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212357-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Landes-Zuschüsse

Nummer
212357-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.01.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 09.02.2022 Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
212357-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Landes-Zuschüsse
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
09.02.2022 Kenntnisnahme
Zu 1) Für wie viele beitragspflichtige Straßenbauprojekte hat die Stadt
Bonn bisher Gelder aus dem KAG-Fördertopf beantragt, in welcher Höhe
sind Zuschüsse bewilligt worden und welche Maßnahmen im Einzelnen
konnten dadurch mit welcher Kostenreduzierung für die Anlieger
realisiert werden?
Bisher wurden keine Gelder aus dem KAG-Fördertopf abgerufen.
Zu 2) Für wie viele Straßenbauprojekte hat die Stadt in dem Zeitraum
bezogen auf Ziffer 1 insgesamt Gebührenbescheide verschickt und aus
welchen Gründen sind für welche Straßenbaumaßnahmen im einzelnen
keine Fördergelder beantragt worden?
2020 wurden 19 Maßnahmen mit einem Einnahmevolumen von rund 2 Mio.
Euro und 2021 wurden 21 Maßnahmen mit einem Einnahmevolumen von rund
3,7 Mio. Euro nach § 8 KAG abgerechnet. Für keine dieser Maßnahmen
wurden Fördergelder beantragt, weil die Voraussetzungen der Richtlinie über
die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von
Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-
Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) vom 23.03.2020 für diese
Maßnahmen nicht gegeben waren.
Gemäß Ziffer 4.4 der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge können
beitragsfähige Straßenausbaumaßnahmen gefördert werden, die vom Rat ab
dem 1.1.2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten
Beschlusses erstmals im Haushalt des Jahres 2018 stehen. Die 2020 und 2021
abgerechneten Maßnahmen wurden bereits vor dem 1.1.2018 durch den Rat
beschlossen bzw. es standen bereits vor dem 01.01.2018 entsprechende
Haushaltsmittel bereit.
Der Abrechnung dieser Maßnahmen war Priorität einzuräumen, um die
Verjährung der damit verbundenen Beitragsforderungen zu vermeiden. Die
zusätzliche Abrechnung von förderfähigen Maßnahmen in den Jahren 2020
und 2021 war nicht zu leisten, weil unter verjährungsrechtlichen Gründen und
Aspekten der sogenannten Ausschlussfrist Erschließungsmaßnahmen nach
den Vorschriften des Baugesetzbuches abgerechnet werden mussten.
Außerdem wurden aufgrund der Vorschrift des § 8a KAG betroffene
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer vor BeginnSeite 1 von 2
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straßenbaulicher Maßnahmen über zu erwartende Beitragspflichten informiert;
die daraus resultierenden Anfragen mussten abgearbeitet werden.
Für die 2022 geplanten Abrechnungen nach § 8 KAG sind die
Voraussetzungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge gegeben. Nach
Ermittlung der umlagefähigen Aufwendungen werden die Zuwendungen aus
dem KAG-Fördertopf beantragt. Bei einem derzeit auf 1,8 Mio. Euro
geschätzten Einnahmevolumen ist im Laufe des Jahres 2022 mit
Landeszuwendungen in Höhe von insgesamt 900.000 Euro zu rechnen, die den
betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern
vollumfänglich und unmittelbar zu Gute kommen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 12:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de