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212242 · Beschlussvorlage

Geplante Landschaftsschutzverordnung der Höheren Naturschutzbehörde für das Rheinufer

Nummer
212242
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
01.12.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 10.02.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung
  3. Sitzung des Naturschutzbeirates 14.12.2021 Entscheidung federführend
  4. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 20.01.2022 Empfehlung
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 02.02.2022 Anhörung
  6. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.02.2022 Anhörung
  7. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Anhörung
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Untergeordnet

  1. 212242-03 AA Geplante Landschaftsschutzverordnung der Höheren Naturschutzbehörde für das Rheinufer BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 212242
  2. 212242-01 AA Geplante Landschaftsschutzverordnung der Höheren Naturschutzbehörde für das Rheinufer BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 212242
  3. 212242-02 ST Geplante Landschaftsschutzverordnung der Höheren Naturschutzbehörde für das Rheinufer

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Beschlussvorlage
öffentlich
212242
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Geplante Landschaftsschutzverordnung der
Höheren Naturschutzbehörde für das Rheinufer
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
20.01.2022 Empfehlung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.02.2022 Anhörung
Bezirksvertretung Beuel 02.02.2022 Anhörung
Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Anhörung
Rat 10.02.2022 Entscheidung
Naturschutzbeirat Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der geplanten Ausweisung des Rheinuferbereiches als
Landschaftsschutzgebiet wird mit den vorgeschlagenen Änderungen zu den
textlichen Festsetzungen und zum Grenzverlauf zugestimmt.
Begründung
Der Rheinuferbereich mit angrenzenden Grün-, Freiflächen und Parkanlagen ist
seit 1972 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Die derzeit gültige Landschaftsschutzverordnung Rheinufer tritt im August 2022
nach 20 Jahren, durch Erreichen der maximalen Geltungsdauer, außer Kraft.
Die für das Verfahren verantwortliche Höhere Naturschutzbehörde bei der
Bezirksregierung Köln beabsichtigt, eine neue Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet Rheinufer zum Schutz dieses Bereiches zu erlassen.
Durch die Mitteilungsvorlage - Drucksachen-Nr. 211 679 - wurden die
politischen Gremien bereits über den geplanten Verordnungserlass und die
laufende Trägerbeteiligung gemäß § 45 Landesnaturschutzgesetz unterrichtet.
Die Untere Naturschutzbehörde hat zum Verordnungsentwurf - Textfassung
und Grenzverlauf - nach Prüfung Änderungsvorschläge erarbeitet.
Alle betroffenen Fachämter wurden über die geplante Schutzausweisung
unterrichtet sowie um Prüfung und Stellungnahme gebeten.
Die seitens der Fachämter vorgetragenen Änderungsvorschläge sowie die
Änderungsvorschläge der Unteren Naturschutzbehörde wurden in einer
gemeinsamen Stellungnahme der Stadt Bonn zusammengefasst, dieSeite 1 von 31
Seite 2
vorbehaltlich der Zustimmung des Rates der Stadt Bonn gegenüber der
Höheren Naturschutzbehörde abgegeben wurde.
Die Änderungsvorschläge zur textlichen Fassung sind im beigefügten
Verordnungstext gekennzeichnet und in der Anlage 3 detailliert begründet.
Die Änderungsvorschläge zum geplanten Grenzverlauf sind in der beigefügten
tabellarischen Übersicht aufgeführt und ebenso begründet.
Der Naturschutzbeirat wurde ebenfalls per Mitteilungsvorlage über die geplante
Schutzausweisung unterrichtet. Der Arbeitskreis des Naturschutzbeirates hat
den Verordnungsentwurf geprüft und einen Beschlussvorschlag für die nächste
Sitzung des Naturschutzbeirates erarbeitet. Nach der
Durchführungsverordnung zum Landesnaturschutzgesetz - früher
Landschaftsgesetz NRW - und dem Beiratserlass ist eine Beteiligung des
Naturschutzbeirates beim Erlass von Schutzgebietsverordnungen
vorgeschrieben.
Die Untere Fischereibehörde, die Untere Jagdbehörde sowie die Untere
Wasserbehörde wurden beteiligt. Es wurden keine Bedenken oder
Einwendungen erhoben.
Nach Prüfung und Bearbeitung der Einwendungen und Bedenken durch die
Höhere Naturschutzbehörde wird die öffentliche Auslegung der geplanten
Landschaftsschutzverordnung bei der Unteren Naturschutzbehörde Bonn
erfolgen.
Anlage/n
1 Anlage 1 - Text LSVO Rheinufer 2022-mit Änderungen-18.11.2021
(öffentlich)
2 Anlage 2 - Geltungsbereich-LSVO Rheinufer-Aenderungsbereiche-
18.11.2021 (öffentlich)
3 Anlage 3 Begründungen (öffentlich)
4 21_Stellungnahme des Arbeitskreises des Naturschutzbeirates zum VO-
Erlass Rheinufer (öffentlich)Seite 2 von 31
Anlage 1: LSVO Rheinufer 2022 mit Änderungen und Ergänzungen
Stand: 18.11.2021 1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das
“Landschaftsschutzgebiet Rheinufer“
in der Stadt Bonn
vom xx.xx.xxxx
Aufgrund des § 22 Absatz 1 und 2 und des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und
Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.08.2021 (BGBl. I S. 3908) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 43 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-
Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 21.07.2000 15. November 2016
(GV. NRW. S. 710) S.933 ff.) und den §§ 12, 25 und 27 des Gesetzes über Aufbau und
Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der geltenden
Fassung (SGV. NRW. S. 528 2060) verordnet die Bezirksregierung Köln:
§ 1 - Gegenstand der Verordnung
(1) Das in § 2 näher bezeichnete und in der Karte gekennzeichnete Gebiet wird als
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
(2) Das Gebiet umfasst Teile des Rheinufers und angrenzende Bereiche sowie den Rhein im
Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn und trägt die Bezeichnung “Landschaftsschutzgebiet
Rheinufer“.
§ 2 - Abgrenzung der Schutzgebiete
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 663,5 ha und umfasst im Stadtgebiet
Bonn:
a) in der Gemarkung Beuel die Fluren 16, 17, 21, 67, 68, 69, 70, 71 und 78;
b) in der Gemarkung Bonn die Fluren 3, 4, 5, 9, 10, 24, 25, 26, 27, 59, 62, 63, 64, 67
und 79;
c) in der Gemarkung Kessenich die Fluren 1 und 18;
d) in der Gemarkung Lannesdorf die Fluren 1 und 19;
e) in der Gemarkung Mehlem die Fluren 1, 2, 5, 6 und 15;
f) in der Gemarkung Oberkassel die Fluren 12, 17 und 18;
g) in der Gemarkung Plittersdorf die Fluren 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 11 und 14;
h) in der Gemarkung Rüngsdorf die Fluren 1, 2, 3 und 6.
Alle Fluren sind jeweils teilweise betroffen.
(2) Die genauen Grenzen des geschützten Gebietes sind in einer Karte im Maßstab 1:11.000
(Amtliche Basiskarte) durch eine flächendeckende dunkelgrüne Schattierung dargestellt.
