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212312-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Kooperationsvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn e.V.

Nummer
212312-05 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
21.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses 20.02.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.09.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 212312 Kooperationsvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn e.V.

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
212312-05 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
BBB-Anfrage: Kooperationsvertrag zwischen der
Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn
e.V.
Beratungsfolge
Rechnungsprüfungsausschuss 28.11.2023 Kenntnisnahme
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
13.09.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
zu 1:
Sind die Zuschüsse an den Stadtsportbund ab dem Haushaltsjahr 2023 „in
einer gesonderten Haushaltsstelle“ dargestellt worden und wenn nein, warum
ist das entgegen den Ausführungen der Verwaltung in der Drucksache 212312
nicht erfolgt?
Die Zuschüsse an den Stadtsportbund werden seit dem Haushaltsjahr 2023 in
einer gesonderten Haushaltsstelle, dem Innenauftrag 5202012, dargestellt.
zu 2:
Zu der Einlassung „Es ist nunmehr beabsichtigt, an den SSB einen pauschalen
Personalkostenzuschuss in Höhe von 95.000 € jährlich zu zahlen und die
nachgewiesenen Sachaufwendungen bis zu einer Summe von 55.000 € jährlich
zu erstatten.“ fragen wir: Ist ein „pauschaler Personalkostenzuschuss“ an Dritte
aus Haushaltsmitteln der Stadt Bonn in diesem Sinne so zu verstehen, dass
hierfür seitens des Zuschussempfängers kein Verwendungsnachweis erbracht
werden muss und wenn ja, wurden und werden „pauschale
Personalkostenzuschüsse“ an Dritte (bitte aufführen an wen und in welcher
Höhe) von der Stadt grundsätzlich ohne Pflicht zur Erstellung eines
Verwendungsnachweises vergeben und welche Richtlinie oder
Dienstanweisung regelt diese Vorgehensweise und ggfls. Abweichungen
hiervon?
Der Stadtsportbund erhält für die Durchführung von Aufgaben, die in dem
Kooperationsvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund
Bonn verbindlich festgelegt worden sind, einen pauschalen
Personalkostenzuschuss. Dieser Kooperationsvertrag ist am 10.02.2022 vom
Rat der Stadt beschlossen worden.
Die Verwaltung prüft im Zusammenhang mit dem vom Stadtsportbund
vorzulegenden Nachweis über die entstandenen Sachaufwendungen zu diesen
Aufgaben, ob die dem Stadtsportbund übertragenen Aufgaben auch erbrachtSeite 1 von 2
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worden sind.
zu 3:
Liegt aus Sicht der Oberbürgermeisterin mit der Beschlussfassung des Rates
am 10.02.2022 unter DS 212312 durch Mittelbereitstellung für den
Kooperationsvertrag mit dem Stadtsportbund zu Lasten der vom Rat für die
Jahre 2023/2024 bereitgestellten Mittel der Sportförderrichtlinien
(Ratsbeschluss vom 28.06.2021) nicht ein grundsätzlicher Verstoß
a. gegen die Sportförderrichtlinien an sich vor, da eine entsprechende
Mittelverwendung in diesen gar nicht vorgesehen ist,
b. gegen den Grundsatz der Haushaltsklarheit und –wahrheit, da die für 2023
und 2024 im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel für Zuschüsse nach den
Sportförderrichtlinien tatsächlich gar nicht in voller Höhe zur Verfügung stehen?
Im Haushalt sind für die Sportförderung bei der Produktgruppe 152000802
Mittel in Höhe von 1,6 Mio. € veranschlagt. Es ist im Haushalt nicht
vorgesehen, dass dieser Ansatz ausschließlich für Mittel auf der Grundlage der
Sportförderrichtlinien verwendet werden darf. Insoweit kann auch kein Verstoß
gegen die Sportförderrichtlinien oder den Grundsatz der Haushaltsklarheit und -
wahrheit vorliegen.
Anlage/n
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