220006-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Anpassung Ziele und Zwecke der Planung für das ehemalige Postareal
Kerndaten
- Nummer
- 220006-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.07.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220006-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Anpassung Ziele und Zwecke der Planung für das ehemalige Postareal Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat die Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 6522-3 „Kaiser-Karl-Ring 59-61 und Dorotheenstraße 103“, auf welche sich die Antragstellenden beziehen, am 12.02.2020 wie folgt präzisiert (DS Nr. 190567-4 AA): - der Mindestanteil für Wohnen soll von ursprünglich 30% (DS.Nr.1812132) auf 50% erhöht werden und der Anteil des sozialen Wohnungsbaus wird an das Bonner Baulandmodell gekoppelt. Auf dieser Grundlage wurden mit dem Investor eine Abwendungsvereinbarung bezüglich des städtischen Vorkaufsrechts geschlossen. Der Bebauungsplan soll zeitnah mit einem komplexen Beteiligungsverfahren durchgeführt werden. Die Verwaltung empfiehlt den Antrag als Äußerung für das Bebauungsplanverfahren zu werten und wird diese bei entsprechendem Beschluss, analog zu den zu erwartenden Äußerungen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, im Rahmen des weiteren Verfahrens in die Prüfung und Abwägung aller mit dem Plan und dem Vorhaben verbundenen Belange einbeziehen. Eine inhaltliche Prüfung bzw. eine Empfehlung der Verwaltung über die Anpassung der Inhalte des Bebauungsplans kann im gegenwärtigen Stadium nicht erfolgen, da noch kein prüfbares städtebauliches Konzept vorliegt, bzw. das Bebauungsplanverfahren als vorhabenbezogener Bebauungsplan durch den Vorhabenträger bisher nicht begonnen hat. Weiter fehlen die Stellungnahmen der betroffenen Träger öffentlicher Belange und Behörden zu dem Bebauungsplan, die im Rahmen deren nach § 4 Abs. 1 BauGB notwendigen Beteiligung zu erwarten sind. Der Beschluss zur Durchführung eines komplexen Beteiligungsverfahrens für das Bebauungsplanverfahren bleibt davon unberührt. Dieses erfolgt im Rahmen, bzw. ist Bestandteil der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Durch den Beschluss zur Aufnahme des Bürgerantrags als Äußerung im Rahmen des Verfahrens nach § 3 Abs.1 BauGB wird die Aufnahme in das Bebauungsplanverfahren gewährleistet, auch wenn das Verfahren derzeit noch nicht gestartet ist. Dies wird voraussichtlich erst in der zweiten JahreshälfteSeite 1 von 2 Seite 2 erfolgen. Entsprechend wird ein komplexes Beteiligungsverfahren wohl erst im Jahr 2023 durchgeführt werden können. Das Recht zur Abgabe weiterer Äußerungen der Antragstellerin im Bebauungsplanverfahren während des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB bzw. im komplexen Beteiligungsverfahren oder durch Bürgeranträge wird durch ein Votum im Sinne dieser Stellungnahme der Verwaltung nicht berührt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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