220363-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Seilbahn: Durchführung eines Ratsbürgerentscheids
Kerndaten
- Nummer
- 220363-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 14.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (20.591 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220363-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 30 Amt für Recht und Versicherungen Dezernat: Dez. II Seilbahn: Durchführung eines Ratsbürgerentscheids Beratungsfolge Rat 17.03.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zum Antrag DS-Nr. 220363 nimmt die Verwaltung ergänzend wie folgt Stellung: Mit Schreiben vom 08.03.2022 (Anlage 1) hat die Bezirksregierung Köln im Rahmen der präventiven Kommunalaufsicht in Bezug auf den geplanten Ratsbürgerentscheid mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht „keine überwiegenden Gründe für eine Zulässigkeit der Formulierung“ sprechen. Begründet wird dies mit einem Verstoß gegen § 26 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 GO NRW. Nach der Rechtsprechung würden – wie hier – auch mittelbare Fragestellungen von dem Ausschlussgrund des § 26 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 GO NRW erfasst. Sowohl nach Auffassung der Verwaltung als auch nach der Einschätzung des aufgrund des Schreibens der Bezirksregierung von der Stadt nochmals kontaktierten Rechtsanwalts (Anlage 2) kann das Schreiben der Bezirksregierung nur so verstanden werden, dass die Bezirksregierung den Ratsbürgerentscheid für unzulässig hält. Deshalb gehen sowohl die Verwaltung als auch der Rechtsanwalt davon aus, dass die Bezirksregierung Köln im Rahmen einer kommunalaufsichtsrechtlichen Prüfung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit die Unzulässigkeit des Ratsbürgerentscheids im Fall der Annahme des Antrags feststellen und den Beschluss entsprechend beanstanden würde. Bereits mit Mitteilungsvorlage 220186 zur Ratssitzung am 09.02.2022 hatte die Verwaltung darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Fragestellung nach Einschätzung des von der Stadt beauftragten Rechtsanwalts zwar zulässig sein dürfte, dieser aber zugleich deutlich gemacht habe, dass aufgrund der bisherigen sehr restriktiven Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW mit rechtlichen Risiken zu rechnen ist. Zuvor war bereits die Verwaltung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids hier aufgrund entgegenstehender Rechtsprechung mit erheblichen Risiken verbunden wäre. Grundsätzlich hatte die Verwaltung für den avisierten Ratsbürgerentscheid mit einem Kostenvolumen von rund 440.000 Euro kalkuliert. Aufgrund des engen Zeitfensters zwischen dem Ratsbeschluss über einen möglichen Ratsbürgerentscheid und dem damit einhergehenden Entscheid parallel zur Landtagswahl 2022 am 15. Mai 2022 musste die Verwaltung bereits in die Organisation sowie Planung des Ratsbürgerentscheides einsteigen undSeite 1 von 9 Seite 2 Verpflichtungen auf den Weg bringen sowie eingehen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist mit einer Kostenbelastung von rund 75.000 Euro zu rechnen. Eine genaue Kostenaufstellung kann noch nicht abschließend dargestellt werden, da noch Klärungsbedarf bezüglich eingegangener Verpflichtungen und deren Auflösung besteht. Außerdem könnten sich Auswirkungen auf die Kosten für die Landtagswahl ergeben, da Synergien und Mengenrabatte wegfallen. Aufgrund der eindeutigen Positionierung der Kommunalaufsichtsbehörde, der eher zweifelhaften Erfolgsaussichten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie der damit einhergehenden zeitlichen