.698,08 22.103.187,65 2021 27.671.054,16 17.762.804,60 24.117.521,87 Summe 422.334.941,72 165.631.934,52 292.305.017,66 Die Auszahlungen für die Instandsetzung beinhalten hierbei den gesamten Aufwand für Unterhaltung und Betrieb der Kanäle, Kläranlagen und Pumpwerke und können im Detail den jeweiligen Gebührenkalkulationen seit 2008 entnommen werden. Die Auszahlungen für die Ersatzneubaumaßnahmen beinhalten im Wesentlichen die jeweiligen Kosten für den Bau, die maschinen- und elektrotechnische Ausrüstung sowie die zugehörigen Planungskosten. Bei diesen Auszahlungen handelt es sich ausschließlich um Auszahlungen fürSeite 3 von 5 Seite 4 Aufwendungen des Gebührenhaushaltes. Frage 5: In DS 191199-2ST ist ausgeführt: In der Bilanzposition 4.2 „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“ werden Kredite nicht speziell für Anlagen des Tiefbauamtes ausgewiesen. Grundsätzlich erfolgen Kreditaufnahmen zentral durch die Kämmerei für die gesamte Stadtverwaltung und werden daher in diesem Geschäftsbereich verbucht. Bedeutet dies, dass Mittel des Gebührenhaushaltes „Abwasserbeseitigung“ dem allgemeinen Haushalt der Stadt Bonn zugeführt wurden, ohne dass den zugrundeliegenden Maßnahmen des Gebührenhaushaltes eindeutig eine Kreditaufnahme mit entsprechendem Schuldendienst zugeordnet werden kann? Antwort: Nach dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 20 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen -KomHVO NRW; bis zum 31.12.2018 in § 20 GemHVO geregelt) ist es nicht erforderlich, konkrete Investitionsmaßnahmen bestimmten Krediten zuzuordnen. Dies wäre auch mit Blick auf Umschuldungsmaßnahmen in der Regel weder zweckmäßig noch praktikabel. Insofern ist auch der sogenannte Gebührenhaushalt Teil der allgemeinen Haushaltsführung und haushaltsrechtlich nicht davon zu trennen. Daher geht die Sichtweise, dass Mittel des Gebührenhaushaltes dem allgemeinen Haushalt zugeführt würden, fehl. Wie bereits oben ausgeführt, hat sich die Bundesstadt Bonn an die bislang gültige Rechtsprechung gehalten. Die getätigten Investitionen gehen über die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorische Verzinsung in die Gebührenkalkulation ein und werden somit über die gesamte Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensgegenstands verteilt. Frage 6: Auf welchen Betrag hätte sich die Gebührenbedarfsberechnung 2022 belaufen, wenn in der im Dezember 2021 vom Rat beschlossenen Abwasser-Satzung für 2022 die jüngste Rechtsprechung des OVG NRW zu den Abwassergebühren bereits Anwendung gefunden hätte und mit welcher Ersparnis bzgl. der zu entrichtenden Abwassergebühren per anno hätte in diesem Falle eine durchschnittliche Familie für das Jahr 2022 im Vergleich rechnen können? Antwort: Die Veröffentlichung des Urteils mit Begründung des OVG NRW liegt erst seit kurzem vor. Es ist eine eingehende Prüfung des Urteils erforderlich, um die künftige Methode der Abwassergebührenberechnung im Hinblick auf die kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen bei der Bundesstadt Bonn festzulegen. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Sobald dies erfolgt ist, kann wie angefragt eine Neuberechnung der Gebührenbedarfsberechnung 2022 und die daraus resultierende Ersparnis fürSeite 4 von 5 Seite 5 eine durchschnittliche Familie erfolgen. Die Beantwortung erfolgt dann sobald möglich zu einer der nächsten Ratssitzungen. Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de