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220350 · Beschlussvorlage

Erhaltungssatzung für den Ortsteil Oberkassel im Stadtbezirk Beuel

Nummer
220350
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
26.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 28.04.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 06.04.2022 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 16.03.2022 Anhörung
  4. Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz 28.04.2022 Anhörung
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Untergeordnet

  1. 220350-03 BBB-Anfrage: Erhaltungssatzung für den Ortsteil Oberkassel im Stadtbezirk Beuel
  2. 220350-01 AA Erhaltungssatzung für den Ortsteil Oberkassel im Stadtbezirk Beuel BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 220350
  3. 220350-04 ST BBB-Anfrage: Erhaltungssatzung für den Ortsteil Oberkassel im Stadtbezirk Beuel
  4. 220350-05 ST BBB-Anfrage: Erhaltungssatzung für den Ortsteil Oberkassel im Stadtbezirk Beuel

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Beschlussvorlage
öffentlich
220350
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Erhaltungssatzung für den Ortsteil Oberkassel im
Stadtbezirk Beuel
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 16.03.2022 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 06.04.2022 Empfehlung
Unterausschuss Denkmalschutz 28.04.2022 Anhörung
Hauptausschuss 28.04.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt eine Erhaltungssatzung für die historisch
gewachsenen Bereiche des Ortsteils Oberkassel zu erarbeiten und den
politischen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen.
Begründung
In der Sitzung der Bezirksvertretung Beuel vom 16.06.2021 wurde der
Verwaltung folgender Auftrag erteilt: „Die Bezirksvertretung Beuel bittet die
Verwaltung, den jeweiligen Nutzen einer Denkmalbereichs-, Erhaltungs- oder
Gestaltungssatzung für die historisch gewachsenen Bereiche des Ortsteils
Oberkassel zu prüfen, den politischen Gremien hierzu zu berichten und im Fall
einer positiven Beurteilung durch die Bezirksvertretung einen Satzungsentwurf
zu erarbeiten und den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen.“
(DS.-Nr. 210967).
Die drei Satzungsarten nach dem Baugesetzbuch (Erhaltungssatzung), der
Landesbauordnung (Gestaltungssatzung) und dem Denkmalschutzgesetz
(Denkmalbereichssatzung) unterscheiden sich in ihren Schutzzielen und dienen
als Grundlage für die Definition unterschiedlicher Anforderungen an
Bauvorhaben.
Die Frage, ob eine Denkmalbereichssatzung für ein Gebiet zu erlassen ist oder
nicht, unterliegt alleine fachlichen Kriterien, nicht einer
Abwägungsentscheidung des Rates. Wenn ein Gebiet die Eigenschaften eines
Denkmalbereichs aufweist, ist es per Satzung unter Schutz zu stellen. Weist es
die Eigenschaften nicht auf, darf die Satzung nicht erlassen werden.
Hingegen ist die Frage, ob ein besonderes Ortsbild oder eine besondere
städtebauliche Qualität durch eine Erhaltungssatzung oder eine
Gestaltungssatzung geschützt werden soll, in das Belieben des Rates als
Ortsrechtsgeber gestellt: Liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen vor,Seite 1 von 4
Seite 2
kann er solche Satzungen erlassen, er muss es aber nicht.
Für die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung ist folgende Überlegung als
Richtschnur für die Wahl einer geeigneten Satzung zu betrachten:
Je stärker ein abgrenzbares Gebiet eine klar ablesbare städtebauliche Struktur
aufweist oder aufgrund einheitlicher Baustrukturen ein Ortsbild mit eigener
Identität zeigt oder in seiner städtebaulichen Struktur noch die Formen seiner
Entstehungszeit, desto eher spricht dies für den Erlass einer Erhaltungssatzung
nach § 172 BauGB. Dies gilt umso stärker in Gebieten mit starkem
Veränderungsdruck, da nur mit einer Erhaltungssatzung Abbrüche von