Verzögerungen und des Kostenrisikos empfiehlt die Verwaltung daher, auf die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids zu verzichten. Ungeachtet dessen werden die Bonnerinnen und Bonner intensiv in den Planungsprozess zur Seilbahn einbezogen. Begleitend zum Erarbeitungsprozess der Machbarkeitsstudie wurde in der Vergangenheit bereits eine intensive Bürgerbeteiligung mit Internetpräsenz und mehreren Bürgerinformationsveranstaltungen durchgeführt. Vor der Verkündung des Ergebnisses der Standardisierten Bewertung im Dezember 2021 hatte die Stadtverwaltung umfassend auf den städtischen Internetseiten über das Seilbahn-Projekt informiert und die Inhalte seitdem stetig aktualisiert. Die Seilbahn ist als komplexes Verfahren im Sinne der Leitlinien Bürgerbeteiligung in die Vorhabenliste aufgenommen. Der Rat hatte daher in seiner Sitzung am 9.12.21 (DS212071) die Verwaltung damit beauftragt, hinsichtlich einer Bürgerinformation und -beteiligung eine Kommunikationsstrategie sowie ein Kommunikations- und Beteiligungskonzept erarbeiten zu lassen. Dieses Konzept liegt inzwischen vor, und eine Vielzahl von Kommunikations- und Beteiligungsmaßnahmen sind derzeit in Zusammenarbeit mit einer externen Agentur in Arbeit und starten in den kommenden Wochen. Ziel ist es, die Bevölkerung im ganzen Stadtgebiet umfassend über die Seilbahn zu informieren, eine Diskussion in der Stadtgesellschaft anzuregen und sie regelmäßig über die kommenden Planungsschritte auf dem Laufenden zu halten. Dies wird unter anderem mithilfe von Veranstaltungen, Informationsständen in unterschiedlichen Stadtteilen, Social-Media- und Plakat-Kampagnen etc. geschehen. Anlage/n 1 Anlage 1 20220308_Zulässigkeit_Ratsbürgerentscheid_Stadt_Bonn (öffentlich) 2 Anlage 2 04815-21_83707_- _SMDT_StN_Schreiben_BZR_Köln_Endfassung_ (öffentlich)Seite 2 von 9 Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Datum: 08. März 2022 Seite 1 von 3 Aktenzeichen: 31.1.1, BN - 01/22 Auskunft erteilt: Zimmer: H375 H368 Telefon: (0221) 147 - 3753 3681, Fax: (0221) 147 - , Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln DB bis Köln Hbf, U-Bahn 3,4,5,16,18 bis Appellhofplatz Besuchereingang (Hauptpforte): Zeughausstr. 8 Telefonische Sprechzeiten: mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr Besuchstermine nur nach telefonischer Vereinbarung Landeshauptkasse NRW: Landesbank Hessen-Thüringen IBAN: DE59 3005 0000 0001 6835 15 BIC: WELADEDDXXX Zahlungsavise bitte an zentralebuchungsstelle@ brk.nrw.de Bezirksregierung Köln Hauptsitz: Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln Telefon: (0221) 147 – 0 Fax: (0221) 147 - 3185 USt-ID-Nr.: DE 812110859 poststelle@brk.nrw.de www.bezreg-koeln.nrw.de Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin Berliner Platz 2 5311 Bonn per E-Mail an: Folke.grosseDeters@Bonn.de Zulässigkeit eines Ratsbürgerentscheides zum Thema „Seilbahn“ in Bonn Ihre E-Mail vom 03.03.2022 Sehr geehrter Herr große Deters, sehr geehrte Damen und Herren, mit E-Mail vom 03.03.2022 erbitten Sie im Rahmen der präventiven Kommunalaufsicht eine Einschätzung zur Rechtmäßigkeit eines Ratsbürgerentscheides zum möglichen Bau einer Seilbahn in Bonn. Hierzu haben Sie den politischen Antrag der Fraktionen auf Durchführung eines Ratsbürgerentscheides sowie eine Verwaltungsvorlage nebst Rechtsgutachten zu einer möglichen Fragestellung für einen Ratsbürgerentscheid übersendet. Gemäß § 26 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 GO NRW i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 3 GO NRW sind Ratsbürgerentscheide