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220478-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Umsetzung "Radentscheid" - hier Stellungnahme zum Änderungsantrag 220478-01 AA

Nummer
220478-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.09.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.09.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220478 Umsetzung "Radentscheid" (DS 202321)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220478-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und
Verwaltungssteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Umsetzung "Radentscheid" - hier Stellungnahme
zum Änderungsantrag 220478-01 AA
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Gemäß § 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) entscheiden die Bezirksvertretungen in Angelegenheiten, die nicht
dem Rat zugewiesen sind und deren Bedeutung nicht wesentlich über den
Stadtbezirk hinausgeht (vgl. BeckOK KommunalR NRW/Krüper, 20. Ed.
1.6.2022, GO NRW § 37 Rn. 2).
Die in § 37 Abs. 1 Satz 1 lit. a) bis f) GO NRW allgemein aufgelisteten
Angelegenheiten, bei denen die Bezirksvertretungen ein Entscheidungsrecht
haben, sind in der Hauptsatzung zu konkretisieren.
Eine pauschalierte Annahme, dass jede Maßnahme, die einen der im
Änderungsantrag genannten Bereiche betrifft, einer Entscheidung der
Bezirksvertretung bedarf, kann jedoch nicht getroffen werden. Es ist im
Einzelfall eine Überprüfung vorzunehmen, ob die Maßnahme ein Geschäft der
laufenden Verwaltung gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW darstellt oder nicht.
Ein Geschäft der laufenden Verwaltung definiert sich folgendermaßen:
 Aufgabenerledigung erfolgt nach feststehenden Grundsätzen
 In kürzeren Abständen wiederkehrende
Verwaltungsangelegenheiten
 Routinemäßige Erledigung
 Weder von wirtschaftlicher noch von grundsätzlicher wesentlicher
Bedeutung (unter Berücksichtigung der Verwaltungs- und
Finanzkraft)
 Keine maßgebliche Tangierung der Stadtentwicklung
 Keine weittragende sonstige kommunalpolitische Wirkung
(Vgl. BeckOK KommunalR NRW/Frenzen, 18. Ed. 1.12.2021, GO NRW § 4)
Weitere Ausführungen zu Geschäften der laufenden Verwaltung können auch
der Mitteilungsvorlage „Umsetzung "Radentscheid" (DS 202321)“, DS-
Nr. 220478, entnommen werden.
Den Bezirksvertretungen ist der Zugriff auf Geschäfte der laufenden VerwaltungSeite 1 von 2
Seite 2
verwehrt, sie können zu diesen Angelegenheiten auch im Einzelfall keine
Entscheidung treffen, einzig dem Rat steht ein Rückhol- und Vorbehaltsrecht
zu. Demnach sind die Bezirksvertretungen bei Angelegenheiten der Geschäfte
der laufenden Verwaltung nicht zuständig. Der Rat kann jedoch im Rahmen
seiner Rückhol- und Vorbehaltsrechte den Bezirksvertretungen für einen
bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall das
Entscheidungsrecht vorbehalten (vgl. BeckOK KommunalR NRW, GO NRW §
41 Rn. 37, beck-online).
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 05:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de