212242-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Geplante Landschaftsschutzverordnung der Höheren Naturschutzbehörde für das Rheinufer
Kerndaten
- Nummer
- 212242-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 11.02.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 212242-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Geplante Landschaftsschutzverordnung der Höheren Naturschutzbehörde für das Rheinufer Beratungsfolge Rat 10.02.2022 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Zu den Änderungsvorschlägen, beschlossen von der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 02.02.2022 auf Grundlage des Änderungsantrages DS-Nr. 212242-01 AA, des BBB: - § 4 (2) 1. (9. Spiegelstrich): Ausnahmen können ausschließlich für die Erweiterung von Sport-, Spiel- und Bolzeinrichtungen und nicht für die Neuanlage zugelassen werden. Die Ausnahmebestimmung wurde auf Vorschlag des Sport- und Bäderamtes aufgenommen. - § 4 (2) 2. (1. Spiegelstrich): Die Ausnahme für das Errichten von Reitplätzen, Reitsportflächen und Reitwegen auch mit Naturhindernissen entfällt. Es handelt sich hier um eine seitens der Höheren Naturschutzbehörde vorgeschlagene Ausnahmeregelung (aus der Musterverordnung). Dieser Ausnahmetatbestand kann aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde entfallen. - § 4 (2) 2. (2. Spiegelstrich): Ausnahmen können zugelassen werden für eine einmalige geringfügige Verbreiterung von Straßen und Wegen sofern sie ohne erhebliche Bodenbewegungen erfolgt. Hierzu wird nochmals auf Spiegelstrich 5 der Anlage 3 zur Beschlussvorlage hingewiesen, der wie folgt lautet: § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ausnahmen – Verbreiterung von Straßen und Wegen. Die heutigen Geh- und Radwege innerhalb der Parkanlage entsprechen den Planungen zum Zeitpunkt der Bundesgartenschau (1979) und wurden bisher nur instandgehalten. Eine Sanierung und Anpassung an die aktuellen Bedürfnisse und das Radaufkommen ist erforderlich. - § 4 (2) 7. (1. Spiegelstrich): Die Ausnahme für die Errichtung von Dalben und Anlegestegen entfällt.Seite 1 von 2 Seite 2 Auch hierzu wird auf Spiegelstrich 7 der Anlage 3 zur Beschussvorlage verwiesen, der wie folgt lautet: § 4 Abs. 2 Nr. 7 – Dalben und Anlegestegen: Die Vorhaltung von ausreichend dimensionierten Anlegestegen und entsprechenden Verankerungen entspricht den heutigen und zu erwartenden steigenden touristischen Anforderungen an die rheinanliegenden Städte. - § 4 (2) 16. (1. und 2. Spiegelstrich): Die Ausnahmen für das Fällen von Bäumen und für grüngestalterische Maßnahmen in Parkanlagen entfallen unter Punkt 16, da diese Ausnahmen unter Punkt 17 im selben Paragraphen ebenfalls vorgeschlagen werden. Bei Punkt 16. sind explizit Bäume genannt. Hier sollte der Ausnahmetatbestand bestehen bleiben. Bei Punkt 17. hingegen kann der Ausnahmetatbestand: Das Fällen von Bäumen sofern diese nicht landschaftsprägend sind entfallen, da hier Pflanzen, Pilze oder Flechten genannt sind. - § 4 (2) 33. In geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten, außerhalb von angelegten und genehmigten Feuer- oder Grillstellen Feuer zu entfachen, zu unterhalten, zu verursachen oder zu grillen. Auch hier wird auf Spiegelstrich 10 der Anlage 3 zur Beschlussvorlage verwiesen, der wie folgt lautet: § 4 Abs. 2 Nr. 33 – Verbot Feuer machen/Grillen soll entfallen: Beides ist bereits durch die Straßenordnung verboten und ist einerseits aufgrund des hohen Umfanges und aufgrund fehlender personeller Kapazitäten nicht zu verhindern. Auf den intensiv genutzten und gepflegten Wiesenflächen innerhalb des Parks ist das Verbot naturschutzfachlich nicht zu begründen. - § 4 (2) 34. Ausgenommen von dem Verbot ist das Entzünden von Feuerwerk in den mit einer Schraffur versehenen Bereichen im Zusammenhang mit genehmigten Veranstaltungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Gegen die Ergänzung bestehen seitens der Unteren Naturschutzbehörde keine Bedenken. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de