212242 · Beschlussvorlage
Geplante Landschaftsschutzverordnung der Höheren Naturschutzbehörde für das Rheinufer
Kerndaten
- Nummer
- 212242
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 01.12.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 212242 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Geplante Landschaftsschutzverordnung der Höheren Naturschutzbehörde für das Rheinufer Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 20.01.2022 Empfehlung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.02.2022 Anhörung Bezirksvertretung Beuel 02.02.2022 Anhörung Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Anhörung Rat 10.02.2022 Entscheidung Naturschutzbeirat Entscheidung Beschlussvorschlag Der geplanten Ausweisung des Rheinuferbereiches als Landschaftsschutzgebiet wird mit den vorgeschlagenen Änderungen zu den textlichen Festsetzungen und zum Grenzverlauf zugestimmt. Begründung Der Rheinuferbereich mit angrenzenden Grün-, Freiflächen und Parkanlagen ist seit 1972 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Die derzeit gültige Landschaftsschutzverordnung Rheinufer tritt im August 2022 nach 20 Jahren, durch Erreichen der maximalen Geltungsdauer, außer Kraft. Die für das Verfahren verantwortliche Höhere Naturschutzbehörde bei der Bezirksregierung Köln beabsichtigt, eine neue Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Rheinufer zum Schutz dieses Bereiches zu erlassen. Durch die Mitteilungsvorlage - Drucksachen-Nr. 211 679 - wurden die politischen Gremien bereits über den geplanten Verordnungserlass und die laufende Trägerbeteiligung gemäß § 45 Landesnaturschutzgesetz unterrichtet. Die Untere Naturschutzbehörde hat zum Verordnungsentwurf - Textfassung und Grenzverlauf - nach Prüfung Änderungsvorschläge erarbeitet. Alle betroffenen Fachämter wurden über die geplante Schutzausweisung unterrichtet sowie um Prüfung und Stellungnahme gebeten. Die seitens der Fachämter vorgetragenen Änderungsvorschläge sowie die Änderungsvorschläge der Unteren Naturschutzbehörde wurden in einer gemeinsamen Stellungnahme der Stadt Bonn zusammengefasst, dieSeite 1 von 31 Seite 2 vorbehaltlich der Zustimmung des Rates der Stadt Bonn gegenüber der Höheren Naturschutzbehörde abgegeben wurde. Die Änderungsvorschläge zur textlichen Fassung sind im beigefügten Verordnungstext gekennzeichnet und in der Anlage 3 detailliert begründet. Die Änderungsvorschläge zum geplanten Grenzverlauf sind in der beigefügten tabellarischen Übersicht aufgeführt und ebenso begründet. Der Naturschutzbeirat wurde ebenfalls per Mitteilungsvorlage über die geplante Schutzausweisung unterrichtet. Der Arbeitskreis des Naturschutzbeirates hat den Verordnungsentwurf geprüft und einen Beschlussvorschlag für die nächste Sitzung des Naturschutzbeirates erarbeitet. Nach der Durchführungsverordnung zum Landesnaturschutzgesetz - früher Landschaftsgesetz NRW - und dem Beiratserlass ist eine Beteiligung des Naturschutzbeirates beim Erlass von Schutzgebietsverordnungen vorgeschrieben. Die Untere Fischereibehörde, die Untere Jagdbehörde sowie die Untere Wasserbehörde wurden beteiligt. Es wurden keine Bedenken oder Einwendungen erhoben. Nach Prüfung und Bearbeitung der Einwendungen und Bedenken durch die Höhere Naturschutzbehörde wird die öffentliche Auslegung der geplanten Landschaftsschutzverordnung bei der Unteren Naturschutzbehörde Bonn erfolgen. Anlage/n 1 Anlage 1 - Text LSVO Rheinufer 2022-mit Änderungen-18.11.2021 (öffentlich) 2 Anlage 2 - Geltungsbereich-LSVO Rheinufer-Aenderungsbereiche- 18.11.2021 (öffentlich) 3 Anlage 3 Begründungen (öffentlich) 4 21_Stellungnahme des Arbeitskreises des Naturschutzbeirates zum VO- Erlass Rheinufer (öffentlich)Seite 2 von 31 Anlage 1: LSVO Rheinufer 2022 mit Änderungen und Ergänzungen Stand: 18.11.2021 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das “Landschaftsschutzgebiet Rheinufer“ in der Stadt Bonn vom xx.xx.xxxx Aufgrund des § 22 Absatz 1 und 2 und des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.08.2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, in Verbindung mit § 43 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein- Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 21.07.2000 15. November 2016 (GV. NRW. S. 710) S.933 ff.) und den §§ 12, 25 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der geltenden Fassung (SGV. NRW. S. 528 2060) verordnet die Bezirksregierung Köln: § 1 - Gegenstand der Verordnung (1) Das in § 2 näher bezeichnete und in der Karte gekennzeichnete Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. (2) Das Gebiet umfasst Teile des Rheinufers und angrenzende Bereiche sowie den Rhein im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn und trägt die Bezeichnung “Landschaftsschutzgebiet Rheinufer“. § 2 - Abgrenzung der Schutzgebiete (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 663,5 ha und umfasst im Stadtgebiet Bonn: a) in der Gemarkung Beuel die Fluren 16, 17, 21, 67, 68, 69, 70, 71 und 78; b) in der Gemarkung Bonn die Fluren 3, 4, 5, 9, 10, 24, 25, 26, 27, 59, 62, 63, 64, 67 und 79; c) in der Gemarkung Kessenich die Fluren 1 und 18; d) in der Gemarkung Lannesdorf die Fluren 1 und 19; e) in der Gemarkung Mehlem die Fluren 1, 2, 5, 6 und 15; f) in der Gemarkung Oberkassel die Fluren 12, 17 und 18; g) in der Gemarkung Plittersdorf die Fluren 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 11 und 14; h) in der Gemarkung Rüngsdorf die Fluren 1, 2, 3 und 6. Alle Fluren sind jeweils teilweise betroffen. (2) Die genauen Grenzen des geschützten Gebietes sind in einer Karte im Maßstab 1:11.000 (Amtliche Basiskarte) durch eine flächendeckende dunkelgrüne Schattierung dargestellt. (3) Die Karte ist Bestandteil der Verordnung und kann a) als Originalausfertigung bei der Bezirksregierung Köln - höhere Naturschutzbehörde, b) als Zweitausfertigung bei der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn - untere Naturschutzbehörde, während der Dienststunden eingesehen werden.Seite 3 von 31 Anlage 1: LSVO Rheinufer 2022 mit Änderungen und Ergänzungen Stand: 18.11.2021 2 (4) Um den vorhandenen und künftigen Nutzungs- und Erholungsbedürfnissen in dem betroffenen Gebiet Rechnung zu tragen, wird das Landschaftsschutzgebiet in zwei Bereiche unterteilt: a) In den Bereichen ohne Schraffur sind Veranstaltungen nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig; b) in den mit einer Schraffur versehenen Bereichen ist die Durchführung von genehmigten Veranstaltungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang zulässig. (5) Unberührt bleiben die Festsetzungen in den nachfolgenden Bebauungsplänen der Bundesstadt Bonn: –Nr. 7526-12, in Kraft getreten am 24. Mai 1991; –Nr. 7723-92, in Kraft getreten am 28. Januar 1960; –Nr. 7723-95, in Kraft getreten am 20. September 1991; –Nr. 7724-02, in Kraft getreten am 16. Juli 1971; –Nr. 7724-26, in Kraft getreten am 17. Juli 1970; –Nr. 7724-65, in Kraft getreten am 28. Juni 1969; –Nr. 7822-01, in Kraft getreten am 5. Mai 1978; –Nr. 7822-02, in Kraft getreten am 29. 