212089-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern - Ergänzende Stellungnahme zur Maßgabe AUKLA 17.01.2023
Kerndaten
- Nummer
- 212089-05 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 04.05.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (9.188 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 212089-05 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern - Ergänzende Stellungnahme zur Maßgabe AUKLA 17.01.2023 Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 17.05.2023 Kenntnisnahme Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 30.08.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Stadtverwaltung nimmt zu den Maßgaben aus der Sitzung des AUKLA 17.01.2023 wie folgt Stellung: I. Maßgaben von Herr von Raußendorf -Linke- II. Maßgaben Frau Struwe -BBB- I. Herr von Raußendorf -Linke- bittet die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen. 1. Vermeidbare Fälle von Vogelschlag, die eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos darstellen, erfüllen den Tatbestand des Tötungsverbots für besonders geschützte Arten gem. § 44 (1) Nr.1 BNatSchG. Würde die Verwaltung grundsätzlich zustimmen, dass dieses Gebot für das ge- samte Stadtgebiet gilt? Wenn die Regelung unmittelbar alle Bürgerinnen und Bürger bindet, entfaltet sie dann nicht auch eine Schutzpflicht auf Seiten der Stadt, entsprechende Regelungen zum Vogelschutz zu tref- fen? Die Verbote des § 44 BNatschG gelten bundesweit. Für Fälle von Vogelschlag gilt, dass gegen die Verbote des § 44 BNatSchG ver- stoßen wird, wenn es durch Glas zu einem "signifikant erhöhten Tötungsrisiko" kommt. Um das Risiko möglichst gering zu halten, können daher Regelungen zur Vermeidung und Verringerung des Tötungsrisikos notwendig sein. Diese Regelungen müssen darüber hinaus auch rechtssicher anwendbar sein. Um in notwendigen Fäl- len die Rechtssicherheit bei der Umsetzung zu gewährleisten, wird u.a. die planungsrechtliche Zulässigkeit und Erforderlichkeit von Festsetzungen zum Vogelschutz in Bauleitplan- und Baugenehmi- gungsverfahren im Rahmen der Erstellung des Vogelschutz-Seite 1 von 4 Seite 2 Programms zur Vermeidung von Vogelschlag intensiv geprüft. 2. In der ersten Stellungnahme hat die Verwaltung noch ausgeführt, es gebe keine methodischen Mittel, um eine „besondere Gefährlichkeit“ si- cher festzustellen und hat dabei das Bewertungssystem der Länderar- beitsgemeinschaft der staatlichen Vogelschutzwarten unerwähnt gelas- sen. In ihrer zweiten Stellungnahme bezeichnet sie dies als „fachlich fundiert“ und gibt an, dies bereits zu verwenden. Würden die Verwaltung also zustimmen, dass ihr sehr wohl auch heute schon die methodischen Tools zur Verfügung stehen, um eine besondere Gefährlichkeit gem. § 44 (1) Nr.1 BNatSchG festzustellen? Mit dem Bewertungssystem der Länderarbeitsgemeinschaft der staatlichen Vogelschutzwarten kann in Einzelfällen eine Einschät- zung des Risikos für Vogelschlag im Vorfeld an eine Planung oder ein Bauvorhaben ermittelt werden. Das Bewertungssystem wird für eine effiziente Sachbearbeitung in der Verwaltung angepasst und in das Vogelschutz-Programm zur Vermeidung von Vogelschlag an Glas einfließen, um die Bearbeitung zu vereinheitlichen. 3. Die Verwaltung gibt an, das Bonner Vogelschutz-Programm befinde sich derzeit noch in der frühen Erstellungsphase. Aktuell fänden die Vorbereitungen für die verwaltungsinterne Planung statt. Einen Termin für die Vorlage eines solchen Programms, gibt sie an, noch nicht nen- nen zu können. Andererseits räumt die Verwaltung ein, dass Köln be- reits effektiveren Vogelschutz auf seinem Stadtgebiet umsetzt. Was hindert die Verwaltung, die bisherige Beschlusslage in Köln abzufragen und den politischen Gremien kurzfristig zur Beschlussfassung vorzule- gen? Das Bonner Vogelschutz-Programm soll kurz- und mittelfristig einen Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verhindern helfen und wird derzeit in Zusammenarbeit aller be- troffenen Stellen in der Verwaltung erarbeitet. Hierzu werden auch Vorbilder aus anderen Kommunen – wie z.B. Köln – ausgewertet und sowohl auf Rechtssicherheit und Praktikabilität überprüft. Mit Hilfe des Programms soll der Verwaltung ein Werkzeug zur Verfü- gung gestellt werden, um eine einheitliche, rechtssichere und an- wendbare Bearbeitung des Themas zu ermöglichen. Eine Vorlage zur politischen Beratung wird nach Fertigstellung vorgelegt. Insge- samt handelt es sich um eine Thematik, die bislang wenig Einzug in die Genehmigungs- und Planungspraxis erhalten hat. Dementspre- chend ungeklärt und komplex sind die damit zusammenhängenden Rechtsfragen. Übergeordnetes und