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220034-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage zur Bachstr. 1a

Nummer
220034-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
25.01.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Kenntnisnahme
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  1. 220034 BBB-Anfrage zur Bachstr. 1a

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220034-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
BBB-Anfrage zur Bachstr. 1a
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung beantwortet die mit der Anfrage gestellten Fragen wie folgt.
Frage:
1. Wie lautet der aktuelle Sachstand hinsichtlich der Immobilie Bachstraße 1a
zu
- Schutzmaßnahmen der Bausubstanz,
- der Überprüfung der Nutzbarmachung zu Wohnzwecken auf der Grundlage
des aktuell geltenden Wohnungsaufsichtsgesetzes (WAG NRW)
Antwort der Verwaltung:
Hinsichtlich der Frage nach Schutzmaßnahmen zur Bausubstanz, kann ein
bauordnungsbehördliches Einschreiten lediglich in Betracht kommen, wenn von
dem Gebäude eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht,
wenn z.B. Bauteile auf die öffentliche Verkehrsfläche zu stürzen drohen. Eine
Instandhaltung oder Sanierung des Gebäudes, ohne dass ein
Gefahrentatbestand vorliegt, kann nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften
nicht gefordert werden. Für das Objekt liegt derzeit auch kein Bauantrag bzw.
keine Bauvoranfrage vor. Kontakt der Verwaltung (Amt 63) zu dem Eigentümer
bestand letztmalig Mitte 2020.
An der Stellungnahme DS 1411762ST3 hat sich bezüglich der
Nichtdurchsetzbarkeit einer expliziten Wohnnutzung nichts geändert. Laut
Denkmalschutzgesetz stehen für ordnungsbehördliche Maßnahmen
grundsätzlich die §§ 7 (Instandhaltungsverpflichtung) und 8
(Nutzungsverpflichtung) zur Verfügung. Da es hier aber vorrangig um die Frage
geht, wie Wohnungsmangel begegnet werden kann, soll darauf nicht näher
eingegangen werden. Solange keine Gefahr eines akuten Verlustes von
Denkmalsubstanz besteht, wird die Untere Denkmalbehörde kein
Ordnungsverfahren einleiten.
Hinsichtlich der Frage nach der Nutzbarmachung der Immobilie zu
Wohnzwecken, wird die Verwaltung prüfen, ob sich aufgrund des nunmehr
geltenden Wohnraumstärkungsgesetzes (WohnStG) entsprechende öffentlich-
rechtliche Eingriffsmöglichkeiten ergeben. Hierzu sind zunächst
Sachverhaltsermittlungen notwendig, insbesondere bedürfen die aktuellen
Eigentumsverhältnisse sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des, bzw.Seite 1 von 2
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der Verfügungsberechtigten der Klärung.
Frage:
2. Plant die Oberbürgermeisterin aufgrund Ziffer 2 der Stellungnahme DS
1411762ST3 den zuständigen Ratsgremien eine entsprechende Änderung der
Zweckentfremdungssatzung vorzulegen, wenn ja wann und wenn nein, wie
rechtfertigt die Oberbürgermeisterin die Beibehaltung der „3-Wohneinheiten-
Regelung“ vor dem Hintergrund der immer wieder von ihr angeführten
Wohnraumnot in Bonn?
Antwort der Verwaltung:
Die Verwaltung bereitet derzeit auf Grundlage des
Wohnraumstärkungsgesetzes eine Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz
und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Bundesstadt Bonn vor. Hierbei soll
auch der Wohnraumbegriff deutlich ausgeweitet werden. Dem Ausschuss für
Soziales, Migration und Gesundheit (ASMG) wird voraussichtlich in der Sitzung
im März 2022 der Entwurf dieser Änderungssatzung vorgelegt. Zum weiteren
Sachstand wird auf Drucksachennummer 212309 verwiesen
(Sachstandsbericht zur Umsetzung des Wohnraumstärkungsgesetzes vom 12.
Januar dieses Jahres)
Anlage/n
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