212329-02 AA · Änderungsantrag
Koalitions-Antrag: Verpflegung - Biostadt Antrag zur Vorlage 212329
Kerndaten
- Nummer
- 212329-02 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 17.02.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Änderungsantrag öffentlich 212329-02 AA Antragsteller/in: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Katharina Schweer Prof. Dr. Detmar Jobst SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Stephan Eickschen DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Hanno von Raußendorf Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Dominik Maxein 17.02.2022 Koalitions-Antrag: Verpflegung - Biostadt Antrag zur Vorlage 212329 Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 17.02.2022 Empfehlung Betriebsausschuss für Seniorenzentren 03.03.2022 Empfehlung Inhalt des Änderungsantrags Der vorliegende Antrag wird wie folgt ergänzt (fett markiert): Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Verpflegung in öffentlichen Einrichtungen (Kitas, Schulen, Seniorenheime etc.): 1. die neuen Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) anzuwenden und die Umsetzung zu überwachen. Für die Seniorenheime gelten die Qualitätsstandards für die Verpflegung mit „Essen auf Rädern“ und in Senioreneinrichtungen der DGE. Eine Erfolgskontrolle findet für die Seniorenheime im Rahmen des Betriebsausschusses Seniorenzentren der Stadt Bonn statt. 2. darüber hinaus zu prüfen, wie in Kitas und Schulen der Anteil an ökologisch erzeugten Lebensmitteln bei der Verpflegung bis 2025 auf mindestens 50% (Kitas) bzw. 30% (Schulen) und in Senioreneinrichtungen auf mindestens 20% gesteigert werden kann, in Wiederaufnahme des Antrags „Seniorenzentren: Beschaffung von nachhaltigen und ökologischen Nahrungsmitteln“ vom 30. Januar 2018 (Drucksachen-Nr. 1810127AA3). Eine Kontrolle des anteiligen Wareneinsatzes an Bio-Produkten (z.B. durch Mitprüfung durch die staatlich anerkannten Öko-Kontrollstellen) muss dabei gewährleistet sein. Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass in Seniorenheimen ein Beirat die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer vertritt. Seiner Mitbestimmung unterliegen u.a. die Grundsätze der Verpflegungsplanung (WT-Gesetz NRW 2019, § 22, Abs. 2). 3. auch weitere Nachhaltigkeitskriterien in der Außer-Haus-Verpflegung bzw. Catering für Seniorenheime zu berücksichtigen: o Einsatz von Lebensmitteln aus Fairem Handel im internationalenSeite 1 von 2 Seite 2 Warensortiment o Verwendung von Fisch und anderen Meeresprodukten ausschließlich mit MSC- Siegel oder vergleichbaren Standards o Saisonalität und Regionalität o Reduktion von Verpackungen und Lebensmittelabfällen bzw. - resten 4. und über den aktuellen Sachstand inklusive der möglichen finanziellen Auswirkungen und die aktuellen Entwicklungen einen jährlichen Bericht vorzulegen. Die aus den Prüfungsergebnissen resultierenden Maßgaben stehen für die städtischen Seniorenheime unter dem Vorbehalt der Auskömmlichkeit, da sie sich als Eigenbetriebe eigenständig finanzieren müssen. Begründung Ergänzende Regelungern sind für Seniorenheime erforderlich, weil für Seniorenheime andere rechtliche Vorgaben und Bedingungen gelten als für Kitas und Schulen. Auch Art und Umfang des Kostangebotes unterscheiden sich. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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