(3) Die Karte ist Bestandteil der Verordnung und kann
a) als Originalausfertigung
bei der Bezirksregierung Köln - höhere Naturschutzbehörde,
b) als Zweitausfertigung
bei der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn - untere
Naturschutzbehörde,
während der Dienststunden eingesehen werden.Seite 3 von 31
Anlage 1: LSVO Rheinufer 2022 mit Änderungen und Ergänzungen
Stand: 18.11.2021 2
(4) Um den vorhandenen und künftigen Nutzungs- und Erholungsbedürfnissen in dem
betroffenen Gebiet Rechnung zu tragen, wird das Landschaftsschutzgebiet in zwei
Bereiche unterteilt:
a) In den Bereichen ohne Schraffur sind Veranstaltungen nur mit Genehmigung der
unteren Naturschutzbehörde zulässig;
b) in den mit einer Schraffur versehenen Bereichen ist die Durchführung von
genehmigten Veranstaltungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang
zulässig.
(5) Unberührt bleiben die Festsetzungen in den nachfolgenden Bebauungsplänen der
Bundesstadt Bonn:
–Nr. 7526-12, in Kraft getreten am 24. Mai 1991;
–Nr. 7723-92, in Kraft getreten am 28. Januar 1960;
–Nr. 7723-95, in Kraft getreten am 20. September 1991;
–Nr. 7724-02, in Kraft getreten am 16. Juli 1971;
–Nr. 7724-26, in Kraft getreten am 17. Juli 1970;
–Nr. 7724-65, in Kraft getreten am 28. Juni 1969;
–Nr. 7822-01, in Kraft getreten am 5. Mai 1978;
–Nr. 7822-02, in Kraft getreten am 29. 30. März 1954;
–Nr. 7822-14, in Kraft getreten am 5. April 1968;
–Nr. 7822-28, in Kraft getreten am 6. Oktober 1955;
–Nr. 7823-10, in Kraft getreten am 11. Februar 1998;
–Nr. 7823-31, in Kraft getreten am 12. Juni 1958;
–Nr. 7823-72, in Kraft getreten am 5. Juli 1964;
–Nr. 7920-24, in Kraft getreten am 2. Oktober 1987;
–Nr. 7920-33, in Kraft getreten am 20. September 1999;
–Nr. 7921-01, in Kraft getreten am 14. April 1972;
–Nr. 7921-03, in Kraft getreten am 21. März 1975;
–Nr. 7921-12, in Kraft getreten am 8. November 1991;
–Nr. 8020-01, in Kraft getreten am 28. Januar 1972;
–Nr. 8020-02, in Kraft getreten am 2. Juli 1976;
–Nr. 8021-13, in Kraft getreten am 21. Mai 1962;
–Nr. 8021-15, in Kraft getreten am 21. Mai 1993;
–Nr. 8119-01, in Kraft getreten am 17. März 1972;
–Nr. 8119-12, in Kraft getreten am 27. August September 2000;
–Nr. 8120-10, in Kraft getreten am 25. Februar 1983;
–Nr. 8217-25, in Kraft getreten am 29. Juli 1983;
–Nr. 8217-72, in Kraft getreten am 29. Juli 1983;
–Nr. 8217-73, in Kraft getreten am 13. Februar 1981;
–Nr. 8218-01, in Kraft getreten am 8. März 1968;
–Nr. 8218-02, in Kraft getreten am 09. Februar 1979 18. November 1988;
–Nr. 8218-71, in Kraft getreten am 9. Februar 1979;
–Nr. 8219-13, in Kraft getreten am 18. September 1981;
–Nr. 8315-84, in Kraft getreten am 14. Oktober 1977;
–Nr. 8316-08, in Kraft getreten am 7. Februar 1975;Seite 4 von 31
Anlage 1: LSVO Rheinufer 2022 mit Änderungen und Ergänzungen
Stand: 18.11.2021 3
–Nr. 8316-12, in Kraft getreten am 8. Juli 1994;
–Nr. 8317-11, in Kraft getreten am 12. Juni 1987,
–Nr. 8414-01, in Kraft getreten am 2. April 1968;
–Nr. 8414-05, in Kraft getreten am 14. Oktober 1977;
–Nr. 8414-28, in Kraft getreten am 19. April 1974;
–Nr.8415-25, in Kraft getreten am 8. November 1974;
–Nr. 8415-83, in Kraft getreten am 23. November 1966.
§ 3 - Charakter und Schutzzweck des Gebietes
Die Unterschutzstellung erfolgt wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes
a) gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG zur Erhaltung, Entwicklung und
Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der
Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter
wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
- soll der Überflutungsbereich des Rheines (Aue) als Lebensraum einer speziell
angepassten Flora und Fauna und als Retentionsraum erhalten werden,
- soll das Ufergehölz aus heimischen Laubbaumarten sowie die Schlammbänke
mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. erhalten werden,
- soll das Grünland, die Gehölzbestände und die Uferbereiche in der Funktion
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, in ihrer klimatischen Ausgleichsfunktion
und in ihren hydrologischen und bodenkundlichen Pufferfunktionen erhalten
oder wiederhergestellt werden,
- sollen Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume in einer städtisch geprägten
Umgebung erhalten und gefördert werden,
- soll die Biotopverbundfunktion des Rheines und der angrenzenden,
unbebauten Bereiche in einem lokalen bis internationalen Biotopbund erhalten
oder wiederhergestellt werden,
- soll die ökologische Ausgleichsfunktion der unbebauten Flächen für die
umgebenden Siedlungsgebiete erhalten oder wiederhergestellt werden,
- sollen die Freiflächen im Verdichtungsraum erhalten werden;
b) gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der
Landschaft, die im Besonderen geprägt werden durch das Flusstal des Rheins und die
angrenzenden Freiflächen, die vornehmlich als Grünland und als großflächige
Parkanlagen ausgebildet sind und häufig ältere Einzelbäume und Gehölzbestände
aufweisen.
c) gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG wegen ihrer besonderen Bedeutung für
die Erholung, insbesondere
- der Parkanlagen sowie
- der Rheinpromenade für die Naherholung und Freizeitgestaltung.
