211954 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee
Kerndaten
- Nummer
- 211954
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 22.11.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Empfehlung
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- CDU-AA: Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee Antrag zur Vorlage 211954
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Beschlussvorlage öffentlich 211954 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.12.2021 Empfehlung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung Rat 10.02.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag I Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) an der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) am Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 werden entsprechend der Entscheidung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 06.05.2021 (Beschlussvorlage 210222) behandelt. II Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6918-4 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 wird, wie in der Gesamtabwägung Offenlage der Anlage dieser Vorlage dargelegt, wie folgt entschieden: 1. Die mit Stellungnahme 1 vom 15.06.2021 der Deutschen Telekom vorgetragenen Aspekte werden zur Kenntnis genommen.Seite 1 von 209 Seite 2 2. Die mit Stellungnahme 2 vom 23.06.2021 der Handwerkskammer zu Köln vorgetragenen Aspekte zum Erhalt sämtlicher öffentlicher Parkstände und Schaffung zusätzlicher Ladezonen werden nicht berücksichtigt. 3. Die mit Stellungnahme 3 vom 27.06.2021 vorgetragenen Aspekte zur Klimaneutralität werden insoweit berücksichtigt, als dass auf den Hochpunkten der Gebäudeensembles Photovoltaikanlagen in Kombination mit Dachbegrünung vorgesehen sind und die Wohnhäuser mit energieeffizienten KfW 40-Standard und das Bürogebäude mit KfW-55-Standard errichtet werden sowie ein Anschluss an das Fernwärmenetz der Stadtwerke erfolgt. Die übrigen Aspekte zur Umnutzung der Bestandsbebauung werden nicht berücksichtigt. 4. Die mit Stellungnahme 4 vom 02.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden durch den Teilerhalt des Baumbestands teilweise berücksichtigt. Die übrigen Aspekte zur Art und Weise der Bebauung werden nicht berücksichtigt. 5. Die mit Stellungnahme 5 vom 11.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 6. Die mit Stellungnahme 6 vom 11.06.2021 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 7. Die mit Stellungnahme 7 vom 01.07.2021 vorgetragenen Aspekte der Vodafone werden zur Kenntnis genommen. 8. Die mit Stellungnahme 8 vom 13.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 9. Die mit Stellungnahme 9 vom 12.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 10. Die mit Stellungnahme 10 vom 14.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 11. Die mit Stellungnahme 11 vom 14.07.2021 vorgetragenen Aspekte zu den Klimazielen werden insoweit berücksichtigt, als dass auf den Hochpunkten der Gebäudeensembles Photovoltaikanlagen in Kombination mit Dachbegrünung vorgesehen sind und die Wohnhäuser mit energieeffizienten KfW 40-Standard und das Bürogebäude mit KfW-55-Standard errichtet werden sowie ein Anschluss an das Fernwärmenetz der Stadtwerke erfolgt. 12. Die mit Stellungnahme 12 vom 15.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. Die Sicherung der Durchführung von Baumschutzmaßnahmen und der ökologischen Baubegleitung erfolgt über den Durchführungsvertrag. 13. Die mit Stellungnahme 13 vom 16.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt, als dass als eingriffminimierende Maßnahme in das Schutzgut Klima – über die bereits bestehenden Festsetzungen zum Klimaschutz hinaus - zusätzlich Fassadenbegrünungen vertraglich gesichert werden. Die übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. Die positive Bewertung der Nachverdichtung wird zur Kenntnis genommen.Seite 2 von 209 Seite 3 14. Die mit Stellungnahme 14 vom 18.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 15. Die mit Stellungnahme 15 vom 17.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt, als dass als eingriffminimierende Maßnahme in das Schutzgut Klima – über die bereits bestehenden Festsetzungen zum Klimaschutz - zusätzlich Fassadenbegrünungen vertraglich gesichert werden. Die übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 16. Die mit Stellungnahme 16 der Stadtwerke Bonn vom 16.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden zur Kenntnis genommen. 17. Die mit Stellungnahme 17 vom 18.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt, als dass als eingriffminimierende Maßnahme in das Schutzgut Klima – über die bereits bestehenden Festsetzungen zum Klimaschutz hinaus - zusätzlich Fassadenbegrünungen vertraglich gesichert werden. Die übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 18. Die mit Stellungnahme 18 vom 19.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden insoweit berücksichtig als dass bzgl. des Sperbers eine vertiefende Artenschutzprüfung (03.09.2021) durchgeführt wurde mit dem Ergebnis, dass unter Beachtung der bereits aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen eine unbeabsichtigte Tötung, Verletzung Störung des Sperbers ausgeschlossen werden kann. Die Ersatzpflanzungen werden entsprechend der Beschlusslage des Hauptausschusses vom 06.05.2021 auch außerhalb des Plangebiets erfolgen und die Umsetzung vertraglich gesichert. Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist im Durchführungsvertrag geregelt, dass an den großflächigen Glasflächen der neuen Bürogebäude der von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ zu berücksichtigen ist. Bei der Beleuchtung des Geländes sind auch während der Bauphase insektenfreundliche Leuchtkörper mit staubdichter Abdeckung zum Schutz vor Insekten zu verwenden. Die übrigen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 19. Die mit Stellungnahme 19 vom 16.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt, als dass als eingriffminimierende Maßnahme in das Schutzgut Klima – über die bereits bestehenden Festsetzungen zum Klimaschutz hinaus - zusätzlich Fassadenbegrünungen vertraglich gesichert werden. Die übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 20. Die mit Stellungnahme 20 vom 19.07.2021 vorgetragenen Aspekte zum Schattenwurf hinsichtlich des Gebäudes Moselstraße 9 wurden mittels einer vertiefenden Untersuchung mit dem Ergebnis bewertet, dass Änderungen in der Planung nicht erforderlich sind. Die übrigen Aspekte werden nicht berücksichtigt.Seite 3 von 209 Seite 4 21. Die mit Stellungnahme 21 vom 19.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt als dass bzgl. des Sperbers am 03.09.2021 eine vertiefende Artenschutzprüfung durchgeführt wurde mit dem Ergebnis, dass unter Beachtung der bereits aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen eine unbeabsichtigte Tötung, Verletzung Störung des Sperbers ausgeschlossen werden kann. Der Begriff „Quote“ wird in den Festsetzungen redaktionell korrigiert. Die Anzahl der Wohneinheiten ist im Durchführungsvertrag mit 350 bis 400 bestimmt. Zur sicheren Rückhaltung von Niederschlagsmengen bei Starkregenereignissen verpflichten sich die Vorhabenträgerinnen, Retentionsboxen einzubauen. Lage und Dimensionierung der erforderlichen Retentionsboxen werden im Baugenehmigungsverfahren geplant und festgelegt. Die Sicherung der Durchführung von Baumschutzmaßnahmen und der ökologischen Baubegleitung erfolgt im Durchführungsvertrag. Die übrigen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 22. Die mit Stellungnahme 22 vom 19.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 23. Die mit Stellungnahme 23 vom 19.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 24. Die mit Stellungnahme 24 vom 15.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 25. Die mit Stellungnahme 25 vom 15.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 26. Die mit Stellungnahme 26 vom 18.07.2021 vorgetragenen Aspekte des BUND werden insofern berücksichtigt als dass bzgl. des Sperbers am 03.09.2021 eine vertiefende Artenschutzprüfung durchgeführt wurde mit dem Ergebnis, dass unter Beachtung der bereits aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen eine unbeabsichtigte Tötung, Verletzung Störung des Sperbers ausgeschlossen werden kann. Die übrigen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 27. Die mit Stellungnahme 27 vom 13.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 28. Die mit Stellungnahme 28 vom 12.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt 29. Die mit Stellungnahme 29 vom 16.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 30. Die mit Stellungnahme 30 vom30.07.2021 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt.Seite 4 von 209 Seite 5 III Hinweise Zu dem Bebauungsplan Nr. 6918-4 wurde ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. IV Satzungsbeschluss 1. Die Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6918-4 in der Fassung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung vom 06.05.2021 wird in Ziffer 1.4. redaktionell von „Ausnahmsweise kann diese einzuhaltende Quote unterschritten werden, ……“ sprachlich korrigiert in „Ausnahmsweise kann diese einzuhaltende Fläche unterschritten werden, ……“. Das Wort „Quote“ ist im vorgelegten Satzungsexemplar durchgestrichen, das Wort „Fläche“ in blau eingefügt. 2. Die Begründung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6918-4 in der Fassung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung vom 06.05.2021 wird in nachfolgend genannten Kapiteln teilweise redaktionell, teilweise mit den Ergebnissen der politischen Prüfaufträge (Fassadenbegrünung, Retentionsboxen, KfW-Effizienzstandard) und der Aufnahme der Ergebnisse aus der ergänzenden artenschutzrechtlichen Beurteilung zum Vorkommen des Sperbers (03.09.2021) geändert oder ergänzt: Kap. 1.1/S.1; 1.3/S.3/S.4; 2.2/S.8; 2.3.2/S.14; 2.3.6/S.18/S.20; 2.3.7/S.22; 2.4.3/S.25; 2.4.4/S.27; 2.4.5/S.28/S.29; 3.2/S.31; 3.3.2/S.35/36; 3.3.3/S.36/S.37/S.38/S.39; 3.3.4/S.41; 3.5/S.42; 3.6/S.43 Die Ergänzungen und Änderungen sind durch Fettdruck kenntlich gemacht, Textpassagen, die entfallen, durch Streichungen. 