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220791-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Grundstück in Bonn-Mehlem, Rude-Krüzche-Weg - Errichtung einer Bogenschießanlage, Nutzung als Sportfläche Az.: 40476/2021

Nummer
220791-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.03.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Kenntnisnahme
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  1. 220791 Grundstück in Bonn-Mehlem, Rude-Krüzche-Weg - Errichtung einer Bogenschießanlage, Nutzung als Sportfläche Az.: 40476/2021

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220791-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Mehlem, Rude-Krüzche-Weg
- Errichtung einer Bogenschießanlage, Nutzung als
Sportfläche
Az.: 40476/2021
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.03.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Das Vorhaben war bereits Gegenstand der Erörterungen im Ausschuss am
01.06.2022 und wurde mit der Maßgabe eines Ortstermins vertagt. Ein
gemeinsamer Ortstermin hat am 01.07.22 stattgefunden, das Vorhaben wurde
zusätzlich auch aus naturschutzrechtlicher Sicht bewertet. Über das Ergebnis
des Ortstermins wurde mit DS 220791-01 ST berichtet. Die zunächst
angesetzte weitere Beratung in der Sitzung am 29.09.2022 wurde mehrfach
vertagt, da sich der Verein um einen Lösungsansatz bemühte.
Der Sachverhalt stellt sich heute wie folgt dar:
Bis Anfang 2021 stellte sich die Fläche als Grünlandbrache mit
lebensraumtypischem Gehölzbeständen und einzelnen Obstbäumen dar. Nach
dem Erwerb durch die Schützengesellschaft wurde großflächig gerodet, der
Gehölzbestand entfernt und auf der gesamten Fläche Rasen eingesät. Die
Obstbäume wurden erhalten.
Um den bereits erfolgten Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen, muss
unabhängig von einer gewünschten Nutzung als Bogenschießanlage eine
Eingriffsbilanzierung sowie ein Kompensationsmaßnahmenkonzept in Form
eines Fachgutachtens erarbeitet und der Unteren Naturschutzbehörde –UNB-
zur Prüfung vorgelegt werden. Die notwendigen Maßnahmen sind auf der
Fläche zeitnah umzusetzen und auf Dauer zu sichern.
Die UNB signalisierte jedoch, einen Antrag auf Ausnahme von den Verboten
des Landschaftsplanes Kottenforst wohlwollend prüfen zu wollen. Es wurde
dem Bauherrn daher anheimgestellt, ein entsprechendes Fachgutachten
erstellen zu lassen und unter Beschreibung der geplanten Nutzung und
erforderlicher Kompensationsmaßnahmen einen solchen Antrag bei der UNB
einzureichen. Voraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme ist jedoch,
dass das Vorhaben dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft und
dessen Umsetzung den Charakter der Landschaftsschutzgebiete nichtSeite 1 von 2
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verändert. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch erst nach Prüfung dieser
notwendigen Unterlagen möglich.
Eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplanes Kottenforst ist
allerdings zwingende Voraussetzung für eine Genehmigungsfähigkeit der
gewünschten Bogenschießanlage.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de