langfristiges Ziel sollte es daher sein, landes- weit einheitliche Regelungen zu etablieren. Aus diesem Grund ist es geboten, den bereits seit 2014 bestehenden Auftrag an die Verwal- tung abzuarbeiten, “mit dem Städtetag NRW eine landesweit einheit- liche Regelung zu Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag an spiegelnden und durchsichtigen Glaswänden zu erreichen” (DS-Nr. 1410305EB4, dort Ziffer 2).Seite 2 von 4 Seite 3 Es ist anzustreben, dass über diesen Weg zum Beispiel die “Ge- meinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucher- schutz NRW vom 22.12.2010 zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben” um den Ge- sichtspunkt des Vogelschutzes durch vogelfreundliches Glas er- gänzt wird. 4. Die Verwaltung sieht die Aufnahme von Vorgaben zum Vogelschutz in allgemeine B-Pläne kritisch, führt aber allein Gerichtsurteile an, in denen diese von Gerichten als zulässig angesehen wurden. Wie erklärt die Verwaltung diese Diskrepanz? Würde die Verwaltung zustimmen, dass § 44 (1) Nr.1 BnatSchG auf dem gesamten Stadtgebiet – und nicht nur in der unmittelbaren Nähe von Naturschutzgebieten, Wirksamkeit entfal- tet? In den genannten Gerichtsentscheidungen wurden in den dort ent- schiedenen Einzelfällen Bebauungsplanfestsetzungen zur Verwen- dung von Vogelschutzglas auf der Grundlage des § 9 (1) Nr. 20 BauGB zwar nicht beanstandet. Die bislang hierzu ergangenen Ent- scheidungen betreffen jedoch ganz überwiegend Gebiete, die sich in oder jedenfalls in der unmittelbaren Nähe von besonders schüt- zenswerten Bereichen (FFH-Gebiet, Naturs-2000-Gebiet, Important Bird Area) befinden. Noch nicht abschließend rechtlich geklärt er- scheint insoweit, inwiefern darauf abzielende Festsetzungen auch außerhalb solcher Gebiete und somit für das gesamte Stadtgebiet zulässig sind. Dies ist derzeit noch Gegenstand der verwaltungsin- ternen Prüfung unter anderem auch unter Einbeziehung des Recht- samts. 5. Die Verwaltung führt aus, dass der vogelgerechte Umbau der War- tehäuschen in einigen Fällen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sei. Wie wird die Verwaltung sicherstellen, dass dieser, überall dort, wo dies nicht der Fall ist, nun unverzüglich vorgenommen wird? Nach Auskunft der Stadtwerke Bonn GmbH beziehe sich der ge- nannte „unverhältnismäßig hohe Aufwand“ auf die Umrüstung be- stehender Wartehallen. Alle seit 2016 neu aufzubauenden Wartehal- len würden mit Vogelschutzmaßnahmen (Glasflächen mit Streifen- mustern) versehen. In Bonn gebe es mehr als 400 Haltestellen. Von den Haltestellen mit Verglasung würden bisher 39 mit Vogelschutz- streifen versehen. Neben den neu errichteten Haltestellen würden ausgesuchte Fahrgastanlagen, an denen es nachweislich und in größerer Dimension zu Fällen von Vogelschlag gekommen ist, ent- sprechend ausgerüstet. Bei Meldungen entsprechender Fälle könne eine kurzfristige Umrüstung vorgenommen werden. II. Frau Struwe -BBB- bittet die Verwaltung um die Beantwortung folgenderSeite 3 von 4 Seite 4 Fragen. 1. Warum ist die Nachrüstung mit Querstreifenfolien auf den Bestands- flächen der Glasscheiben von Haltestellen nicht möglich? Nach Auskunft der Stadtwerke Bonn GmbH sei eine Nachrüstung al- ler Bestandshallen mit Vogelschutzstreifen mit einer enormen finan- ziellen Belastung der Stadtwerke bzw. des Konzessionärs Ströer verbunden, die wirtschaftlich nicht darstellbar sei. Die Mehrkosten berücksichtigten die verschiedenen Wartehallenmodelle bzw. Glas- scheiben, erhöhten personellen und technischen Aufwand (individu- elle Lösungen) sowie teilweise notwendige Neuproduktionen von Glasscheiben inklusive eines Vogelschutzes. Die Nachrüstung mit Folierungen sei nicht auf allen bestehenden Oberflächen der Glas- scheiben möglich, weshalb ein Austausch der Glasscheiben not- wendig sei. Aufgrund unterschiedlichster Modelle der über 400 Be- standswartehallen hätten die Glasscheiben verschiedene Breiten, Größen, Tiefen und Einbaumechanismen. Demnach müssten neue Glasscheiben für einzelne Bestandswartehallentypen in großer Stückzahl individuell angefertigt, geätzt/ bedruckt und gelagert wer- den, was aufgrund häufig auftretendem Vandalismus mit entspre- chenden Glasbruch einen enorm hohen Lagerbestand mit den ver- bundenen Kosten bedeuten würde. Für die ordnungsgemäße Mon- tage sei, neben der individuellen Produktion für verschiedene War- tehallenmodelle bzw. Glasscheiben, von einem erhöhten personel- len Aufwand auszugehen. Daher sei ein kompletter Austausch aller bestehenden Glasscheiben unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten nicht tragbar. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de