30. März 1954; –Nr. 7822-14, in Kraft getreten am 5. April 1968; –Nr. 7822-28, in Kraft getreten am 6. Oktober 1955; –Nr. 7823-10, in Kraft getreten am 11. Februar 1998; –Nr. 7823-31, in Kraft getreten am 12. Juni 1958; –Nr. 7823-72, in Kraft getreten am 5. Juli 1964; –Nr. 7920-24, in Kraft getreten am 2. Oktober 1987; –Nr. 7920-33, in Kraft getreten am 20. September 1999; –Nr. 7921-01, in Kraft getreten am 14. April 1972; –Nr. 7921-03, in Kraft getreten am 21. März 1975; –Nr. 7921-12, in Kraft getreten am 8. November 1991; –Nr. 8020-01, in Kraft getreten am 28. Januar 1972; –Nr. 8020-02, in Kraft getreten am 2. Juli 1976; –Nr. 8021-13, in Kraft getreten am 21. Mai 1962; –Nr. 8021-15, in Kraft getreten am 21. Mai 1993; –Nr. 8119-01, in Kraft getreten am 17. März 1972; –Nr. 8119-12, in Kraft getreten am 27. August September 2000; –Nr. 8120-10, in Kraft getreten am 25. Februar 1983; –Nr. 8217-25, in Kraft getreten am 29. Juli 1983; –Nr. 8217-72, in Kraft getreten am 29. Juli 1983; –Nr. 8217-73, in Kraft getreten am 13. Februar 1981; –Nr. 8218-01, in Kraft getreten am 8. März 1968; –Nr. 8218-02, in Kraft getreten am 09. Februar 1979 18. November 1988; –Nr. 8218-71, in Kraft getreten am 9. Februar 1979; –Nr. 8219-13, in Kraft getreten am 18. September 1981; –Nr. 8315-84, in Kraft getreten am 14. Oktober 1977; –Nr. 8316-08, in Kraft getreten am 7. Februar 1975;Seite 4 von 31 Anlage 1: LSVO Rheinufer 2022 mit Änderungen und Ergänzungen Stand: 18.11.2021 3 –Nr. 8316-12, in Kraft getreten am 8. Juli 1994; –Nr. 8317-11, in Kraft getreten am 12. Juni 1987, –Nr. 8414-01, in Kraft getreten am 2. April 1968; –Nr. 8414-05, in Kraft getreten am 14. Oktober 1977; –Nr. 8414-28, in Kraft getreten am 19. April 1974; –Nr.8415-25, in Kraft getreten am 8. November 1974; –Nr. 8415-83, in Kraft getreten am 23. November 1966. § 3 - Charakter und Schutzzweck des Gebietes Die Unterschutzstellung erfolgt wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes a) gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere - soll der Überflutungsbereich des Rheines (Aue) als Lebensraum einer speziell angepassten Flora und Fauna und als Retentionsraum erhalten werden, - soll das Ufergehölz aus heimischen Laubbaumarten sowie die Schlammbänke mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. erhalten werden, - soll das Grünland, die Gehölzbestände und die Uferbereiche in der Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, in ihrer klimatischen Ausgleichsfunktion und in ihren hydrologischen und bodenkundlichen Pufferfunktionen erhalten oder wiederhergestellt werden, - sollen Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume in einer städtisch geprägten Umgebung erhalten und gefördert werden, - soll die Biotopverbundfunktion des Rheines und der angrenzenden, unbebauten Bereiche in einem lokalen bis internationalen Biotopbund erhalten oder wiederhergestellt werden, - soll die ökologische Ausgleichsfunktion der unbebauten Flächen für die umgebenden Siedlungsgebiete erhalten oder wiederhergestellt werden, - sollen die Freiflächen im Verdichtungsraum erhalten werden; b) gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft, die im Besonderen geprägt werden durch das Flusstal des Rheins und die angrenzenden Freiflächen, die vornehmlich als Grünland und als großflächige Parkanlagen ausgebildet sind und häufig ältere Einzelbäume und Gehölzbestände aufweisen. c) gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung, insbesondere - der Parkanlagen sowie - der Rheinpromenade für die Naherholung und Freizeitgestaltung. § 4 - Verbote (1) In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 26 Abs. 2 BNatSchG unter besonderer Beachtung von § 5 BNatSchG und nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.Seite 5 von 31 Anlage 1: LSVO Rheinufer 2022 mit Änderungen und Ergänzungen Stand: 18.11.2021 4 (2) In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 BauO NRW - auch wenn sie gem. § 62 BauO NRW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern, sowie neue Beleuchtungen zu errichten; ausgenommen sind: - Nutzungsänderungen innerhalb des Gebäudebestandes; Dachgeschossausbauten und die Errichtung von Dachgauben; - das temporäre Abstellen von mobilen Einrichtungen zur Versorgung des Weideviehs im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft außerhalb des Kronentraufbereiches von Bäumen; - im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung die Einrichtung von Melkeinrichtungen oder Gatterfanganlagen außerhalb von Gewässern, deren Uferbereichen und dem Kronentraufbereich von prägenden Bäumen; - baugenehmigungsfreie betriebsbezogene Vorhaben gemäß § 62 Abs.1 und 2 BauO NRW, sofern sie einen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb dienen und nach Standort und Gestaltung angepasst sind; Ausnahmen können zugelassen werden für: - Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 3 und 8 BauGB; - Vorhaben nach § 35 Absatz 2 BauGB, wenn seine Verwirklichung zur Schließung einer Lücke zwischen vorhandenen Gebäuden führt, sowie für ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Absatz 2 BauGB im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung gem. § 35 Absatz 6 BauGB, wenn seine Verwirklichung die Nutzung