unzulässig, welche Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, zum Gegenstand haben. Da der etwaige Bau einer Seilbahn ein Bauvorhaben darstellt, zu dessen Realisierung es gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen eines Planfeststellungsbeschlusses bedarf, wäre eine unmittelbare Fragestellung zum Bau einer Seilbahn unzulässig.Seite 3 von 9 Datum: 08. März 2022 Seite 2 von 3 Bezirksregierung Köln Das OVG NRW stellt mit Urteil vom 16.06.2020 (Az.: 15 A 4343/19) darüber hinaus fest, dass „Bürgerbegehren auch nicht deshalb zulässig [sind], weil es sich seiner Formulierung nach nicht unmittelbar auf ein bereits eingeleitetes Planfeststellungsverfahren, sondern auf eine Entscheidung bezieht, die angeblich im Vorfeld des einzuleitenden Verfahrens getroffen werden kann.“ Ferner stellt das OVG klar, dass sogar "lediglich ein Rahmenbezug zwischen der Bürgerbegehrensentscheidung und der (potentiellen) Planfeststellungsentscheidung erforderlich [ist]." Fraglich ist hierbei schon, ob die vorgeschlagene Formulierung des Ratsbürgerentscheides „Soll die Bundesstadt Bonn ihre bisherigen Überlegungen fortsetzen, das ÖPNV-Angebot im Bonner Stadtgebiet um eine Seilbahnverbindung zwischen Venusberg und rechter Rheinseite zu ergänzen?“ eine Entscheidung i.S.d. OVG-Urteils darstellt und der Vorschlag damit gem. § 26 Abs. 5 Nr. 4 i.V.m. § 26 Abs. 1 GO NRW unzulässig wäre, oder ob dies lediglich als Einholung/Spiegelung eines Stimmungsbildes der Bürgerschaft ohne „entscheidenden Charakter“ anzusehen ist. Selbst wenn man einen „entscheidenden Charakter“ verneinen würde, würde man wohl zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Durchführung und das Ergebnis des geplanten Ratsbürgerentscheides und die abschließende (potentielle) Planfeststellungsentscheidung einen Rahmenbezug i.S.d. Urteils aufweisen. Die vorgeschlagene Formulierung begegnet daher Bedenken. Die in der Stellungnahme der von Ihnen beauftragten Rechtsanwaltskanzlei herausgearbeitete Begründung für die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Zulässigkeit der gewählten Formulierung ist rechtlich zweifelhaft: Soweit die Zielsetzung des Ratsbürgerentscheids ins Feld geführt wird, um die Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes infrage zu stellen, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Ausschlussgrund des § 26 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 GO NRW an die Frage nach einem (konstruktiven oder destruktiven) Charakter eines Bürgerbegehrens bzw. Ratsbürgerentscheides koppeln wollte. Der Ausschlussgrund zielt nach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung in einem umfassenden Sinne auf Sachentscheidungen, die auf ein planungs- oder zulassungsbedürftiges Vorhaben gerichtet sind (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 07.10.2020 – 15 A 2927/18). Aus derSeite 4 von 9 Datum: 08. März 2022 Seite 3 von 3 Bezirksregierung Köln Entscheidung des OVG Münster vom 16.06.2020 – 15 A 4343/19 – geht hervor, dass es „[…] angesichts des umfassend zu verstehenden Ausschlussgrundes nicht darauf an[kommt], ob ein bestimmtes planfeststellungsbedürftiges Vorhaben durch das Bürgerbegehren angestoßen oder gerade verhindert werden soll.