220051-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Genehmigung der baureifen Planung zum Ausbau der öffentlichen Erschließungsanlage Buschdorfer Straße zwischen Von-den-Driesch-Straße und Brücke in Bonn-Buschdorf
Kerndaten
- Nummer
- 220051-04 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 02.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
- Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220051-04 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Genehmigung der baureifen Planung zum Ausbau der öffentlichen Erschließungsanlage Buschdorfer Straße zwischen Von-den-Driesch-Straße und Brücke in Bonn-Buschdorf Beratungsfolge Baumkommission 07.03.2022 Empfehlung Unterausschuss Denkmalschutz 09.03.2022 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bonn 15.03.2022 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung wurde gebeten zu prüfen, ob der Neubauabschnitt als Fahrradstraße ausgewiesen und bis zur Schickgasse verlängert werden kann. Bei dem zum Beschluss anstehenden Abschnitt der Buschdorfer Straße handelt es sich um den Teil zwischen Brücke und Von-den-Driesch-Straße. Der Ausbau dieses Bereiches ist als sogenannter „Verkehrsberuhigter Bereich“ (Verkehrszeichen 325/326) vorgesehen. Dieses Teilstück der Buschdorfer Straße wird den künftigen Anwohnern des Mehrfamilienhauses mit 37 Wohneinheiten und der Burganlage, dem landwirtschaftlichen Verkehr sowie dem Fuß- und Radverkehr dienen. Grundsätzlich ist aufgrund der o.g. Anlieger*innen bzw. Nutzungen und der fehlenden Durchfahrtmöglichkeit im Bereich der Brücke von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen. Der Charakter eines verkehrsberuhigten Bereichs wird durch die gewählte fahrradfreundliche Pflasterung betont. Ein Konflikt zwischen Fahrradfahrenden und den übrigen Verkehrsteilnehmenden ist wegen der niedrigen Anzahl von motorisierten Verkehrsbewegungen nicht zu erwarten. Auch mit Blick auf Fußgänger*innen, Skater*innen oder Rollstuhlfahrende wird dies nicht erwartet. Im Unterschied zu einer Fahrradstraße haben Fahrradfahrende gegenüber Fußgängern, Skatern sowie Rollstuhlfahrenden in einem verkehrsberuhigten Bereich keinen Vorrang. Darüber hinaus gilt in Fahrradstraßen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, sodass aufgrund des geplanten Mischprinzips eine stärkere Gefährdung von zu Fußgehenden die Folge wäre. Da es sich hier um eine Teilstrecke des für alle Erholungssuchenden wichtigenSeite 1 von 2 Seite 2 Grünen C´s handelt, würde der Vorrang von Fahrradfahrenden gegenüber anderen nicht motorisierten Erholungssuchenden keinen Zusatzgewinn darstellen und den Fußgängerverkehr benachteiligen. Die Verwaltung bevorzugt daher die Ausweisung als „Verkehrsberuhigter Bereich“ (Verkehrszeichen 325/326) beizubehalten. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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