220953-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU-Dringlichkeitsantrag: KAG Anliegerbeiträge
Kerndaten
- Nummer
- 220953-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 01.06.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220953-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III CDU-Dringlichkeitsantrag: KAG Anliegerbeiträge Beratungsfolge Rat 09.06.2022 Kenntnisnahme Zu den Anträgen in der o. g. Angelegenheit wird wie folgt Stellung genommen: Zu 1.) Aufforderung, auf neue Beschlusslage des Landes NRW hinzuweisen Der Landtag hat die Landesregierung beauftragt, die Förderung zur Minderung der Belastung aus Straßenausbaubeiträgen von 50 % auf 100 % der Beitragsbelastung zu erhöhen. Die entsprechende Anpassung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) wurde am 11.05.2022 im Ministerialblatt NRW, Ausgabe 2022 Nr. 21 (Seite 375 bis 394) veröffentlicht und am 12.05.2022 wirksam. Entsprechende Hinweise werden ebenso wie bisher bereits die Hinweise auf die 50 %-ige Förderung des Landes in den entsprechenden Bürgerbriefen, Anhörungsschreiben und Festsetzungsbescheiden aufgenommen. Zu 2.) Liste Straßenausbaumaßnahmen Nach den Vorgaben der aktuellen wie auch der alten Förderrichtlinien können Straßenbaumaßnahmen gefördert werden, die von den zuständigen Gremien ab dem 01.01.2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses erstmals im Haushalt des Jahres 2018 stehen. Nach dem 1.1.2021 beschlossene Maßnahmen können nur gefördert werden, soweit sie auf Basis eines vom kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und Wegekonzept nach § 8a Absatz 2 und 2 KAG erfolgen. Das Straßen- und Wegekonzept wurde am 04.02.2021 durch den Hauptausschuss an Stelle des Rates nach § 60 Absatz 2 GO beschlossen. Bis 2021 mussten ausschließlich straßenbauliche Maßnahmen abgerechnet werden, die diesen Vorgaben der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge nicht entsprachen. Entweder wurden die Straßenbaumaßnahmen vor dem 1.1.2018 beschlossen oder entsprechende Finanzmittel standen bereits in einem Haushalt vor 2018 bereit. Den ohne Fördervorteil abgerechneten Maßnahmen war Priorität einzuräumen, weil diese ansonsten verjährt wären. In diesem Jahr werden erstmals Maßnahmen abgerechnet, die förderfähig im Sinne der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge sind. Soweit der umlagefähige Aufwand bereits ermittelt wurde, wurden die entsprechenden Förderanträge gestellt.Seite 1 von 3 Seite 2 Inzwischen wurde ein Förderantrag genehmigt (Stand 17.05.2022). 2022 stehen 14 förderfähige Straßenbaumaßnahmen zur Abrechnung an; diese sind in der Anlage zu dieser Stellungnahme aufgeführt. Dies sind zugleich die Maßnahmen, die im Zeitraum seit 01.01.2018 bis zum 31.12.2022 von der Landesförderung profitieren. Es sind dies Maßnahmen, für erstmals im Haushalt des Jahres 2018 Finanzmittel bereitgestellt wurden. Weitere förderfähige Maßnahmen können in diesem Jahr nicht abgerechnet werden, weil zusätzlich zu den förderfähigen Maßnahmen in diesem Jahr 16 nicht förderfähige Maßnahmen nach § 8 KAG beziehungsweise nach § 127 ff. BauGB abzurechnen sind. Die entsprechenden Beitragsansprüche verjähren mit Ablauf dieses bzw. des kommenden Jahres oder sind geltend zu machen in Ansehung der im Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW festgelegten Ausschlussfristen. Zu 3.) Priorisierte Abrechnung von förderfähigen Straßenbaumaßnahmen Auch in Zukunft wird der Abrechnung von Maßnahmen Priorität eingeräumt, bei denen der Eintritt der Verjährung droht oder die aufgrund der anstehenden Ausschlussfrist abzurechnen sind. Es ist davon auszugehen, dass die 2023 und 2024 zur Abrechnung nach § 8 KAG anstehenden Maßnahmen überwiegend förderfähig sind. Anlage/n 1 Liste förderfähige Maßnahmen (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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