“ Die Ausführungen, dass vorliegend der Ausschlussgrund nicht greife, da kein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben verhindert werden solle, sind dementsprechend nicht tragfähig. Auch die Ausführungen, dass die Stadt vorliegend durch die Stadtwerke Bonn GmbH als voraussichtliche Vorhabenträgerin lediglich im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung ihre eigene Entscheidung im Rahmen des Art. 28 Abs. 2 GG legitimieren oder korrigieren wolle, sind aus hiesiger Sicht für die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit unerheblich. Der Gesetzgeber hat bewusst solche Sachbereiche von einem Bürgerentscheid ausgenommen, deren Beurteilung eine komplexe Abwägung zugrunde liegt, die nicht im Wege eines auf eine Ja- oder Nein- Entscheidung angelegten Bürgerentscheides getroffen werden kann. Die Entscheidung der kommunalen Repräsentativorgane wird insoweit durch den Gesetzgeber als vorrangig angesehen. Die kommunalen Vertretungskörperschaften selbst sind dazu aufgerufen, gegenläufige Interessen abzuwägen (OVG Münster, Urteil vom 05.02.2002 – 15 A 1965/99). Dass die Stadt Anteilseignerin des Vorhabenträgers ist, rechtfertigt keine Ausnahme von der gesetzlich bestimmten Entscheidungsfindung. Aus hiesiger Sicht sprechen daher keine überwiegenden Gründe für eine Zulässigkeit der Formulierung. Es wird daher auf das rechtliche Risiko hingewiesen, dass sich der angestrebte Ratsbürgerentscheid vor dem Hintergrund von § 26 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 GO NRW als unzulässig herausstellt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez.Seite 5 von 9 RECHTSANWÄLTEBundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin Herrn Folke große Deters Berliner Platz 2 53111 Bonn Berlin, den 9. März 2022 Reg.-Nr.: 85/004815-21 Ratsüberentscheid zum Thema „Seilbahn“ in Bonn Schreiben der Bezirksregierung vom 08.03.2022 Sehr geehrter Herr große Deters, ich nehme Bezug auf das mir übersandte Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 08.03.2022, in dem zur Zulässigkeit des geplanten Ratsbürgerentscheides der Bundesstadt Bonn zum Thema „Seilbahn“ Stellung genommen wird. Ich habe das Schreiben durchgesehen und halte hierzu Folgendes fest: 1. Dem Schreiben ist aus meiner Sicht eindeutig zu entnehmen, dass die Be- zirksregierung Köln den Ratsbürgerentscheid mit der vorgeschlagenen Frage wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 5 Nr. 4 GO NRW für unzulässig erachtet. Das Fazit auf Seite 3 ist zwar etwas umständlich formuliert. Aus ihm geht aber hervor, dass aus Sicht der Bezirksregierung Überwiegende Gründe gegen die Zulässigkeit der Fragestellung sprechen. 2. In meinem Gutachten hatte ich ausgeführt, dass die Rechtsprechung den Ausschlussgrund des § 26 Abs. 5 Nr. 4 GO NRW sehr weit versteht und auch Entscheidungen im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens hierunter fasst. In meinem Gutachten hatte ich weiter ausgeführt, warum diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht übertragbar sein könnte. Vor Rechtsanwalt Dr. Gernot Schiller Fachanwalt für Verwaltungsrecht Sekretariat Eva Rieck Telefon +49 / 30 / 88 56 65 185 Telefax +49 / 30 / 88 56 65 99 rieck@redeker.deSeite 6 von 9 Seite 2 dem Hintergrund meiner Argumentation überzeugt mich die Auffassung der Bezirksre- gierung nicht. Die Bezirksregierung verkennt, dass die von ihr zitierte Rechtsprechung des OVG Münster nicht so eindeutig ist, wie dies dargestellt wird. Die Besonderheit des vorliegenden Ratsbürgerentscheides liegt darin, dass sich die Fragestellung nicht unmit- telbar auf ein planfeststellungspflichtiges Vorhaben, hier die Seilbahn, bezieht, sondern auf die Ergänzung des ÖPNV-Angebots um eine konkrete Seilbahnverbindung. Einige der in meiner Stellungnahme darstellten Urteile des OVG Münster legen die Zulässig- keit einer solchen Fragestellung zumindest nahe. Hierzu fehlen vertiefende Ausführun- gen in dem Schreiben. Die Bezirksregierung hat sich allein