212081-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Grundlagen zu städtischen Anstrahlbeleuchtungen veröffentlichen
Kerndaten
- Nummer
- 212081-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.10.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 212081-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III 03.11.2021 Bürgerantrag: Grundlagen zu städtischen Anstrahlbeleuchtungen veröffentlichen Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 03.11.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Stellungnahme der Verwaltung Die Verwaltung nimmt hiermit Stellung zu den Bürgeranträgen: 1. Grundlagen zu städtischen Anstrahlbeleuchtungen veröffentlichen (DS 212081) 2. Betriebszeiten von Anstrahl- und Effektbeleuchtungen verträglicher gestalten (DS 212082) 3. Keine konstruktiv gefährlichen Beleuchtungsanlagen (DS 212086) 4. Weniger schädliche Straßenbeleuchtung (DS 212085) Die ökologischen Auswirkungen von Licht auf Ökosysteme und Artenschutz sind seit langem wissenschaftlich belegt und gewinnen erfreulicherweise zunehmend an Aufmerksamkeit und Beachtung. Neben den allgemeinen Auswirkungen von Licht auf das Gleichgewicht von Ökosystemen (z.B. Umverteilung der Insekten-Biomasse / „Staubsauger-Effekt“, Skyglow, Auswirkungen auf die Chronobiologie von Singvögeln, Habitatfragmentierung), ist bei Beleuchtungsvorhaben ein besonderes Augenmerk auf streng geschützte Arten wie Fledermäuse oder Zugvögel zu legen, die durch künstliche Beleuchtung von ihren Zugrouten abkommen, wertvolle Ressourcen verlieren oder gar verenden können. Bei Beleuchtungsvorhaben sind daher die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen. In dem Zusammenhang gelten für europäisch geschützte Arten die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Nach der Veröffentlichung des Leitfadens zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen des Bundesamts für Naturschutz (BfN-Skript Nr. 543, 2019) hat nun auch der Bundestag zum Schutz wild lebender TierartenSeite 1 von 9 Seite 2 vor Beleuchtung eine Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes beschlossen. In einem neuen § 41 a Abs. 1 BNatSchG wird festgelegt, dass Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen technisch und konstruktiv so anzubringen sind, dass Tiere wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind. Bestehende Beleuchtungen an öffentlichen Straßen und Wegen sind nach Maßgabe einer derzeit in Bearbeitung befindlichen Rechtsverordnung um- oder nachzurüsten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erarbeitet hierzu Grenzwerte für Lichtimmissionen und nähere Vorgaben zur Art und Weise der Erfüllung der Um- und Nachrüstungspflicht für Beleuchtungen an öffentlichen Straßen und Wegen nach § 41a Abs. 1 Satz 3. Zudem wird eine neue Rechtsgrundlage bezüglich Himmelsstrahler und Projektionsscheinwerfer geschaffen. Der neue § 54 Abs. 6b BNatSchG setzt fest, dass der Betrieb von Himmelsstrahlern und bestimmten Projektscheinwerfern, die über die Horizontale hinaus nach oben leuchten, durch Rechtsverordnung für bestimmte Zeiträume oder ganzjährig beschränkt oder untersagt werden kann. Mit diesen Änderungen erhält das Umweltrecht eine weitere rechtliche Handlungsgrundlage, um den bekannten negativen Auswirkungen künstlicher Beleuchtung auf insbesondere Vögel und Fledermäuse entgegenzuwirken. Innerhalb der Verwaltung und in der Abstimmung mit den Stadtwerken Bonn wurde die Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Belange und Entwicklungen bereits deutlich intensiviert. So ist der Umweltbereich bei sämtlichen Neubaumaßnahmen nahe Naturschutzbereichen bei der Planung und zum Maßnahmenstart eingebunden. 