212312-02 AA · Änderungsantrag
Kooperationsvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn e.V. BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 212312
Kerndaten
- Nummer
- 212312-02 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 10.02.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 212312-02 AA Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Johannes Schott Kooperationsvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn e.V. BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 212312 Beratungsfolge Rat 10.02.2022 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Der Beschlussvorschlag der Oberbürgermeisterin wird abgelehnt, da er in der vorliegenden Form 1. die Förderung einer Organisation aus Mitteln der Sportförderrichtlinien vorsieht, die nach den Sportförderrichtlinien aufgrund des Umstandes, dass sie nicht in ihrer eigenen Organisation Mitglied sein kann, nicht förderfähig ist und der Ratsbeschluss zur Bereitstellung der Haushaltsmittel keine generelle Kürzung der Sportfördermittel zum genannten Zweck vorsieht, 2. auf eine „institutionelle Dauerförderung“ dieser Organisation aus Mitteln der Sportförderrichtlinien abzielt, die nicht die abschließend in den Ziffern 5 – 7 der Sportförderrichtlinien geregelten Tatbestände einer institutionellen Dauerförderung erfüllt, 3. ohne sachlichen Grund und dessen Benennung durch einen Personalkostenzuschuss ohne Verwendungsnachweis und eine der Höhe nach unbegrenzten Sachkostenübernahme gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Vergabe von Zuschüssen durch die Stadt Bonn verstößt. Begründung Zu 1. Ziffer 1.1 der Bonner Sportförderrichtlinien schließt mit dem Wortlaut „1. Voraussetzung der Förderung 1.1 Gefördert werden ausschließlich eingetragene Bonner Vereine, die Mitglied im Stadtsportbund Bonn e. V. (SSB) sind und folgende weitereSeite 1 von 2 Seite 2 Voraussetzungen erfüllen: ….“ explizit alle eingetragenen Bonner Vereine von der Förderung aus, die nicht Mitglied im Stadtsportbund Bonn e.V. (SSB) sind. Nach Erkenntnis der BBB- Fraktion ist der SSB nicht bei sich selbst Mitglied und kann es aufgrund seiner Satzung und seiner Mitgliedschaft als regionale Gliederungsorganisation innerhalb des Landessportbundes NRW auch nicht werden. Darüber hinaus verstößt die Kürzung der Mittel nach den Sportförderrichtlinien dem ursprünglichen Beschluss zur Bereitstellung und Verwendung dieser Haushaltsmittel. Zu 2. Die Sportförderrichtlinien der Stadt regeln in den Ziffern 5 – 7 im Detail die Voraussetzungen, nach denen förderfähige Vereine eine institutionelle Dauerförderung erhalten können. Ungeachtet der Ausführungen zu Ziffer 1 sehen diese als abschließend zu betrachtenden Regelungen keine institutionelle Förderung im Sinne des Beschlussvorschlages der Oberbürgermeisterin vor. Zu 3. Üblicherweise haben Zuwendungsempfänger städtischer Haushaltsmittel die Verwendung ihrer Personalkostenzuschüsse nachzuweisen und erhalten auch keinen der Höhe nach unbegrenzten Sachkostenzuschuss. Hierin sieht die BBB-Fraktion eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Zuwendungsempfängern und eine Übervorteilung des SSB ohne Sachgrund. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de