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220791 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Mehlem, Rude-Krüzche-Weg - Errichtung einer Bogenschießanlage, Nutzung als Sportfläche Az.: 40476/2021

Nummer
220791
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
06.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Anhörung
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Untergeordnet

  1. 220791-02 ST Grundstück in Bonn-Mehlem, Rude-Krüzche-Weg - Errichtung einer Bogenschießanlage, Nutzung als Sportfläche Az.: 40476/2021
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Beschlussvorlage
öffentlich
220791
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Mehlem, Rude-Krüzche-Weg
- Errichtung einer Bogenschießanlage, Nutzung als
Sportfläche
Az.: 40476/2021
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen, weil das Vorhaben im Außenbereich
aufgrund der Vorgaben des § 35 BauGB nicht zulässig ist.
Begründung
Das Grundstück liegt im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Zudem liegt es
ganz oder teilweise im Bereich eines Landschafts- und Naturschutzgebietes,
des Landschaftsplanes Kottenforst, eines festgesetzten
Überschwemmungsgebietes sowie des Risikogebietes Hochwasser.
Grundsätzlich könnte dem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch
(BauGB) nähergetreten werden, sofern die Eingriffe als untergeordnet und nicht
landschaftsprägend beurteilt werden könnten.
Den vorliegenden Antragsunterlagen ist hingegen zu entnehmen, dass die
Flächen für die Einrichtung der Bogenschießanlagen, insgesamt min. 5
Bahnen, gerodet werden müssen und ein Ausgleich an anderen Flächen
erfolgt. In diesem Zusammenhang ist zwingend zu beachten, dass sich die
Grundstücksflächen in einem Bereich befinden, die dem Landschaftsplan
Kottenforst zuzuordnen sind, hier Flächen mit dem Entwicklungsziel 7.
Dieses besagt, dass die Erhaltung von Landschaftsräumen mit einer vielfältigen
Grundstruktur und Erhaltung von geomorphologisch prägenden
Landschaftsteilen und deren ökologische und ästhetische Aufwertung durch
Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen zu beachten sind.
Diesem Ziel steht das angefragte Vorhaben, insbesondere vor dem Hintergrund
der notwendigen Fällung bzw. Niederlegung zahlreicher Bäume und Sträucher,
vollumfänglich entgegen.Seite 1 von 3
Seite 2
Es kann auch nicht als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB
zugelassen werden, da durch seine Ausführung im Außenbereich öffentliche
Belange gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB (hier: Widerspruch zu den
Darstellungen des Landschaftsplans Kottenforst) beeinträchtigt würden.
Die Verwaltung kommt abschließend somit zu dem Ergebnis, das erhebliche
Bedenken gegen das angefragte Vorhaben erhoben werden und entsprechend
des oben dargestellten Sachverhaltes im Hinblick auf die Vorgaben des § 35
BauGB das Vorhaben als nicht zulässig eingestuft werden muss.
Aus den o.g. Gründen beabsichtigt die Verwaltung den Bauantrag abzulehnen.
Anlage/n
1 Plan Rude-Krüzche-Weg (öffentlich)
2 Lageplan Rude-Krüzche-Weg_n. ö. (nichtöffentlich)
3 Luftbild Rude-Krüzche-Weg_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 19:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de