1. Grundlagen zu städtischen Anstrahlbeleuchtungen veröffentlichen (DS 212081) Zweck dieser Anstrahlbeleuchtung ist die Hervorhebung von Baudenkmälern und öffentlichen Gebäuden als Profil des Stadtbildes. Mit dem Aktionsprogramm Biodiversität 2010 wurde eine Liste mit den zu städtischen Anstrahlbeleuchtungen vorgelegt (DS-Nr. 0912026ST3). Diese Liste wird derzeit aktualisiert und kann anschließend verfügbar gemacht werden. Die Liste soll auch Teil des in Neuaufstellung befindlichen Aktionsprogramm Biodiversität 2030 werden. Der Teil der städtischen Anstrahlbeleuchtung, der zur Straßenbeleuchtung gehört, ist bei den Stadtwerken Bonn GmbH in einer Liste verzeichnet, welche jährlich aktualisiert wird. Diese Liste kann ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Veränderungen an dieser Liste sind selten. Es wurden viele Anlagen im Laufe der letzten Jahre erneuert und damit energieeffizienter und umweltfreundlicher modifiziert. 2. Anstrahl- und Effektbeleuchtungen naturverträglicher gestalten (DS 212082) Zu 1.) Der Hauptausschuss-Beschluss von 2005 (Drucksache 0512894NV4 „Schutz der Tiere vor Lichtimmissionen“) wird als Minimalanforderung umgesetzt: nicht für die Verkehrssicherheit erforderliche städtischeSeite 2 von 9 Seite 3 Lichtanlagen werden während der Zeiten des Vogelzuges nachts abgeschaltet bzw. nach außen abgeschirmt. Aus Gründen des Insekten- und Fledermausschutzes werden die Abschaltzeiten um die dazwischenliegenden Sommermonate erweitert. Im Jahr 2005 hat der Hauptausschuss Stadt Bonn beschlossen, für die Zeiten des Vogelzuges städtische Anlagen, die nicht für die Verkehrssicherung notwendig sind, abzuschalten (DS 0512894NV4). Das Tiefbauamt und die Stadtwerke Bonn haben die geforderten Einschränkungen der Betriebszeiten für Anstrahlbeleuchtungen bewertet und wenn möglich umgesetzt. Möglichkeiten weiterer Einschränkungen werden fortlaufend geprüft. Eine Ausweitung der Ausschaltung städtischer Lichtanlagen neben den Vogelzugzeiten auf die Sommermonate (der Hauptaktivitätsphase von Fledermäusen und Insekten) ist aus Sicht des Artenschutzes nachvollziehbar. Um städtische Lichtanlagen für Artenschutzbelange systematisch zu optimieren, wird das gesamtstädtische Beleuchtungskonzept entsprechend um Regelungen für Anstrahlbeleuchtungen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erweitert. Grundlage hierfür ist eine Erfassung aller städtischen Anstrahl- und Effektbeleuchtungen und deren Betriebszeiten. Darauf basierend können Maßnahmen zur Abschaltung und Abschirmung entwickelt werden. Durch die vom Bundestag beschlossene Novellierung des BNatSchG zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Der § 41a regelt, dass neu zu errichtende Beleuchtungsanlagen oder wenn der Bedarf einer wesentlichen Änderung von Lichtanlagen besteht, diese technisch und konstruktiv so umgerüstet werden müssen, dass sie auf Tiere und Pflanzen wildlebender Arten keinen nachteiligen Einfluss mehr haben. Eine entsprechende Rechtsverordnung wird derzeit vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erarbeitet. Im Rahmen des Bonner Aktionsprogramms Biodiversität 2030 soll ein gesamtstädtisches Konzept für eine artenschutzverträgliche Beleuchtung erarbeitet werden. Voraussetzung hierfür ist die Bereitstellung von Haushaltsmitteln und personellen Kapazitäten. Bereits jetzt wird für alle neuen städtischen Beleuchtungsanlagen eine naturverträgliche Beleuchtungsausgestaltung angestrebt. Zu 2.) Effektanstrahlungen von Bäumen und anderer Vegetation, von Gewässern und Geländeformationen werden ganzjährig untersagt. Insbesondere an Gehölz- Baumbeständen und an Gewässern können Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tierarten nicht ausgeschlossen werden. Daher setzt sich die Verwaltung bereits regelmäßig dafür ein, dass keine Effektleuchten in diese Strukturen gerichtet werden, um artenschutzrechtliche Konflikte auszuschließen. In den letzten Jahren sind Effektanstrahlungen wie z.B. Baumkronenbeleuchtung durch Erschließungsträger zur Attraktivierung von