← zurück zu 220518

220518-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Postareal: zügige Bereitstellung von dringend benötigendem Wohnraum oder spekulativer Grundstückserwerb mit weiterem jahrelangen Leerstand und Verfall?

Nummer
220518-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.04.2022 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 66,3 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 220518 Postareal: zügige Bereitstellung von dringend benötigendem Wohnraum oder spekulativer Grundstückserwerb mit weiterem jahrelangen Leerstand und Verfall?

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (1.829 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220518-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
06.03.2022 gez. Reeh-Schall
Postareal: zügige Bereitstellung von dringend
benötigendem Wohnraum oder spekulativer
Grundstückserwerb mit weiterem jahrelangen
Leerstand und Verfall?
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 05.04.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1 und 2:
Die mit dem Erwerber abgeschlossene Abwendungsvereinbarung enthält
keine Fristvereinbarung zur Realisierung des Vorhabens. Dies ist
dadurch begründet, dass die politischen Gremien dem Vorschlag der
Verwaltung nicht gefolgt waren, eine Bebauung auf dem Areal nach § 34
BauGB in Verbindung mit dem Abschluss eines städtebaulichen
Vertrages zu genehmigen (DS-Nr. 190327). Demnach ist hier ein
Bebauungsplanverfahren durchzuführen. Da der zeitliche Fortgang des
Bebauungsplanverfahrens durch die Verwaltung nicht mit ausreichender
Bestimmtheit prognostiziert werden konnte, wurde auf die Vereinbarung
einer Realisierungsfrist verzichtet. Zur Durchführung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes konnte der Erwerber durch die
Verwaltung nicht verpflichtet werden, denn hierzu bieten die
Bestimmungen des Baugesetzbuchs zur Abwendung des Vorkaufsrechts
keine Handhabe: „Außerhalb des Verantwortungs- und Risikobereichs
des Käufers liegende Umstände, wie die Schaffung von
Baurecht…dürfen dem Käufer nicht angelastet werden.“
(Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Oktober
2020, § 27 Randnr. 28).
Die Verwaltung ist zwischenzeitlich an Vertreter der Erwerberin
herangetreten, um den beabsichtigten Abschluss einer
Planungsvereinbarung zum aufzustellenden Bebauungsplan
abzustimmen. Eine solche Vereinbarung bedarf allerdings des
beiderseitigen Einvernehmens.
Anlage/n
KeineSeite 1 von 2
Seite 2Seite 2 von 2

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 10:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de