mit der von mir ebenfalls thematisierten Frage aus- einandergesetzt, ob die Rechtsprechung des OVG Münster für die hier vorliegende be- sondere Situation (Ratsbürgerentscheid; keine Verhinderung eines planfeststellungs- pflichtigen Vorhabens) ohne Abstriche Geltung beanspruchen kann oder aber ob nicht einiges für eine Fortschreibung der Rechtsprechung spricht. Die Bezirksregierung ver- neint dies im Wesentlichen unter Rückgriff auf ein Urteil des OVG Münster vom 16.06.2020 (15 A 4343/19), das ich ebenfalls in der Stellungnahme berücksichtigt habe. Die teilweise wörtlich zitierten Aussagen aus diesem Urteil sind m.E. aus dem Sinnzu- sammenhang gerissen und betreffen eine andere Situation. Auch den Aspekt, dass Vorhabenträgerin für die Seilbahn später die Stadtwerke Bonn GmbH sein könnte, habe ich in meiner Stellungnahme angesprochen, aber nicht in dem Sinne, wie ihn die Bezirksregierung verstanden hat. Maßgeblich ist, dass die Fragestel- lung Teil der gemeindlichen Verkehrsplanung, die auch verfassungsrechtlich abgesi- chert ist. Will man § 26 Abs. 5 Nr. 4 GO NRW im Sinne der Bezirksregierung verste- hen, wäre der damit verbundene Eingriff rechtfertigungsbedürftig. Mit weiteren Argumenten in meiner Stellungnahme setzt sich die Bezirksregierung nicht auseinander. 3. Auf der Grundlage der Auffassung der Bezirksregierung Köln besteht bei einem Fest- halten am Ratsbürgerentscheid zur Seilbahn die Gefahr, dass die Bezirksregierung eine kommunalaufsichtliche Beanstandung aussprechen wird und letztlich die Frage der Zu- lässigkeit des Ratsbürgerentscheids von den Verwaltungsgerichten geklärt werden muss. Abgesehen von der langen Dauer, bis rechtskräftig hierüber entschieden worden ist – es liegt nahe, dass aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung erst eine EntscheidungSeite 7 von 9 Seite 3 des OVG Münster hier Klarheit bringt –, sehe ich durchaus auch Risiken, dass ein Ge- richt letztlich den Ratsbürgerentscheid für unzulässig erachtet. Aus meiner Sicht sind rechtlich beide Auffassungen vertretbar, sodass nicht mit Gewissheit gesagt werden kann, dass das OVG Münster meiner Auffassung folgen wird, auch wenn hierfür weiter- hin gute Gründe sprechen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen (Dr. Gernot Schiller) RechtsanwaltSeite 8 von 9 BONN PROF. DR. KONRAD REDEKER (1923–2013) Fachanwalt für Verwaltungsrecht DR. KURT SCHÖN (1928–1986) PROF. DR. HANS DAHS (1935–2018) DR. KLAUS D. BECKER Fachanwalt für Verwaltungsrecht ULRICH KELLER Fachanwalt für Arbeitsrecht ULRIKE BÖRGER Fachanwältin für Familienrecht DR. FRIEDWALD LÜBBERT DR. KAY ARTUR PAPE Fachanwalt für Verwaltungsrecht DR. CHRISTIAN D. BRACHER* Fachanwalt für Verwaltungsrecht PROF. DR. ANDREAS FRIESER* Fachanwalt für Erbrecht PROF. DR. BURKHARD MESSERSCHMIDT* Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht MARTIN REUTER Fachanwalt für Sozialrecht DR. JÜRGEN LÜDERS* Fachanwalt für Steuerrecht GERNOT LEHR* PROF. THOMAS THIERAU* Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht DIETER MERKENS* Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht DR. KLAUS WALPERT* DR. HEIKE GLAHS* AXEL GROEGER* Fachanwalt für Arbeitsrecht DR. RONALD REICHERT* Fachanwalt für Verwaltungsrecht ANDREAS OKONEK* DR. KLAUS KÖPP, M.C.L. STEFAN TYSPER Fachanwalt für Verwaltungsrecht PROF. DR. HEIKO LESCH* WOLFGANG KREYSING Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht DR. JAKOB WULFF* PROF. DR. WOLFGANG ROTH, LL. M.