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212312-02 AA · Änderungsantrag

Kooperationsvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn e.V. BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 212312

Nummer
212312-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
10.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 10.02.2022 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 212312 Kooperationsvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn e.V.

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Änderungsantrag
öffentlich
212312-02 AA
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Johannes Schott
Kooperationsvertrag zwischen der Bundesstadt
Bonn und dem Stadtsportbund Bonn e.V.
BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 212312
Beratungsfolge
Rat 10.02.2022 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Der Beschlussvorschlag der Oberbürgermeisterin wird abgelehnt, da er in der
vorliegenden Form
1. die Förderung einer Organisation aus Mitteln der Sportförderrichtlinien
vorsieht, die nach den Sportförderrichtlinien aufgrund des Umstandes, dass sie
nicht in ihrer eigenen Organisation Mitglied sein kann, nicht förderfähig ist und
der Ratsbeschluss zur Bereitstellung der Haushaltsmittel keine generelle
Kürzung der Sportfördermittel zum genannten Zweck vorsieht,
2. auf eine „institutionelle Dauerförderung“ dieser Organisation aus Mitteln der
Sportförderrichtlinien abzielt, die nicht die abschließend in den Ziffern 5 – 7 der
Sportförderrichtlinien geregelten Tatbestände einer institutionellen
Dauerförderung erfüllt,
3. ohne sachlichen Grund und dessen Benennung durch einen
Personalkostenzuschuss ohne Verwendungsnachweis und eine der Höhe nach
unbegrenzten Sachkostenübernahme gegen den allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Vergabe von Zuschüssen durch die Stadt
Bonn verstößt.
Begründung
Zu 1.
Ziffer 1.1 der Bonner Sportförderrichtlinien schließt mit dem Wortlaut
„1. Voraussetzung der Förderung
1.1 Gefördert werden ausschließlich eingetragene Bonner Vereine, die Mitglied
im Stadtsportbund Bonn e. V. (SSB) sind und folgende weitereSeite 1 von 2
Seite 2
Voraussetzungen erfüllen:
….“
explizit alle eingetragenen Bonner Vereine von der Förderung aus, die nicht
Mitglied im Stadtsportbund Bonn e.V. (SSB) sind. Nach Erkenntnis der BBB-
Fraktion ist der SSB nicht bei sich selbst Mitglied und kann es aufgrund seiner
Satzung und seiner Mitgliedschaft als regionale Gliederungsorganisation
innerhalb des Landessportbundes NRW auch nicht werden. Darüber hinaus
verstößt die Kürzung der Mittel nach den Sportförderrichtlinien dem
ursprünglichen Beschluss zur Bereitstellung und Verwendung dieser
Haushaltsmittel.
Zu 2.
Die Sportförderrichtlinien der Stadt regeln in den Ziffern 5 – 7 im Detail die
Voraussetzungen, nach denen förderfähige Vereine eine institutionelle
Dauerförderung erhalten können. Ungeachtet der Ausführungen zu Ziffer 1
sehen diese als abschließend zu betrachtenden Regelungen keine
institutionelle Förderung im Sinne des Beschlussvorschlages der
Oberbürgermeisterin vor.
Zu 3.
Üblicherweise haben Zuwendungsempfänger städtischer Haushaltsmittel die
Verwendung ihrer Personalkostenzuschüsse nachzuweisen und erhalten auch
keinen der Höhe nach unbegrenzten Sachkostenzuschuss. Hierin sieht die
BBB-Fraktion eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen
Zuwendungsempfängern und eine Übervorteilung des SSB ohne Sachgrund.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 11:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de