212189-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Verbreiterung des Rheinuferwegs in Graurheindorf
Kerndaten
- Nummer
- 212189-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.02.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 212189-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Verbreiterung des Rheinuferwegs in Graurheindorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Ergänzend zur Stellungnahme 212189-01 ST hat eine erste verwaltungsinterne Abstimmung unter umweltrechtlichen Aspekten folgendes Ergebnis erbracht: Der Vorhabenbereich liegt nicht in einem Natura-2000- oder Naturschutzgebiet, aber liegt im Landschaftsschutzgebiet Rheinufer, sowie dem gleichnamigen schutzwürdigen Biotop. Gemäß den textlichen Festsetzungen der LS-VO Rheinufer sind im Landschaftsschutzgebiet (§ 26 (2) BNatSchG) alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten ist insbesondere bauliche Anlagen zu errichten, Abgrabungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen, Boden zu verfestigen oder zu versiegeln. Der Bau eines Metallsteges sowie ein Umbau des Hangs stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 (1) BNatSchG dar und widerspricht den Festsetzungen der LS-VO Rheinufer. Sowohl der Bau eines Metallsteges als auch ein Umbau des Hangs bedürften daher einer naturschutzrechtlichen Befreiung. Gemäß § 67 BNatSchG kann eine Befreiung von den Verboten der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans erteilt werden, wenn ein überwiegend öffentliches Interesse vorliegt oder die Durchführung der Vorschriften zu einer unzumutbaren Belastung führen würde, die mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Eine Verbreiterung des Radwegs kann aktuell auf Grund der Widersprüche mit den Festsetzungen der LS-VO Rheinufer sowie der engen Auslegung für landschaftsrechtliche Befreiungen nicht in Aussicht gestellt werden. Der Rad- und Fußweg befindet sich im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Verbreiterung aus wasserrechtlicher Sicht wären die Bezirksregierung Köln sowie das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt des Bundes zu beteiligen. Die Verwaltung empfiehlt daher den Antrag abzulehnen. Anlage/n KeineSeite 1 von 1
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