vorhandener Baustrukturen begünstigt; - Vorhaben nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 - 6 BauGB, wenn im Falle einer Erweiterung nach Nummer 2, 3, 5 und 6 diese einen zulässigerweise errichteten baulichen Bestand nur geringfügig oder angemessen ergänzt; - Änderungen der Dacheindeckung oder Fassadengestaltung; - das Errichten landwirtschaftlicher Viehunterstände mit höchstens drei Wänden in Holzbauweise; - Baustelleneinrichtungen für Maßnahmen, die der Unberührtheit gem. § 6 Ziffer 7 unterliegen; - die neue Errichtung von Beleuchtungsanlagen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist und keine artenschutzrechtlichen Konflikte ausgelöst werden; - die Errichtung oder Bereitstellung von Freizeiteinrichtungen; - Die Neuanlage und Erweiterung von Sport-, Spiel- und Bolzplätzen; 2. Straßen, Wege, Plätze und Lagerplätze oder sonstige Verkehrsanlagen mit Nebenanlagen zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern; ausgenommen ist: - die Anlage unbefestigter Lagerplätze und unbefestigter Mieten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb für die Lagerung von land- oder forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Produkten dienen außerhalb von Brachflächen, Magerstandorten, Feuchtlebensräumen und Kronentraufbereichen von Bäumen; Ausnahmen können zugelassen werden für: - das Errichten von Reitplätzen, Reitsportflächen und Reitwegen auch mit Naturhindernissen; - die geringfügige Verbreiterung von Straßen und Wegen, sofern sie ohne erhebliche Bodenbewegungen erfolgt;Seite 6 von 31 Anlage 1: LSVO Rheinufer 2022 mit Änderungen und Ergänzungen Stand: 18.11.2021 5 - Errichtung von Friedhöfen und Sportplätzen, wenn keine oder keine erhebliche Beeinträchtigung landschaftsprägender Gehölze und keine Errichtung von Gebäuden erfolgt; 3. Werbeanlagen oder -mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 BauO NW einschließlich mobiler Werbeanlagen oder Schilder, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, zu errichten, anzubringen oder zu ändern; ausgenommen sind: - folgende Schilder (soweit sie keines baurechtlichen Verfahrens bedürfen): Verkehrs- und Gefahrenschilder; Schilder, die auf die Schutzausweisung hinweisen, Informationen zum Schutzgebiet vermitteln oder der Besucherlenkung dienen; Schilder, die auf den Verkauf selbst erzeugter land- und forstwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte sowie Produkte der Imkerei hinweisen; Ausnahmen können zugelassen werden für: das temporäre Aufstellen von Werbeanlagen, ortsüblicher Verkaufsstände zum saisonalen Verkauf selbst erzeugter land- oder forstwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte sowie von Produkten der Imkerei; 4. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen; 5. Buden, Verkaufsstände und Warenautomaten auf- oder abzustellen oder zu betreiben; 6. Restaurant- oder Hotel-Schiffe an den vorhandenen Anlegestellen dauerhaft in Betrieb zu nehmen; 7. Dalben und Anlegestellen zu errichten; Ausnahmen können zugelassen werden: - wenn mit der Errichtung von Dalben und Anlegestegen keine erhebliche Beeinträchti- gung von Alleen, Baumreihen, Bäumen und Gehölzbeständen verbunden ist. 8. Zäune oder andere Einfriedungen aller Art anzulegen oder zu verändern ausgenommen sind: - ortsübliche Weidezäune bis 1,5 m Höhe und notwendige ortsübliche Kulturzäune und Weisergatter im Wald bis 2 m Höhe; Ausnahmen können zugelassen werden für: - das Errichten sonstiger ortsüblicher Herdenschutzzäune als wolfsabweisende Präventionsmaßnahmen für Weidetiere und Gehegewild; 9. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art, Frei- und Erdverkabelung sowie Rohrleitungen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern; ausgenommen sind: - das Verlegen von Leitungen und den dazugehörigen unterirdischen Bauwerken in öffentlichen oder privaten befestigten Verkehrsflächen; Ausnahmen können außerhalb der besonders geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW zugelassen werden für:Seite 7 von 31 Anlage 1: LSVO Rheinufer 2022 mit Änderungen und Ergänzungen Stand: 18.11.2021 6 - das Verlegen von Leitungen und den dazugehörig zwingend notwendigen untergeordneten Bauwerken; - Hausanschlussleitungen auf Hausgrundstücken - das Verlegen landwirtschaftlicher Versorgungsleitungen; - Maßnahmen im Sinne des § 4 BNatSchG; 10. Stoffe und Gegenstände aller Art, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, einzubringen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen oder Flächen auf andere Weise zu verunreinigen; Ausnahmen können zugelassen werden für: - die Anlage von Lagerplätzen und Mieten für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Erzeugnisse sowie für betriebseigene Düngestoffe im Rahmen der guten fachlichen Praxis; 11. Gülle, Silageabwässer, Düngemittel oder sonstige die Gewässerqualität beeinträchtigende Stoffe in Feuchtgebiete oder Quellbereiche abzuleiten oder oberflächig konzentriert zur Versickerung zu bringen; 12. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern, insbesondere durch übermäßiger Beweidung und daraus folgende Trittschäden; 13. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, Bohrungen oder sonstige Veränderungen der Fels-, Boden- oder Geländegestalt vorzunehmen; 14. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen, aufzustauen, umzuwandeln oder deren Ufer, die Sohlstruktur, die Hydrobiologie oder die Wasserchemie erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren); 15. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen; 16. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Sträucher, Feld- oder Ufergehölze oder Obstbäume gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; Ausnahmen können zugelassen werden für: - das Fällen von Bäumen sofern diese nicht landschaftsprägend sind; - grüngestalterische Maßnahmen in Parkanlagen 17. wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, ohne vernünftigen Grund zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; Ausnahmen können zugelassen werden für:Seite 8 von 31 Anlage 1: LSVO Rheinufer 2022 mit Änderungen und Ergänzungen Stand: 18.11.2021 7 - für Maßnahmen an und im Umfeld von denkmalgeschützten Bauwerken, um erforderliche Sichtachsen und Blickbeziehungen herzustellen; - das Fällen von Bäumen sofern diese nicht landschaftsprägend sind; - grüngestalterische Maßnahmen in Parkanlagen. 18. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen; Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, a ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; 19. Tiere und Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile auszubringen, auszusetzen oder anzusiedeln; ausgenommen ist: - das Ausbringen von Tieren und Pflanzen mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach §40 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG; - grüngestalterische Maßnahmen in Parkanlagen; Ausnahmen können zugelassen werden für: - die Durchführung von Besatzmaßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Fischerei im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde; - das Aufstellen von Bienenstöcken; 20. Wald umzuwandeln; 21. Aufforstungen in Nass- und Feuchtgebieten, von Dauergrünland einer Auenlandschaft, von Ackerflächen mit in Reih und Glied gesetzten standortfremden Gehölzen, Wiesentäler mit standortfremden Nadelgehölzen; 22. Kurzumtriebsplantagen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen anzulegen; 23. Brachflächen im Sinne des § 11 LNatSchG umzubrechen, zu drainieren oder in eine andere Nutzung umzuwandeln; 24. Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln; 25. Streuobstwiesen zu roden, umzubrechen oder durch die Art und Intensität der Nutzung die Obstbäume oder das Grünland zu schädigen; 26. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und Wegrändern abzubrennen, erheblich zu beschädigen, zu vernichten oder mit chemischen Mitteln niedrig zu halten sowie die Vegetationsdecke auf Grünland durch übermäßige Weidenutzung oder andere Maßnahmen (z.B. zu beackern, umzupflügen) erheblich zu beschädigen oder zu zerstören; 27. Tiergehege zu errichten;Seite 9 von 31 Anlage 1: LSVO Rheinufer 2022 mit Änderungen und Ergänzungen Stand: 18.11.2021 8 28. zu zelten, zu campen; 29. Veranstaltungen aller Art außerhalb befestigter oder naturfester Wege, offiziell ausgewiesener Wanderwege oder der dafür vorgesehenen Flächen durchzuführen und Aufbauten, die damit verbunden sind, zu errichten; 30. außerhalb von Wegen reiten oder Pferde führen; 31. Schieß-, Luft- und Motorsport zu betreiben sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Freizeitaktivitäten auszuüben; Ausgenommen sind: - Modellschiffe innerhalb der Parkanlage; 32. Mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten, zu landen oder diese über dem Gebiet in einer Höhe unter 300 m (über Grund) zu betreiben; Ausgenommen sind: - Ballonflüge im Rahmen von Veranstaltungen Ausnahmen können zugelassen werden für: - Überfliegungen mit unbemannten Flugmodellen im öffentlichen Interesse sowie für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und jagdliche Zwecke oder für das Naturschutzmanagement; 33. außerhalb von angelegten und genehmigten Feuer- oder Grillstellen Feuer zu entfachen, zu unterhalten, zu verursachen oder zu grillen; 34. Feuerwerke zu entzünden, ausgenommen ist: das Entzünden von Feuerwerk, im Zusammenhang mit genehmigten Veranstaltungen in den mit einer Schraffur versehenen Bereichen, im Zusammenhang mit Veranstaltungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. 35. Zum Schutz von wildlebenden Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtung, ist der Betrieb von Himmelsstrahlern und Projektionsscheinwerfern, mit über die Horizontale nach oben gerichteten Lichtstrahlen und Lichtkegeln, unter freiem Himmel, ganzjährig verboten (§ 41a, § 54 BNatSchG 2022). § 5 - Geltung anderer Rechtsvorschriften Weitergehende Bestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, insbesondere die weitergehenden Schutzbestimmungen des § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 42 LNatSchG NRW bei Überlagerung mit gesetzlich geschützten Biotopen sowie die Bestimmungen der § 44 ff. BNatSchG über den besonderen Artenschutz. § 6 - Nicht betroffene Tätigkeiten Unberührt von den Verbotsvorschriften des § 4 bleiben: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung entsprechend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Absatz 2 BNatSchG und die rechtmäßige und die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei mit Ausnahme der Verbote 1, 4, 9, 11, 12, 13, 14, 16, 23, 24 und 25;Seite 10 von 31 Anlage 1: LSVO Rheinufer 2022 mit Änderungen und Ergänzungen Stand: 18.11.2021 9 2. die ordnungsgemäße forstliche Nutzung entsprechend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Absatz 3 BNatSchG mit Ausnahme der Verbote 1, 2, 11, 13, 14, 17, 20, 21, 22, 26 und 27; 3. die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der fischereilichen Nutzung entsprechend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Absatz 4 BNatSchG mit Ausnahme der Verbote 15 und 20; 4. die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der jeweils geltenden Fassung sowie Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 BJagdG in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) - mit Ausnahme des Verbots 20; 5. Rechtmäßiger Betrieb und Unterhaltung von Friedhöfen, Sport-, Spiel- und Bolzplätzen, wenn keine oder keine erhebliche Beeinträchtigung landschaftsprägender Gehölze und keine Errichtung von Gebäuden erfolgt; 6. die Gewässerunterhaltung und -entwicklung einschließlich der Renaturierung auf der Grundlage eines von der zuständigen Wasserbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Unterhaltungsplans oder einer entsprechenden wasserrechtlichen Zulassung zum naturnahen Gewässerausbau; 7. die ordnungsgemäße Unterhaltung, Instandhaltung und Wiederherstellung bestehender rechtmäßiger Anlagen und von Verkehrswegen sowie das Freischneiden des Lichtraumprofils an Verkehrs- und Versorgungsanlagen; 8. andere rechtmäßige und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, hierzu zählt auch der Weiterbetrieb bestehender Buden, Warenautomaten, Verkaufsstände, Verkaufswagen und anderer mobiler Verkaufsstände; 9. