212312-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Kooperationsvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn e.V.
Kerndaten
- Nummer
- 212312-05 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 212312-05 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IV BBB-Anfrage: Kooperationsvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn e.V. Beratungsfolge Rechnungsprüfungsausschuss 28.11.2023 Kenntnisnahme Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.09.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: zu 1: Sind die Zuschüsse an den Stadtsportbund ab dem Haushaltsjahr 2023 „in einer gesonderten Haushaltsstelle“ dargestellt worden und wenn nein, warum ist das entgegen den Ausführungen der Verwaltung in der Drucksache 212312 nicht erfolgt? Die Zuschüsse an den Stadtsportbund werden seit dem Haushaltsjahr 2023 in einer gesonderten Haushaltsstelle, dem Innenauftrag 5202012, dargestellt. zu 2: Zu der Einlassung „Es ist nunmehr beabsichtigt, an den SSB einen pauschalen Personalkostenzuschuss in Höhe von 95.000 € jährlich zu zahlen und die nachgewiesenen Sachaufwendungen bis zu einer Summe von 55.000 € jährlich zu erstatten.“ fragen wir: Ist ein „pauschaler Personalkostenzuschuss“ an Dritte aus Haushaltsmitteln der Stadt Bonn in diesem Sinne so zu verstehen, dass hierfür seitens des Zuschussempfängers kein Verwendungsnachweis erbracht werden muss und wenn ja, wurden und werden „pauschale Personalkostenzuschüsse“ an Dritte (bitte aufführen an wen und in welcher Höhe) von der Stadt grundsätzlich ohne Pflicht zur Erstellung eines Verwendungsnachweises vergeben und welche Richtlinie oder Dienstanweisung regelt diese Vorgehensweise und ggfls. Abweichungen hiervon? Der Stadtsportbund erhält für die Durchführung von Aufgaben, die in dem Kooperationsvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn verbindlich festgelegt worden sind, einen pauschalen Personalkostenzuschuss. Dieser Kooperationsvertrag ist am 10.02.2022 vom Rat der Stadt beschlossen worden. Die Verwaltung prüft im Zusammenhang mit dem vom Stadtsportbund vorzulegenden Nachweis über die entstandenen Sachaufwendungen zu diesen Aufgaben, ob die dem Stadtsportbund übertragenen Aufgaben auch erbrachtSeite 1 von 2 Seite 2 worden sind. zu 3: Liegt aus Sicht der Oberbürgermeisterin mit der Beschlussfassung des Rates am 10.02.2022 unter DS 212312 durch Mittelbereitstellung für den Kooperationsvertrag mit dem Stadtsportbund zu Lasten der vom Rat für die Jahre 2023/2024 bereitgestellten Mittel der Sportförderrichtlinien (Ratsbeschluss vom 28.06.2021) nicht ein grundsätzlicher Verstoß a. gegen die Sportförderrichtlinien an sich vor, da eine entsprechende Mittelverwendung in diesen gar nicht vorgesehen ist, b. gegen den Grundsatz der Haushaltsklarheit und –wahrheit, da die für 2023 und 2024 im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel für Zuschüsse nach den Sportförderrichtlinien tatsächlich gar nicht in voller Höhe zur Verfügung stehen? Im Haushalt sind für die Sportförderung bei der Produktgruppe 152000802 Mittel in Höhe von 1,6 Mio. € veranschlagt. Es ist im Haushalt nicht vorgesehen, dass dieser Ansatz ausschließlich für Mittel auf der Grundlage der Sportförderrichtlinien verwendet werden darf. Insoweit kann auch kein Verstoß gegen die Sportförderrichtlinien oder den Grundsatz der Haushaltsklarheit und - wahrheit vorliegen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de