Wohngebieten entstanden. Wegen fehlender rechtlicher Grundlagen kann derSeite 3 von 9 Seite 4 Betrieb von nach oben über die Horizontale hinaus strahlenden Leuchten nicht untersagt werden. Dies wäre nur auf der Grundlage eines politischen Beschlusses und Erlass einer entsprechenden Satzung möglich. Die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange bei Veranstaltungen und Baugenehmigungen konnten in jüngster Zeit verbessert werden. Zukünftig werden in den Planungen die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen stärker beachtet. Bei besonders kritischen Planungen werden Maßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Bei Neugestaltung von Grünanlagen wird die Beleuchtung kritisch geprüft und ggfs. Auflagen und Maßnahmen zum Artenschutz formuliert. Zu 3.) Exponierte, aus horizontaler Blickachse weiträumig sichtbare Werbebeleuchtungen werden während der Vogelzugzeiten abgeschaltet. Der Betrieb von beleuchteten Werbeanlagen werden im Stadtbereich nicht ausschließlich von der Stadt betrieben, sondern meist über Dritte. Für die Neuerrichtung von Werbeanlagen ist eine Baugenehmigung erforderlich. Im Genehmigungsprozess werden Auflagen zum Artenschutz geprüft. Bei Werbeanlagen sollte die Beleuchtung nicht über die Horizontale nach oben abstrahlen und das Beleuchtungsniveau muss auf das funktionale notwendige Maß begrenzt werden. Die durchgehende Beleuchtung von Werbeanlagen während der Dunkelheit soll vor allem während der Vogelzugzeiten vermieden werden. Die Beleuchtungsdauer sollte ganzjährig auf die Zeiten morgens ab 06:00 Uhr und abends bis 23:00 Uhr beschränkt werden. Die Novellierung des BNatSchG § 41a schreibt vor, dass neu zu errichtende Werbeanlagen technisch und konstruktiv so anzubringen sind, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt werden. Für eine systematische Umsetzung ist ein Verzeichnis aller beleuchteten Werbeanlagen im Bonner Stadtgebiet Voraussetzung, um eine kritische Auseinandersetzung mit dem Thema zu garantieren. 3. Keine konstruktiv gefährlichen Beleuchtungsanlagen (DS 212086) Zu 1.) Nach oben und über die Horizontale hinaus strahlende Leuchten im städtischen Einflussbereich werden abgeschaltet und sukzessive zurückgebaut. Insbesondere Beleuchtungen, die nach oben oder über die Horizontale hinaus abstrahlen, beeinträchtigen wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten und sind daher aus Sicht des Artenschutzes kritisch zu bewerten. Bei neu zu errichteten Beleuchtungen an öffentlichen Straßen und Wegen, sowie Außenbeleuchtungen städtischer Gebäude und Grundstücke, wird von Seiten der Verwaltung von vornherein darauf geachtet, dass auf Bodenstrahler verzichtet wird und Leuchten, die über die Horizontale hinaus abstrahlen, nicht eingesetzt werden. Es werden entsprechende Auflagen in Genehmigungen aufgenommen, sodass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen größtmöglich geschützt sind.Seite 4 von 9 Seite 5 Für bestehende Beleuchtung wird im Zusammenhang mit neuen Planungen geprüft, ob eine Umrüstung kritischer Leuchten technisch möglich ist, ob Abschaltzeiten geregelt und die Farbtemperatur optimiert werden können. Kugelleuchten im Bonner Stadtgebiet, die über die Horizontale hinaus Licht abgeben, sollen an vielen Stellen aus Gründen der Gestaltung und des Denkmalschutzes erhalten bleiben. Wo es möglich ist, wurden bestehende Kugelleuchten bereits im Zusammenhang mit Neuplanungen erfolgreich umgerüstet, z.B. am Budapester Platz. Durch einen Austausch der Leuchtmittel konnte die Lichtfarbe verändert, eine Abstrahlung nach oben verhindert und Energieeinsparungen erreicht werden. Eine Umrüstung ist jedoch nicht immer bzw. nur sukzessive möglich. Grundsätzlich werden eine artenschutzgerechte Optimierung und Umrüstung bestehender Beleuchtungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Gebäuden in