§ 4 - Verbote
(1) In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 26 Abs. 2 BNatSchG unter besonderer
Beachtung von § 5 BNatSchG und nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle
Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem
besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.Seite 5 von 31
Anlage 1: LSVO Rheinufer 2022 mit Änderungen und Ergänzungen
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(2) In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 BauO NRW - auch wenn sie gem. § 62 BauO
NRW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – zu errichten, zu
ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern, sowie neue Beleuchtungen zu errichten;
ausgenommen sind:
- Nutzungsänderungen innerhalb des Gebäudebestandes; Dachgeschossausbauten
und die Errichtung von Dachgauben;
- das temporäre Abstellen von mobilen Einrichtungen zur Versorgung des Weideviehs
im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft außerhalb des
Kronentraufbereiches von Bäumen;
- im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung die Einrichtung von Melkeinrichtungen
oder Gatterfanganlagen außerhalb von Gewässern, deren Uferbereichen und dem
Kronentraufbereich von prägenden Bäumen;
- baugenehmigungsfreie betriebsbezogene Vorhaben gemäß § 62 Abs.1 und 2 BauO
NRW, sofern sie einen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen
Betrieb dienen und nach Standort und Gestaltung angepasst sind;
Ausnahmen können zugelassen werden für:
- Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 3 und 8 BauGB;
- Vorhaben nach § 35 Absatz 2 BauGB, wenn seine Verwirklichung zur Schließung einer
Lücke zwischen vorhandenen Gebäuden führt, sowie für ein sonstiges Vorhaben nach
§ 35 Absatz 2 BauGB im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung gem. § 35
Absatz 6 BauGB, wenn seine Verwirklichung die Nutzung vorhandener Baustrukturen
begünstigt;
- Vorhaben nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 - 6 BauGB, wenn im Falle einer Erweiterung
nach Nummer 2, 3, 5 und 6 diese einen zulässigerweise errichteten baulichen Bestand
nur geringfügig oder angemessen ergänzt;
- Änderungen der Dacheindeckung oder Fassadengestaltung;
- das Errichten landwirtschaftlicher Viehunterstände mit höchstens drei Wänden in
Holzbauweise;
- Baustelleneinrichtungen für Maßnahmen, die der Unberührtheit gem. § 6 Ziffer 7
unterliegen;
- die neue Errichtung von Beleuchtungsanlagen, wenn dies aus Gründen der
Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist
und keine artenschutzrechtlichen Konflikte ausgelöst werden;
- die Errichtung oder Bereitstellung von Freizeiteinrichtungen;
- Die Neuanlage und Erweiterung von Sport-, Spiel- und Bolzplätzen;
2. Straßen, Wege, Plätze und Lagerplätze oder sonstige Verkehrsanlagen mit
Nebenanlagen zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern;
ausgenommen ist:
- die Anlage unbefestigter Lagerplätze und unbefestigter Mieten, die einem land- oder
forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb für die Lagerung von land- oder
forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Produkten dienen außerhalb von
Brachflächen, Magerstandorten, Feuchtlebensräumen und Kronentraufbereichen von
Bäumen;
Ausnahmen können zugelassen werden für:
- das Errichten von Reitplätzen, Reitsportflächen und Reitwegen auch mit
Naturhindernissen;
- die geringfügige Verbreiterung von Straßen und Wegen, sofern sie ohne erhebliche
Bodenbewegungen erfolgt;Seite 6 von 31
Anlage 1: LSVO Rheinufer 2022 mit Änderungen und Ergänzungen
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- Errichtung von Friedhöfen und Sportplätzen, wenn keine oder keine erhebliche
Beeinträchtigung landschaftsprägender Gehölze und keine Errichtung von Gebäuden
erfolgt;
3. Werbeanlagen oder -mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 BauO NW einschließlich mobiler
Werbeanlagen oder Schilder, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, zu
errichten, anzubringen oder zu ändern;
ausgenommen sind:
- folgende Schilder (soweit sie keines baurechtlichen Verfahrens bedürfen):
 Verkehrs- und Gefahrenschilder;
 Schilder, die auf die Schutzausweisung hinweisen, Informationen zum
Schutzgebiet vermitteln oder der Besucherlenkung dienen;
 Schilder, die auf den Verkauf selbst erzeugter land- und forstwirtschaftlicher oder
gartenbaulicher Produkte sowie Produkte der Imkerei hinweisen;
Ausnahmen können zugelassen werden für:
 das temporäre Aufstellen von Werbeanlagen, ortsüblicher Verkaufsstände zum
saisonalen Verkauf selbst erzeugter land- oder forstwirtschaftlicher oder
gartenbaulicher Produkte sowie von Produkten der Imkerei;
4. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte aller Art
abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen;
5. Buden, Verkaufsstände und Warenautomaten auf- oder abzustellen oder zu betreiben;
6. Restaurant- oder Hotel-Schiffe an den vorhandenen Anlegestellen dauerhaft in Betrieb
zu nehmen;
7. Dalben und Anlegestellen zu errichten;
Ausnahmen können zugelassen werden:
- wenn mit der Errichtung von Dalben und Anlegestegen keine erhebliche Beeinträchti-
gung von Alleen, Baumreihen, Bäumen und Gehölzbeständen verbunden ist.
8. Zäune oder andere Einfriedungen aller Art anzulegen oder zu verändern
ausgenommen sind:
- ortsübliche Weidezäune bis 1,5 m Höhe und notwendige ortsübliche Kulturzäune und
Weisergatter im Wald bis 2 m Höhe;
Ausnahmen können zugelassen werden für:
- das Errichten sonstiger ortsüblicher Herdenschutzzäune als wolfsabweisende
Präventionsmaßnahmen für Weidetiere und Gehegewild;
9. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art, Frei- und Erdverkabelung sowie
Rohrleitungen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern;
ausgenommen sind:
- das Verlegen von Leitungen und den dazugehörigen unterirdischen Bauwerken in
öffentlichen oder privaten befestigten Verkehrsflächen;
Ausnahmen können außerhalb der besonders geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG
i.V.m. § 42 LNatSchG NRW zugelassen werden für:Seite 7 von 31
Anlage 1: LSVO Rheinufer 2022 mit Änderungen und Ergänzungen
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- das Verlegen von Leitungen und den dazugehörig zwingend notwendigen
untergeordneten Bauwerken;
- Hausanschlussleitungen auf Hausgrundstücken
- das Verlegen landwirtschaftlicher Versorgungsleitungen;
- Maßnahmen im Sinne des § 4 BNatSchG;
10. Stoffe und Gegenstände aller Art, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder
Wasserhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig zu
beeinträchtigen, einzubringen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, sich ihrer in
sonstiger Weise zu entledigen oder Flächen auf andere Weise zu verunreinigen;
Ausnahmen können zugelassen werden für:
- die Anlage von Lagerplätzen und Mieten für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche
oder gartenbauliche Erzeugnisse sowie für betriebseigene Düngestoffe im Rahmen der
guten fachlichen Praxis;
11. Gülle, Silageabwässer, Düngemittel oder sonstige die Gewässerqualität
beeinträchtigende Stoffe in Feuchtgebiete oder Quellbereiche abzuleiten oder
oberflächig konzentriert zur Versickerung zu bringen;
12. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu
fördern, insbesondere durch übermäßiger Beweidung und daraus folgende
Trittschäden;
13. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen,
Bohrungen oder sonstige Veränderungen der Fels-, Boden- oder Geländegestalt
vorzunehmen;
14. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu
verändern, zu beseitigen, aufzustauen, umzuwandeln oder deren Ufer, die
Sohlstruktur, die Hydrobiologie oder die Wasserchemie erheblich oder nachhaltig zu
beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren);
15. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch
die Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen;
16. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Sträucher, Feld- oder Ufergehölze oder
Obstbäume gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;
Ausnahmen können zugelassen werden für:
- das Fällen von Bäumen sofern diese nicht landschaftsprägend sind;
- grüngestalterische Maßnahmen in Parkanlagen
17. wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen,
ohne vernünftigen Grund zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen
oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen;
Ausnahmen können zugelassen werden für:Seite 8 von 31
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- für Maßnahmen an und im Umfeld von denkmalgeschützten Bauwerken, um
erforderliche Sichtachsen und Blickbeziehungen herzustellen;
- das Fällen von Bäumen sofern diese nicht landschaftsprägend sind;
- grüngestalterische Maßnahmen in Parkanlagen.
18. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen,
ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen; Brut-
und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, a ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu
entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen;
19. Tiere und Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile auszubringen, auszusetzen
oder anzusiedeln;
ausgenommen ist:
- das Ausbringen von Tieren und Pflanzen mit Genehmigung der zuständigen Behörde
nach §40 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG;
- grüngestalterische Maßnahmen in Parkanlagen;
Ausnahmen können zugelassen werden für:
- die Durchführung von Besatzmaßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen
Fischerei im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde;
- das Aufstellen von Bienenstöcken;
20. Wald umzuwandeln;
21. Aufforstungen in Nass- und Feuchtgebieten, von Dauergrünland einer Auenlandschaft,
von Ackerflächen mit in Reih und Glied gesetzten standortfremden Gehölzen,
Wiesentäler mit standortfremden Nadelgehölzen;
22. Kurzumtriebsplantagen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen
anzulegen;
23. Brachflächen im Sinne des § 11 LNatSchG umzubrechen, zu drainieren oder in eine
andere Nutzung umzuwandeln;
24. Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln;
25. Streuobstwiesen zu roden, umzubrechen oder durch die Art und Intensität der Nutzung
die Obstbäume oder das Grünland zu schädigen;
26. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an
Straßen- und Wegrändern abzubrennen, erheblich zu beschädigen, zu vernichten oder
mit chemischen Mitteln niedrig zu halten sowie die Vegetationsdecke auf Grünland
durch übermäßige Weidenutzung oder andere Maßnahmen (z.B. zu beackern,
umzupflügen) erheblich zu beschädigen oder zu zerstören;
27. Tiergehege zu errichten;Seite 9 von 31
Anlage 1: LSVO Rheinufer 2022 mit Änderungen und Ergänzungen
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28. zu zelten, zu campen;
29. Veranstaltungen aller Art außerhalb befestigter oder naturfester Wege, offiziell
ausgewiesener Wanderwege oder der dafür vorgesehenen Flächen durchzuführen
und Aufbauten, die damit verbunden sind, zu errichten;
30. außerhalb von Wegen reiten oder Pferde führen;
31. Schieß-, Luft- und Motorsport zu betreiben sowie andere dem Schutzzweck
zuwiderlaufende Freizeitaktivitäten auszuüben;
Ausgenommen sind:
- Modellschiffe innerhalb der Parkanlage;
32. Mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten, zu landen oder diese über dem Gebiet in einer
Höhe unter 300 m (über Grund) zu betreiben;
Ausgenommen sind:
- Ballonflüge im Rahmen von Veranstaltungen
Ausnahmen können zugelassen werden für:
- Überfliegungen mit unbemannten Flugmodellen im öffentlichen Interesse sowie für
landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und jagdliche Zwecke oder für das
Naturschutzmanagement;
33. außerhalb von angelegten und genehmigten Feuer- oder Grillstellen Feuer zu
entfachen, zu unterhalten, zu verursachen oder zu grillen;
34. Feuerwerke zu entzünden,
ausgenommen ist:
das Entzünden von Feuerwerk, im Zusammenhang mit genehmigten Veranstaltungen
in den mit einer Schraffur versehenen Bereichen, im Zusammenhang mit
Veranstaltungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.
35. Zum Schutz von wildlebenden Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von
Beleuchtung, ist der Betrieb von Himmelsstrahlern und Projektionsscheinwerfern, mit
über die Horizontale nach oben gerichteten Lichtstrahlen und Lichtkegeln, unter freiem
Himmel, ganzjährig verboten (§ 41a, § 54 BNatSchG 2022).
§ 5 - Geltung anderer Rechtsvorschriften
Weitergehende Bestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt,
insbesondere die weitergehenden Schutzbestimmungen des § 30 BNatSchG in Verbindung
mit § 42 LNatSchG NRW bei Überlagerung mit gesetzlich geschützten Biotopen sowie die
Bestimmungen der § 44 ff. BNatSchG über den besonderen Artenschutz.
§ 6 - Nicht betroffene Tätigkeiten
Unberührt von den Verbotsvorschriften des § 4 bleiben:
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung entsprechend den Grundsätzen der
guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Absatz 2 BNatSchG und die rechtmäßige und die
ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei mit Ausnahme der Verbote 1, 4, 9, 11, 12, 13,
14, 16, 23, 24 und 25;Seite 10 von 31
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Stand: 18.11.2021 9
2. die ordnungsgemäße forstliche Nutzung entsprechend den Grundsätzen der guten
fachlichen Praxis gemäß § 5 Absatz 3 BNatSchG mit Ausnahme der Verbote 1, 2, 11,
13, 14, 17, 20, 21, 22, 26 und 27;
3. die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der fischereilichen Nutzung
entsprechend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Absatz 4
BNatSchG mit Ausnahme der Verbote 15 und 20;
4. die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des § 1
Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der jeweils geltenden Fassung sowie Maßnahmen des
Jagdschutzes gemäß § 23 BJagdG in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz
Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) - mit Ausnahme des Verbots 20;
5. Rechtmäßiger Betrieb und Unterhaltung von Friedhöfen, Sport-, Spiel- und
Bolzplätzen, wenn keine oder keine erhebliche Beeinträchtigung landschaftsprägender
Gehölze und keine Errichtung von Gebäuden erfolgt;
6. die Gewässerunterhaltung und -entwicklung einschließlich der Renaturierung auf der
Grundlage eines von der zuständigen Wasserbehörde im Einvernehmen mit der
zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Unterhaltungsplans oder einer
entsprechenden wasserrechtlichen Zulassung zum naturnahen Gewässerausbau;
7. die ordnungsgemäße Unterhaltung, Instandhaltung und Wiederherstellung
bestehender rechtmäßiger Anlagen und von Verkehrswegen sowie das Freischneiden
des Lichtraumprofils an Verkehrs- und Versorgungsanlagen;
8. andere rechtmäßige und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen aufgrund
rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen
Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, hierzu zählt auch
der Weiterbetrieb bestehender Buden, Warenautomaten, Verkaufsstände,
Verkaufswagen und anderer mobiler Verkaufsstände;
9. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich
unverzüglich anzuzeigen;
10. die von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Schutz-,
Entwicklungs-, Pflege- oder Optimierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur
Bekämpfung von invasiven Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
11. die Durchführung von Veranstaltungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang
gemäß § 2 Ziffer 4;
§ 7 - Ausnahmen
Gemäß § 23 Abs. 1 LNatSchG NRW kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister
der Stadt Bonn als untere Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 4 Absatz
2 zulassen, sofern dies in den Verboten festgelegt ist oder es sich um die Neuerteilung oder
Verlängerung von bisher rechtmäßigen Genehmigungen oder Erlaubnissen in gleicher Art undSeite 11 von 31
Anlage 1: LSVO Rheinufer 2022 mit Änderungen und Ergänzungen
Stand: 18.11.2021 10
gleichem Umfang handelt und sie mit dem Schutzzweck vereinbar sind. Ausnahmen können
darüber hinaus zugelassen werden für Maßnahmen, die den in § 4 Absatz 2 genannten
Fallgestaltungen nach Art, Umfang und Auswirkung auf den besonderen Schutzzweck
vergleichbar sind.
