211954-07 AA · Änderungsantrag
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 211954
Kerndaten
- Nummer
- 211954-07 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 10.02.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 211954-07 AA Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Johannes Schott 10.02.22 Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 211954 Beratungsfolge Rat 10.02.2022 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags 1. Ziffer III des Beschlussvorschlages wird wie folgt ergänzt: Der abzuschließende Durchführungsvertrag enthält hinsichtlich der zu errichtenden Kindertageseinrichtung folgende Regelungen: a. Der Mietzins ist im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) des Landes Nordrhein- Westfalen geregelt und darf nicht überschritten werden. Die Anpassung des Mietzinses entspricht der Steigerung des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes. Maßgeblich hierfür ist der veröffentlichte Anpassungswert der obersten Landesjugendbehörde, der jeweils im Dezember für das im folgenden Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr festgesetzt wird. b. Der im Rahmen der Refinanzierung im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) festgelegte Mietzins darf nur für die maximale anerkennungsfähige Gesamtfläche angesetzt werden. Flächen, die gemäß KiBiz i.V.m. der DVO KiBiz nicht anerkennungsfähig sind, werden nicht gesondert vergütet. Ebenso wird keine gesonderte Miete für die Außenflächen gezahlt. c. Die Festlaufzeit des Mietvertrages beträgt in der Regel 20 Jahre (ab Mietzahlungsverpflichtung) zzgl. Verlängerungsoption von 2 x 5 Jahren. Danach läuft der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten jeweils zum 31. Juli eines Jahres weiter. Bei mehrgruppigen Kitas muss eine Kündigung mindestens zwei Jahre vorher angekündigt werden. d. Sofern bislang nicht berücksichtigt, sind auch die beigefügten übrigen Richtlinien zur Anmietung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Münster als Bestandteil dieser Beschlussfassung Voraussetzung für die Anmietung der Kindertageseinrichtung „Kennedyallee“.Seite 1 von 5 Seite 2 2. Ziffer IV Nr.3 desBeschlussvorschlages wird wie folgt geändert: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6918-4 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, zwischen Kennedyallee, Moselstraße und Ahrstraße gilt gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) nur unter der auflösenden Bedingung als Satzung beschlossen, dass der Investor rechtsverbindlich den Regelungen im Durchführungsvertrag zu Ziffer III zustimmt. 3. Die Oberbürgermeisterin wird gebeten, dem Rat in seiner nächsten Sitzung eine Beschlussvorlage vorzulegen, die in Anlehnung an die Regelungen der Stadt Münster (s. Anlage) einen Grundsatzbeschluss zu den in Durchführungsverträgen mit Investoren aufzunehmenden Rahmenbedingungen zur Anmietung von Kindertageseinrichtungen zum Ziel hat. Begründung Insbesondere die Rechtseinschätzung der von der Oberbürgermeisterin jüngst zu den Regelungen des Mietmodells für Kindertageseinrichtungen beauftragten Rechtsanwaltskanzlei erfordert aus Sicht der BBB-Fraktion eine Begrenzung der Bonn aus der Anmietung von Kindertageseinrichtungen erwachsenden, stetig steigenden Kosten zur Erfüllung erforderlicher Kinderbetreuungsplätze im Zusammenhang mit Bauvorhaben. Mit einer entsprechenden Regelung speziell für das Bauvorhaben Kennedyallee, aber auch entsprechenden künftigen Bauvorhaben soll vor allem einer sich bereits abzeichnenden Entwicklung „Kita als Renditemietobjekt“ vorgebeugt werden. Aus Sicht der Antragsteller kann hier als Beispiel und Grundlage auf die Regelungen der Stadt Münster zurückgegriffen werden Anlage/n 1 Kita-Verfahren Münster (öffentlich)Seite 2 von 5 Vertragsgrundlagen zur Errichtung einer Kindertageseinrichtung In der Rahmenvereinbarung mit der Stadt Münster werden alle wichtigen Grundlagen der Errichtung einer Kindertageseinrichtung festgehalten. Diese sind unter anderem: Der Investor / die Investorin einigt sich mit der Stadt Münster auf einen Termin, zu dem die Einrichtung betriebsbereit fertiggestellt