← zurück zu 212189

212189-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Verbreiterung des Rheinuferwegs in Graurheindorf

Nummer
212189-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 63,9 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 212189 CDU-Antrag: Verbreiterung des Rheinuferwegs in Graurheindorf

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (2.166 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
212189-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Verbreiterung des Rheinuferwegs in Graurheindorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Ergänzend zur Stellungnahme 212189-01 ST hat eine erste verwaltungsinterne
Abstimmung unter umweltrechtlichen Aspekten folgendes Ergebnis erbracht:
Der Vorhabenbereich liegt nicht in einem Natura-2000- oder Naturschutzgebiet,
aber liegt im Landschaftsschutzgebiet Rheinufer, sowie dem gleichnamigen
schutzwürdigen Biotop.
Gemäß den textlichen Festsetzungen der LS-VO Rheinufer sind im
Landschaftsschutzgebiet (§ 26 (2) BNatSchG) alle Handlungen verboten, die
den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen. Verboten ist insbesondere bauliche Anlagen zu errichten,
Abgrabungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen,
Boden zu verfestigen oder zu versiegeln.
Der Bau eines Metallsteges sowie ein Umbau des Hangs stellt einen Eingriff in
Natur und Landschaft gem. § 14 (1) BNatSchG dar und widerspricht den
Festsetzungen der LS-VO Rheinufer. Sowohl der Bau eines Metallsteges als
auch ein Umbau des Hangs bedürften daher einer naturschutzrechtlichen
Befreiung.
Gemäß § 67 BNatSchG kann eine Befreiung von den Verboten der textlichen
Festsetzungen des Landschaftsplans erteilt werden, wenn ein überwiegend
öffentliches Interesse vorliegt oder die Durchführung der Vorschriften zu einer
unzumutbaren Belastung führen würde, die mit den Belangen von Naturschutz
und Landschaftspflege vereinbar ist.
Eine Verbreiterung des Radwegs kann aktuell auf Grund der Widersprüche mit
den Festsetzungen der LS-VO Rheinufer sowie der engen Auslegung für
landschaftsrechtliche Befreiungen nicht in Aussicht gestellt werden.
Der Rad- und Fußweg befindet sich im festgesetzten Überschwemmungsgebiet
des Rheins. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Verbreiterung aus
wasserrechtlicher Sicht wären die Bezirksregierung Köln sowie das
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt des Bundes zu beteiligen. Die Verwaltung
empfiehlt daher den Antrag abzulehnen.
Anlage/n
KeineSeite 1 von 1

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 10:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de