§8 - Befreiungen
Gemäß § 67 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 75 Absatz 1 LNatSchG NRW kann die
zuständige untere Naturschutzbehörde von den Verboten des § 5 und 6 auf Antrag Befreiung
gewähren, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen
würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege
vereinbar ist.
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Verbote gem. § 4 dieser Verordnung können
nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit § 77 LNatSchG NRW als Ordnungswidrigkeiten mit
einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
§ 10 - In-Kraft-Treten/ Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt gemäß § 33 Absatz 2 OBG eine Woche nach dem Tage ihrer
Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn ein rechtskräftiger Landschaftsplan vorliegt,
spätestens jedoch gemäß § 32 Absatz 1 OBG nach Ablauf von 20 Jahren seit ihrem
Inkrafttreten.
(3) Die ordnungsbehördliche Verordnung über das „Landschaftsschutzgebiet Rheinufer“,
Stadt Bonn vom 22.07.2002 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln Nr. 31 vom
05.08.2002) wird aufgehoben.
Hinweis gemäß § 22 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG
i.V. mit § 43 Absatz 4 LNatSchG NRW
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesnaturschutzgesetzes und des
Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf
eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Naturschutzbehörde, die die
Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bezirksregierung Köln
- Höhere Naturschutzbehörde -
Az.: 51.1-1.3BN/Rheinufer
Köln, den
gez.: WalskenSeite 12 von 31
Anlage 2
Übersicht Änderungsbereiche im LSG RheinuferSeite 13 von 31
TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 1
Bereiche, welche in den Geltungsbereich der LSVO Rheinufer mit aufgenommen oder herausgenommen wurden - linksrheinisch
Nr. 1 Alte LSVO 2002 Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Bonn, Flur 3, Nr. 1137, 940, 1004, 1005, 1006
Maßnahme: Herausnahme der Böschungskante aus dem
LSG und Angleichung an Flurstücksgrenze. Herausnahme
der gem. B-Plan festgesetzten Stellplatzfläche (Rot
schraffierter Bereich soll aus dem Landschaftsschutz
genommen werden).
Begründung:
Böschung: stellt eine gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht
überbaubare Baugrundstücksfläche dar. Stellplatzfläche: auf
Flurstk. 1006 gem. B-Plan festgesetzt (Fläche gem. § 9 Abs.
1 Nr. 4 BauGB).
Größe: ca. 185 qm
Eigentümer/in: 1137, 940: Stadt Bonn;
1004, 1005: privat, Post-Sportverein Bonn;
1006: privat, Allg. Turnverein 1894 e.V.
B-Plan: 7526-12
Festsetzung: SO-Wassersportgebiet
Nr. 2 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Bonn, Flur 3, Nr. 1138,1139,1140
Maßnahme: Hereinnahme von drei Grundstücken (gesamt).
Begründung: Arrondierung der privaten Grünfläche.
Angleichung an B-Plan. Mit Bäumen bestanden.
Größe: ca. 210 qm
Eigentümer/in: 1138: Stadt Bonn; 1139: privat, 1140: privat
B-Plan: 7526-12 (Festsetzung: private Grünfläche)Seite 14 von 31
TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 2
Nr. 3 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Bonn Flur, 5, Flurstk. 1483 Die bestehende Schutzgebiets-Abgrenzung
soll unverändert bleiben.Begründung: Die Fläche ist nach § 34 BauGB bebaubar und
darf deshalb nach § 43 (1) S.1 LNatSchG nicht in die LSV
aufgenommen werden.
Größe: ca. 600 qm
Eigentümer/in: Stadt Bonn
Kein B-Plan
Nr. 4 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Bonn, Flur 5, Flurstk. 1475 (Teilfläche des
Flurstücks)
Die bestehende Schutzgebiets-Abgrenzung
soll unverändert bleiben.
Begründung:
Bonner Hafenbetriebe GmbH hat Planungsabsichten den
Hafen zu erweitern (erforderliche Verlagerung des
Umschlagbereichs).
Größe: ca. 1.000 qm
Eigentümer/in: Stadtwerke Bonn
Kein B-PlanSeite 15 von 31
TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 3
Nr. 5 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Bonn, Flur 5, Flurstk. 1460
Maßnahme: Herausnahme des Flurstückteils.
Begründung: Fläche zerschnitten, Angleichung an
Flurstücksgrenze bereinigen, vollversiegelte Hafenfläche.
Bonner Hafenbetriebe GmbH gibt an, dass der Hafen hier seit
mehr als 100 Jahren an der Stelle unverändert besteht.
Größe: ca. 1.600 qm
Eigentümer/in: Bonner Hafenbetriebe GmbH
Kein B-Plan
Nr. 6 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Bonn, Flur 73, Flurstk. 92
Maßnahme: Hereinnahme des Flurstücks
Begründung: Arrondierung der baumbestandenen
Grünfläche. Gehört zum Grünzug.
Größe: ca. 700 qm
Eigentümer/in: Stadt Bonn
B-Plan: 7723-92Seite 16 von 31
TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 4
Nr. 7 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Bonn, Flur 24, Flurstk. 405 Die bestehende Schutzgebiets-Abgrenzung
soll unverändert bleiben.
Hinweis:
Östlich und südöstlich bis zur
Böschungskante Überlagerung einer
Gemischten Baufläche des
Flächennutzungsplans. Ist dies hinsichtlich §
43 (1) Satz 3 LNatSchG NRW zulässig?
Begründung:
Die Fläche ist nach § 34 BauGB bebaubar und darf deshalb
nach § 43 (1) S.1 LNatSchG nicht in das LSG aufgenommen
werden.
Größe: ca. 550 qm
Eigentümer/in: Land NRW
B-Plan: Aufstellungsbeschluss B-Plan Nr. 7821-21 vom
20.10.2011
Nr. 8 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Bonn, Flur 25, Flurstk. 507 Die bestehende Schutzgebiets-Abgrenzung
soll unverändert bleiben.Begründung: Die Fläche ist gem. B-Plan 7921-1 nach § 30
BauGB bebaubar und darf deshalb nach § 43 (1) S.1
LNatSchG nicht in LSG aufgenommen werden.
Größe: 2.400 qm
Eigentümer/in:
Bundesrepublik Deutschland (Bundespräsidialamt)
B-Plan 7921-1Seite 17 von 31
TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 5
Nr. 9 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Kessenich, Flur 1, Nr. 1105; Bereich Rheinaue
linksrheinisch
Maßnahme: Hereinnahme der Fläche „Kunstrasen“ in den
schraffierten Veranstaltungs-Bereich
Begründung: Auf der Fläche finden bereits Veranstaltungen
statt.
Größe: ca. 12.800 qm
Eigentümer/in: Stadt Bonn
B-Plan: 8020-2
Nr. 10 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 2, Nr. 425;
Bereich Rheinaue linksrheinisch
Maßnahme: Hereinnahme größerer Teilbereiche der
Rheinaue. Veranstaltungsbereich bleibt unverändert.
Begründung: Analog zu Denkmalbereich, Regionalplan und
B-Plänen. Zusammenhängende Grünfläche. Zerschnittene
Flurstücke arrondieren.