Gebäuden einem Genehmigungsverfahren unterworfen werden können. Je
kleinteiliger die Elemente sind, welche ein besonderes Ortsbild ausmachen, je
stärker es dabei auf die Wahrung einer einheitlichen Formensprache und
gestalterischen Details, z. B. Fensterformate, Farbgestaltung, o. ä. ankommt,
desto eher sollte zum Mittel einer Gestaltungssatzung gem. § 89 BauO
gegriffen werden.
Für eine detaillierte Auflistung der Anwendungsmöglichkeiten sowie Vor- und
Nachteile der verschiedenen Satzungsarten wird auf die Vorlage DS.-Nr.
200851 verwiesen.
Grundsätzlich weist der Ortsteil Oberkassel in seinem Zentrum noch historisch
geprägte und gewachsene sowie klar ablesbare städtebauliche Strukturen auf,
die dem Ort eine eigene Identität und ein unverwechselbares Ortsbild geben.
Anhand der vorzufindenden Straßenzüge, Kubaturen, Plätze und Ensembles
lassen sich eine bauliche Eigenart und Gestalt des Ortsteils erkennen.
Beim Erhalt des Ortsbildes geht es nicht um gestalterische Details, sondern um
städtebauliche Maßstäbe, wie Gebäudekubaturen, Straßenfluchten oder
prägende Elemente im Raum. Es kommt mithin nicht auf detaillierte Vorgaben
zur Fassadengestaltung oder Zulässigkeit von Dachgauben, sondern vielmehr
auf das Zusammenspiel der einzelnen Gebäude im wahrnehmbaren Raum an.
Das homogene Ortsbild im Zentrum von Oberkassel kann die Aufstellung einer
entsprechenden Satzung begründen. In Bereichen wie der Königswinterer
Straße, Zipperstraße und Adrianstraße ist diese homogene Struktur noch
deutlich ablesbar.
Weiterhin handelt es sich hier um Bereiche mit erhöhtem Veränderungsdruck
aufgrund der beliebten Lage innerhalb der wachsenden Stadt Bonn.
Beachtenswert ist auch die Dichte an Baudenkmälern in diesen Bereichen.
Deren Umgebungsschutz wirkt sich immer auch auf die nähere Umgebung der
Denkmäler aus und setzt so gestalterische Anforderungen für Bauvorhaben im
Wirkungskreis der Denkmäler fest. Daraus können sich Synergien mit einer
entsprechenden Satzung ergeben.
Nach Prüfung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Satzungsarten und
deren Eignung zur Erhaltung des historisch gewachsenen Ortsbildes und der
städtebaulichen Gestalt in Oberkassel, kommt die Verwaltung zu dem
Ergebnis, dass die städtebauliche Erhaltungssatzung gem. §§ 172 ff.
Baugesetzbuch (BauGB) das am besten geeignete Mittel zur Erreichung des
Ziels darstellt. Auch vor dem Hintergrund, dass die Erhaltungssatzung das
einzige Mittel ist, bei dem der Gebäudeabbruch einem Genehmigungsverfahren
unterworfen werden kann, ist ausschlaggebend für die Wahl dieser Satzung.
Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsaufwand für die
Prüfung der jeweiligen Genehmigungsverfahren erheblich sein kann.Seite 2 von 4
Seite 3
Die Verwaltung schlägt vor, dass die Erhaltungssatzung Teile der
Königswinterer Straße, Zipperstraße, Adrianstraße, Kastellstraße und
Kinkelstraße sowie ggf. weitere Bereiche umfassen soll. Die genaue
Abgrenzung wird sich jedoch erst aus der detaillierten Bestandsaufnahme und
Bewertung der städtebaulichen Strukturen im Rahmen der Satzungserarbeitung
ergeben.
Die Verwaltung beabsichtigt ein hierzu geeignetes Büro mit der Erarbeitung der
Erhaltungssatzung zu beauftragen, da eine zügige Aufstellung der Satzung mit
Blick auf die Bautätigkeiten im Ortsteil Oberkassel geboten ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.09.01 Raumplanung 1.09.01.02 B-planvorentwürfe,
städtebauliche Planung und
Beratung
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
80.000,00 161000901/
72.1000
2022
Einzahlungen /
Erträge
0,00
Haushaltsbelastung 80.000,00
Anlage/n
1 Übersichtsplan Erhaltungssatzung Oberkassel (öffentlich)Seite 3 von 4
Anlage
Übersichtsplan Erhaltungssatzung Oberkassel
Übersichtsplan Geltungsbereich
Erhaltungssatzung OberkasselSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 18:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de