* DR. MICHAEL WINKELMÜLLER* Fachanwalt für Verwaltungsrecht PROF. DR. BERND MÜSSIG* BARTHOLOMÄUS AENGENVOORT* Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht DR. ANDREAS ROSENFELD* PROF. DR. ALEXANDER SCHINK DR. MATTHIAS GANSKE* Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Vergaberecht DR. MARCO RIETDORF* Fachanwalt für Verwaltungsrecht DR. CHRISTIAN MENSCHING, LL. M.* DR. MARKUS DIERKSMEIER, LL. M.* Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht PHILIPP HUMMEL* Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht DR. LARS KLEIN* EUGEN KUNZ ALEXANDER LEIDIG* Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht DR. UDO SÖNS* Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht DANIEL HÜRTER Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht PROF. DR. SUZAN DENISE HÜTTEMANN, MRes DR. DANIEL NEUHÖFER, LL. M.* Fachanwalt für Strafrecht MATTHIAS FLOTMANN JULIAN LEY Fachanwalt für Verwaltungsrecht FLORIAN VAN SCHEWICK DR. CORNEL POTTHAST, LL. M. Fachanwalt für Erbrecht VERA WAGENKNECHT Fachanwältin für Verwaltungsrecht TOBIAS ODY MARKUS FRANK JULIA PIEPER, LL. M. EUR. STEPHAN SCHUCK DR. ALEXANDER SCHÜSSLER NIKLAS KINDHÄUSER DR. JAN MÄDLER THERESA PHILIPPI DR. CHRISTIAN HIRZEBRUCH DR. MORITZ GABRIEL DR. DANIEL KREBÜHL JANA WARMBIER VANESSA OFFERMANNS DR. CATHRIN BRÜNKMANS ANJA HÄMMERL DR. MANUEL KOLLMANN PASCAL GÖPNER JULIAN VOLLMER DR. SAMIRA HELENA THIERY DR. CHRISTIAN LUTSCH PHILIPP GEORG KAMPMANN MARTIN LENZ, LL.M. LINDA JAROSCH PATRICK SCHÄFER DR. LUKAS SCHEFER DR. DOMINIK J. SNJKA CHRISTOPH SCHOPPE PAULINA BARDENHAGEN HELENA BACKES DR. KRISTINA STOMPER PROF. DR. FRANK MEYER, LL. M. Professor an der Universität Zürich Of Counsel BERLIN DR. DIETER SELLNER Fachanwalt für Verwaltungsrecht PROF. DR. PETER-ANDREAS BRAND* PROF. DR. OLAF REIDT* Fachanwalt für Verwaltungsrecht ULRICH BIRNKRAUT* HARTMUT SCHEIDMANN* DR. STEPHAN GERSTNER* DR. ULRICH KARPENSTEIN* DR. TOBIAS MASING* Fachanwalt für Verwaltungsrecht DR. FRANK FELLENBERG, LL. M.* Fachanwalt für Verwaltungsrecht DR. GERNOT SCHILLER* Fachanwalt für Verwaltungsrecht DR. ANDREAS ROSENFELD* SABINE WILDFEUER* Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz DR. GERO ZIEGENHORN* DR. CHRISTIAN JOHANN 05|21 DR. CHRISTIAN ECKART, LL. M.* DR. CORNELIUS BÖLLHOFF* KATHRIN DIN GEMANN DR. MATTHIAS KOTTMANN, Maître en Droit DR. JULIAN AUGUSTIN Fachanwalt für Verwaltungsrecht TOBIAS ODY DR. ROYA SANGI, Máster en Filosofía Política CAROLINE GLASMACHER, LL. M. FLORIAN BECK DR. DIANE LINDERMANN DR. BETTINA GAUSING DR. STEFANIE SCHULZ-GROSSE DR. KORBINIAN REITER, LL.M. DR. SAMIRA HELENA THIERY TOBIAS GAFUS DR. TORSTEN STIRNER PHILIPP BREULING PROF. DR. JÖRG PHILIPP TERHECHTE Professor an der Universität Lüneburg Of Counsel BRÜSSEL DR. ANDREAS ROSENFELD* DR. STEPHAN GERSTNER* DR. ULRICH KARPENSTEIN* DR. SIMONE LÜNENBÜRGER DR. SEBASTIAN STEINBARTH, LL. M.* DR. CLEMENS HOLTMANN LESLIE MANTHEY, LL. M. LIZA SCHÄFER DR. FRIEDERIKE DORN LEIPZIG DR. THOMAS STICKLER* Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht DR. SOPHIA POMMER IRINA KIRSTIN FESKE DR. JAN MÄDLER DR. HANS WOLFRAM KESSLER PAUL LIEBER LONDON PROF. DR. PETER-ANDREAS BRAND* SABINE WILDFEUER* Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz MÜNCHEN DR. JÜRGEN LÜDERS* Fachanwalt für Steuerrecht HANS-PETER HOH* PROF. DR. BURKHARD MESSERSCHMIDT* Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht PROF. DR. BERND MÜSSIG* DR. MAX REICHERZER* Fachanwalt für Verwaltungsrecht DR. CORNELIUS BÖLLHOFF* MATTHIAS FLOTMANN ALEKSANDAR E. TODOROV IRA GALLASCH CORNELIA FINSTER * Mitglied der Partnerschaftsgesellschaft mbBSeite 9 von 9
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 09:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de