Der rechtskräftige B-Plan setzt hier eine Versorgungsfläche
gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB fest, sodass der
Landschaftsschutz nach § 43 (1) S.4 LNatSchG auf diese
Fläche erweitert werden darf.
Größe: ca. 70.000 qm
Eigentümer/in: Stadt Bonn
B-Plan: 8020-1Seite 18 von 31
TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 6
Nr. 11 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 3, Flurstk. 174, 177, 178; Gem.
Plittersdorf, Flur 4, Flurstk. 127
Die bestehende Schutzgebiets-Abgrenzung
soll unverändert bleiben.
Maßnahme: Der Veranstaltungsbereich soll an der
dargestellten Grenze des Flurstücks 174 (braune Linie)
enden.
Begründung: Auf den Flächen finden derzeit keine
Veranstaltungen statt. Die rechtskräftigen B-Pläne setzen hier
eine Versorgungsfläche gem. § 9 (1) Nr. 12 BauGB fest.
Insoweit darf sich der Landschaftsschutz nach § 43 (1) S.4
LNatSchG auf diese Fläche nicht erstrecken. Eine
Hereinnahme weiterer Flächen in den Landschaftsschutz ist
daher nicht möglich, obwohl die Flächen nicht für
Versorgungszwecke (Wasserwerk) genutzt werden.
Größe: ca. 21200 qm
Eigentümer/in: Teilfläche 195: privat,
Sonstige: Stadtwerke Bonn GmbH
B-Plan: 8119-1 und 8020-1 (Aufstellungsbeschluss B-Plan
Nr. 8119-22 vom 26.01.2011)
Nr. 12 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 4, Flurstk. 128
Maßnahme: Hereinnahme ins LSG. Arrondierung der
Grünfläche.
Begründung: Flurstück derzeit zerschnitten.
Baumbestanden. An B-Plan anpassen.
Größe: ca. 1.660 qm
Eigentümer/in: Stadt Bonn
B-Plan 8119-1; Festsetzung als SchutzgebietSeite 19 von 31
TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 7
Nr. 13 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 7, Flurstk. 659/245, 661/105,
661/106, 662/107
Die bestehende Schutzgebiets-Abgrenzung
soll unverändert bleiben.
Begründung: Die bestehende Schutzgebiets-Abgrenzung
soll unverändert bleiben.
Die der Böschungskante angrenzenden Grünflächen befinden
sich in Privatbesitz.
Größe: 220 qm
Eigentümer/in: Stadt Bonn
B-Plan: 8218-1 (Textplan)
Nr. 14 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 11, Flurstk. 1626, 1625, 1583
Maßnahme: Hereinnahme der Grünfläche und Herausnahme
eines Privatgebäudes (Rot schraffierter Bereich soll aus dem
Landschaftsschutz genommen werden).
Begründung: Entspricht Schutzzweck; Zusammenhängende
Grünfläche.
Größe: 400 qm
Eigentümer/in: privat
B-Plan: 8218-71, Festsetzung als ParkanlageSeite 20 von 31
TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 8
Nr. 15 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 8, Nr. 124
Simrockallee
Maßnahme: Herausnahme der versiegelten Fläche.
Begründung: derzeit zerschnittene Flurstücke, LSG-Grenze
entlang Flurstücksgrenzen führen.
Größe: ca. 270 qm
Eigentümer/in: Stadt Bonn
B-Plan: tlw. B-Plan 8218-1 (Textplan), tlw. kein B-Plan
Nr. 16 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 9, Flurstk. 382, 45, 165/34; 381,
432
Maßnahme: Hereinnehmen der genannten Flurstücke in das
LSG (gesamter Panorama-Park). Der Veranstaltungsbereich
bleibt unverändert.
Begründung: Arrondierung des Panoramaparks,
Angleichung an B-Plan und öffentliche Grünfläche
Größe: ca. 9000 qm
Eigentümer/in: Stadt Bonn
B-Plan 8217-73Seite 21 von 31
TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 9
Bereiche, welche in den Geltungsbereich der LSVO Rheinufer mit aufgenommen oder herausgenommen wurden - rechtsrheinisch
Nr. 17 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Beuel, Flur 71, Flurstk. 28, 112 und Flur 70,
Flurstk. 366 (Boots- und Vereinshaus)
Maßnahme: Herausnahme des Sondergebietes „Boots- und
Vereinshaus“ entsprechend dem rechtskräftigen B-Plan (Rot
schraffierter Bereich soll aus dem Landschaftsschutz
genommen werden).
Begründung: Bereits die alte LSVO hatte bestehende
Baurechte im Bereich der Grundstücke für ein „Sondergebiet
Boots- und Vereinshaus“ und eine „Versorgungsfläche
Wasserwerk“ unzulässigerweise als LSG dargestellt (§ 43 (1)
S.4 LNatSchG). Anpassung an den Geltungsbereich des B-
Plans.
Größe: ca. 3.000 qm
Eigentümer/in: Stadt Bonn
B-Plan: 8021-15 (Festsetzung als Sondergebiet)
Nr. 18 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Beuel, Flur 67, Nr. 215, 195
Hermann-Bleibtreu-Ufer
Maßnahme: Hereinnahme der Böschungskante von Flurstk.
195 und Teil des Hermann-Bleibtreu-Ufers. Herausnahme
des Teilbereichs, welcher durch Bez.Reg. befreit wurde.
Begründung: Arrondierung der Uferböschung; Herausnahme
eines Teilbereichs aufgrund eines vergangenen
Digitalisierungsfehlers.
Größe: ca. 8.000 qm
Eigentümer/in: 215: Stadt Bonn;
195: Real I.S. Rheinwerk GmbH & Co. KG
B-Plan: 8120-13 (Festsetzung als Öffentliche, private
Grünfläche, Parkanlage)Seite 22 von 31
TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 10
Nr. 19 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Oberkassel, Flur 12, Nr. 199, 198,197, 324, 479,
323, 321, 289, 212, 205, 325; Teil von Gem. Oberkassel, Flur
12, Nr. 501 bis Flurstücksgrenze zurücknehmen.
Hinweis: Überlagerung einer gemischten
Baufläche des Flächennutzungsplans. Ist
dies hinsichtlich § 43 (1) Satz 3 LNatSchG
NRW zulässig?
Maßnahme: Hereinahme von Grünflächen. Herausnahme
der Gastronomie und Zufahrt (Flurstücke 325; 382; 289).
Angleichung an B-Plan 8120-15, FNP-Festsetzung:
Gemischte Baufläche.
Begründung: Angleichung an B-Plan 8120-15 und
Zerschneidung von Flurstücken entgegenwirken.
Lage im Hochwasserrisiko- und gesetzlich festgelegten
Überschwemmungsgebiet des Rheins.
Größe: ca. 20.000 qm
Eigentümer/in:
Stadt Bonn und teilweise Privatflächen (von N.A.T GmbH)
B-Plan angrenzend 8120-15, Aufstellungsbeschluss für
Bebauungsplan 8120-16Seite 23 von 31
TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 11
Nr. 20 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Oberkassel, Flur 17, Flurstk. 335, 408, 413, 52,
322, 334, 415
Maßnahme: Herausnahme einiger Teilflächen aus LSG
Begründung: entsprechen nicht dem Schutzzweck eines
LSG, privates Parkgelände, Straße und Bahngleise,
zerschnittene Flurstücke.
