220518-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Postareal: zügige Bereitstellung von dringend benötigendem Wohnraum oder spekulativer Grundstückserwerb mit weiterem jahrelangen Leerstand und Verfall?
Kerndaten
- Nummer
- 220518-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 23.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220518-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III 06.03.2022 gez. Reeh-Schall Postareal: zügige Bereitstellung von dringend benötigendem Wohnraum oder spekulativer Grundstückserwerb mit weiterem jahrelangen Leerstand und Verfall? Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 05.04.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu 1 und 2: Die mit dem Erwerber abgeschlossene Abwendungsvereinbarung enthält keine Fristvereinbarung zur Realisierung des Vorhabens. Dies ist dadurch begründet, dass die politischen Gremien dem Vorschlag der Verwaltung nicht gefolgt waren, eine Bebauung auf dem Areal nach § 34 BauGB in Verbindung mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zu genehmigen (DS-Nr. 190327). Demnach ist hier ein Bebauungsplanverfahren durchzuführen. Da der zeitliche Fortgang des Bebauungsplanverfahrens durch die Verwaltung nicht mit ausreichender Bestimmtheit prognostiziert werden konnte, wurde auf die Vereinbarung einer Realisierungsfrist verzichtet. Zur Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes konnte der Erwerber durch die Verwaltung nicht verpflichtet werden, denn hierzu bieten die Bestimmungen des Baugesetzbuchs zur Abwendung des Vorkaufsrechts keine Handhabe: „Außerhalb des Verantwortungs- und Risikobereichs des Käufers liegende Umstände, wie die Schaffung von Baurecht…dürfen dem Käufer nicht angelastet werden.“ (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Oktober 2020, § 27 Randnr. 28). Die Verwaltung ist zwischenzeitlich an Vertreter der Erwerberin herangetreten, um den beabsichtigten Abschluss einer Planungsvereinbarung zum aufzustellenden Bebauungsplan abzustimmen. Eine solche Vereinbarung bedarf allerdings des beiderseitigen Einvernehmens. Anlage/n KeineSeite 1 von 2 Seite 2Seite 2 von 2
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