sukzessiver Umsetzung angestrebt. Die Stadt Bonn setzt sich dafür ein, dass neue Standards etabliert und angewandt werden. Im Rahmen des Aktionsprogramms Biodiversität soll ein artenschutzverträgliches Beleuchtungskonzept erarbeitet werden. Eine Abschaltung oder ein Rückbau städtischer kritischer Beleuchtungsanlagen stellt einen großen finanziellen und personellen Aufwand dar und setzt entsprechende Beschlüsse der politischen Gremien und eine Abstimmung mit der Stadtentwicklung voraus. Entsprechende politische Beschlussfassungen vorausgesetzt, können die Investitionskosten ermittelt werden. Stehen finanzielle Mittel zur Verfügung, kann der Rückbau sukzessive umgesetzt werden. Hierfür ist allerdings ein längerer Zeitraum von mehreren Jahren erforderlich. Zu 2.) Der Betrieb von nach oben und über die Horizontale strahlende Leuchten durch Dritte wird verbindlich untersagt. Durch die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes wird in § 41 a Absatz 1 BNatSchG festgelegt, dass Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke technisch und konstruktiv so anzubringen sind, dass Tiere wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind. Hierzu erarbeitet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit derzeit eine Rechtsverordnung, in der Grenzwerte für Lichtimmissionen festgelegt werden, die nicht überschritten werden dürfen. In der Rechtsverordnung werden die von Beleuchtungen zu erfüllenden technischen und konstruktiven Anforderungen und Schutzmaßnahmen näher bestimmt. Wegen fehlender rechtlicher Grundlagen kann der Betrieb von nach oben über die Horizontale hinaus strahlenden Leuchten nicht untersagt werden. Dies wäre nur auf der Grundlage eines politischen Beschlusses und Erlass einer entsprechenden Satzung möglich. Zu 3.) Nicht ortsfest montierte Fassadenstrahlungen werden auf Einzelfälle begrenzt und sind gezielt auf Fassaden gerichtet. Zuvor wird eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt.Seite 5 von 9 Seite 6 Bei einer gezielten Beleuchtung von Gebäuden durch nicht ortsfest montierte Fassadenstrahlungen können insbesondere gebäudebewohnende Tierarten (z.B. lichtempfindliche Fledermausarten) oder Vögel auf dem Durchzug betroffen sein, sodass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden können. Fledermäuse sind nachtaktive Tiere und vermeiden Lichtquellen. Eine Beleuchtung der Ein- und Ausflugslöcher kann bedrohlich werden, weil die Tiere das Licht meiden und deshalb nicht mehr herausfliegen. Im schlimmsten Fall können die Tiere verhungern. An Einflugbereichen muss daher auf Beleuchtung verzichtet werden. Die Stadt setzt sich bei geplanten nicht ortsfesten Fassadenanstrahlungen für folgende Punkte ein: 1. Reduzierung der Beleuchtung auf das absolut erforderliche Mindestmaß; 2. Gerichtete Beleuchtung von Gebäuden, die nicht über die Dachtraufe hinausgeht; 3. Vermeidung von nach oben abstrahlenden Lichtquellen; 4. Begrenzung der Beleuchtungszeit. Die Verwaltung plant im Vorfeld zukünftiger Veranstaltungen alle in Frage stehenden Gebäude zu überprüfen, ob Fledermausquartiere vorhanden sind, sodass Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Zukünftige Veranstaltungen sollen artenschutzrechtliche Aspekte stärker berücksichtigen. 4. Weniger schädliche Straßenbeleuchtung (DS 212085) Zu 1.) Leuchten in Straßenlaternen weisen einen möglichst geringen Anteil kurzwelliger Strahlung auf. Als Näherung sind dafür bei LED-Leuchten Farbtemperaturen von bis zu 2400 Kelvin zu verwenden. Zu 2.) In Wohngebieten, Anliegerstraßen und vergleichbaren Straßen mit geringem Verkehrsaufkommen werden Amber LED-Leuchten oder Leuchten mit vergleichbarem langwelligem Spektralbereich verwendet. Zu 3.) In Wohngebieten, Anliegerstraßen und vergleichbaren Straßen und Fuß- /Radwegen mit geringem Verkehrsaufkommen werden die Leuchten bedarfsgerecht aktiviert oder