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220542-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Antrag auf Änderung der Bonner Baumschutzsatzung

Nummer
220542-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.07.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 17.08.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220542 Bürgerantrag: Antrag auf Änderung der Bonner Baumschutzsatzung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220542-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Antrag auf Änderung der Bonner
Baumschutzsatzung
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
17.08.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn wird in den kommenden
Monaten neu aufgestellt. Die vorgetragenen Belange werden in die Abwägung
der Neufassung aufgenommen.
Eine Übersicht der Zahlen gefällter und neugepflanzter Bäume wird alljährlich
den politischen Gremien vorgestellt. Die Sitzungen und die Unterlagen sind
öffentlich. Ein Ersatzpflanzungskataster, in dem alle ab 2020 erfolgte
Ersatzpflanzungen erfasst werden sollen, ist eingerichtet worden. Die
Erfassung aller exakten Standorte ist mit einem erheblichen Aufwand
verbunden, der die Möglichkeiten der Verwaltung reduziert, aktiv am Schutz
oder der Ergänzung des Baumbestands zu arbeiten.
Da die Vorgangsbearbeitung im Vordergrund steht, wird die Vervollständigung
des Ersatzpflanzungskatasters noch Zeit bedürfen.
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass eine baurechtlich zulässige
Baumaßnahme nicht aufgrund eines schützenswerten Baumbestandes versagt
werden kann, da wegen des grundgesetzlich geschützten Eigentums das
Baurecht über dem satzungsbasierten Baumschutzrecht steht. Das heißt, wenn
einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen,
hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Das
Bauordnungsamt versucht jedoch sowohl bereits im Rahmen einer
Bauvoranfrage als auch im Baugenehmigungsverfahren dahingehend zu
beraten, dass – falls möglich – geschützter Baumbestand erhalten werden
sollte, d.h. bei der Planung Berücksichtigung finden sollte.
In Baugenehmigungsverfahren wird die Untere Naturschutzbehörde (UNB) im
Verfahren beteiligt, sofern satzungsgeschützte Bäume zur Realisierung von
Baumaßnahmen gefällt werden müssen. Die UNB erteilt dann eine
Fällgenehmigung mit satzungsgemäßen Auflagen für Ersatzpflanzungen. Diese
Genehmigung wird dann Bestandteil der Baugenehmigung. Im Falle
abgestorbener oder kranker Bäume werden Ersatzpflanzungen empfohlen.
Im Rahmen der Bauüberwachung wird auch darauf geachtet, dass die
Ersatzpflanzungen der gemäß Genehmigung erforderlichen Bäume nach Art
und Größe erfolgen.Seite 1 von 2
Seite 2
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt.
Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de