Größe: ca. 860 qm
Eigentümer/in:
322 Augustinum Stiftung, 334 Stadt Bonn, 52 Global-Finanz
Aktiengesellschaft und Vermögensplanung, 415 DB Netz AG
(Teilweise)
Kein B-Plan
Nr. 21 Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Oberkassel, Flur 17, Flurstk. 43 bis Flurstk. 218
und Gleise von Flurstk. 417
Maßnahme: Herausnahme der genannten Flurstücke.
Begründung: Kleingartenanlage und Bahngleise
entsprechen nicht dem Schutzzweck eines LSG.
Größe: ca. 1.100 qm
Eigentümer/in:
43 bis 218: Zahlreiche einzelne private Flächen;
417: DB Netz AG
Kein B-PlanSeite 24 von 31
TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 12
Bereiche, bei welchen die Grenzverläufe geschärft / angepasst werden müssen
A Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Bonn, Flur 5, Flurstk. 1463, 1464
Maßnahme:
Arrondierung / Schärfung des Grenzverlaufs.
Begründung:
Herausnahme Teile der Privatgärten; Anpassung an
Flurstücksgrenzen.
Eigentümer/in:
privat
B-Plan: kein B-Plan
B Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Bonn, Flur 25, Flurstk. 507, 494
Maßnahme:
Arrondierung / Schärfung des Grenzverlaufs.
Begründung:
Anpassung an Bebauungsgrenzen des B-Plans.
Eigentümer/in:
507: Bundesrepublik Deutschland (Bundespräsidialamt);
494: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
B-Plan: 7921-1Seite 25 von 31
TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 13
C Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 2, Nr. 434;
Bereich Rheinaue linksrheinisch
Maßnahme:
Arrondierung / Schärfung des Grenzverlaufs.
Veranstaltungsbereich bleibt unverändert.
Begründung:
Anpassung an die Bebauungsgrenzen der B-Pläne.
Eigentümer/in: privat
B-Plan: 8020-1 und 8119-12
D Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Rüngsdorf, Flur 3, Flurstk. 1057
Maßnahme:
Arrondierung / Schärfung des Grenzverlaufs. Rot schraffierter
Bereich soll aus dem Landschaftsschutz genommen werden.
Begründung:
Anpassung an die Bebauungsgrenzen der B-Pläne (§ 9 (1)
Nr. 2 BauGB).
Eigentümer/in: privat
B-Plan: 8316-8Seite 26 von 31
TÖB Beteiligung - LSVO Rheinufer – Abgrenzung des LSG 14
E Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Lannesdorf, Flur 1, Flurstk. 628
Maßnahme:
Arrondierung / Schärfung des Grenzverlaufs. Rot schraffierter
Bereich soll aus dem Landschaftsschutz genommen werden.
Begründung:
Anpassung des Grenzverlaufs entsprechend der
vorhandenen Bebauung (§ 34 BauGB).
Eigentümer/in: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
B-Plan: kein B-Plan
F Alte LSVO Vorschlag Stadt Bonn
Lage: Gem. Mehlem, Flur 2, Flurstk. 645
Maßnahme:
Arrondierung / Schärfung des Grenzverlaufs. Rot
schraffierter Bereich soll aus dem Landschaftsschutz
genommen werden.
Begründung:
Fläche als Baufläche im B-Plan festgesetzt (§ 9 (1) Nr. 2
BauGB).
Eigentümer/in: privat
B-Plan: 8414-28Seite 27 von 31
Anlagen 3, 4
LSVO Rheinufer Bonn – TÖB-Beteiligung - Stellungnahme der Stadt Bonn 1
Anlage 3:
Begründungen zu den textlichen Änderungsvorschlägen
 Die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen zum Verordnungserlass wurden aktualisiert.
 Die in § 2 Abs. 5 aufgelisteten rechtskräftigen Bebauungspläne wurden überprüft und sofern
erforderlich korrigiert.
 § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausnahmen – Beleuchtungsanlagen: Die Bestimmung wurde entsprechend
der Änderungen der Gesetzesgrundlagen im Bundesnaturschutzgesetz angepasst.
 § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausnahmen – Sport-, Spiel- und Bolzplätze: Innerhalb des Rheinauenparks
gibt es bereits zahlreiche Sport-, Spiel- und Bolzplatzanlagen, die regelmäßig nicht nur
instandgehalten, sondern auch entsprechend den aktuellen Bedürfnissen ergänzt und
umgestaltet werden müssen.
 § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ausnahmen – Verbreiterung von Straßen und Wegen: Die heutigen Geh- und
Radwege innerhalb der Parkanlage entsprechen den Planungen zum Zeitpunkt der
Bundesgartenschau (1979) und wurden bisher nur instandgehalten. Eine Sanierung und
Anpassung an die aktuellen Bedürfnisse und das Radaufkommen ist erforderlich.
 § 4 Abs. 2 Nr. 6 Verbot – vorhandene Anlegestege: Restaurant- und Hotelschiffe werden nicht
nur an vorhandenen Anlegestellen verankert, häufig ist damit auch der Neubau von
Anlegestegen verbunden, insbesondere wegen des vermehrten Aufkommens und den
veränderten Dimensionen der Schiffe.
 § 4 Abs. 2 Nr. 7 – Dalben und Anlegestegen: Die Vorhaltung von ausreichend dimensionierten
Anlegestegen und entsprechenden Verankerungen entspricht den heutigen und zu
erwartenden, steigenden touristischen Anforderungen an die rheinanliegenden Städte.
 § 4 Abs. 2 Nr. 16 / 17 – Ausnahmen: Der Rheinauenpark wird regelmäßig gepflegt. Aus
gestalterischen und Verkehrssicherheitsgründen sind regelmäßig Gehölz- und
Baumentfernungen notwendig.
 § 4 Abs. 2 Nr. 32 – Ausnahmen: Im Rahmen von etablierten Veranstaltungen innerhalb des
Veranstaltungsbereiches finden auch regelmäßig Ballonflüge statt.
 § 4 Abs. 2 Nr. 34 – Verbot Feuer machen/Grillen soll entfallen: Beides ist bereits durch die
Straßenordnung verboten und ist einerseits aufgrund des hohen Umfanges und aufgrund
fehlender personeller Kapazitäten nicht zu verhindern. Auf den intensiv genutzten und
gepflegten Wiesenflächen innerhalb des Parks ist das Verbot naturschutzfachlich nicht zu
begründen.
 § 4 Abs. 2 Nr. 34 - Feuerwerk: Im Rahmen von etablierten Veranstaltungen innerhalb des
Veranstaltungsbereiches finden auch vielfach Feuerwerke statt.
 § 4 Abs. 2 Nr. 35 – Beleuchtung: Die Bestimmung wurde entsprechend der Änderungen der
Gesetzesgrundlagen im Bundesnaturschutzgesetz angepasst.