3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6918-4 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, zwischen Kennedyallee, Moselstraße und Ahrstraße ist gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Begründung Plangebiet Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6918-4 mit einer Gesamtgröße von ca. 3,2 ha liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg, am westlichen Rand des Ortsteils Plittersdorf. Das rechteckig geformte Plangebiet wird im Nordwesten durch die Kennedyallee, im Südosten durch die Ahrstraße sowie im Südwesten und im Nordosten durch die rückwärtigen Grundstücksfreiflächen der Nachbarbebauung an der Ahrstraße, bzw. an der Moselstraße begrenzt. Das Gelände ist topographisch kaum bewegt und liegt in Höhen von rund 62.30 m ü.NHN. Innerhalb des Plangebietes befindet sich derzeit ein im Jahr 1971 fertiggestellter Bürokomplex mit II bis XII Geschossen, der aktuell noch von der Deutschen Bank AG (ehemals Postbank AG) genutzt wird. Es handelt sich um ein rechteckförmiges Verwaltungsgebäude in einer Größenordnung vonSeite 5 von 209 Seite 6 ca. 207 m x 65 m. Das Gebäude wurde viergeschossig an der Kennedyallee, dreigeschossig an der Ahrstraße und im Übrigen zweigeschossig, mit einem mittig gelegenen, pyramidenförmig angelegten, zwölfgeschossigen Baukörper errichtet. Drei Atriumhöfe sind bis auf ein Niveau von ca. 59,00 m ü.NHN abgesenkt. Das Gebäude ist derzeit durch eine eingeschossige, teiloffene Tiefgarage unterbaut, die sowohl von der Kennedyallee, als auch von der Ahrstraße erschlossen wird. Daneben existieren zwei private, beschrankte Durchfahrten mit oberirdischen Stellplätzen entlang der Gebäudelängsseiten für die Beschäftigten. Das Verwaltungsgebäude ist - mit Ausnahme des Eingangsbereichs im Südosten – auf Flächen in einer Tiefe von ca. 25 m mit Bäumen umpflanzt, welche einen Übergang zu der angrenzenden kleinteiligen Wohnbebauung bilden. Das Gebäude ist sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zeitgemäßen Ansprüchen an Funktionalität und Energieeffizienz. Die Deutsche Bank AG beabsichtigt den Standort aufzugeben, so dass das Areal städtebaulich neu geordnet werden kann. Die nähere Umgebung des Plangebietes ist charakterisiert durch gemischte Bau- und Nutzungsstrukturen. Die ursprüngliche kleinteilige Wohnbebauung des Flussviertels aus den 60er Jahren mit Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern ist östlich und südöstlich noch erhalten, westlich des Plangebiets an der Ahrstraße sind auch kleinere Mehrfamilienhäuser vorzufinden. Seit den 70er Jahren wurde das Flussviertel neben dem Gebäude der Deutschen Bank AG in westlicher Angrenzung mit den Büro- und Kongressbauten der DAAD-Stiftung, dem Wissenschaftszentrum, der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), der Studienstiftung des deutschen Volkes und dem Deutschen Museum Bonn ergänzt. Rückwärtig dieser Bürobauten schließt sich der rund 11,5 ha große Zentralfriedhof von Bad Godesberg an. Nördlich der Kennedyallee, sowie direkt nordöstlich an das Plangebiet angrenzend, sind weitere fünf- bis achtgeschossige Büro- und Wohngebäudekomplexe vorzufinden. Zudem wurde in unmittelbarer Nähe an der Kennedyallee im Februar 2020 das Baurecht für ein repräsentatives Gebäude des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) geschaffen. Insgesamt stellt sich die nähere Umgebung neben den verschiedenen Baustrukturen mit I-VIII geschossigen Gebäuden auch von der Bauhöhe sehr heterogen dar. Geltendes Planungsrecht Im Flächennutzungsplan der Stadt Bonn ist das Plangebiet als gemischte Baufläche dargestellt. Mit der städtebaulichen Zielsetzung, hier ein gemischtes Quartier mit Büronutzungen, Wohnnutzungen und einer Kindertagesstätte (Kita) zu entwickeln, kann der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt angesehen werden. Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb des Geltungsbereiches desSeite 6 von 209 Seite 7 Bebauungsplanes Nr. 8118-64 aus dem Jahr 1966, der den gesamten Bereich zwischen Kennedyallee, Ahrstraße und Moselstraße umfasst. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet selbst ein allgemeines Wohngebiet (WA) in geschlossener Bauweise fest, die umgebende Bebauung an Ahr- und Moselstraße wird als reines Wohngebiet (WR) in offener Bauweise festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ) bestimmt. Für das Vorhabengebiet ist eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,9 bis 1,0 bei einer zwei- bis zwölfgeschossigen Bebauung festgesetzt. Zwischen der südwestlichen und der nordöstlichen Bebauung des WR an der Mosel- und Ahrstraße ist eine rund 25 m breite Grünfläche zur Bepflanzung festgesetzt. Bäume unter Schutzstatus Im Plangebiet und angrenzend in der Kennedyallee wurden 171 Bäume erfasst, davon 146 Laubbäume und 25 Nadelbäume. 37 Bäume weisen einen Stammumfang von mehr als 2 m auf, 141 fallen aufgrund ihres Stammumfangs unter die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn. Von den 171 bewerteten Bäume stehen 164 im Plangebiet. Die geschützte Baumallee in der Kennedyallee bleibt erhalten. Im Plangebiet müssen für den Neubau der Gebäude, Platz- und Wegeflächen, die Unterbauung durch die Tiefgarage und die Anlage von Rettungswegen 71 Bäume (davon 60 satzungsgeschützt) gefällt werden. Bei weiteren 34 Bäumen sind zum Erhalt baumpflegerische Maßnahmen erforderlich, wovon der Erhalt von 9 Bäumen von sehr aufwendigen baumpflegerischen Maßnahmen abhängt. Das Begrünungskonzept sieht Neupflanzungen ca. 55 Bäumen – wovon 35 Bäume auf den Tiefgaragen stehen – und 67 ergänzende Großstrauchpflanzungen vor, sowie die im Bebauungsplan festgesetzte intensive Begrünung der TG-Decke und eine extensive Begrünung der Dachflächen und an geeigneten Stellen Fassadenbegrünung, sowie die Beibehaltung – wenn auch Reduzierung - der künftig nicht unterbauten seitlichen Grünbereiche. Ein Teil der Ersatzpflanzungen soll außerhalb des Plangebiets erfolgen (siehe nachfolgender Prüfauftrag Ersatzstandorte für die Bäume.) Städtebauliche Ziele Im Mai 2018 hat die GERCHGROUP AG aus Düsseldorf über die Projektgesellschaften „GERCH Bonn Jackie K. 1-4“ (ehemals Marathon Bonn Jackie K. 1-4 GmbH) die Liegenschaft Kennedyallee 62-72 im Ortsteil Plittersdorf erworben. Der im Plangebiet bestehende Bürokomplex wird aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit aufgegeben, wodurch angesichts der Defizite der Bestandsimmobilie eine städtebauliche Neuordnung des Areals notwendig wird. Vor dem Hintergrund des anhaltend hohen Wohnraumbedarfs in Bonn und der hohen Nachfrage nach attraktiven Büroflächen - bei geringen Leerstandsquoten - und des Investitionsstaus im Gebäudebestand plant die Eigentümerin die Entwicklung eines durchmischten Areals mit ca. 380 Wohneinheiten für verschiedene Wohnungsgrößen sowie rund 13.500 m² Bruttogrundfläche Regelfall (BGF-R) Büroflächen an der Kennedyallee und einer 4-gruppigen Kindertagesstätte (Kita).Seite 7 von 209 Seite 8 Das Vorhaben leistet somit einen Beitrag zur Deckung des hohen Bonner Wohnraum- und Büroflächenbedarfs. Durch die Aktivierung einer bereits bebauten und versiegelten Fläche in einer integrierten Lage wird dem gesetzlichen Auftrag zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Rechnung getragen. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 8118-64 festgesetzten Baugrenzen orientieren sich unmittelbar an den Bestandsbauten und lassen eine Neuordnung der Liegenschaft auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts nicht zu. Zur Umsetzung der zukünftigen Planungsziele ist insofern im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Art und das Maß der baulichen Nutzung eine Änderung des vorhandenen Planungsrechts erforderlich. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6918-4 wird der Bebauungsplan Nr. 8118-64 im Geltungsbereich des neu aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ersetzt. Vorhabenbeschreibung Die Neubebauung orientiert sich mit L-förmigen Baukörpern zu einer zentralen urbanen Achse – einem „Boulevard“ - hin. Dieser wird an den Quartiersplätzen versetzt, sodass sich unterschiedliche Baukörper ausbilden. Im rückwärtigen Bereich in Richtung der angrenzenden Bestandsbebauung entstehen ergänzende Punkthäuser und ruhige, private Innenhöfe sowie gemeinschaftlich nutzbare Freiräume zur Förderung von Wohnnachbarschaften. Die barrierefreie Außenanlagengestaltung und die nahezu autofreie Gestaltung des Quartiers schaffen Treffpunkte für Jung und Alt. Insgesamt entstehen in dem Quartier zwischen 350 und 400 Wohneinheiten, davon ca. 225 im frei finanzierten Wohnungsbau und die restlichen Wohneinheiten im geförderten Wohnungsbau. Zur Kennedyallee hin wird das kompakte Bürogebäude A (siehe VEP) als geschlossener Hof vorgesehen, im Wohngebäude B1 (siehe VEP) an der Kennedyallee ist im Erdgeschoss eine viergruppige Kita mit eigener Außenbereichsfläche geplant. Das höchste Gebäude im Quartier ist das Bürogebäude an der Kennedyallee, mit max. VII Geschossen am Quartierseingang. Die Wohngebäude werden III- IV-geschossig ausgebildet, zur Mitte des Areals am Boulevard wird eine Höhendifferenzierung auf fünf Geschosse geplant. Zur angrenzenden Wohnbebauung ist jeweils eine Reduktion der Gebäudehöhen auf III- Geschosse vorgesehen, um in der Höhenentwicklung zur Nachbarschaft städtebaulich zu vermitteln. Zudem öffnen sich die Baukörper zu den Grünstreifen hin, sodass mit dieser Verzahnung keine langen Gebäudekanten entstehen. Die Stellplätze für die Wohn- und Büronutzungen, sowie für die Mitarbeiter der Kita werden in zwei zusammengelegten Tiefgaragen untergebracht, mit Zu- und Ausfahrt sowohl von der Kennedyallee, als auch von der Ahrstraße. Allerdings wird durch die Errichtung einer Schrankenanlage in der Tiefgarage sichergestellt, dass der Fahrzeugverkehr, der in Zusammenhang mit den Nutzungen im MU (Urbanes Gebiet) steht, nur die Ein-und Ausfahrt der Tiefgarage von und zur Kennedyallee nutzen kann. Fahrradstellplätze für die Bewohner des zukünftigen Quartiers werden ebenfalls in der Tiefgarage geplant, oberirdisch entstehen weitere Fahrradstellplätze – auch für Besucher. Somit kann eine nahezu autofreie Gestaltung des Quartiers erzielt werden.Seite 8 von 209 Seite 9 Die geplanten Gebäudetypologien ermöglichen vielfältige, flexible Möglichkeiten für ein differenziertes Wohnungsangebot und Büronutzungen. Durch die nutzungsneutrale Grundrissgestaltung der Wohnungen entstehen Wohnangebote, die unterschiedliche Generationen und Lebensformen ansprechen. Das Bürogebäude ist sowohl für einen Hauptmieter als auch für mehrere Mieter nutzbar. Planverfahren Aufgrund der Verfügungsbefugnis der Vorhabenträgerinnen über das Grundstück ist eine Aufstellung gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) als vorhabenbezogener Bebauungsplan möglich. Der Vorhaben- und Erschließungsplan (Lageplan Teil 2a, Ansichten und Schnitte Teil 2b) wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Teil 1). Da das angestrebte Vorhaben der Innenentwicklung innerhalb des bestehenden Siedlungsgefüges dient, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6918-4 gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB kann von einer Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB und von dem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB abgesehen werden. Gleichwohl werden die relevanten