211958-07 · Antrag
BBB-Antrag: Regulierung des E-Scooter Verkehrs in Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 211958-07
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 18.08.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Hardtberg
- Beuel
- Bonn
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
- Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
- Sitzung noch nicht verknüpft Anhörung
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Antrag öffentlich 211958-07Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Johannes Schott Jutta Acar Marcel Schmitt BBB Bezirksfraktion Bad Godesberg Robert Viebahn Wolfgang Lammert Britta von der Lippe 18.08.2026 BBB-Antrag: Regulierung des E-Scooter Verkehrs in Bonn Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Anhörung Ausschuss für Mobilität und Verkehr 15.09.2026 Empfehlung Bezirksvertretung Hardtberg 22.09.2026 Anhörung Bezirksvertretung Beuel 14.10.2026 Anhörung Bezirksvertretung Bad Godesberg 04.11.2026 Anhörung Rat 12.11.2026 Entscheidung Inhalt des Antrags 1. Der Rat der Stadt Bonn beschließt, die in Köln eingeführten Maßnahmen zur Kontrolle und Ordnung von E-Scootern auf Bonn zu übertragen und hierzu bis zum Jahresende 2026 verbindliche Vorgaben für die Anbieter von Miet-E-Scootern zu entwickeln. 2. Die zuständige Fachverwaltung legt dem Rat bis zum Jahresende 2026 eine entsprechende Beschlussvorlage vor und wird insbesondere beauftragt, dabei die nachfolgenden Sachverhalte zugrunde zu legen: a) Verbindliche E-Scooter-Fußpatrouillen der Anbieter mit folgenden Anforderungen: • Die Anbieter von Miet-E-Scootern werden verpflichtet, Fußpatrouillen im BonnerStadtgebiet einzusetzen. Diese sollen insbesondere in der Innenstadt, an Bahnhöfen, an Haltestellen, in Fußgängerbereichen sowie an stark frequentierten Fuß- und Radverkehrsachsen unterwegs sein. • Fußpatrouillen sollen möglichst durch das Tragen von Westen („E-Scooter-Kontrolle“ als gut sichtbarer Aufdruck) ausgestattet werden, damit durch das Wiedererkennungsmerkmal eine direkte Ansprache von Passanten erfolgen kann. b) Falsch abgestellte E-Scooter sind unverzüglich zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß abzustellen.Die Anbieter werdenSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) verpflichtet, blockierende, umgestürzte oder außerhalb zulässiger Abstellbereiche abgestellte E-Scooter zeitnahumzustellen oder abzutransportieren. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass Gehwege, Querungsstellen, Blindenleitsysteme, Bushaltestellen, Zufahrten und Rettungswege nicht beeinträchtigt werden. Die anbieterseitige Reaktionszeit ist auf maximal 30 Minuten vorzugeben. c) Die Anbieter werden verpflichtet, der Stadt regelmäßig aktuelle Daten über die Zahl der in Bonn verfügbaren E-Scooter, deren Standorte und die Häufigkeit von Verstößen gegen die Abstellregeln zur Verfügung zu stellen, soweit dies rechtlich zulässig ist. 3. Es wird eine Begrenzung der Anzahl der Anbieter und der insgesamt zugelassenen E-Scooter analog zu den jüngst erfolgten Vorgaben der Stadt Köln festgelegt. Dabei werden die aktuell sechs in Bonn agierenden Anbieter auf höchstens drei begrenzt und die Gesamtanzahl der Fahrzeuge auf maximal 2.500 Stück. 4. Im Bonner Stadtgebiet sind sämtliche als „shared-mobility“-Orte ausgewiesenen Flächen dahingehend zu überprüfen, ob mit der Einrichtung vorhandene Bordsteinabsenkungen zu Lasten mobilitätseingeschränkter Menschen behindert werden. Diese Flächen sind im Falle der Behinderung umgehend wieder uneingeschränkt den Fußgängern vorzuhalten und rückzubauen. Vor der Einrichtung von künftigen shared-mobility-Flächen ist die Behindertengemeinschaft zu beteiligen. 5. Die Zusammenarbeit mit der Polizei Bonn wird intensiviert. Dabei werden mit der Polizei Bonn Gespräche über regelmäßige Schwerpunktkontrollen erörtert. Erkenntnisse über polizeibekannte Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, verbotswidrige Fahrten auf Gehwegen und Fahrten zu zweit sowie fehlender Versicherungsschutz sollten der Fachverwaltung regelmäßig mindestens einmal jährlich mitgeteilt werden. Die Zuständigkeiten der Polizei bleiben dabei unberührt. 6. Die zuständige Fachverwaltung berichtet dem Fachausschuss und dem Rat der Stadt Bonn nach sechs Monaten seit Beschlussfassung über die Umsetzung. Begründung Die Nutzung von E-Scootern darf nicht zulasten des Fußverkehrs und öffentlicher Verkehrsflächen führen. Das betrifft auch die Einrichtung von „Shared-mobility-Flächen“, sie dürfen nicht zur Behinderung von mobilitätseingeschränkten Menschen führen (keine Einrichtung an Verkehrspunkten mit Bordsteinabsenkung).Seite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Falsch oder achtlos abgestellte E-Scooter blockieren Gehwege und Querungsstellen und stellen insbesondere für blinde und sehbehinderte sowie mobilitätseingeschränkte Menschen erhebliche Barrieren dar. Diejenigen, die mit der Vermietung von Leihfahrzeugen wirtschaftlich tätig sind, müssen endlich dauerhaft Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb übernehmen. Köln zeigt inzwischen einen konkreten Weg auf: Dort setzen die Anbieter eigene und anbieterübergreifende Fußpatrouillen ein. Außerdem plant die Stadt Köln für nächstes Jahr eine Reduzierung der Anbieter von aktuell sechs auf künftig drei sowie die Limitierung auf insgesamt maximal 10.000 Fahrzeuge anstatt aktuell 20.000 Fahrzeugen. Die Antragsteller haben in der Vergangenheit bereits mehrfach eine Regulierung des E-Scooter-Betriebs eingefordert und sehen sich durch die beispielhafte Vorgehensweise der Stadt Köln bestätigt. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de