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen; 10. die von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- oder Optimierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung von invasiven Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde; 11. die Durchführung von Veranstaltungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang gemäß § 2 Ziffer 4; § 7 - Ausnahmen Gemäß § 23 Abs. 1 LNatSchG NRW kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der Stadt Bonn als untere Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 4 Absatz 2 zulassen, sofern dies in den Verboten festgelegt ist oder es sich um die Neuerteilung oder Verlängerung von bisher rechtmäßigen Genehmigungen oder Erlaubnissen in gleicher Art undSeite 11 von 31 Anlage 1: LSVO Rheinufer 2022 mit Änderungen und Ergänzungen Stand: 18.11.2021 10 gleichem Umfang handelt und sie mit dem Schutzzweck vereinbar sind. Ausnahmen können darüber hinaus zugelassen werden für Maßnahmen, die den in § 4 Absatz 2 genannten Fallgestaltungen nach Art, Umfang und Auswirkung auf den besonderen Schutzzweck vergleichbar sind. §8 - Befreiungen Gemäß § 67 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 75 Absatz 1 LNatSchG NRW kann die zuständige untere Naturschutzbehörde von den Verboten des § 5 und 6 auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. § 9 - Ordnungswidrigkeiten Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Verbote gem. § 4 dieser Verordnung können nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit § 77 LNatSchG NRW als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. § 10 - In-Kraft-Treten/ Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt gemäß § 33 Absatz 2 OBG eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn ein rechtskräftiger Landschaftsplan vorliegt, spätestens jedoch gemäß § 32 Absatz 1 OBG nach Ablauf von 20 Jahren seit ihrem Inkrafttreten. (3) Die ordnungsbehördliche Verordnung über das „Landschaftsschutzgebiet Rheinufer“, Stadt Bonn vom 22.07.2002 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln Nr. 31 vom 05.08.2002) wird aufgehoben. Hinweis gemäß § 22 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG i.V. mit § 43 Absatz 4 LNatSchG NRW Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesnaturschutzgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bezirksregierung Köln - Höhere Naturschutzbehörde - Az.: 51.1-1.3BN/Rheinufer Köln, den gez.: WalskenSeite 12 von 31 Anlage 2 Übersicht Änderungsbereiche im LSG RheinuferSeite 13 von 31 TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 1 Bereiche, welche in den Geltungsbereich der LSVO Rheinufer mit aufgenommen oder herausgenommen wurden - linksrheinisch Nr. 1 Alte LSVO 2002 Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Bonn, Flur 3, Nr. 1137, 940, 1004, 1005, 1006 Maßnahme: Herausnahme der Böschungskante aus dem LSG und Angleichung an Flurstücksgrenze. Herausnahme der gem. B-Plan festgesetzten Stellplatzfläche (Rot schraffierter Bereich soll aus dem Landschaftsschutz genommen werden). Begründung: Böschung: stellt eine gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht überbaubare Baugrundstücksfläche dar. Stellplatzfläche: auf Flurstk. 1006 gem. B-Plan festgesetzt (Fläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Größe: ca. 185 qm Eigentümer/in: 1137, 940: Stadt Bonn; 1004, 1005: privat, Post-Sportverein Bonn; 1006: privat, Allg. Turnverein 1894 e.V. B-Plan: 7526-12 Festsetzung: SO-Wassersportgebiet Nr. 2 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Bonn, Flur 3, Nr. 1138,1139,1140 Maßnahme: Hereinnahme von drei Grundstücken (gesamt). Begründung: Arrondierung der privaten Grünfläche. Angleichung an B-Plan. Mit Bäumen bestanden. Größe: ca. 210 qm Eigentümer/in: 1138: Stadt Bonn; 1139: privat, 1140: privat B-Plan: 7526-12 (Festsetzung: private Grünfläche)Seite 14 von 31 TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 2 Nr. 3 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Bonn Flur, 5, Flurstk. 1483 Die bestehende Schutzgebiets-Abgrenzung soll unverändert bleiben.Begründung: Die Fläche ist nach § 34 BauGB bebaubar und darf deshalb nach § 43 (1) S.1 LNatSchG nicht in die LSV aufgenommen werden. Größe: ca. 600 qm Eigentümer/in: Stadt Bonn Kein B-Plan Nr. 4 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Bonn, Flur 5, Flurstk. 1475 (Teilfläche des Flurstücks) Die bestehende Schutzgebiets-Abgrenzung soll unverändert bleiben. Begründung: Bonner Hafenbetriebe GmbH hat Planungsabsichten den Hafen zu erweitern (erforderliche Verlagerung des Umschlagbereichs). Größe: ca. 1.000 qm Eigentümer/in: Stadtwerke Bonn Kein B-PlanSeite 15 von 31 TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 3 Nr. 5 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Bonn, Flur 5, Flurstk. 1460 Maßnahme: Herausnahme des Flurstückteils. Begründung: Fläche zerschnitten, Angleichung an Flurstücksgrenze bereinigen, vollversiegelte Hafenfläche. Bonner Hafenbetriebe GmbH gibt an, dass der Hafen hier seit mehr als 100 Jahren an der Stelle unverändert besteht. Größe: ca. 1.600 qm Eigentümer/in: Bonner Hafenbetriebe GmbH Kein B-Plan Nr. 6 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Bonn, Flur 73, Flurstk. 92 Maßnahme: Hereinnahme des Flurstücks Begründung: Arrondierung der baumbestandenen Grünfläche. Gehört zum Grünzug. Größe: ca. 700 qm Eigentümer/in: Stadt Bonn B-Plan: 7723-92Seite 16 von 31 TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 4 Nr. 7 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Bonn, Flur 24, Flurstk. 405 Die bestehende Schutzgebiets-Abgrenzung soll unverändert bleiben. Hinweis: Östlich und südöstlich bis zur Böschungskante Überlagerung einer Gemischten Baufläche des Flächennutzungsplans. Ist dies hinsichtlich § 43 (1) Satz 3 LNatSchG NRW zulässig? Begründung: Die Fläche ist nach § 34 BauGB bebaubar und darf deshalb nach § 43 (1) S.1 LNatSchG nicht in das LSG aufgenommen werden. Größe: ca. 550 qm Eigentümer/in: Land NRW B-Plan: Aufstellungsbeschluss B-Plan Nr. 7821-21 vom 20.10.2011 Nr. 8 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Bonn, Flur 25, Flurstk. 