Umweltbelange im Verfahren berücksichtigt. Planungsablauf Zielbeschluss Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz stimmte in seiner Sitzung am 12.12.2018, unter Vorberatung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 05.12.2018, dem Ziel der Entwicklung einer Wohn- und Bürobebauung für das Plangebiet – unter der Prämisse der Durchführung eines Qualifizierungsverfahrens mit 8 Teilnehmern – zu (DS-Nr.: 1813205). Auf Initiative des Grundstückseigentümers wurde am 14.12.18 eine informelle Informationsveranstaltung im Plangebiet durchgeführt. Wettbewerb Im Dezember 2018 wurde in Kooperation mit der Stadt Bonn ein städtebaulicher und hochbaulicher Realisierungswettbewerb ausgelobt, der im März 2019 mit der Jurysitzung seinen Abschluss fand. Der prämierte Siegerentwurf des Architekturbüros caspar.schmitzmorkramer, Köln mit KRAFT.RAUM Landschaftsarchitektur, Krefeld stellt in Form des Vorhaben- und Erschließungsplans die Grundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan dar. Frühzeitige Beteiligung Auf Wunsch der Bürgerinitiative „Flussviertel“ wurde am 31.07.2019 eine informelle Informations- und Diskussionsveranstaltung mit Plangebietsbegehung durchgeführt. Am 05.02.2020 wurde in der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg - nach vorherigen Beratungen im Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 22.01.2020 und im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 09.01.2020 - die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB (Baugesetzbuch) (DS-Nr.: 190635-1) beschlossen. Die Durchführung der Beteiligung der ÖffentlichkeitSeite 9 von 209 Seite 10 erfolgte pandemiebedingt durch öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung in einem Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus sowie im Rathaus Bad Godesberg Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19.02.2020 beteiligt und um Stellungnahme bis zum 03.04.2020 gebeten. Den vorgetragenen Aspekten wurde in der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens unter Abwägung der einzelnen Belange durch folgendes Rechnung getragen: Die Baukörper wurden so justiert, dass ausreichend Abstandsflächen eingehalten werden können, die Gebäudehöhen wurden reduziert und die Lage der Tiefgaragenzufahrten optimiert. Zudem wurden die Bäume im Grenzbereich der Tiefgarage hinsichtlich der Möglichkeit zum Erhalt neu untersucht. Insgesamt konnten die Ergebnisse aus diversen Gutachten (ASP I, Baumerfassung- und –bewertungen, Energiekonzept, Klimagutachten, Baugrund- und Altlastenuntersuchung, schalltechn. Untersuchung, Mobilitätsuntersuchung, Verschattungsstudie, Tageslichtuntersuchung) mit in die Planung aufgenommen werden. Offenlagebeschluss In seiner Sitzung am 06.05.2021 hat der Hauptausschuss anstelle des Rates nach Anhörung des Beirats Bürgerbeteiligung (23.04.2021), dem Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger (05.05.2021), der BV Bad Godesberg (28.04.2021) und Beratung im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen sowie im Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda (01.06.2021) und in Kenntnis der Stellungnahme der Verwaltung zu den Änderungsanträgen 210222-01 AA und 210222-02 AA den Einleitungs- und Offenlagebeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6918-4 (Beschlussvorlage 210222) unter Erfüllung von Maßgaben zugestimmt. Der Beschlussvorlage waren die Auswertungen der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB als Anlage beigefügt. Die Stellungnahmen der Verwaltung zu den Maßgaben und die noch vor der Offenlage eingearbeiteten Änderungen in der Planunterlage können der Vorlage 210222-03 ST entnommen werden. Des Weiteren enthielt der Einleitungs- und Offenlagebeschluss u.a. folgende Maßgaben: Ziff. 5. Die Bebauung der beiden Gehölzstreifen soll gegenüber der aktuellen Planung deutlich zurückgenommen werden. Die Zahl der geplanten Wohneinheiten bleibt dabei vollständig erhalten. Ziff.6. Sollte Ziffer 1 (als Ziffer 1 in der Niederschrift dokumentiert, analog zum Antrag 210222-05 AA; richtig muss es jedoch Ziffer 5 heißen) eine vollständige Neuplanung notwendig machen, wird alternativ folgender Beschluss gefasst: Alle bestandsgeschützen Bäume werden in Form von großkronigen Bäumen ersetzt, was eine anrechenbare Ersatzpflanzung oberhalb der Tiefgaragendecke ausschließt. Die Bäume, die einen größeren Stammumfang als 2 Meter aufweisen, werden im Verhältnis 1:2 ersetzt. Die Ersatzpflanzungen werden nach Möglichkeit ortsnah vorgenommen, vorrangig als neue Alleebäume an der Kennedyalle oder an derSeite 10 von 209 Seite 11 Ahrstraße. Sträucher und kleinwüchsige Bäume sind im Bereich oberhalb der Tiefgarage dennoch erwünscht. Die Beantwortung dieser Maßgabe erfolgte hinsichtlich der Notwendigkeit einer Neuplanung in Grundzügen bereits in der Stellungnahme der Verwaltung 210222-03 ST. Darüber hinaus wurde die Maßgabe 5 durch die Verwaltung vor Durchführung der Offenlage erneut geprüft: Prüfauftrag Erhalt des Grünstreifens (Maßgabe 5 der Vorlage 210222) Grundsätzlich sei hier nochmals angemerkt, dass höhere Siedlungsdichten mit kompakten Siedlungsstrukturen - neben der Deckung von Wohnraumbedarf - hinsichtlich Energieverbrauch, Mobilitätsaufwand und Auslastung vorhandener Infrastrukturen ressourcenschonender sind als niedrige Siedlungsdichten durch zerstreute Siedlungsstrukturen wie bei Einfamilienhaussiedlungen mit großen Baugrundstücken. Grundlage der Planung ist das aus dem Realisierungswettbewerb hervorgegangene städtebauliche Konzept. Unter der Prämisse eines vollständigen Erhaltens der Grünstreifen bei gleicher Dichte (Zahl der Wohneinheiten und/oder Wohnfläche) würden zwangsläufig umfangreiche Neuplanungen erforderlich werden. Das begründet sich wie folgt: Eine Rücknahme der Gebäude aus den Grünstreifen bedingt entweder eine weitere Verdichtung im inneren Bereich am Boulevard – vor allem in Form einer Erhöhung der Geschossigkeit – oder eine weitgehende Schließung der Baukörper zu einer mehr oder weniger geschlossenen Bauweise. Eine Erhöhung der Geschossigkeit ist in vielen Bereichen aufgrund der erforderlichen Abstandsflächen allerdings nicht möglich. Dessen ungeachtet hätte dies auch weitere Verschattungen der geplanten Gebäude oder der privaten Aufenthaltsräume zur Folge. Auch würde die mit der gewählten städtebaulichen Figur beabsichtigte Wirkung der zentralen Durchwegung mit den beidseitig davon abgehenden Gebäuden und den privaten Innenhöfen nicht mehr funktionieren. Eine stärkere Schließung könnte zudem auch weitergehende Auswirkungen auf die klimatischen Bedingungen haben. Bei Beibehaltung der derzeit geplanten maximalen Geschossigkeit wäre mit einem erheblichen Verlust von Wohnraum zu rechnen. Es müssten mehrere der III-geschossigen Punkthäuser komplett entfallen und weitere Gebäude eingekürzt werden. Das Gebäude mit der Kita (B1) müsste komplett entfallen. Es wäre mit Wohnraumverlusten von 20-30 % der Bruttogrundfläche zu rechnen. Angesichts des knapper werdenden Baulands und der beabsichtigten Schaffung eines qualitätsvollen urbanen Raums wird das Projekt höher gewichtet als der Erhalt des gesamten Baumbestands. Dessen ungeachtet werden ein Teil des Baumbestandes gesichert und Kompensationsmaßnahmen zum Klima durch Dach- und Fassadenbegrünungen, Retentionsboxen für den Niederschlag und Photovoltaikanlagen umgesetzt. Hinweislich sei gesagt, dass planerische Lösungen, die die Grünstreifen vollständig freihalten, im städte- und hochbaulichen Realisierungswettbewerbes auf Grund von anderen Nachteilen, wie zum Beispiel langer, geschlossener Riegel oder geringerer Qualität imSeite 11 von 209 Seite 12 Innenbereich ausgeschieden sind. Eine solche Neuplanung hätte grundlegende Auswirkungen z.B. auf das Klimagutachten, das Schallgutachten, das Verschattungsgutachten und die Tageslichtuntersuchung. Vorab wäre der Städtebau und die Architektur anzupassen, sowie sämtliche Fachplanungen wie Statik, technische Gebäudeausstattung, Bauphysik und insbesondere der Brandschutz neu zu planen und mit den Fachbehörden abzustimmen. Alles in allem würde eine deutliche Rücknahme der Gebäude aus den Grünstreifen, dass Bauleitplanverfahren und somit auch die Realisierung des gesamtstädtischen Interesses an der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum um mind. ein Jahr verzögern und letztlich eine vollständige Neuplanung des Projektes erforderlich machen. Inwieweit dabei ein konsensfähigerer Entwurf das Ergebnis sein kann, als der im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens unter Beteiligung von Fachpreisrichtern gekürte Siegerentwurf, bleibt offen. Zusammenfassend ist bei einer Herausnahme der geplanten Bebauung aus den bestehenden Grünstreifen unter der Bedingung einer gleichbleibenden Zahl an Wohneinheiten von einer vollständigen Neuplanung auszugehen. Insofern kommt hier der aufgrund des Beschlusses des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vom 06.05.2021 gefasste Alternativbeschluss zum Tragen, der umfangreiche Bestimmungen zu notwendigen Ersatzpflanzungen enthält (siehe auch unten „Prüfaufträge“). Somit erfolgte die öffentliche Auslegung des - in Bezug auf die Maßgabe 5 - unveränderten Bebauungsplanentwurfs. Öffentliche Auslegung Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6918- 4 erfolgte, ebenso wie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, in dem Zeitraum vom 17. Juni 2021 bis einschließlich 19. Juli 2021. Während der Offenlage wurden 30 Stellungnahmen abgegeben. Die bei der Verwaltung während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage „Gesamtabwägung Offenlage“ wiedergegeben und mit einer Abwägung versehen. Die Beschlussvorschläge sind unter Beschlusspunkt II aufgeführt. Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit wurden anonymisiert. Wie auch im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit waren die meisten eingebrachten Aspekte folgenden Themenbereichen zugeordnet: Planverfahren, Städtebau / Innenentwicklung / Architektur Mobilität / Parken Klima / Emissionen Freiraumfläche / Bäume / Tiere In Folge dieser Eingaben wurde im Nachgang der öffentlichen Auslegung eine „Ergänzende artenschutzrechtliche Beurteilung Sperber“ (03.09.2021) zu einem potentiellen Horstbaum des Sperbers beauftragt. Die artenschutzrechtliche Beurteilung wurde seitens der UNB (Untere Naturschutzbehörde der Stadt) mit dem Ergebnis geprüft, dass der Fällung der Schwarz-Kiefer (Nr. 207)Seite 12 von 209 Seite 13 zugestimmt werden kann, da eine erhebliche Störung des Sperbers, ebenso wie eine Tötung oder Verletzung nicht zu erwarten ist. Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde in die Abwägung zum Thema Artenschutz und in die Satzungsbegründung aufgenommen. Darüber hinaus wurde eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters zur Thematik „Verkehrslärm im Umfeld“ (15.09.2021) erbeten und eine Konkretisierung der Verschattungsstudie in Bezug zur Moselstraße 9. Die Resultate dieser eingeforderten Erläuterungen sind in die Abwägung eingegangen. Die Originale der eingereichten Stellungnahmen und eine Liste mit den Namen der Bürgerinnen und Bürger, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch eine Stellungnahme abgegeben haben – inclusive der Behörden - liegen den Mitgliedern der Bezirksvertretung Bad Godesberg, dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen sowie des Rates eine Viertelstunde vor und während den Sitzungen zur Einsicht bereit. Gleiches gilt auch für die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch zum Bebauungsplan Nr. 6918-4 eingegangenen Stellungnahmen (Beschlusspunkt I), die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Gutachten/Stellungnahmen, die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen sowie den zum Bebauungsplan zwischen der Bundesstadt Bonn und den Vorhabenträgerinnen vereinbarten Durchführungsvertrag. Prüfaufträge Des Weiteren wurden seitens der Verwaltung folgende Prüfaufträge durchgeführt und in der Abwägung berücksichtigt: Prüfauftrag Ersatzstandorte für die Bäume (Alternativbeschluss; Maßgabe 6 der Vorlage 210222) Entsprechend dem Prüfauftrag durch die Politik geeignete Ersatzstandorte für die zu fällenden Bäume in näherer Umgebung zu finden wurde von dem beauftragten externen Planungsbüro ein Vorschlag für potentielle Baumstandorte bei der Verwaltung abgegeben und durch das Amt für Umwelt und Stadtgrün geprüft. Dabei sind satzungsgeschützte Bäume mit einem Stammumfang von >2 m im Verhältnis 1:2 zu ersetzen. Von 60 zu ersetzenden Bäumen sind 18 Bäume größer als 2 m. Somit müssen 42 Bäume im Verhältnis 1:1 ersetzt werden. Für die 18 Bäume mit Stammumfang > 2 m sind 36 Bäume zu ersetzen; in Summe 78 Bäume. Im Plangebiet sind 16 nicht unterbaute Baumpflanzungen vorgesehen, 4 in Pflanztrögen. Bei Anrechnung dieser Bäume im Rahmen der Fällgenehmigung verbleiben 58 Bäume die außerhalb des Plangebiets zu ersetzen sind. Ersatzpflanzungen, wie z.B. für diese aktuelle Baumaßnahme gefordert, stellen grundsätzlich zusätzliche Baumpflanzungen zum städtischen Baumbestand in der Stadt dar und sollen nicht als Ersatzpflanzungen im Baumbestand befürwortet oder verstanden werden. Ersatzpflanzungen im Bestand sind sowieso vorgesehen und erfolgen in den diversen Grünanlagen, auf Friedhöfen, etc. aus Ausgleichsmitteln und im Verkehrsgrün aus investiven dafür eigens zur Verfügung gestellten Mitteln. Aus fachlicher Sicht ist es aus klimaökologischen und auch aus gestalterischen Gesichtspunkten meist nicht zielführend, freie Flächen – häufig Rasen- oder Wiesenflächen - in Grünanlagen mit weiteren Bäumen zu bepflanzen. Diese baumfreien Flächen dienen zum einen der Bildung von notwendiger Kaltluft undSeite 13 von 209 Seite 14 sind zum anderen der Nutzung als Spiel- und Aufenthaltsbereich in den Grünanlagen vorbehalten. Die städtischen Grünanlagen weisen einen relativ niedrigen Fehlbestand an Bäumen auf. Sollten Baumpflanzungen dort als Ersatzpflanzungen vorgenommen werden müssen, begründet sich dies regelmäßig durch den fachlichen Auftrag zur Ersatzpflanzung. Bei der Prüfung der Standorte für die zusätzlichen Baumpflanzungen wurden der gewählte Standort und die Entwicklungschancen des Baumes aber auch der vorhandene Leitungsbestand berücksichtigt. Einige vorgeschlagenen Standorte befinden sich nicht in städtischem Besitz und scheiden von daher für Ersatzpflanzungen aus. Einen Alternativstandort kann der Verkehrsraum in der angrenzenden Amerikanischen Siedlung bieten. Eine Anzahl von 15 Bäumen wurde für diesen Standort nur geschätzt – tatsächlich dürfte das Potential dort höher sein. Da dieser Bereich unter Denkmalschutz steht, ist dafür die Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde erforderlich. Eine Voranfrage zur Einschätzung dieser Möglichkeit wurde durch das Amt für Umwelt und Stadtgrün bereits gestellt. Sollte hierfür eine denkmalrechtliche Genehmigung in Aussicht gestellt werden, könnte ein Großteil der Ersatzpflanzungen dort untergebracht werden. Sollte die Amerikanische Siedlung für diese Ersatzmaßnahme nicht zur Verfügung stehen, ist es unumgänglich, auch andere Stadtteile mit in die Ersatzmaßnahme einzubeziehen. Insgesamt wurden diverse Standorte positiv geprüft, u.a. im Park Annaberger Bach (Hochkreuz hinter Maritim und Ministerien) und im Bereich der Kennedyallee und der Ahrstraße. Für 8 Bäume müssten noch Standorte gefunden werden. Prüfauftrag Kfw- Effizienzhausstandard 40 (Maßgabe 7 der Vorlage 210222) Bei den Wohnhäusern wird der Standard 40 eingehalten. Für das Bürogebäude waren zum Zeitpunkt der Einstellung der Beschlussvorlage in das ALLRIS die verhandlungen zum Effieziezgebäudestandard EG 40 noch nicht abgeschlossen. Die Gremien werden in den Sitzungen über das Verhandlungsergebnis informiert. Unabhängig davon wird für das Bürogebäude die Erreichung des Gold-Standards der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) vereinbart. Der auszuführende Effizienzhausstandard wird im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan gesichert. Erneute Prüfung von Fassadenbegrünung Aufgrund der vorgesehenen hohen Zahl an Fenstern, sowie der Ergänzung von Loggien und Balkonen für die Steigerung der Wohnqualität der Wohnungen (sowohl im freifinanzierten, als auch im geförderten Wohnungsbau) ist die Herstellung von Fassadenbegrünung eingeschränkt. Um einen Beitrag zur Biodiversität und der Verbesserung des Mikroklimas im Plangebiet beitragen zu können, konnten jedoch nach erneuter Prüfung durch die beauftragten Architekten, an 11 Stellen der boulevardabgewandten Fassaden Flächen identifiziert werden, die sich für eine bodengebundene Begrünung eignen. Dabei kommen vertikal gespannte Trägerkonstruktionen für die auf Art und Ausführung abgestimmten Kletter- und Schlingpflanzen zur Anwendung. Im Durchführungsvertrag wird dies vereinbart (siehe weiter unten). Öffentlich geförderter Wohnungsraum / Schaffung von Kita-Plätzen Städtebauliches Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung eines Wohnquartieres für 350 bis 400 Wohneinheiten. Durch das BonnerSeite 14 von 209 Seite 15 Baulandmodell ist eine Quotierung von 40 % der geplanten Bruttogrundfläche im gefördertem Wohnungsbau vorgeschrieben. Daher wurde zum Satzungsbeschluss die Angemessenheitsprüfung durchgeführt; eine entsprechende textliche Festsetzung zur Errichtung förderfähigem Wohnraum ist erfolgt. Im Rahmen der in der Angemessenheitsprüfung festzusetzenden Grenze der Belastungen durch das Bonner Baulandmodell sind zudem durch den Investor 36 Kita-Plätze zu finanzieren. Der Investor möchte – unter Berücksichtigung von einem insgesamt im Stadtraum Godesberg-Mitte-Ost vorhandenen hohen Bedarf an Kita-Plätzen – eine vierzügige Kita bauen und an die Stadt Bonn oder einen Träger vermieten (siehe auch 210781 Mietmodell). Das mit Ratsbeschluss vom 28.06.2021 evaluierte Baulandmodell (DS.-Nr. 201298) kommt hier nicht zum Tragen, da das Planverfahren bereits vor dem Stichtag 1.7.2021 eingeleitet wurde. Durchführungsvertrag Zwischen den Vorhabenträgerinnen und der Bundesstadt Bonn wurde ein Durchführungsvertrag vereinbart. In diesem sind die zentralen Elemente des dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu Grunde liegenden städtebaulichen Konzepts (autofreier Büro- und Wohnstandort mit Spielplätzen, eine viergruppige Kita, Tiefgaragen) vertraglich vereinbart. Die Maßgaben aus dem Beschluss 210222 zur Einleitung und öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6918-4 sind berücksichtigt. Im Wesentlichen enthält der Durchführungsvertrag folgende Punkte: (1) (1) (1) (1) Wohnungsbau/Geförderter Wohnungsbau: Die Vorhabenträgerinnen verpflichten sich, innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes Wohngebäude mit 350 bis 400 Wohneinheiten einschließlich der privaten Erschließung zu errichten; mind. 12.660 m² Bruttogrundfläche sind nach den Wohnraum-förderbestimmungen (WFB) als geförderter Wohnraum zu errichten (s.o.). (2) (2) (2) (2) Kindertagesstätte: Durch das Vorhaben wird ein zusätzlicher Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen entstehen, der nicht durch bestehende Einrichtungen gedeckt werden kann. Die Vorhabenträgerinnen verpflichtet sich daher, im Rahmen der Realisierung des Vorhabens eine mindestens viergruppige Kindertagesstätte im Mietmodell mit einer Bruttogrundrissfläche von mind. 1.003 m² inclusive Außenbereichsflächen im Baugebiet MU zu errichten. (3) (3) (3) (3) a) Bauökologische Begleitung: Die Vorhabenträgerinnen haben sicherzustellen, dass Abriss- und Bauarbeiten unter mit der Stadt (Amt für Umwelt und Stadtgrün) abzustimmender bauökologischer Begleitung erfolgen. (Beschlusspunkt 3 der Vorlage 210222) b) Baumersatz: Soweit Bäume im Plangebiet, die nicht zum Erhalt festgesetzt sind, nicht erhalten werden können, werden hierfür auch Ersatzpflanzungen großkroniger Bäume außerhalb des Plangebiets vorgenommen. Bäume im Stammumfang von mehr als 2 m im Bereich von mind. 1 m über Boden werden im Verhältnis 1:2 ersetzt. Die Standorte für die Ersatzpflanzungen werden mit der Stadt abgestimmt. (Maßgabe 6 der Vorlage 210222) c) Vogelschutz: Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist an denSeite 15 von 209 Seite 16 großflächigen Glasflächen der neuen Bürogebäude der von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2012) zu berücksichtigen. Der Außenreflexionsgrad der Glaselemente aller Gebäude ist grundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Auf Eckverglasungen und transparente oder spiegelnde Balkonbrüstungen soll dabei grundsätzlich bei allen Gebäuden verzichtet werden. Die Einzelheiten werden im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. d) Maßnahmen zur Habitatsverbesserung: Vor Beginn der Baumaßnahmen sind an verschiedenen Bäumen mindestens ein Fledermauskasten/Kleinfledermaushöhle, ein Fledermausflachkasten sowie vier zusätzliche Vogelnistkästen unterschiedlicher Ausprägung durch eine fachkundige Person anzubringen. Darüber hinaus sind an den Neubauten je 20 m Gebäudelänge mindestens 2 wartungsfreie Quartiere für Fledermäuse und mindestens 2 Nisthilfen für gebäudebrütende Vogelarten (z.B. Hausrotschwanz, Haussperling, Mauersegler) unter der Dachkante oder in Traufkästen unverzüglich wie folgt anzubringen: vorgehängte Nistkisten, Fledermausbretter oder in die Fassade (z.B. Wärmedämmung) integrierte, z.B. Niststeine, oder hinter vorgehängte Fassadenverkleidungen. Mauersegler-Nisthilfen sind bevorzugt an den Gebäudeüberständen und –ecken anzubringen. e) Insektenschutz: Bei der Beleuchtung des