212204-09 · Beschlussvorlage
Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 212204-09
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 13.07.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 212204-09 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 24.09.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag § 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn erhält folgende neue Fassung: Der Rat ist durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt auf elektronischem Wege über das Ratsinformationssystem. Wenn eine Übermittlung auf elektronischem Wege im Einzelfall aus technischen Gründen nicht möglich ist, erfolgt die Einberufung in Schriftform. Begründung Der aktuelle Wortlaut des § 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates lautet wie folgt: Der Rat und der Hauptausschuss sind durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt auf elektronischem Wege über das Ratsinformationssystem, auf Wunsch kann diese auch schriftlich erfolgen. Die Zustellung von Sitzungsunterlagen auf elektronischem Weg ist inzwischen gut erprobt und hat sich als vorrangigen und gängigen Weg der Zustellung etabliert. Nach der letzten Änderung der Gemeindeordnung hat sich die Vorschrift zu den Erfordernissen der Einladung zur neuen Wahlperiode geändert. Die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sieht nun in § 47 Absatz 2 keine Zustellung in Papierform mehr vor, sondern überlässt die Regelung der Form der Einberufung von Gremien dem Rat im Rahmen seiner Geschäftsordnung. Der Gesetzgeber erkennt damit an, dass sich die elektronische Kommunikation in unserer Gesellschaft inzwischen als Normalfall etabliert hat, sodass alleSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Mandatstragenden über eine Möglichkeit verfügen sollten, Sitzungsunterlagen in elektronischer Form zu empfangen und abzurufen. Einer Umstellung der Einberufung auf eine rein elektronische Form ist daher rechtlich unbedenklich und als Möglichkeit vorgesehen. Von der derzeit gewährten Möglichkeit, die Sitzungsunterlagen zusätzlich schriftlich zu erhalten, machen seit der neuen Wahlperiode erst wenige Mandatstragende Gebrauch. Der zeitliche und finanzielle Mehraufwand, der verwaltungsseitig durch die Zustellung in Papierform entsteht ist dennoch erheblich. Zunächst sind spezielle Druckpakete zu erstellen sowie die Sitzungsunterlagen auszudrucken, zu frankieren und zu verschicken oder durch Boten zuzustellen. Da der Versand teilweise auch tagesaktuellen Änderungen unterworfen ist sowie von externen Faktoren wie der Freigabe durch den jeweiligen Gremienvorsitz abhängt, kann es zudem auch zu längeren Wartezeiten bei den für die Zustellung einbestellten Boten kommen. Die Kosten die in der Vergangenheit für die Doppelstruktur von elektronischem Versand und Papierzustellung verursacht wurden, entstehen durch die Kosten für Druck, Botenzustellung und Porto. In den Jahren 2024 und 2025 waren dies insgesamt 19.828 € bzw. 16.555 €. (Die Kosten in 2025 waren dabei niedriger, da nach der Wahl keine Gremien mehr tagten.) Diese Kosten können durch die Umstellung auf eine alleinige elektronische Zustellung eingespart werden können. Eine differenzierte Darstellung der notwendigen Arbeitszeiten in der Verwaltung ist nicht möglich. Eine Einsparung von Stellen ist allerdings nicht zu erwarten, jedoch die Zahl von Überstunden in den Bereichen Ratsbüro und Druckerei, für die Rückstellungen gebildet werden müssen. Die Kostenentwicklung in den kommenden Haushaltsjahren ist dabei auch nicht genau zu beziffern, da zum einen weniger Mandatstragende auf die Möglichkeit zurückgreifen, die Zahl der Gremien und der Mandatstragenden in der neuen Wahlperiode aber stark gestiegen ist. Die vollständige Umstellung auf die elektronische Zustellung spart jedoch nicht nur Kosten ein, sondern leistet auch einen Beitrag auf dem Ziel der Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltungsarbeit. Im Sinne der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes ist ein Verzicht auf die Papierunterlagen und deren Versand ebenso begrüßenswert und der Verzicht auf die Botenfahrten entlastet den Innerstädtischen Verkehr zumindest in einem geringen Maß. Die voraussichtliche Kostenersparnis wird bei der Planung für den Haushalt 2027/2028 berücksichtigt. Für das Jahr 2026 wird von einem Minderaufwand von rund 5.000 € ausgegangen. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt ProduktbezeichnungSeite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 1.01. Innere Verwaltung 1.01.09 Zentrale Dienste Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen -5.000 EURO 110000109/74.1000 1032003/543140 0 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de