507 Die bestehende Schutzgebiets-Abgrenzung soll unverändert bleiben.Begründung: Die Fläche ist gem. B-Plan 7921-1 nach § 30 BauGB bebaubar und darf deshalb nach § 43 (1) S.1 LNatSchG nicht in LSG aufgenommen werden. Größe: 2.400 qm Eigentümer/in: Bundesrepublik Deutschland (Bundespräsidialamt) B-Plan 7921-1Seite 17 von 31 TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 5 Nr. 9 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Kessenich, Flur 1, Nr. 1105; Bereich Rheinaue linksrheinisch Maßnahme: Hereinnahme der Fläche „Kunstrasen“ in den schraffierten Veranstaltungs-Bereich Begründung: Auf der Fläche finden bereits Veranstaltungen statt. Größe: ca. 12.800 qm Eigentümer/in: Stadt Bonn B-Plan: 8020-2 Nr. 10 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 2, Nr. 425; Bereich Rheinaue linksrheinisch Maßnahme: Hereinnahme größerer Teilbereiche der Rheinaue. Veranstaltungsbereich bleibt unverändert. Begründung: Analog zu Denkmalbereich, Regionalplan und B-Plänen. Zusammenhängende Grünfläche. Zerschnittene Flurstücke arrondieren. Der rechtskräftige B-Plan setzt hier eine Versorgungsfläche gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB fest, sodass der Landschaftsschutz nach § 43 (1) S.4 LNatSchG auf diese Fläche erweitert werden darf. Größe: ca. 70.000 qm Eigentümer/in: Stadt Bonn B-Plan: 8020-1Seite 18 von 31 TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 6 Nr. 11 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 3, Flurstk. 174, 177, 178; Gem. Plittersdorf, Flur 4, Flurstk. 127 Die bestehende Schutzgebiets-Abgrenzung soll unverändert bleiben. Maßnahme: Der Veranstaltungsbereich soll an der dargestellten Grenze des Flurstücks 174 (braune Linie) enden. Begründung: Auf den Flächen finden derzeit keine Veranstaltungen statt. Die rechtskräftigen B-Pläne setzen hier eine Versorgungsfläche gem. § 9 (1) Nr. 12 BauGB fest. Insoweit darf sich der Landschaftsschutz nach § 43 (1) S.4 LNatSchG auf diese Fläche nicht erstrecken. Eine Hereinnahme weiterer Flächen in den Landschaftsschutz ist daher nicht möglich, obwohl die Flächen nicht für Versorgungszwecke (Wasserwerk) genutzt werden. Größe: ca. 21200 qm Eigentümer/in: Teilfläche 195: privat, Sonstige: Stadtwerke Bonn GmbH B-Plan: 8119-1 und 8020-1 (Aufstellungsbeschluss B-Plan Nr. 8119-22 vom 26.01.2011) Nr. 12 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 4, Flurstk. 128 Maßnahme: Hereinnahme ins LSG. Arrondierung der Grünfläche. Begründung: Flurstück derzeit zerschnitten. Baumbestanden. An B-Plan anpassen. Größe: ca. 1.660 qm Eigentümer/in: Stadt Bonn B-Plan 8119-1; Festsetzung als SchutzgebietSeite 19 von 31 TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 7 Nr. 13 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 7, Flurstk. 659/245, 661/105, 661/106, 662/107 Die bestehende Schutzgebiets-Abgrenzung soll unverändert bleiben. Begründung: Die bestehende Schutzgebiets-Abgrenzung soll unverändert bleiben. Die der Böschungskante angrenzenden Grünflächen befinden sich in Privatbesitz. Größe: 220 qm Eigentümer/in: Stadt Bonn B-Plan: 8218-1 (Textplan) Nr. 14 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 11, Flurstk. 1626, 1625, 1583 Maßnahme: Hereinnahme der Grünfläche und Herausnahme eines Privatgebäudes (Rot schraffierter Bereich soll aus dem Landschaftsschutz genommen werden). Begründung: Entspricht Schutzzweck; Zusammenhängende Grünfläche. Größe: 400 qm Eigentümer/in: privat B-Plan: 8218-71, Festsetzung als ParkanlageSeite 20 von 31 TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 8 Nr. 15 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 8, Nr. 124 Simrockallee Maßnahme: Herausnahme der versiegelten Fläche. Begründung: derzeit zerschnittene Flurstücke, LSG-Grenze entlang Flurstücksgrenzen führen. Größe: ca. 270 qm Eigentümer/in: Stadt Bonn B-Plan: tlw. B-Plan 8218-1 (Textplan), tlw. kein B-Plan Nr. 16 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 9, Flurstk. 382, 45, 165/34; 381, 432 Maßnahme: Hereinnehmen der genannten Flurstücke in das LSG (gesamter Panorama-Park). Der Veranstaltungsbereich bleibt unverändert. Begründung: Arrondierung des Panoramaparks, Angleichung an B-Plan und öffentliche Grünfläche Größe: ca. 9000 qm Eigentümer/in: Stadt Bonn B-Plan 8217-73Seite 21 von 31 TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 9 Bereiche, welche in den Geltungsbereich der LSVO Rheinufer mit aufgenommen oder herausgenommen wurden - rechtsrheinisch Nr. 17 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Beuel, Flur 71, Flurstk. 28, 112 und Flur 70, Flurstk. 366 (Boots- und Vereinshaus) Maßnahme: Herausnahme des Sondergebietes „Boots- und Vereinshaus“ entsprechend dem rechtskräftigen B-Plan (Rot schraffierter Bereich soll aus dem Landschaftsschutz genommen werden). Begründung: Bereits die alte LSVO hatte bestehende Baurechte im Bereich der Grundstücke für ein „Sondergebiet Boots- und Vereinshaus“ und eine „Versorgungsfläche Wasserwerk“ unzulässigerweise als LSG dargestellt (§ 43 (1) S.4 LNatSchG). Anpassung an den Geltungsbereich des B- Plans. Größe: ca. 3.000 qm Eigentümer/in: Stadt Bonn B-Plan: 8021-15 (Festsetzung als Sondergebiet) Nr. 18 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Beuel, Flur 67, Nr. 215, 195 Hermann-Bleibtreu-Ufer Maßnahme: Hereinnahme der Böschungskante von Flurstk. 195 und Teil des Hermann-Bleibtreu-Ufers. Herausnahme des Teilbereichs, welcher durch Bez.Reg. befreit wurde. Begründung: Arrondierung der Uferböschung; Herausnahme eines Teilbereichs aufgrund eines vergangenen Digitalisierungsfehlers. Größe: ca. 8.000 qm Eigentümer/in: 215: Stadt Bonn; 195: Real I.S. Rheinwerk GmbH & Co. KG B-Plan: 8120-13 (Festsetzung als Öffentliche, private Grünfläche, Parkanlage)Seite 22 von 31 TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 10 Nr. 19 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Oberkassel, Flur 12, Nr. 199, 198,197, 324, 479, 323, 321, 289, 212, 205, 325; Teil von Gem. Oberkassel, Flur 12, Nr. 501 bis Flurstücksgrenze zurücknehmen. Hinweis: Überlagerung einer gemischten Baufläche des Flächennutzungsplans. Ist dies hinsichtlich § 43 (1) Satz 3 LNatSchG NRW zulässig? Maßnahme: Hereinahme von Grünflächen. Herausnahme der Gastronomie und Zufahrt (Flurstücke 325; 382; 289). Angleichung an B-Plan 8120-15, FNP-Festsetzung: Gemischte Baufläche. Begründung: Angleichung an B-Plan 8120-15 und Zerschneidung von Flurstücken entgegenwirken. Lage im Hochwasserrisiko- und gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiet des Rheins. Größe: ca. 20.000 qm Eigentümer/in: Stadt Bonn und teilweise Privatflächen (von N.A.T GmbH) B-Plan angrenzend 8120-15, Aufstellungsbeschluss für Bebauungsplan 8120-16Seite 23 von 31 TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 11 Nr. 20 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Oberkassel, Flur 17, Flurstk. 