Geländes sind auch während der Bauphase insektenfreundliche mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu verwenden. (4) (4) (4) (4) Lokales Gewerbe: Die Vorhabenträgerinnen verpflichten sich, im Erdgeschoss des geplanten Bürogebäudes im Bereich des Quartierplatzes eine Fläche zur Ansiedlung von lokalem Gewerbe (Café/Kiosk oder ähnlichem) bereit zu stellen und an einen Gewerbetreibenden zu vermieten. (Maßgabe 4 der Vorlage 210222) (5) (5) (5) (5) Photovoltaik: Die Vorhabenträgerinnen verpflichten sich, auf den im Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 2a und 2b) dargestellten Flächen der Hochpunkte der Gebäude im Plangebiet Photovoltaikanlagen zu errichten, dauerhaft zu betreiben und zu unterhalten. Die Installation der Photovoltaikanlagen ist in Kombination mit der festgesetzten extensiven Dachbegrünung vorzunehmen. (6) (6) (6) (6) Energieeffizienz und -versorgung: Die Vorhabenträgerinnen verpflichten sich bei den Wohngebäuden den KfW-Effizienzhausstandard 40 einzuhalten. Gemäß dem Energiekonzept vom 24.02.2021 werden die Gebäude über den vorhandenen Fernwärmeanschluss der Stadtwerke Bonn Energie und Wasser versorgt. (Maßgabe 7 der Vorlage 210222). Für das Bürogebäude wird die Erreichung des Gold-Standards der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) erzielt. (7) (7) (7) (7) a) Qualitätssicherung Architektur und Freianlagen: Die Vorhaben-trägerinnen verpflichten sich, bei der weiteren Planung des Vorhabens die in einer Anlage zum Durchführungsvertrag aufgezeigten Maßgaben der von der Verwaltung bestimmten Qualitäten hinsichtlich der Architektur und der Freianlagen zu beachten und das Vorhaben in Anlehnung an diese Maßgaben auszuführen.Seite 16 von 209 Seite 17 b) Fassadenbegrünung: Die Vorhabenträgerinnen verpflichten sich, an den Wohngebäuden bodengebundene Fassadenbegrünungen vorzunehmen. Die Standorte sind in einer Anlage zum Durchführungsvertrag gekennzeichnet. (8) (8) (8) (8) Einbau von Retentionsboxen: Zur sicheren Rückhaltung von Niederschlagsmengen bei Starkregenereignissen verpflichten sich die Vorhabenträgerinnen, Retentionsboxen einzubauen. Lage und Dimensionierung der erforderlichen Retentionsboxen werden im Baugenehmigungsverfahren geplant und festgelegt. (Maßgabe 2 der Vorlage 210222) (9) (9) (9) (9) Tiefgarage: Durch Errichtung einer Schrankenanlage in der Tiefgarage wird sichergestellt, dass der Fahrzeugverkehr, der in Zusammenhang mit den Nutzungen im MU steht, nur die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage von und zur Kennedyallee nutzen kann. (10) (10) (10) (10) Mobilitätsmaßnahmen: Die in der Mobilitätsuntersuchung im Kapitel 10 „Mobilitätsmanagement“ aufgeführten Maßnahmen werden durch die Anlage von Lastenräder, Abstellflächen für Bike-Sharing und Herstellung von Dusch- und Umkleideräumen in der Tiefgarage umgesetzt. Zur Absicherung des im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Geh- und Fahrrechts für die Allgemeinheit haben die Vorhabenträgerinnen die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt beantragt und bewilligt. Zur Absicherung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus ist die Eintragung einer auf 20 Jahre befristeten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt beantragt und bewilligt worden. Zu Beschlusspunkt I Im Rahmen der Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wurde bereits über die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) am Planverfahren zur Einleitung des Bebauungsplanes Nr. 6918-4 vorgetragenen Stellungnahmen beraten. Die Behandlung der in den Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte erfolgte entsprechend der Entscheidung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW (Beschlussvorlage 210222). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet und auf die Verwaltungsvorlage verwiesen. Zu Beschlusspunkt II Die eingereichten Stellungnahmen werden in der Reihenfolge der Beschlusspunkte unter II in der als Anlage zu dieser Vorlage beigefügten Gesamtabwägung unter A wiedergegeben. Zur besseren Verständlichkeit schließt sich unter B ein Gesamtabwägungsvorschlag an, der auf alle in den Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte eingeht. Durch diese Zusammenfassung wird den Mitgliedern des Rates sowie der Bezirksvertretung Bad Godesberg und dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen eine vollständige Abwägung über die vorgebrachten Stellungnahmen im Zusammenhang ermöglicht. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird bei jeder Eingabe auf die entsprechende Behandlung der vorgebrachten Einzelthemen des Gesamtabwägungsvorschlags verwiesen.Seite 17 von 209 Seite 18 Anlage/n 1 VBP 6918-4 Satzung (öffentlich) 2 VEP 6918-4 satz_Lageplan (öffentlich) 3 VEP 6918-4 satz_Ansichten (öffentlich) 4 Satzungsbegründung 6918-4 (öffentlich) 5 Gesamtabwägung Offenlage 6918-4 (öffentlich)Seite 18 von 209 Seite 19 von 209 Seite 20 von 209 Seite 21 von 209 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6918-4 Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf BegründungSeite 22 von 209 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Planungsvorgaben .................................................................................................. 2 1.2.1 Regionalplan .................................................................................................... 2 1.2.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 2 1.2.3 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 2 1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen ....................... 2 1.2.4.1 Rahmenplanung Bundesviertel ................................................................. 2 1.2.4.2 Vergnügungsstättenkonzept ...................................................................... 3 1.2.4.3 Denkmalschutz.......................................................................................... 3 1.2.4.4 Naturschutzrechtliche Belange / Baumschutz ........................................... 3 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 3 1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 4 1.5 Nutzungseignung .................................................................................................... 6 2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 7 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 7 2.2 Vorhabenbeschreibung ........................................................................................... 7 2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................... 9 2.3.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................ 9 2.3.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................12 2.3.2.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl ..................................................12 2.3.2.2 Vollgeschosse / maximale Gebäudehöhen...............................................15 2.3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ..............................................16 2.3.4 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe) .................................................16 2.3.5 Flächen für Stellplätze, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder .................17 2.3.6 Grün- und Freiflächen / Pflanzgebote ..............................................................18 2.3.6.1 Begrünung der nicht überbauten Grundstücksfläche ................................18 2.3.6.2 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ...........................................................................................................18 2.3.6.3 Pflanzung von Einzelbäumen ...................................................................18 2.3.6.4 Erhaltung von Einzelbäumen....................................................................19 2.3.6.5 Begrünung von Flachdächern ..................................................................20 2.3.6.6 Ergänzende Pflanzliste.............................................................................20 2.3.7 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ..................................................20 2.3.8 Technische Maßnahmen an Dachflächen .......................................................23Seite 23 von 209 2.3.9 Verkehrsflächen ..............................................................................................23 2.3.10 Örtliche Bauvorschriften ..................................................................................23 2.4 Erschließung ..........................................................................................................24 2.4.1 Äußere Erschließung.......................................................................................24 2.4.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................24 2.4.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)................................................24 2.4.1.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung..........................................................24 2.4.2 Innere Erschließung ........................................................................................25 2.4.3 Geh- und Fahrrechte .......................................................................................25 2.4.4 Ruhender Verkehr / Mobilitätskonzept .............................................................25 2.4.5 Technische Infrastruktur ..................................................................................27 2.4.5.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation ......................27 2.4.5.2 Energiekonzept ........................................................................................27 2.4.5.3 Entwässerung / Kanal ..............................................................................28 2.4.5.4 Abfallentsorgung ......................................................................................29 3 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 30 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................30 3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................30 3.3 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................32 3.3.1 Mensch / Gesundheit ......................................................................................33 3.3.1.1 Verkehrslärm ............................................................................................33 3.3.1.2 Gewerbelärm / Schutzbedürftigkeit...........................................................33 3.3.1.3 Kampfmittel ..............................................................................................34 3.3.1.4 Verschattung ............................................................................................34 3.3.1.5 Sonstige Auswirkungen ............................................................................35 3.3.2 Klima / Luft ......................................................................................................35 3.