werden soll. Der Investor / die Investorin verpflichtet sich, die Einrichtung in betriebsbereitem genehmigungsfähigem Zustand einschließlich der Außenanlagen zu errichten, d. h. er/sie hält die öffentlich-rechtlichen Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb einer Kindertageseinrichtung sowie die Anforderungen der Leistungs- beschreibung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien ein. Die Planung der Kindertageseinrichtung und der Außenanlagen erfolgt in enger Abstimmung mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien sowie dem zukünftigen Träger. Der Investor/ Die Investorin vermietet die Einrichtung an einen Träger, welcher in einer öffentlichen Trägerausschreibung ermittelt und vom Rat der Stadt Münster festgelegt wird. Der Mietzins ist im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt und darf nicht überschritten werden. Der Investor/Die Investorin ist darüber informiert, dass er/sie im Rahmen der Refinanzierung den im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) festgelegten Mietzins nur für die maximale anerkennungsfähige Gesamtfläche ansetzen kann. Darüberhinausgehende Flächen werden nicht zusätzlich vergütet. Die Dauer der Miete umfasst i. d. R. 20 Jahre und eine zweimalige Verlängerungsoption um jeweils fünf Jahre.Seite 3 von 5 Mietvertrag Der Investor / die Investorin verpflichtet sich, mit einem von der Stadt Münster benannten Träger einen Mietvertrag über die Nutzung der errichteten Kindertagesstätte abzuschließen. Dieser Mietvertrag wird insbesondere folgende Regelungen enthalten: Mietbeginn nach Fertigstellung Mietzahlungsverpflichtung Ein Monat nach Fertigstellung (Voraussetzung: Kinder müssen zu diesem Zeitpunkt in der Kita betreut werden können). Festlaufzeit Die Festlaufzeit ist in der Regel 20 Jahre (ab Mietzahlungsverpflichtung) zzgl. Option von 2 x 5 Jahre. Danach läuft es auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten jeweils zum 31. Juli eines Jahres weiter. Bei mehrgruppigen Kitas muss eine Kündigung mindestens zwei Jahre vorher angekündigt werden. Mietzins 11,07 € je m²/mtl. im Kitajahr 2021/2022 Wertsicherungsklausel Die maximal förderfähige monatliche Kaltmiete bemisst sich nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Ziffer 2 KiBiz in der aktuellen Fassung, sowie der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (DVO Kibiz - Teil 2 §§ 7 bis 9). Der Mietzins wird jährlich zu Beginn des Kindergartenjahres gemäß § 7 DVO KiBiz der Höhe nach angepasst. Die Anpassung entspricht der Steigerung des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes. Die Oberste Landesjugendbehörde veröffentlicht den Anpassungswert für das im folgenden Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr jeweils im Dezember. Flächen, die gemäß KiBiz i.V.m. der DVO KiBiz nicht anerkennungsfähig sind, werden nicht gesondert vergütet. Ebenso wird keine gesonderte Miete für die Außenflächen gezahlt. Herrichtung des Objektes Die Herrichtung erfolgt gemäß Raumbuch und entsprechenden Bauplänen, die mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien abgestimmt sind, unter Berücksichtigung von Leistungsbeschreibung Planung und Bau sowie auf der Grundlage der bauordnungsrechtlichen Genehmigungen. Betriebskosten Umlage der Betriebskosten im Sinne des § 2 der Betriebskostenverordnung und die zu leistenden Vorauszahlungen. Bauunterhaltung, Wartung und Unterhaltung der baulichen Anlagen und der Außenfläche (Spielsanderneuerung) einschl. der Verkehrssicherung Die Bauunterhaltung etc. obliegt dem Vermieter / der Vermieterin (Wartung, Unterhaltung und Verkehrssicherung für die Spielgeräte auf der Außenspielfläche kann der Vermieter / der Vermieterin auf den Mieter/die Mieterin vertraglich übertragen). Schönheitsreparaturen Obliegen dem Mieter / der MieterinSeite 4 von 5 Kleinreparaturen Obliegen dem Vermieter / der Vermieterin Winterdienst Obliegt dem Vermieter / der Vermieterin Untervermietung Mit Zustimmung des Vermieters / der Vermieterin Beendigung Das Mietobjekt ist geräumt und besenrein zu übergeben (keine Renovierungsarbeiten).Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de