ihre Intensität wird zwischen 22 und 6 Uhr um die Hälfte reduziert. Beleuchtungsvorhaben, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Steigerung der Attraktivität von Rad- und Fußwegen als Alternative zum Autoverkehr umgesetzt werden sollen, werden in ihrem Ausmaß und in ihrer Naturverträglichkeit detailliert geprüft. Hierbei wird darauf geachtet, dass so viel wie nötig und so wenig wie möglich beleuchtet wird. Durch naturschutzfachliche Auflagen und in Abstimmung mit weiteren Anforderungen, werden Anpassungen in der Anzahl der Leuchtstandorte, der Distanz zwischen den Leuchtstandorten, der Höhe der Masten, der Abstrahlgeometrie, der Beleuchtungsstärke und der Beleuchtungsdauer vorgenommen. Hierbei handelt es sich in der Regel um einzelfallspezifische Kompromisslösungen zwischen Belangen der Verkehrssicherheit und Attraktivität von Straßen und Wegen und den Auswirkungen der Beleuchtung auf die Natur und ihr Gleichgewicht.Seite 6 von 9 Seite 7 Im Sommer 2021 haben die Stadtwerke Bonn und das Tiefbauamt Absprachen getroffen, zukünftig bei Neuplanungen und Änderungen in Bonn die Lichtfarben von 4.000 Kelvin („neutralweißes Licht“) auf 3.000 Kelvin („warmweißes Licht“) zu reduzieren, sofern dies technisch möglich ist. Dies entspricht der Handlungsempfehlung des BfN-Skripts 549 (2019) zu geeigneten Lichtfarben bei LED-Neuinstallationen der Straßenbeleuchtung. Die vorgeschlagene Reduzierung der Lichtintensität zwischen 22 und 6 Uhr in allen Straßen mit geringem Verkehrsaufkommen auf 50 % ist fachlich nachvollziehbar, würde jedoch eine umfassende Überprüfung und Neuplanung bedeuten. Wohngebiete (ausgenommen Neubaugebiete), Anliegerstraßen und vergleichbare Straßen und Fuß-/Radwege mit geringem Verkehrsaufkommen in Bonn weisen aufgrund des Alters der Anlagen in der Regel bereits ein Beleuchtungsniveau auf, welches deutlich unterhalb heutiger Standards liegen. In diesen Bereichen wird keine weitere Reduzierung der Beleuchtung empfohlen, um die Verkehrssicherungspflicht und Wohnqualität nicht zu beeinträchtigen. Hierzu erreicht die Stadtverwaltung eine Vielzahl von Verlangen nach erhöhter Beleuchtungsstärke aus der Bevölkerung. Eine Reduzierung in einem nächtlichen Zeitfenster um 50% setzt umfangreiche Anlagenumbauten (Wechsel von Laternen, Leuchtenköpfen, Kabelanlage) voraus. Entsprechende Maßnahmen sind nur über einen sehr langen Zeitraum realisierbar und mit immensen Investitionen behaftet. In jüngeren Wohngebieten wird von entsprechenden Reduzierungsmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht, der Kriminalprävention und der technischen Anfälligkeit der Systeme abgeraten. Zu 4.) Die bereits installierten LED-Leuchten an Straßen und Wegen werden nachgerüstet (Filter o.ä.), um den nach wie vor hohen Anteil kurzwelligen Lichts sowie die Blendwirkung zu reduzieren. Vordringlich ist dies an Straßen und Wegen im Außenbereich sowie in der Nähe von Gewässern und größeren Grünanlagen. Zu 5.) In naturschutzrechtlich geschützten Gebieten und deren Nähe werden keine neuen Leuchten errichtet. Bestehende Leuchten werden innerhalb von drei Jahren umgerüstet zu oder ersetzt durch Leuchten ohne kurzwelligen Spektralanteil (entsprechend schmalbandige Amber LED-Leuchten oder Natriumdampf-Niederdruckleuchten). Leuchten werden zwischen 22 und 6 Uhr abgeschaltet. Grundsätzlich ist die Stadtverwaltung bestrebt, Natur- und Landschaftsschutzgebiete und insbesondere aquatische Lebensräume vor Lichtverschmutzung und zusätzlicher Beleuchtung zu schützen und als Dunkelbereiche zu erhalten. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie in deren unmittelbaren Umfeld wird eine Vermeidung zusätzlicher Beleuchtung angestrebt. Bestehende Beleuchtungssysteme werden sukzessive artenschutzkonform umgerüstet. Bei dringend erforderlichen neuen Beleuchtungen im Außenbereich werden in der Regel Lichtfarben von maximal 2.200 Kelvin (Amber) und in aller Regel eine Halbnachtschaltung ab 6 Uhr bis maximal 23 Uhr installiert. In Einzelfällen wird bereits mit Blendentechnik gearbeitet.Seite 7 von 9 Seite 8 Eine zusätzliche nachträgliche systematische Montage von Filtern und Blenden würde neben ebenfalls erheblichen Zeit- und Kostenaufwänden die Lichtleistung in vielen Bereichen derart reduzieren, sodass die Vorgaben der Stadt Bonn hinsichtlich der Beleuchtungsklassen für die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet wären. Die Beleuchtungsklasse gemäß DIN13201 wird für jede Straße bzw. jeden Straßenabschnitt von der Stadt Bonn vorgegeben. Die Kriterien zur Festlegung der Beleuchtungsklassen können der DIN entnommen werden. Die Ausleuchtung der Verkehrswege im Innenbereich muss in erster Linie den Ansprüchen an die Verkehrssicherungspflicht genügen. Im Außenbereich und in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten ist sie nur zulässig, wenn sie mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar ist. Zu 6.) Auch nach oben abstrahlende Bestandsleuchten werden so bald wie möglich umgerüstet, so dass sie nur nach unten abstrahlen, oder durch verträgliche Leuchten ersetzt. Über die Horizontale strahlende Leuchten rein dekorativen Charakters werden abgeschaltet und entfernt. Bei allen Beleuchtungsvorhaben wird im Rahmen der naturschutzfachlichen Prüfung und Bewertung eine Anpassung der Abstrahlgeometrie (Abstrahlung nur auf den Weg/die Straße und nicht über die Horizontale hinaus) angestrebt. Dies entspricht dem Beschluss “Schutz der Tiere vor Lichtemissionen“ (DS 0512894NV4) aus 2005. Der Beschluss befindet sich in der Umsetzung und stellt eine fortlaufende Aufgabe dar. So wurde beispielsweise die Autobahnbeleuchtung der A565 im Stadtgebiet ersatzlos abgeschaltet, welches zu einer Reduzierung von etwa 560 Lichtpunkten führte. Seit 2020 besteht auch die Möglichkeit LED- Lichterzeugungssysteme durch Filtertechnik mit einer Lichtfarbe von 2.700 Kelvin einzusetzen. Die Beleuchtungsanlage an der Olof-Palme-Allee wurde seinerzeit im Auftrag der Stadt errichtet, welche nach Fertigstellung von den Stadtwerken bzw. der BonnNetz GmbH übernommen wurde. Im Jahr 2009 wurde der Lichtstrom der Anlage auf Wunsch der Stadt Bonn reduziert. Die Anlage entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik und erfüllt nicht die immissionsschutzrechtlichen Pflichten, die mit der Errichtung von Beleuchtungsanlagen verbunden sind. Aus diesem Grund wird eine Umrüstung der Beleuchtung der Stadtbahn-Haltestelle Olof-Palme-Allee und ein Ersatz der dortigen Spiegelwerfanlage geprüft, mit dem Ziel die Lichtverschmutzung in diesem Bereich zu reduzieren. Um den Skyglow-Effekt für das Stadtgebiet Bonn zu reduzieren und die Auswirkungen von Licht auf die Natur und den damit verbundenen Lebensraum- und Biodiversitätsverlust einzudämmen, ist eine Überprüfung und naturverträgliche Ausgestaltung der Straßenbeleuchtung in Bonn anzustreben. Da dies mit erheblichen Kosten- und Zeitaufwänden verbunden ist, ist eine schnelle und systematische Überarbeitung der gesamten Beleuchtungs- Infrastruktur in Bonn nicht möglich. Das in der Erstellung befindliche Aktionsprogram Biodiversität 2030 sieht mehrere Maßnahmen für eine weniger schädliche Beleuchtung vor: So soll einSeite 8 von 9 Seite 9 Beleuchtungskonzept erarbeitet werden, das Handlungsstandards für insekten- und artenschutzverträgliche Beleuchtungen im Innen- und Außenbereich festlegt. Entsprechende Festsetzungen sollen einen grundsätzlichen Einsatz von insekten- und artenschutzverträglicher Beleuchtung bei Bauvorhaben erwirken. Weiterhin sollen an öffentlichen Gebäuden und Flächen perspektivisch nur noch insekten- und artenschutzverträgliche Beleuchtung eingesetzt werden. Anlage/n KeineSeite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de