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz .............................................................................36 3.3.4 Boden / Wasser...............................................................................................39 3.3.5 Landschaftsbild / Erholung ..............................................................................41 3.3.6 Kultur- und Sachgüter .....................................................................................41 3.4 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur .............................................................41 3.5 Kosten und Finanzierung........................................................................................42 Anhang ..................................................................................................................... 44 3.6 3.6/S.43)Auflistung der verwendeten Gutachten ....................................................44Seite 24 von 209 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-72“ – Begründung 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6918-4 liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg, am westlichen Rand des Ortsteils Plittersdorf in der Gemarkung Plittersdorf, Flur 13 und umfasst die Flurstücke 1/70, 648, 649, 655, 656 und 657 mit einer Gesamtgröße von 32.085 m². Das rechteckig geformte Plangebiet wird im Nordwesten durch die Kennedyallee, im Südosten durch die Ahrstraße sowie im Südwesten und im Nordosten durch die rückwärtigen Grundstücksfreiflächen der Nachbarbebauung an der Ahrstraße, bzw. an der Moselstraße begrenzt. Das Gelände ist topographisch kaum bewegt und liegt in Höhen von rund 62.30 m ü. NHN. Innerhalb des Plangebietes befindet sich derzeit ein im Jahr 1971 fertiggestellter Bürokomplex mit II bis XII Geschossen, der aktuell noch von der Deutschen Bank AG (ehemals Postbank AG) genutzt wird. Es handelt sich um ein rechteckförmiges Verwaltungsgebäude in einer Größenordnung von ca. 210 m x 65 m. Das Gebäude wurde viergeschossig an der Kennedyallee, dreigeschossig an der Ahrstraße, mit einem mittig gelegenen, pyramidenförmig angelegten, zwölfgeschossigen Baukörper errichtet. Die dazwischenliegenden Verbindungsbauten sind zweigeschossig. Drei Atriumhöfe sind bis auf ein Niveau von ca. 59,00 m ü. NHN abgesenkt. Das Gebäude ist derzeit durch eine eingeschossige, teiloffene Tiefgarage unterbaut, die sowohl von der Kennedyallee, als auch von der Ahrstraße erschlossen wird. Daneben existieren zwei private, beschrankte Durchfahrten mit oberirdischen Stellplätzen entlang der Gebäudelängsseiten für die Beschäftigten. Das Verwaltungsgebäude ist - mit Ausnahme des Eingangsbereichs im Südosten – auf Flächen in einer Tiefe von ca. 25 m mit Bäumen umpflanzt, welche einen Übergang zu der angrenzenden kleinteiligen Wohnbebauung bilden. Das Gebäude ist sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zeitgemäßen Ansprüchen an Funktionalität und Energieeffizienz. Die Deutsche Bank AG Postbank beabsichtigt den Standort aufzugeben, so dass das Areal städtebaulich neu geordnet werden kann. Die nähere Umgebung des Plangebietes ist charakterisiert durch gemischte Bau- und Nutzungsstrukturen. Die ursprüngliche kleinteilige Wohnbebauung des Flussviertels aus den 60er Jahren mit Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern ist östlich und südöstlich noch erhalten, westlich des Plangebiets an der Ahrstraße sind auch kleinere Mehrfamilienhäuser vorzufinden. Seit den 70er Jahren wurde das Flussviertel neben dem Gebäude der Deutschen Bank AG Postbank in westlicher Angrenzung mit den Büro- und Kongressbauten der DAAD-Stiftung, dem Wissenschaftszentrum, der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), der Studienstiftung des deutschen Volkes und dem Deutschen Museum Bonn ergänzt. Rückwärtig dieser Bürobauten schließt sich der rund 11,5 ha große Zentralfriedhof von Bad Godesberg an. Nördlich der Kennedyallee, sowie direkt nordöstlich an das Plangebiet angrenzend, sind weitere fünf- bis achtgeschossige Büro- und Wohngebäudekomplexe vorzufinden. Zudem wurde in unmittelbarer Nähe an der Kennedyallee im Februar 2020 das Baurecht für ein repräsentatives Gebäude des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) geschaffen.Seite 25 von 209 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-72“ – Begründung 2 Insgesamt stellt sich die nähere Umgebung neben den verschiedenen Baustrukturen mit I-VIII geschossigen Gebäuden auch von der Bauhöhe sehr heterogen dar. 1.2 Planungsvorgaben 1.2.1 Regionalplan Der Regionalplan des Regierungsbezirks Köln Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg stellt die Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Das Vorhaben von Büro- und Wohnnutzungen entspricht den Zielen der Raumordnung. 1.2.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der Stadt Bonn ist das Plangebiet als gemischte Baufläche dargestellt. Mit der städtebaulichen Zielsetzung, hier ein gemischtes Quartier mit Büronutzungen, Wohnnutzungen und einer Kindertagesstätte (Kita) zu entwickeln, kann der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt angesehen werden. Zudem wäre ein Abweichen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB möglich, da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt und die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. 1.2.3 Geltendes Planungsrecht Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 8118-64 aus dem Jahr 1966, der den gesamten Bereich zwischen Kennedyallee, Ahrstraße und Moselstraße umfasst. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet selbst ein allgemeines Wohngebiet WA in geschlossener Bauweise fest, die umgebende Bebauung an Ahr- und Moselstraße wird als reines Wohngebiet WR in offener Bauweise festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ) bestimmt. Die GRZ ist nordöstlich und südwestlich des Plangebiets an Ahr- und Moselstraße jeweils mit 0,25 festgesetzt. Die GFZ ist mit 0,5 an der Ahrstraße (max. II-Vollgeschosse; Walmdach) und 0,4 an der Moselstraße (max. I-Vollgeschoss; Satteldach) festgesetzt. Abweichend hiervon sind für die heutigen Grundstücke Kennedyallee 74 und Ahrstraße 18 eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,7 (max. II-Vollgeschosse; Flachdach) festgesetzt. Für das Vorhabengebiet ist eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,9 bis 1,0 bei einer zwei- bis zwölfgeschossigen Bebauung festgesetzt. Zwischen der südwestlichen und der nordöstlichen Bebauung des WR an der Mosel- und Ahrstraße ist eine rund 25 m breite Grünfläche zur Bepflanzung festgesetzt. 1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 1.2.4.1 Rahmenplanung Bundesviertel Am 07.05.2020 wurde durch den Hauptausschuss der Stadt Bonn die Rahmenplanung für das Bundesviertel im Grundsatz beschlossen. Prinzipiell verfolgt die Rahmenplanung die Strategie des Durchmischens. Ziel ist es, einen urbanen Nutzungsmix zu fördern, die Branchendiversität zu erhöhen, „mehr, andere, bezahlbare“ Wohnangebote zu schaffen sowie hochwertige Bürostandorte mit Lagequalitäten zu sichern und neu zu erschließen.Seite 26 von 209 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-72“ – Begründung 3 Das Plangebiet selbst liegt nicht im Bereich des Rahmenplans Bundesviertel, grenzt jedoch zur Kennedyallee hin direkt an das Gebiet des Rahmenplans an. Die Strategie der Durchmischung zur Realisierung eines urbanen Nutzungsmixes, mit Fokus auf der Schaffung von Wohnraum, soll entsprechend auch im Plangebiet zur Anwendung kommen. 1.2.4.2 Vergnügungsstättenkonzept Um die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu können, beauftragte der Rat in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. In Folge wurden zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes durch den Rat beschlossen, welches in der vorliegenden Planung seine Beachtung findet. 1.2.4.3 Denkmalschutz Weder im Vorhabengebiet noch in der näheren Umgebung sind Baudenkmäler vorhanden. 1.2.4.4 Naturschutzrechtliche Belange / Baumschutz Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans oder in einem Natura- 2000-, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Es weist in den Randbereichen Gehölz- und Baumbestand auf, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplans nicht betroffen. Die Artenschutzbelange sind grundsätzlich in Bauleitplanverfahren mittels Durchführung einer Artenschutzprüfung zu berücksichtigen. Gemäß der Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm geschützt. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen und Esskastanien. Rund 140 der erfassten rund 170 Bäume unterliegen dem Schutz dieser Satzung. Entlang der Kennedyallee befindet sich eine Allee aus Amerikanischen Rot-Eichen. Diese ist als gesetzlich geschützte Allee in das Kataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW aufgenommen (AL-BN-0011). 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Im Mai 2018 hat die GERCHGROUP AG aus Düsseldorf über die Projektgesellschaften „GERCH Bonn Jackie K. 1-4“ (ehemals Marathon Bonn Jackie K. 1-4 GmbH) „Marathon Bonn Jackie K. 1-4 GmbH“ die Liegenschaft Kennedyallee 62-72 im Ortsteil Plittersdorf erworben. Diese firmiert nunmehr wie folgt: GERCH Bonn Jackie K. 1 GmbH, GERCH Bonn Jackie K. 2 GmbH, GERCH Bonn Jackie K. 3 GmbH und GERCH Bonn Jackie K. 4 GmbH. Der im Plangebiet bestehende Bürokomplex wird aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit aufgegeben, wodurch angesichts der Defizite der Bestandsimmobilie eine städtebauliche Neuordnung des Areals notwendig wird. Vor dem Hintergrund des anhaltend hohen Wohnraumbedarfs in Bonn und der hohen Nachfrage nach attraktiven Büroflächen - bei geringen Leerstandsquoten - und desSeite 27 von 209 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-72“ – Begründung 4 Investitionsstaus im Gebäudebestand plant die Eigentümerin die Entwicklung eines durchmischten Areals mit ca. 380 Wohneinheiten mit verschiedenen Wohnungsgrößen, rund 13.500 m² Bruttogrundfläche (BGF-R) Büroflächen an der Kennedyallee und einer 4-gruppigen Kindertagesstätte (Kita). Eine kleinflächige Nahversorgungsmöglichkeit (z.B. Backshop, Kiosk) belebt das Quartier. Das Vorhaben leistet somit einen Beitrag zur Deckung des hohen Bonner Wohnraum- und Büroflächenbedarfs. Durch die Aktivierung einer bereits bebauten und versiegelten Fläche in einer integrierten Lage wird dem gesetzlichen Auftrag zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Rechnung getragen. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 8118-64 festgesetzten Baugrenzen orientieren sich unmittelbar an den Bestandsbauten und lassen eine Neuordnung der Liegenschaft auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts nicht zu. Zur Umsetzung der zukünftigen Planungsziele ist insofern im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen sowie Art- und Maß der baulichen Nutzung eine Änderung des vorhandenen Planungsrechts erforderlich. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6918-4 wird der Bebauungsplan Nr. 8118-64 im Geltungsbereich des neu aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ersetzt. 1.4 Planungsablauf / Planverfahren Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz stimmte in seiner Sitzung am 12.12.2018, unter Vorberatung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 05.12.2018, dem Ziel der Entwicklung einer Wohn- und Bürobebauung für das Plangebiet – unter der Prämisse der Durchführung eines Qualifizierungsverfahrens mit 8 Teilnehmern – zu. Auf Initiative des Grundstückseigentümers wurde am 14.12.18 bereits eine informelle Informationsveranstaltung im Plangebiet durchgeführt. Im Dezember 2018 wurde daraufhin in Kooperation mit der Stadt Bonn ein städtebaulicher und hochbaulicher Realisierungswettbewerb ausgelobt, der im März 2019 mit der Jurysitzung seinen Abschluss fand. Der prämierte und im Verfahren weiterentwickelte Siegerentwurf des Architekturbüros caspar.schmitzmorkramer, Köln mit KRAFT.RAUM Landschaftsarchitektur, Krefeld stellt in Form des Vorhaben- und Erschließungsplans die Grundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan dar. Auf Wunsch der Bürgerinitiative „Flussviertel“ wurde am 31.07.2019 eine erneute informelle Informations- und Diskussionsveranstaltung mit Plangebietsbegehung durchgeführt. Die Anregungen der Öffentlichkeit bzw. der Initiative wurden dabei aufgenommen und sind ebenfalls in die weitere Planung und Bearbeitung der Gutachten eingeflossen. Die Veranstaltung ist kein formeller Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens, sondern wurde auf Initiative des Grundstückseigentümers organisiert und durchgeführt, um insbesondere die interessierte Nachbarschaft frühzeitig über das Vorhaben zu informieren und mit einzubeziehen. Am 05.02.2020 wurde in der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg - nach vorherigen Beratungen im Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 22.01.2020 und im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 09.01.2020 - die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB (Baugesetzbuch) beschlossen. Die für den März 2020 geplante Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit mit der Durchführung einer Bürgerbeteiligungsveranstaltung musste kurzfristig aufgrund der aufkommenden COVID-19 Pandemie abgesagt werden. Da durch die Pandemie dieSeite 28 von 209 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-72“ – Begründung 5 Möglichkeit der Durchführung einer solchen Veranstaltung nicht absehbar war, wurde der Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 05.02.2020 per Dringlichkeitsentscheidung des Bezirksbürgermeisters und Genehmigung in der Sitzung am 06.05.2020 durch die Bezirksvertretung Bad Godesberg geändert. Alternativ zur Bürgerbeteiligungsveranstaltung wurde die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung in einem Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus sowie im Rathaus Bad Godesberg durchgeführt. Zusätzlich wurde als Kompensation für den Entfall der Bürgerbeteiligungsveranstaltung die Erarbeitung zusätzlicher Telefon- und Onlineangebote beschlossen. Dies erfolgte in Form von telefonischen Informations- und Diskussionsmöglichkeiten mit den zuständigen Mitarbeitenden des Stadtplanungsamtes sowie durch die Ausstellung zusätzlicher Themenplakate im Stadthaus, im Rathaus Bad Godesberg und Online, sowie ergänzend Audio-Erläuterungen der Fachgutachter/Fachplaner (Online) und einer FAQ1-Präsentation (Online) zu den bereits bekannten häufigsten Fragestellungen. Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung wurde im Amtsblatt Nr. 27 vom 13.05.2020 ortsüblich bekannt gemacht. Die Möglichkeit der Abgabe von Stellungnahmen in Schriftform, per E-Mail und über das Beteiligungsportal www.bonn-macht-mit.de fand vom 28.05.2020 bis zum 12.06.2020 statt. Darüber hinaus wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 19.02.2020 beteiligt und um Stellungnahme bis zum 03.04.2020 gebeten. Stellungnahmen, die Inhalt und Gegenstand des Bebauungsplanes betreffen, wurden – sofern erforderlich - in den entsprechenden Gutachten untersucht. Insofern flossen die geäußerten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in die weitere Planbearbeitung sowie die Fortschreibung der Fachgutachten ein. Die geäußerten Bedenken und Anmerkungen lassen sich im Wesentlichen folgenden Themenbereichen zuordnen: Planverfahren Städtebau / Innenentwicklung / Architektur Mobilität / Parken Klima / Emissionen Freiraumfläche / Bäume / Tiere Dabei lag der Fokus insbesondere auf der Einfügung des Vorhabens in die Umgebung in Verbindung mit der baulichen Dichte, erhöhtem Verkehrsaufkommen, zu geringem Stellplatzangebot, einer Verschlechterung des Mikroklimas und dem Eingriff in die Bestandsgrünstreifen mit dem damit verbundenen Entfall von Bestandsbäumen. Diesen Gesichtspunkten wurde in der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens unter Abwägung der einzelnen Belange wie folgt Rechnung getragen. Die Baukörper wurden so justiert, dass ausreichend Abstandsflächen eingehalten werden können, die Gebäudehöhen wurden reduziert und die Lage der Tiefgaragenrampen optimiert. Zudem wurden die Bäume im Grenzbereich der Tiefgarage hinsichtlich der Möglichkeit zum Erhalt neu untersucht. Darüber hinaus konnten die Ergebnisse aus diversen Gutachten mit in die Planung aufgenommen werden. Da das angestrebte Vorhaben der Innenentwicklung innerhalb des bestehenden Siedlungsgefüges dient, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6918-4 als Änderung 1 FAQ – Frequently Asked QuestionsSeite 29 von 209 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-72“ – Begründung 6 des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8118-64 gemäß § 12 Baugesetzbuch und in Verbindung mit § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Aufgrund der Verfügbarkeit der Vorhabenträgerin über das Grundstück ist eine Aufstellung gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) als vorhabenbezogener Bebauungsplan möglich. Der Vorhaben- und Erschließungsplan (Lageplan Teil 2a, Ansichten und Schnitte Teil 2b) wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Teil 1). Die Durchführung von Vorhaben und Erschließung werden vor dem Satzungsbeschluss im Durchführungsvertrag vertraglich sichergestellt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind gegeben. Die im BauGB festgelegte Höchstgrenze von 20.000 m² Grundfläche nach § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird – auch unter einer Berücksichtigung des Bebauungsplanes Nr. 6918-2 Kennedyallee 41 - deutlich unterschritten. Da der ebenfalls in der näheren Umgebung liegende Bebauungsplan Nr. 6918-1 Ludwig- Erhard-Allee/Johanna-Kinkel-Straße (BSI) als sog. „Vollverfahren“, also mit Umweltprüfung/Umweltbericht und entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt wurde, sind dessen relevante Grundflächen nicht miteinzubeziehen. Eine genauere Prüfung auf sachliche, räumliche und zeitliche Zusammenhänge gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB erfolgt daher nicht. Auch werden keine Vorhaben begründet, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht unterliegen. Ebenso sind die in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter nicht betroffen. Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Abhandlung der Eingriffsregelung und ein Ausgleich ist dann nicht erforderlich und von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) kann abgesehen werden. Gleichwohl werden die relevanten Umweltbelange im Verfahren berücksichtigt. 1.5 Nutzungseignung Der aufgezeigte Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans greift die im Bestand gegebene heterogene Struktur des umgebenden Quartiers in seiner Maßstäblichkeit auf und fügt sich somit in die Nachbarschaft ein. Die geplante gemischte Nutzung mit Wohnungen, Bürogebäude und einer Kindertagesstätte ist ausgewogen und vermittelt zwischen den angrenzenden Büro- und Verwaltungsbauten bzw. der kleinteiligen Wohnbebauung. Anstatt eines Sonderbaukörpers mit ca. 210 m Kantenlänge und teilweise bis zu 12 Geschossen sind nunmehr 13 Einzelgebäude geplant, die sich zusätzlich im Übergang zur umgebenden Nachbarbebauung höhenmäßig abstaffeln. Auch das Umfeld des Plangebietes hat sich gegenüber der Entstehungszeit in den Nachkriegsjahren stark verändert. Hier ist zwischenzeitlich eine große Zahl an Bürogebäuden und Wohngebäuden entstanden. Bereits in näherem Umriss stellt sich die Nachbarschaft nicht mehr als reine Einfamilienhaussiedlung dar, sondern vielmehr als heterogenes Quartier mit Wohn- und Bürogebäuden in unterschiedlicher Verdichtung (siehe Kap. auch 1.1). Auch das im Norden zum Plangebiet angrenzende Gebäude Kennedyallee 74 wurde 1975 für die brasilianische Botschaft erbaut und wird heute – entgegen der planungsrechtlichen Festsetzung als reines Wohngebiet – als Bürogebäude genutzt.Seite 30 von 209 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-72“ – Begründung 7 2 Inhalt der Planung 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Ziel der Planung ist es, aufgrund der nur noch begrenzt zur Verfügung stehenden Angebote auf dem Bonner Büromarkt neue, zeitgemäße Büro- und Dienstleistungsflächen zu realisieren und einen Beitrag zur Deckung des Wohnraumbedarfs, insbesondere auch dem sehr hohen Bedarf an öffentlich gefördertem Wohnraum, zu leisten. Zusätzlich soll eine Kita dazu beitragen, den hohen Bedarf nach Kinderbetreuungsplätzen in Plittersdorf zu decken. Die Neubebauung soll das Grundstück funktional und gestalterisch aufwerten und damit zur städtebaulichen Weiterentwicklung des Stadtraumes beitragen. Die städtebauliche Struktur, Lage und Höhe der Gebäude wurde über ein städtebauliches Qualifizierungsverfahren ermittelt. Die geplante Bebauung fügt sich sowohl von der Art der baulichen Nutzung, als auch vom Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich in die heterogene Umgebung ein. Vor dem Hintergrund des anhaltend hohen Bedarfs nach neuem Wohnraum in der Stadt Bonn können die teilweise umgebenden Einfamilienhäuser aus heutiger Sicht nicht der prägende Maßstab für die geplante Bebauung sein. Vielmehr erfolgt eine Orientierung an den vorhandenen Mehrfamilienhäusern und Bürogebäudetypologien, um