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220478 · Mitteilungsvorlage

Umsetzung "Radentscheid" (DS 202321)

Nummer
220478
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
13.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 05.05.2022 Kenntnisnahme
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 27.04.2022 Kenntnisnahme
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 26.04.2022 Kenntnisnahme
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 16.08.2022 Kenntnisnahme
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 30.11.2022 Kenntnisnahme
  6. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 22.03.2022 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 220478-02 ST Umsetzung "Radentscheid" - hier Stellungnahme zum Änderungsantrag 220478-01 AA
  2. 220478-01 AA Umsetzung "Radentscheid" (DS 202321) Antrag zur Vorlage 220478

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
220478
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
30 Amt für Recht und Versicherungen
Dezernat:
Dez. II
Umsetzung "Radentscheid" (DS 202321)
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 22.03.2022 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Hardtberg 26.04.2022 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.04.2022 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Beuel 27.04.2022 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bonn 03.05.2022 Kenntnisnahme
Rat 05.05.2022 Kenntnisnahme
Mitteilungsvorlage: Umsetzung des Bürgerbegehrens „Radentscheid
Bonn“
Mit Beschluss vom 04.02.2021 (DS-Nr. 202321) hat der Hauptausschuss in
Funktion des Rates der Bundesstadt Bonn – nach Einholung eines rechtlichen
Gutachtens von Rechtsanwalt Dr. Gernot Schiller von der Kanzlei
Redeker/Sellner/Dahs – festgestellt, dass das Bürgerbegehren „Radentscheid
Bonn“ zulässig sei und diesem seitens der Stadt entsprochen werden solle.
Die Besonderheit des vorgenannten Bürgerbegehrens liegt darin, dass dessen
Ziele nicht derart konkretisiert sind, dass sie unmittelbar umgesetzt werden
können, sondern dass vielmehr noch im Rahmen des Umsetzungsprozesses
seitens der Stadt verschiedene Entscheidungen getroffen werden müssen:
Die Ziele 1 bis 6 des Bürgerbegehrens haben nicht sachlich und räumlich
konkretisierte Maßnahmen zum Gegenstand, sondern geben dem
vollziehenden Organ nur Zielvorgaben vor. Die Verwaltung kann und
muss im Verwaltungsvollzug die Maßnahmen prüfen und näher
konkretisieren und sie dann dem Rat, den Fachausschüssen oder den
Bezirksvertretungen zum Abstimmung vorlegen. Damit liegt der Sache
nach ein ‚Grundsatzbeschluss‘ vor, dessen Erlass dem Rat obliegt.
Insoweit handelt es sich um die künftige Ausrichtung der gemeindlichen
Verkehrspolitik.“ (Gutachten Dr. Schiller, Seite 22)
Da es zur konkreten Umsetzung des Bürgerbegehrens noch verschiedener
Entscheidungen von Seiten der Stadt bedarf, stellt sich naturgemäß die Frage,
wo diese Willensbildung stadtintern stattzufinden hat. Dies lässt sich nicht
pauschal beantworten, da jeder Fall einzeln zu betrachten und auf der
Grundlage der allgemeinen kommunalrechtlichen Regelungen in Bezug auf die
jeweiligen Kompetenzen von Rat, Bezirksvertretungen und OB bzw. Verwaltung
zu entscheiden ist:
„Dies lenkt zunächst den Blick auf die Frage, ob zur Umsetzung der
einzelnen konkret verorteten Maßnahmen des Gesamtkonzepts jeweils
ein Ratsbeschluss erforderlich ist oder dies eine Angelegenheit derSeite 1 von 2
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laufenden Verwaltung ist, die dem Bürgermeister (bzw. in Bonn der
Oberbürgermeisterin) obliegt (§ 41 Abs. 3 GO NRW). Auch wenn es sich
bei der Bundesstadt Bonn um eine kreisfreie Stadt handelt, bei der
Geschäfte der laufenden Verwaltung einen größeren Kreis von
Angelegenheiten umfassen als bei kreisangehörigen Gemeinden, wird
man davon ausgehen müssen, dass für den Umbau einer Kreuzung oder
der neuen Anlegung eines Radweges ein Ratsbeschluss bzw. ein
Beschluss der Bezirksvertretung erforderlich ist. Schaut man sich die
Praxis der Ratsentscheidungen in der Bundesstadt Bonn in der
Vergangenheit an, so hat der Rat (vorbehaltlich der Zuständigkeit der
Bezirksvertretungen) dementsprechend auch über die Errichtung von
Fahrradwegen auf Bestandsstraßen im Stadtgebiet
beschlossen.“ (Gutachten Dr. Schiller, Seite 28, 29)
Somit lässt sich konstatieren, dass die Annahme des Bürgerbegehrens durch
den Rat der Stadt Bonn keinerlei Auswirkungen auf die grundsätzliche
Verteilung der innerstädtischen Entscheidungskompetenzen im Zuge der
Umsetzung hat, sofern und soweit es diesbezüglich noch Raum für eine
eigenständige Willensbildung gibt. Weder ist für jede
„Umsetzungsentscheidung“ ein Rats- bzw. Bezirksvertretungsbeschluss
erforderlich, noch unterfällt automatisch jegliche Entscheidung im Zuge der
Umsetzung des vom Bürgerbegehrens vorgezeichneten Gesamtkonzeptes dem
Kreis der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Welche Institution innerhalb der
Stadt in welchem Fall die erforderliche Entscheidung zu treffen hat, bemisst
sich – wie sonst auch – nach den §§ 37, 41 GO NRW sowie der städtischen
Bezirkssatzung und Zuständigkeitsordnung für die Ratsausschüsse.
Daher gibt es auch im Zuge der Umsetzung des Beschlusses zum
Radentscheid Maßnahmen, welche von der Verwaltung ohne Beteiligung eines
Gremiums durchgeführt werden, nämlich dann, wenn es sich um Geschäfte der
laufenden Verwaltung handelt. Während der Rat sich zu Geschäften der
laufenden Verwaltung auch im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten kann, ist
den Bezirksvertretungen der Zugriff auf Geschäfte der laufenden Verwaltung
verwehrt: Sie sind unzuständig.
Einfache Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde sind im Regelfall als
Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen. Eine Zuständigkeit der
Gremien kann sich jedoch ergeben, wenn eine Zuständigkeit für Rat,
Ausschuss oder Bezirksvertretung aus der Zuständigkeitsordnung oder der
Bezirkssatzung folgt oder Maßnahmen wegen ihres Umfangs nicht als
Geschäfte der laufenden Verwaltung einzuordnen sind.
Insofern wird eine Beteiligung der politischen Gremien im Zuge der Prüfung und
Umsetzung der beschriebenen „Sofortmaßnahme“ in Abhängigkeit des
jeweiligen Einzelfalls erfolgen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 18:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de