220478-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Umsetzung "Radentscheid" - hier Stellungnahme zum Änderungsantrag 220478-01 AA
Kerndaten
- Nummer
- 220478-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.09.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220478-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteuerung Dezernat: Dez. OB Umsetzung "Radentscheid" - hier Stellungnahme zum Änderungsantrag 220478-01 AA Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Gemäß § 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) entscheiden die Bezirksvertretungen in Angelegenheiten, die nicht dem Rat zugewiesen sind und deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (vgl. BeckOK KommunalR NRW/Krüper, 20. Ed. 1.6.2022, GO NRW § 37 Rn. 2). Die in § 37 Abs. 1 Satz 1 lit. a) bis f) GO NRW allgemein aufgelisteten Angelegenheiten, bei denen die Bezirksvertretungen ein Entscheidungsrecht haben, sind in der Hauptsatzung zu konkretisieren. Eine pauschalierte Annahme, dass jede Maßnahme, die einen der im Änderungsantrag genannten Bereiche betrifft, einer Entscheidung der Bezirksvertretung bedarf, kann jedoch nicht getroffen werden. Es ist im Einzelfall eine Überprüfung vorzunehmen, ob die Maßnahme ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW darstellt oder nicht. Ein Geschäft der laufenden Verwaltung definiert sich folgendermaßen: Aufgabenerledigung erfolgt nach feststehenden Grundsätzen In kürzeren Abständen wiederkehrende Verwaltungsangelegenheiten Routinemäßige Erledigung Weder von wirtschaftlicher noch von grundsätzlicher wesentlicher Bedeutung (unter Berücksichtigung der Verwaltungs- und Finanzkraft) Keine maßgebliche Tangierung der Stadtentwicklung Keine weittragende sonstige kommunalpolitische Wirkung (Vgl. BeckOK KommunalR NRW/Frenzen, 18. Ed. 1.12.2021, GO NRW § 4) Weitere Ausführungen zu Geschäften der laufenden Verwaltung können auch der Mitteilungsvorlage „Umsetzung "Radentscheid" (DS 202321)“, DS- Nr. 220478, entnommen werden. Den Bezirksvertretungen ist der Zugriff auf Geschäfte der laufenden VerwaltungSeite 1 von 2 Seite 2 verwehrt, sie können zu diesen Angelegenheiten auch im Einzelfall keine Entscheidung treffen, einzig dem Rat steht ein Rückhol- und Vorbehaltsrecht zu. Demnach sind die Bezirksvertretungen bei Angelegenheiten der Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht zuständig. Der Rat kann jedoch im Rahmen seiner Rückhol- und Vorbehaltsrechte den Bezirksvertretungen für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall das Entscheidungsrecht vorbehalten (vgl. BeckOK KommunalR NRW, GO NRW § 41 Rn. 37, beck-online). Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de