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212089-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern - Ergänzende Stellungnahme zur Maßgabe AUKLA 17.01.2023

Nummer
212089-05 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
04.05.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 17.05.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 30.08.2023 Kenntnisnahme
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  1. 212089 Bürgerantrag: Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
212089-05 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Städtisch beauftragte Glasscheiben
gegen Vogelkollisionen sichern - Ergänzende
Stellungnahme zur Maßgabe AUKLA 17.01.2023
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
17.05.2023 Kenntnisnahme
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
30.08.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Stadtverwaltung nimmt zu den Maßgaben aus der Sitzung des AUKLA
17.01.2023 wie folgt Stellung:
I. Maßgaben von Herr von Raußendorf -Linke-
II. Maßgaben Frau Struwe -BBB-
I. Herr von Raußendorf -Linke- bittet die Verwaltung um die Beantwortung
folgender Fragen.
1. Vermeidbare Fälle von Vogelschlag, die eine signifikante Erhöhung des
Tötungsrisikos darstellen, erfüllen den Tatbestand des Tötungsverbots
für besonders geschützte Arten gem. § 44 (1) Nr.1 BNatSchG. Würde
die Verwaltung grundsätzlich zustimmen, dass dieses Gebot für das ge-
samte Stadtgebiet gilt? Wenn die Regelung unmittelbar alle Bürgerinnen
und Bürger bindet, entfaltet sie dann nicht auch eine Schutzpflicht auf
Seiten der Stadt, entsprechende Regelungen zum Vogelschutz zu tref-
fen?
Die Verbote des § 44 BNatschG gelten bundesweit. Für Fälle von
Vogelschlag gilt, dass gegen die Verbote des § 44 BNatSchG ver-
stoßen wird, wenn es durch Glas zu einem "signifikant erhöhten
Tötungsrisiko" kommt. Um das Risiko möglichst gering zu halten,
können daher Regelungen zur Vermeidung und Verringerung des
Tötungsrisikos notwendig sein. Diese Regelungen müssen darüber
hinaus auch rechtssicher anwendbar sein. Um in notwendigen Fäl-
len die Rechtssicherheit bei der Umsetzung zu gewährleisten, wird
u.a. die planungsrechtliche Zulässigkeit und Erforderlichkeit von
Festsetzungen zum Vogelschutz in Bauleitplan- und Baugenehmi-
gungsverfahren im Rahmen der Erstellung des Vogelschutz-Seite 1 von 4
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Programms zur Vermeidung von Vogelschlag intensiv geprüft.
2. In der ersten Stellungnahme hat die Verwaltung noch ausgeführt, es
gebe keine methodischen Mittel, um eine „besondere Gefährlichkeit“ si-
cher festzustellen und hat dabei das Bewertungssystem der Länderar-
beitsgemeinschaft der staatlichen Vogelschutzwarten unerwähnt gelas-
sen. In ihrer zweiten Stellungnahme bezeichnet sie dies als „fachlich
fundiert“ und gibt an, dies bereits zu verwenden. Würden die Verwaltung
also zustimmen, dass ihr sehr wohl auch heute schon die methodischen
Tools zur Verfügung stehen, um eine besondere Gefährlichkeit gem. §
44 (1) Nr.1 BNatSchG festzustellen?
Mit dem Bewertungssystem der Länderarbeitsgemeinschaft der
staatlichen Vogelschutzwarten kann in Einzelfällen eine Einschät-
zung des Risikos für Vogelschlag im Vorfeld an eine Planung oder
ein Bauvorhaben ermittelt werden. Das Bewertungssystem wird für
eine effiziente Sachbearbeitung in der Verwaltung angepasst und in
das Vogelschutz-Programm zur Vermeidung von Vogelschlag an
Glas einfließen, um die Bearbeitung zu vereinheitlichen.
3. Die Verwaltung gibt an, das Bonner Vogelschutz-Programm befinde
sich derzeit noch in der frühen Erstellungsphase. Aktuell fänden die
Vorbereitungen für die verwaltungsinterne Planung statt. Einen Termin
für die Vorlage eines solchen Programms, gibt sie an, noch nicht nen-
nen zu können. Andererseits räumt die Verwaltung ein, dass Köln be-
reits effektiveren Vogelschutz auf seinem Stadtgebiet umsetzt. Was
hindert die Verwaltung, die bisherige Beschlusslage in Köln abzufragen
und den politischen Gremien kurzfristig zur Beschlussfassung vorzule-
gen?
Das Bonner Vogelschutz-Programm soll kurz- und mittelfristig einen
Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
zu verhindern helfen und wird derzeit in Zusammenarbeit aller be-
troffenen Stellen in der Verwaltung erarbeitet. Hierzu werden auch
Vorbilder aus anderen Kommunen – wie z.B. Köln – ausgewertet
und sowohl auf Rechtssicherheit und Praktikabilität überprüft. Mit
Hilfe des Programms soll der Verwaltung ein Werkzeug zur Verfü-
gung gestellt werden, um eine einheitliche, rechtssichere und an-
wendbare Bearbeitung des Themas zu ermöglichen. Eine Vorlage
zur politischen Beratung wird nach Fertigstellung vorgelegt. Insge-
samt handelt es sich um eine Thematik, die bislang wenig Einzug in
die Genehmigungs- und Planungspraxis erhalten hat. Dementspre-
chend ungeklärt und komplex sind die damit zusammenhängenden
Rechtsfragen.
