220791 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Mehlem, Rude-Krüzche-Weg - Errichtung einer Bogenschießanlage, Nutzung als Sportfläche Az.: 40476/2021
Kerndaten
- Nummer
- 220791
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 06.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 220791 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Mehlem, Rude-Krüzche-Weg - Errichtung einer Bogenschießanlage, Nutzung als Sportfläche Az.: 40476/2021 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen, weil das Vorhaben im Außenbereich aufgrund der Vorgaben des § 35 BauGB nicht zulässig ist. Begründung Das Grundstück liegt im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Zudem liegt es ganz oder teilweise im Bereich eines Landschafts- und Naturschutzgebietes, des Landschaftsplanes Kottenforst, eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes sowie des Risikogebietes Hochwasser. Grundsätzlich könnte dem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) nähergetreten werden, sofern die Eingriffe als untergeordnet und nicht landschaftsprägend beurteilt werden könnten. Den vorliegenden Antragsunterlagen ist hingegen zu entnehmen, dass die Flächen für die Einrichtung der Bogenschießanlagen, insgesamt min. 5 Bahnen, gerodet werden müssen und ein Ausgleich an anderen Flächen erfolgt. In diesem Zusammenhang ist zwingend zu beachten, dass sich die Grundstücksflächen in einem Bereich befinden, die dem Landschaftsplan Kottenforst zuzuordnen sind, hier Flächen mit dem Entwicklungsziel 7. Dieses besagt, dass die Erhaltung von Landschaftsräumen mit einer vielfältigen Grundstruktur und Erhaltung von geomorphologisch prägenden Landschaftsteilen und deren ökologische und ästhetische Aufwertung durch Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen zu beachten sind. Diesem Ziel steht das angefragte Vorhaben, insbesondere vor dem Hintergrund der notwendigen Fällung bzw. Niederlegung zahlreicher Bäume und Sträucher, vollumfänglich entgegen.Seite 1 von 3 Seite 2 Es kann auch nicht als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da durch seine Ausführung im Außenbereich öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB (hier: Widerspruch zu den Darstellungen des Landschaftsplans Kottenforst) beeinträchtigt würden. Die Verwaltung kommt abschließend somit zu dem Ergebnis, das erhebliche Bedenken gegen das angefragte Vorhaben erhoben werden und entsprechend des oben dargestellten Sachverhaltes im Hinblick auf die Vorgaben des § 35 BauGB das Vorhaben als nicht zulässig eingestuft werden muss. Aus den o.g. Gründen beabsichtigt die Verwaltung den Bauantrag abzulehnen. Anlage/n 1 Plan Rude-Krüzche-Weg (öffentlich) 2 Lageplan Rude-Krüzche-Weg_n. ö. (nichtöffentlich) 3 Luftbild Rude-Krüzche-Weg_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de