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220051-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Genehmigung der baureifen Planung zum Ausbau der öffentlichen Erschließungsanlage Buschdorfer Straße zwischen Von-den-Driesch-Straße und Brücke in Bonn-Buschdorf

Nummer
220051-04 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
02.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.04.2022 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz 09.03.2022 Kenntnisnahme
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  1. 220051 Genehmigung der baureifen Planung zum Ausbau der öffentlichen Erschließungsanlage Buschdorfer Straße zwischen Von-den-Driesch-Straße und Brücke in Bonn-Buschdorf

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220051-04 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Genehmigung der baureifen Planung zum Ausbau
der öffentlichen Erschließungsanlage Buschdorfer
Straße zwischen Von-den-Driesch-Straße und
Brücke in Bonn-Buschdorf
Beratungsfolge
Baumkommission 07.03.2022 Empfehlung
Unterausschuss Denkmalschutz 09.03.2022 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bonn 15.03.2022 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung wurde gebeten zu prüfen, ob der Neubauabschnitt als
Fahrradstraße ausgewiesen und bis zur Schickgasse verlängert werden kann.
Bei dem zum Beschluss anstehenden Abschnitt der Buschdorfer Straße
handelt es sich um den Teil zwischen Brücke und Von-den-Driesch-Straße. Der
Ausbau dieses Bereiches ist als sogenannter „Verkehrsberuhigter Bereich“
(Verkehrszeichen 325/326) vorgesehen.
Dieses Teilstück der Buschdorfer Straße wird den künftigen Anwohnern des
Mehrfamilienhauses mit 37 Wohneinheiten und der Burganlage, dem
landwirtschaftlichen Verkehr sowie dem Fuß- und Radverkehr dienen.
Grundsätzlich ist aufgrund der o.g. Anlieger*innen bzw. Nutzungen und der
fehlenden Durchfahrtmöglichkeit im Bereich der Brücke von einem geringen
Verkehrsaufkommen auszugehen.
Der Charakter eines verkehrsberuhigten Bereichs wird durch die gewählte
fahrradfreundliche Pflasterung betont.
Ein Konflikt zwischen Fahrradfahrenden und den übrigen
Verkehrsteilnehmenden ist wegen der niedrigen Anzahl von motorisierten
Verkehrsbewegungen nicht zu erwarten. Auch mit Blick auf Fußgänger*innen,
Skater*innen oder Rollstuhlfahrende wird dies nicht erwartet.
Im Unterschied zu einer Fahrradstraße haben Fahrradfahrende gegenüber
Fußgängern, Skatern sowie Rollstuhlfahrenden in einem verkehrsberuhigten
Bereich keinen Vorrang. Darüber hinaus gilt in Fahrradstraßen eine zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, sodass aufgrund des geplanten
Mischprinzips eine stärkere Gefährdung von zu Fußgehenden die Folge wäre.
Da es sich hier um eine Teilstrecke des für alle Erholungssuchenden wichtigenSeite 1 von 2
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Grünen C´s handelt, würde der Vorrang von Fahrradfahrenden gegenüber
anderen nicht motorisierten Erholungssuchenden keinen Zusatzgewinn
darstellen und den Fußgängerverkehr benachteiligen.
Die Verwaltung bevorzugt daher die Ausweisung als „Verkehrsberuhigter
Bereich“ (Verkehrszeichen 325/326) beizubehalten.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 12:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de