 § 6 Nr. 5 – Ergänzung um Spiel- und Bolzplätze: Innerhalb des Rheinauenparks gibt es bereits
zahlreiche Sport-, Spiel- und Bolzplatzanlagen, die regelmäßig nicht nur instandgehalten,
sondern auch entsprechend den aktuellen Bedürfnissen ergänzt und umgestaltet werden
müssen.
 § 9 – Ordnungswidrigkeiten: Amt 33-2 / Bußgeldstelle regt an, zu den Ordnungswidrigkeiten
genau prüfen zu lassen, ob die Vorschrift über die Bußgeldandrohung nicht zu unbestimmt ist.
Es genügt in der Regel nicht, allgemein Verstöße gegen die in einem § geregelten Verbote als
Ordnungswidrigkeit zu deklarieren, sondern die Verstöße müssen noch mal konkret und
einzeln zu jedem Verbot aufgeführt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass die Vorschrift über
die Ordnungswidrigkeit rechtlich zu unbestimmt ist.Seite 28 von 31
Anlagen 3, 4
LSVO Rheinufer Bonn – TÖB-Beteiligung - Stellungnahme der Stadt Bonn 2
Begründungen zu den Änderungen in der räumlichen Abgrenzung des
Landschaftsschutzgebietes
 Änderungsbedarfe ergeben sich insbesondere dadurch, dass die Maßgaben des § 43 (1) Satz
1, 3 und 4 LNatSchG beachtet werden müssen, wonach sich die Verordnung nur
eingeschränkt auf Bereiche erstrecken darf, für die planungsrechtliche Vorgaben nach dem
BauGB gelten. Eine Normenklarheit ist für die fehlerfreie Erteilung planungsrechtlicher
Auskünfte durch die Stadt und für das Baugenehmigungsverfahren in der Stadt unabdingbar.
 Alle Änderungen wurden in der Auflistung detailliert dokumentiert und begründet.Seite 29 von 31
Anregungen des Naturschutzbeirat zur Erneuerung der Landschaftsschutzausweisung
Rheinufer
Gebietsänderungen:
Nr. 1 Herausnahme Böschungskante aus LSG
Der NB lehnt diese Herausnahme ab, weil die Böschungen zum Rhein insgesamt
gesichert bleiben sollten. Topografisch gehört diese Flächen zum LSG, der Baumbestand
sollte erhalten bleiben. (s.a. Nr.4)
Nr 8: Die beiden nördlich angrenzenden Flächen sollten mit hereingenommen werden,
da sie auch zum Park der Villa Hammerschmidt gehören. Zerschneidung der
Liegenschaft wird so verhindert.
Nr. 11: Der NB fordert, die Böschungskante mit in das LSG einzubeziehen.
Nr. 13: Der NB stimmt der Hereinnahme zu, regt aber die Hereinnahme der gesamten
Biotopkatasterfläche BK 5309-008 an.
Nr. 17: Der NB stimmt der Herausnahme der Gastronomie aus dem LSG nicht zu, um
eine landschaftsstörende Bebauung zu verhindern. Die nordwestlich angrenzende
Parzelle sollte mir ins LSG hineingenommen werden.
Nr. 18: Der NB stimmt der Herausnahme nicht zu, um eine landschaftsschädigende
Bebauung zu verhindern. Statt dessen sollten die übrigen Parkflächen mit ins LSG
hineingenommen werden.
Nr. 19: Der NB stimmt der Herausnahme nicht zu, damit die Kleingärten als
hochbiodiverser Bereich erhalten bleiben und das Habitat der Zaun- und
Mauereidechsen zu sichern.
Der LB regt an, Ausgleichsflächen und Biotope des Biotopkatasters, die an das LSG
angrenzen in das LSG mit einzubeziehen. Dazu gehören z.B. die Flächen BK 5309-505;
5208-045; BK 5309-008, BK 5309-502;
Text der LSG-Verordnung
§2 (1) Die LSG Abgrenzung ist um die o.g Flächen zu erweitern.
§2 (4) Ergänzung von (b): „soweit dadurch der Schutzzweck der Verordnung oder das
Artenschutzrecht nicht nachhaltig beeinträchtig oder der Charakter der Landschaft
nachhaltig verändert wird. Hier sind die Auflagen der UNB bindend.
§3 (a) erster Spiegelstrich Ergänzung „als Retentionsraum erhalten und im Sinne der
WRRL wiederhergestellt und entwickelt werden
§4 (2, 1.) vierter Spiegelstrich, Ergänzung: Die Bauwerke sind nach Vorgaben der UNB
zu begrünen
§4 (2, 1.) elfter Spiegelstrich: Ergänzung: ..., soweit Belange der Artenschutzes nicht
beeinträchtigt werden.Seite 30 von 31
§4 (2, 1.) zwölfter Spiegelstrich: Ergänzung ..., soweit der Schutzzweck nicht
beeinträchtigt wird und das Projekt sozialverträglich und nachhaltig ist. Diese sind nur
in Bereichen von §2(4, b) zulässig.
Alternativ: Streichen dieses Spiegelstriches
§4 (2, 2.) zweiter Spiegelstrich ergänzen um temporäres (Errichten von Reitplätzen)
§4 (2, 2.) dritte Spiegelstrich „geringfügig“ und „ohne erhebliche Beeinträchtigung“ muss
definiert werden: ersetzen durch „einmalige geringfügige Verbreiterung um nicht mehr
als 5% der Breite.... Alle zusätzlich versiegelten Flächen sind durch Entsiegelungen
auszugleichen.
§4 (2, 3.) erster Spiegelstrich, ergänzen um wenn sie nicht größer sind als 0,3 qm
§4 (2, 4.) ergänzen um: Ausgenommen sind Fahrräder.
§4 (2, 8.) erster Spiegelstrich: ergänzen um für Kleintiere durchlässige Weidezäune
Kulturzäune sind zu Herdenschutzzäunen zu stellen (zweiter Spiegelstrich)
§4 (2, 10.) „beeinträchtigen“ ersetzen durch „verändern“
§4 (2, 12.). Ergänzen: Ausgenommen sind naturschutzfachlich begleitete
Beweidungsprojekte.
§4 (2, 12.). Ergänzen: Ausgenommen sind naturschutzfachlich begleitete
Beweidungsprojekte und Maßnahmen.
§4 (2, 17+18.) Ergänzen: Ausgenommen ist die Bekämpfung von Neobionten auf
Privatgrundstücken und in Parkbereichen.
§4 (2, 19.) zweiter Spiegelstrich: Ergänzen: gärtnerisch gestaltete nicht naturnahe
Parkanlagen.
Ergänzen um dritten Spiegelstrich: - Ausbringen von standortheimische Herkünften
durch den Grundeigentümer
§4 (2, 34.) Ergänzung: und Lichteffektveranstaltungen ( sky-beamer u.a.)
erster Spiegelstrich: Ergänzung – Auflagen der UNB sind bindend.
§6 (2.) Verbotsausnahmen ergänzen um den geänderen §4 (2,19), dadurch sind
standortheimsiche Herkünfte auf forstwirtschaftlichen Flächen bindend.
§6 (5.) ergänzen: rechtmäßiger Betrieb von vorhandenen Friedhöfen und Sportplätzen
(keine Neuerrichtung)Seite 31 von 31

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Datenstand: 03.11.2026, 00:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de