Übergeordnetes und langfristiges Ziel sollte es daher sein, landes-
weit einheitliche Regelungen zu etablieren. Aus diesem Grund ist es
geboten, den bereits seit 2014 bestehenden Auftrag an die Verwal-
tung abzuarbeiten, “mit dem Städtetag NRW eine landesweit einheit-
liche Regelung zu Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag an
spiegelnden und durchsichtigen Glaswänden zu erreichen” (DS-Nr.
1410305EB4, dort Ziffer 2).Seite 2 von 4
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Es ist anzustreben, dass über diesen Weg zum Beispiel die “Ge-
meinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucher-
schutz NRW vom 22.12.2010 zum Artenschutz in der Bauleitplanung
und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben” um den Ge-
sichtspunkt des Vogelschutzes durch vogelfreundliches Glas er-
gänzt wird.
4. Die Verwaltung sieht die Aufnahme von Vorgaben zum Vogelschutz in
allgemeine B-Pläne kritisch, führt aber allein Gerichtsurteile an, in denen
diese von Gerichten als zulässig angesehen wurden. Wie erklärt die
Verwaltung diese Diskrepanz? Würde die Verwaltung zustimmen, dass
§ 44 (1) Nr.1 BnatSchG auf dem gesamten Stadtgebiet – und nicht nur
in der unmittelbaren Nähe von Naturschutzgebieten, Wirksamkeit entfal-
tet?
In den genannten Gerichtsentscheidungen wurden in den dort ent-
schiedenen Einzelfällen Bebauungsplanfestsetzungen zur Verwen-
dung von Vogelschutzglas auf der Grundlage des § 9 (1) Nr. 20
BauGB zwar nicht beanstandet. Die bislang hierzu ergangenen Ent-
scheidungen betreffen jedoch ganz überwiegend Gebiete, die sich in
oder jedenfalls in der unmittelbaren Nähe von besonders schüt-
zenswerten Bereichen (FFH-Gebiet, Naturs-2000-Gebiet, Important
Bird Area) befinden. Noch nicht abschließend rechtlich geklärt er-
scheint insoweit, inwiefern darauf abzielende Festsetzungen auch
außerhalb solcher Gebiete und somit für das gesamte Stadtgebiet
zulässig sind. Dies ist derzeit noch Gegenstand der verwaltungsin-
ternen Prüfung unter anderem auch unter Einbeziehung des Recht-
samts.
5. Die Verwaltung führt aus, dass der vogelgerechte Umbau der War-
tehäuschen in einigen Fällen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
möglich sei. Wie wird die Verwaltung sicherstellen, dass dieser, überall
dort, wo dies nicht der Fall ist, nun unverzüglich vorgenommen wird?
Nach Auskunft der Stadtwerke Bonn GmbH beziehe sich der ge-
nannte „unverhältnismäßig hohe Aufwand“ auf die Umrüstung be-
stehender Wartehallen. Alle seit 2016 neu aufzubauenden Wartehal-
len würden mit Vogelschutzmaßnahmen (Glasflächen mit Streifen-
mustern) versehen. In Bonn gebe es mehr als 400 Haltestellen. Von
den Haltestellen mit Verglasung würden bisher 39 mit Vogelschutz-
streifen versehen. Neben den neu errichteten Haltestellen würden
ausgesuchte Fahrgastanlagen, an denen es nachweislich und in
größerer Dimension zu Fällen von Vogelschlag gekommen ist, ent-
sprechend ausgerüstet. Bei Meldungen entsprechender Fälle könne
eine kurzfristige Umrüstung vorgenommen werden.
II. Frau Struwe -BBB- bittet die Verwaltung um die Beantwortung folgenderSeite 3 von 4
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Fragen.
1. Warum ist die Nachrüstung mit Querstreifenfolien auf den Bestands-
flächen der Glasscheiben von Haltestellen nicht möglich?
Nach Auskunft der Stadtwerke Bonn GmbH sei eine Nachrüstung al-
ler Bestandshallen mit Vogelschutzstreifen mit einer enormen finan-
ziellen Belastung der Stadtwerke bzw. des Konzessionärs Ströer
verbunden, die wirtschaftlich nicht darstellbar sei. Die Mehrkosten
berücksichtigten die verschiedenen Wartehallenmodelle bzw. Glas-
scheiben, erhöhten personellen und technischen Aufwand (individu-
elle Lösungen) sowie teilweise notwendige Neuproduktionen von
Glasscheiben inklusive eines Vogelschutzes. Die Nachrüstung mit
Folierungen sei nicht auf allen bestehenden Oberflächen der Glas-
scheiben möglich, weshalb ein Austausch der Glasscheiben not-
wendig sei. Aufgrund unterschiedlichster Modelle der über 400 Be-
standswartehallen hätten die Glasscheiben verschiedene Breiten,
Größen, Tiefen und Einbaumechanismen. Demnach müssten neue
Glasscheiben für einzelne Bestandswartehallentypen in großer
Stückzahl individuell angefertigt, geätzt/ bedruckt und gelagert wer-
den, was aufgrund häufig auftretendem Vandalismus mit entspre-
chenden Glasbruch einen enorm hohen Lagerbestand mit den ver-
bundenen Kosten bedeuten würde. Für die ordnungsgemäße Mon-
tage sei, neben der individuellen Produktion für verschiedene War-
tehallenmodelle bzw. Glasscheiben, von einem erhöhten personel-
len Aufwand auszugehen. Daher sei ein kompletter Austausch aller
bestehenden Glasscheiben unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten
nicht tragbar.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 11:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de