335, 408, 413, 52, 322, 334, 415 Maßnahme: Herausnahme einiger Teilflächen aus LSG Begründung: entsprechen nicht dem Schutzzweck eines LSG, privates Parkgelände, Straße und Bahngleise, zerschnittene Flurstücke. Größe: ca. 860 qm Eigentümer/in: 322 Augustinum Stiftung, 334 Stadt Bonn, 52 Global-Finanz Aktiengesellschaft und Vermögensplanung, 415 DB Netz AG (Teilweise) Kein B-Plan Nr. 21 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Oberkassel, Flur 17, Flurstk. 43 bis Flurstk. 218 und Gleise von Flurstk. 417 Maßnahme: Herausnahme der genannten Flurstücke. Begründung: Kleingartenanlage und Bahngleise entsprechen nicht dem Schutzzweck eines LSG. Größe: ca. 1.100 qm Eigentümer/in: 43 bis 218: Zahlreiche einzelne private Flächen; 417: DB Netz AG Kein B-PlanSeite 24 von 31 TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 12 Bereiche, bei welchen die Grenzverläufe geschärft / angepasst werden müssen A Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Bonn, Flur 5, Flurstk. 1463, 1464 Maßnahme: Arrondierung / Schärfung des Grenzverlaufs. Begründung: Herausnahme Teile der Privatgärten; Anpassung an Flurstücksgrenzen. Eigentümer/in: privat B-Plan: kein B-Plan B Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Bonn, Flur 25, Flurstk. 507, 494 Maßnahme: Arrondierung / Schärfung des Grenzverlaufs. Begründung: Anpassung an Bebauungsgrenzen des B-Plans. Eigentümer/in: 507: Bundesrepublik Deutschland (Bundespräsidialamt); 494: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben B-Plan: 7921-1Seite 25 von 31 TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 13 C Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 2, Nr. 434; Bereich Rheinaue linksrheinisch Maßnahme: Arrondierung / Schärfung des Grenzverlaufs. Veranstaltungsbereich bleibt unverändert. Begründung: Anpassung an die Bebauungsgrenzen der B-Pläne. Eigentümer/in: privat B-Plan: 8020-1 und 8119-12 D Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Rüngsdorf, Flur 3, Flurstk. 1057 Maßnahme: Arrondierung / Schärfung des Grenzverlaufs. Rot schraffierter Bereich soll aus dem Landschaftsschutz genommen werden. Begründung: Anpassung an die Bebauungsgrenzen der B-Pläne (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB). Eigentümer/in: privat B-Plan: 8316-8Seite 26 von 31 TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 14 E Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Lannesdorf, Flur 1, Flurstk. 628 Maßnahme: Arrondierung / Schärfung des Grenzverlaufs. Rot schraffierter Bereich soll aus dem Landschaftsschutz genommen werden. Begründung: Anpassung des Grenzverlaufs entsprechend der vorhandenen Bebauung (§ 34 BauGB). Eigentümer/in: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben B-Plan: kein B-Plan F Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn Lage: Gem. Mehlem, Flur 2, Flurstk. 645 Maßnahme: Arrondierung / Schärfung des Grenzverlaufs. Rot schraffierter Bereich soll aus dem Landschaftsschutz genommen werden. Begründung: Fläche als Baufläche im B-Plan festgesetzt (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB). Eigentümer/in: privat B-Plan: 8414-28Seite 27 von 31 Anlagen 3, 4 LSVO Rheinufer Bonn – TÖB-Beteiligung - Stellungnahme der Stadt Bonn 1 Anlage 3: Begründungen zu den textlichen Änderungsvorschlägen Die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen zum Verordnungserlass wurden aktualisiert. Die in § 2 Abs. 5 aufgelisteten rechtskräftigen Bebauungspläne wurden überprüft und sofern erforderlich korrigiert. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausnahmen – Beleuchtungsanlagen: Die Bestimmung wurde entsprechend der Änderungen der Gesetzesgrundlagen im Bundesnaturschutzgesetz angepasst. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausnahmen – Sport-, Spiel- und Bolzplätze: Innerhalb des Rheinauenparks gibt es bereits zahlreiche Sport-, Spiel- und Bolzplatzanlagen, die regelmäßig nicht nur instandgehalten, sondern auch entsprechend den aktuellen Bedürfnissen ergänzt und umgestaltet werden müssen. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ausnahmen – Verbreiterung von Straßen und Wegen: Die heutigen Geh- und Radwege innerhalb der Parkanlage entsprechen den Planungen zum Zeitpunkt der Bundesgartenschau (1979) und wurden bisher nur instandgehalten. Eine Sanierung und Anpassung an die aktuellen Bedürfnisse und das Radaufkommen ist erforderlich. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Verbot – vorhandene Anlegestege: Restaurant- und Hotelschiffe werden nicht nur an vorhandenen Anlegestellen verankert, häufig ist damit auch der Neubau von Anlegestegen verbunden, insbesondere wegen des vermehrten Aufkommens und den veränderten Dimensionen der Schiffe. § 4 Abs. 2 Nr. 7 – Dalben und Anlegestegen: Die Vorhaltung von ausreichend dimensionierten Anlegestegen und entsprechenden Verankerungen entspricht den heutigen und zu erwartenden, steigenden touristischen Anforderungen an die rheinanliegenden Städte. § 4 Abs. 2 Nr. 16 / 17 – Ausnahmen: Der Rheinauenpark wird regelmäßig gepflegt. Aus gestalterischen und Verkehrssicherheitsgründen sind regelmäßig Gehölz- und Baumentfernungen notwendig. § 4 Abs. 2 Nr. 32 – Ausnahmen: Im Rahmen von etablierten Veranstaltungen innerhalb des Veranstaltungsbereiches finden auch regelmäßig Ballonflüge statt. § 4 Abs. 2 Nr. 34 – Verbot Feuer machen/Grillen soll entfallen: Beides ist bereits durch die Straßenordnung verboten und ist einerseits aufgrund des hohen