220350-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Erhaltungssatzung für den Ortsteil Oberkassel im Stadtbezirk Beuel
Kerndaten
- Nummer
- 220350-05 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Oberkassel Hauptort
- Beuel
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220350-05 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III BBB-Anfrage: Erhaltungssatzung für den Ortsteil Oberkassel im Stadtbezirk Beuel Beratungsfolge Unterausschuss Denkmalschutz 11.03.2025 Kenntnisnahme Hauptausschuss 13.03.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zur Großen Anfrage des Bürgerbundes Bonn (DS-Nr. 220350-03) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Welche Gründe haben die Oberbürgermeisterin dazu bewogen, statt der beauftragten „Erhaltungssatzung“ eine „Gestaltungs- und Erhaltungssatzung“ in Auftrag zu geben und den betroffenen Bürgern bereits in Anhörungen und Veranstaltungen am 06.09.2023 und 08.10.2024 vorzustellen 2. Wie nimmt die Oberbürgermeisterin insbesondere diesbezüglich Stellung zu ihrer eigenen Aussage in der Begründung zu DS 220350: „Nach Prüfung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Satzungsarten und deren Eignung zur Erhaltung des historisch gewachsenen Ortsbildes und der städtebaulichen Gestalt in Oberkassel, kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die städtebauliche Erhaltungssatzung gem. §§ 172 ff. Baugesetzbuch (BauGB) das am besten geeignete Mittel zur Erreichung des Ziels darstellt. Auch vor dem Hintergrund, dass die Erhaltungssatzung das einzige Mittel ist, bei dem der Gebäudeabbruch einem Genehmigungsverfahren unterworfen werden kann, ist ausschlaggebend für die Wahl dieser Satzung.“? 3. Sofern die Oberbürgermeisterin aus ihrer Sicht nach Beschlussfassung zwingende Gründe zur Änderung ihres eigenen Beschlussvorschlags (DS 220350) bewogen haben: Warum hat die Oberbürgermeisterin den zuständigen Gremien keinen neuen oder ergänzenden Beschlussvorschlag zur Erweiterung des ursprünglichen Auftrags mit entsprechender Begründung vorgelegt? Zu 1., 2. und 3.: Im Rahmen der Erarbeitung der Erhaltungssatzung durch die beauftragten Fachbüros wurden Vorschläge für deren Ergänzung durch gestalterische Regelungen eingebracht. Es war der Verwaltung ein Anliegen, dies frühzeitig in den Dialog mit der Öffentlichkeit zu bringen. Die Verwaltung bleibt bei der hier zitierten Aussage aus der Beschlussvorlage zur Erhaltungssatzung: „Nach Prüfung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Satzungsarten und deren Eignung zur Erhaltung des historisch gewachsenen Ortsbildes und derSeite 1 von 2 Seite 2 städtebaulichen Gestalt in Oberkassel, kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die städtebauliche Erhaltungssatzung gem. §§ 172 ff. Baugesetzbuch (BauGB) das am besten geeignete Mittel zur Erreichung des Ziels darstellt. Auch vor dem Hintergrund, dass die Erhaltungssatzung das einzige Mittel ist, bei dem der Gebäudeabbruch einem Genehmigungsverfahren unterworfen werden kann, ist ausschlaggebend für die Wahl dieser Satzung.“ (Vgl.: (DS-Nr. ). Es ist daher nicht vorgesehen, neben der Aufstellung einer Erhaltungssatzung auch eine Gestaltungssatzung für den historischen Ortskern von Oberkassel aufzustellen. 4. Wie und mit welchem Ergebnis ist die ebenfalls durch die BV Beuel beschlossene Einbeziehung des Heimatvereins Oberkassel mit seinen Kenntnissen als "Ortsarchiv" konkret umgesetzt worden? Der Heimatverein wurde durch die beauftragten Fachbüros im Rahmen der städtebaulichen und historischen Analyse des Satzungsgebietes eingebunden. Es gab hier sowohl persönliche Treffen mit dem ehemaligen Vorsitzenden des Heimatvereins als auch Einsichtnahmen in das umfangreiche Archiv des Heimatvereins. Zudem besteht ein unregelmäßiger Austausch mit dem Heimatverein sowohl seitens der beauftragten Fachbüros als auch der Verwaltung. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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