Umfanges und aufgrund fehlender personeller Kapazitäten nicht zu verhindern. Auf den intensiv genutzten und gepflegten Wiesenflächen innerhalb des Parks ist das Verbot naturschutzfachlich nicht zu begründen. § 4 Abs. 2 Nr. 34 - Feuerwerk: Im Rahmen von etablierten Veranstaltungen innerhalb des Veranstaltungsbereiches finden auch vielfach Feuerwerke statt. § 4 Abs. 2 Nr. 35 – Beleuchtung: Die Bestimmung wurde entsprechend der Änderungen der Gesetzesgrundlagen im Bundesnaturschutzgesetz angepasst. § 6 Nr. 5 – Ergänzung um Spiel- und Bolzplätze: Innerhalb des Rheinauenparks gibt es bereits zahlreiche Sport-, Spiel- und Bolzplatzanlagen, die regelmäßig nicht nur instandgehalten, sondern auch entsprechend den aktuellen Bedürfnissen ergänzt und umgestaltet werden müssen. § 9 – Ordnungswidrigkeiten: Amt 33-2 / Bußgeldstelle regt an, zu den Ordnungswidrigkeiten genau prüfen zu lassen, ob die Vorschrift über die Bußgeldandrohung nicht zu unbestimmt ist. Es genügt in der Regel nicht, allgemein Verstöße gegen die in einem § geregelten Verbote als Ordnungswidrigkeit zu deklarieren, sondern die Verstöße müssen noch mal konkret und einzeln zu jedem Verbot aufgeführt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass die Vorschrift über die Ordnungswidrigkeit rechtlich zu unbestimmt ist.Seite 28 von 31 Anlagen 3, 4 LSVO Rheinufer Bonn – TÖB-Beteiligung - Stellungnahme der Stadt Bonn 2 Begründungen zu den Änderungen in der räumlichen Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes Änderungsbedarfe ergeben sich insbesondere dadurch, dass die Maßgaben des § 43 (1) Satz 1, 3 und 4 LNatSchG beachtet werden müssen, wonach sich die Verordnung nur eingeschränkt auf Bereiche erstrecken darf, für die planungsrechtliche Vorgaben nach dem BauGB gelten. Eine Normenklarheit ist für die fehlerfreie Erteilung planungsrechtlicher Auskünfte durch die Stadt und für das Baugenehmigungsverfahren in der Stadt unabdingbar. Alle Änderungen wurden in der Auflistung detailliert dokumentiert und begründet.Seite 29 von 31 Anregungen des Naturschutzbeirat zur Erneuerung der Landschaftsschutzausweisung Rheinufer Gebietsänderungen: Nr. 1 Herausnahme Böschungskante aus LSG Der NB lehnt diese Herausnahme ab, weil die Böschungen zum Rhein insgesamt gesichert bleiben sollten. Topografisch gehört diese Flächen zum LSG, der Baumbestand sollte erhalten bleiben. (s.a. Nr.4) Nr 8: Die beiden nördlich angrenzenden Flächen sollten mit hereingenommen werden, da sie auch zum Park der Villa Hammerschmidt gehören. Zerschneidung der Liegenschaft wird so verhindert. Nr. 11: Der NB fordert, die Böschungskante mit in das LSG einzubeziehen. Nr. 13: Der NB stimmt der Hereinnahme zu, regt aber die Hereinnahme der gesamten Biotopkatasterfläche BK 5309-008 an. Nr. 17: Der NB stimmt der Herausnahme der Gastronomie aus dem LSG nicht zu, um eine landschaftsstörende Bebauung zu verhindern. Die nordwestlich angrenzende Parzelle sollte mir ins LSG hineingenommen werden. Nr. 18: Der NB stimmt der Herausnahme nicht zu, um eine landschaftsschädigende Bebauung zu verhindern. Statt dessen sollten die übrigen Parkflächen mit ins LSG hineingenommen werden. Nr. 19: Der NB stimmt der Herausnahme nicht zu, damit die Kleingärten als hochbiodiverser Bereich erhalten bleiben und das Habitat der Zaun- und Mauereidechsen zu sichern. Der LB regt an, Ausgleichsflächen und Biotope des Biotopkatasters, die an das LSG angrenzen in das LSG mit einzubeziehen. Dazu gehören z.B. die Flächen BK 5309-505; 5208-045; BK 5309-008, BK 5309-502; Text der LSG-Verordnung §2 (1) Die LSG Abgrenzung ist um die o.g Flächen zu erweitern. §2 (4) Ergänzung von (b): „soweit dadurch der Schutzzweck der Verordnung oder das Artenschutzrecht nicht nachhaltig beeinträchtig oder der Charakter der Landschaft nachhaltig verändert wird. Hier sind die Auflagen der UNB bindend. §3 (a) erster Spiegelstrich Ergänzung „als Retentionsraum erhalten und im Sinne der WRRL wiederhergestellt und entwickelt werden §4 (2, 1.) vierter Spiegelstrich, Ergänzung: Die Bauwerke sind nach Vorgaben der UNB zu begrünen §4 (2, 1.) elfter Spiegelstrich: Ergänzung: ..., soweit Belange der Artenschutzes nicht beeinträchtigt werden.Seite 30 von 31 §4 (2, 1.) zwölfter Spiegelstrich: Ergänzung ..., soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird und das Projekt sozialverträglich und nachhaltig ist. Diese sind nur in Bereichen von §2(4, b) zulässig. Alternativ: Streichen dieses Spiegelstriches §4 (2, 2.) zweiter Spiegelstrich ergänzen um temporäres (Errichten von Reitplätzen) §4 (2, 2.) dritte Spiegelstrich „geringfügig“ und „ohne erhebliche Beeinträchtigung“ muss definiert werden: ersetzen durch „einmalige geringfügige Verbreiterung um nicht mehr als 5% der Breite.... Alle zusätzlich versiegelten Flächen sind durch Entsiegelungen auszugleichen. §4 (2, 3.) erster Spiegelstrich, ergänzen um wenn sie nicht größer sind als 0,3 qm §4 (2, 4.) ergänzen um: Ausgenommen sind Fahrräder. §4 (2, 8.) erster Spiegelstrich: ergänzen um für Kleintiere durchlässige Weidezäune Kulturzäune sind zu Herdenschutzzäunen zu stellen (zweiter Spiegelstrich) §4 (2, 10.) „beeinträchtigen“ ersetzen durch „verändern“ §4 (2, 12.). Ergänzen: Ausgenommen sind naturschutzfachlich begleitete Beweidungsprojekte. §4 (2, 12.). Ergänzen: Ausgenommen sind naturschutzfachlich begleitete Beweidungsprojekte und Maßnahmen. §4 (2, 17+18.) Ergänzen: Ausgenommen ist die Bekämpfung von Neobionten auf Privatgrundstücken und in Parkbereichen. §4 (2, 19.) zweiter Spiegelstrich: Ergänzen: gärtnerisch gestaltete nicht naturnahe Parkanlagen. Ergänzen um dritten Spiegelstrich: - Ausbringen von standortheimische Herkünften durch den Grundeigentümer §4 (2, 34.) Ergänzung: und Lichteffektveranstaltungen ( sky-beamer u.a.) erster Spiegelstrich: Ergänzung – Auflagen der UNB sind bindend. §6 (2.) Verbotsausnahmen ergänzen um den geänderen §4 (2,19), dadurch sind standortheimsiche Herkünfte auf forstwirtschaftlichen Flächen bindend. §6 (5.) ergänzen: rechtmäßiger Betrieb von vorhandenen Friedhöfen und Sportplätzen (keine Neuerrichtung)Seite 31 von 31
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