dem hohen Wohnungsmarktdruck und der Büroflächennachfrage gerecht zu werden. Der Abstand zwischen den äußeren geplanten Baukörperfassaden und der umgebenden Wohnbebauung der Nachbarschaft entlang der Längsseiten des Grundstücks beträgt zwischen ca. 14 m und 32 m, so dass dem Nachbarschutz angemessen Rechnung getragen wird und keine wesentlichen Auswirkungen im Hinblick auf die Belichtung oder eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnqualität zu erwarten sind. Im Bereich der geplanten Wohnhöfe sind die Abstände darüber hinaus noch weitaus größer. Reduziertere Abstände sind lediglich zwischen dem geplanten Bürogebäude und dem Bürogebäude Kennedyallee 74 mit ca. 12 m vorgesehen. Insgesamt werden die vorgeschriebenen Abstandsflächen nach der BauO NRW (Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen) zur bestehenden Nachbarschaft eingehalten. In weiten Teilen ist die Distanz der aufgehenden Gebäude zur Grundstücksgrenze der Nachbarschaft sogar deutlich größer, als es das Abstandsflächenrecht nach BauO NRW erfordern würde. Eine mit dem Bestandsgebäude vergleichbar dimensionierte ca. 25 m breite Grünabschirmung der geplanten Bebauung wird daher heute nicht mehr als erforderlich angesehen und zugunsten eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden in einer urbanen Lage reduziert. Gleichwohl sieht die Planung – auch im Hinblick auf eine „mehrfache Innenentwicklung“ (neben baulicher Verdichtung wird auch die Erhaltung und Qualifizierung urbanen Grüns berücksichtigt, sowie eine Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs befördert) - weiterhin großzügige Grünflächen vor. 2.2 Vorhabenbeschreibung Die Neubebauung orientiert sich mit L-förmigen Baukörpern zu einer zentralen urbanen Achse – einem „Boulevard“ - hin. Dieser wird an den Quartiersplätzen versetzt, sodass sich unterschiedliche Baukörper ausbilden. Im rückwärtigen Bereich in Richtung der angrenzenden Bestandsbebauung entstehen ergänzende Punkthäuser und ruhige, private Innenhöfe sowie gemeinschaftlich nutzbare Freiräume zur Förderung von Wohnnachbarschaften. Die barrierefreie Außenanlagengestaltung und die nahezu autofreie Gestaltung des Quartiers schaffen Treffpunkte für Jung und Alt. Insgesamt entstehen in dem Quartier rund 385Seite 31 von 209 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-72“ – Begründung 8 Wohneinheiten, davon ca. 225 im frei finanzierten Wohnungsbau und ca. 160 im geförderten Wohnungsbau. Zur Kennedyallee hin wird das kompakte Bürogebäude A mit ergänzendem lokalen Gewerbe (z.B. Kiosk, Backshop) als geschlossener Hof vorgesehen, im Wohngebäude B1 an der Kennedyallee ist im Erdgeschoss eine viergruppige Kita mit eigener Außenbereichsfläche geplant. Das höchste Gebäude im Quartier ist das Bürogebäude an der Kennedyallee, mit max. VII Geschossen am Quartierseingang. Die Wohngebäude werden III-IV-geschossig ausgebildet, zur Mitte des Areals am Boulevard wird eine Höhendifferenzierung auf fünf Geschosse geplant. Zur angrenzenden Wohnbebauung ist jeweils eine Reduktion der Gebäudehöhen auf III-Geschosse vorgesehen, um in der Höhenentwicklung zur Nachbarschaft städtebaulich zu vermitteln. Zudem öffnen sich die Baukörper zu den Grünstreifen hin, sodass mit dieser Verzahnung keine langen Gebäudekanten entstehen. In Abstimmung mit der Stadt Bonn sollen innerhalb der Verkehrsfläche der Kennedyallee vor dem Bürogebäude zusätzlich zu den bestehenden Taxiständen, Stellplätze für Car-Sharing, sowie eine Ladezone realisiert werden. Von der Kennedyallee ist auch die Hol-& Bringzone der Kita anfahrbar. Die Stellplätze für die Wohn- und Büronutzungen, sowie für die Mitarbeiter der Kita werden in zwei zusammengelegten aber durch Schranke getrennten Tiefgaragen untergebracht, mit Zu- und Ausfahrt sowohl von der Kennedyallee, als auch von der Ahrstraße. Die Nutzer des Bürogebäudes, sowie die Mitarbeiter der Kita und der darüber liegenden Wohnungen – also die Nutzer im urbanen Gebiet - können dabei einzig die Tiefgaragenein- und -ausfahrt an der Kennedyallee nutzen. Fahrradstellplätze für die Bewohner des zukünftigen Quartiers werden ebenfalls in der Tiefgarage geplant, oberirdisch entstehen weitere Fahrradstellplätze – auch für Besucher. Somit kann eine nahezu autofreie Gestaltung des Quartiers erzielt werden. Die Müllentsorgung wird größtenteils über Unterflurcontainer in den Funktionsstreifen des Boulevards sichergestellt, in kleineren Teilen erfolgt die Müllentsorgung über Müllräume in der Tiefgarage. Die geplanten Gebäudetypologien ermöglichen vielfältige, flexible Möglichkeiten für ein differenziertes Wohnungsangebot und Büronutzungen. Durch die variable Grundrissgestaltung der Wohnungen entstehen Wohnangebote, die unterschiedliche Generationen und Lebensformen ansprechen. Das Bürogebäude ist sowohl für einen Hauptmieter als auch für mehrere Mieter nutzbar. Das Vorhaben fällt unter die Regularien des Bonner Baulandbeschlusses. Dementsprechend werden 40% Bruttogrundfläche (BGF) der Wohnbauflächen als öffentlich geförderter Wohnraum realisiert. Auch die Kita fällt unter den Bonner Baulandbeschluss. Mit der Mischung von frei finanziertem und öffentlich gefördertem Wohnungsbau sollen sich in dem gesamten Quartier stabile und sozial gemischte Nachbarschaften ergeben. Um ein stimmiges Ensemble der unterschiedlichen Gebäude zu erzielen, ist vorgesehen die Fassaden durch einen Mix aus Klinkerriemchen und Putz zu gestalten, hierbei verschiedene Fassaden zu entwickeln und zu variieren, sowie durch eine dezente Farbgebung zu differenzieren. Das Bürogebäude soll sich hiervon durch eine moderne Fassade aus Faserbeton dezent abheben. Insgesamt soll das neue Quartier ein ruhiges und wertiges Erscheinungsbild erhalten.Seite 32 von 209 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-72“ – Begründung 9 Städtebauliche Kennziffern des Plangebietes Geltungsbereich Bebauungsplan ca. 32.085 m² Anteil urbanes Gebiet MU ca. 9.400 m² Anteil allgemeines Wohngebiet WA ca. 22.685 m² Bruttogrundfläche (BGF-R) oberirdisch ca. 45.260 m² Bruttogrundfläche (BGF) unterirdisch ca. 26.670 m² 2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans 2.3.1 Art der baulichen Nutzung Aufgrund der Lage des Plangebiets, einerseits an der Grenze zum Bundesviertel, welches stark von Büro- und Dienstleistungsbauten geprägt ist und andererseits im Bereich des Wohnstandortes Plittersdorf, bietet sich eine Nutzungsmischung zwischen Arbeiten und Wohnen im Plangebiet an. Gemäß dem Plankonzept sind die Büronutzung und die Kita mit ergänzender Wohnbebauung im vorderen Bereich des Plangebiets, zur Kennedyallee hin vorgesehen. Im Bürogebäude wird ebenfalls eine kleinflächige Nahversorgungsmöglichkeit (z.B. Backshop, Kiosk) vorgesehen und im Durchführungsvertrag gesichert. Das Quartier wird dadurch belebt. Die Anwohnerinnen und Anwohner sowie die Beschäftigten erhalten einen kleinen Versorgungsstützpunkt direkt im Quartier. Die weitere Wohnbebauung wird dahinterliegend in Richtung Ahrstraße vorgesehen. Um die Nutzungsmischung planungsrechtlich zu ermöglichen, wird daher für die erste Gebäudereihe zur Kennedyallee hin ein urbanes Gebiet (MU) nach § 6a BauNVO (Baunutzungsverordnung) festgesetzt und für den übrigen Planbereich ein allgemeines Wohngebiet (WA). Der Bezug zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie dem städtebaulichen Vertrag (Durchführungsvertrag) wird mittels einer textlichen Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan geschaffen. So sind innerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes gemäß § 12 Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetzten Nutzungen im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages mit dem Ziel, auch andere Nutzungen des im Bebauungsplan festgesetzten Zulässigkeitskatalogs zu etablieren, sind zulässig. Öffentlich geförderter Wohnraum Um auf das starke Bevölkerungswachstum in Bonn mit einem differenzierten Angebot von Wohnbebauung und bezahlbaren Wohnungen zu reagieren, ist es Zielsetzung der Stadt Bonn, möglichst in allen Bonner Stadtteilen mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Bundesstadt Bonn das sozialpolitische Ziel, geförderten Wohnraum in notwendigem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies ist vor allem im Hinblick auf auslaufende städtische Mietpreisbindungen wichtig. Angesichts der im Bonner Stadtgebiet nur noch wenigen vorhandenen bebaubaren Flächenpotentiale für den Wohnungsbau, liegt die Schaffung von gefördertem Wohnungsbau vornehmlich im Bereich baulich bereits genutzterSeite 33 von 209 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-72“ – Begründung 10 Flächen, in der Verdichtung vorhandener baulicher Strukturen und in der Baulückenschließung. Dem entsprechend werden mit dem durch Ratsbeschluss vom 10.07.2018 anzuwendenden Bonner Baulandmodell Planungsbegünstigte verpflichtet, bis zu 40% der Bruttogrundfläche (BGF) des Wohnungsbauvorhabens als geförderten Mietwohnungsbau zu errichten. Mit einer Angemessenheitsprüfung stellt die Stadt Bonn sicher, dass der Umfang der vereinbarten Leistungen – entsprechend den Vorgaben des BauGB – in der Summe angemessen ist. Unter Beachtung dieser Berechnungen, trifft der Bebauungsplan die Festsetzung, dass innerhalb des MU in den Baublöcken B1, B2 und B3 insgesamt 12.660 m² Bruttogrundfläche so herzustellen sind, dass sie mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB), Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006 in der zurzeit geltenden Fassung) gefördert werden könnten. In dem noch vor dem Satzungsbeschluss abzuschließenden städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich der Grundstückseigentümer, den festgesetzten Anteil an Bruttogrundfläche in gefördertem Wohnungsbau zu errichten. Ausnahmsweise kann auf die Einhaltung des Wohnflächenanteils in den benannten Teilbereichen verzichtet werden, wenn der dadurch entfallende förderfähige Wohnraum in einem anderen Teilgebiet innerhalb des Plangebietes nachgewiesen wird. Urbanes Gebiet Urbane Gebiete (MU) dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Innerhalb des MU sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Aus dem Katalog der in einem Urbanen Gebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Ferienwohnungen, Vergnügungsstätten und Tankstellen sowie Sexshops und bordellartige Betriebe im Bebauungsplan ausgeschlossen. Zur Begründung im Einzelnen: Beherbergungsbetriebe / Ferienwohnungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes werden im MU als nicht zulässig festgesetzt. Die mit solchen Betrieben regelmäßig einhergehenden erhöhten Verkehre, insbesondere auch in den Nachtstunden und die damit verbundene Lärmbelastung sind aufgrund des Wohnumfeldes nicht gewünscht. Um Zweckentfremdung von Wohnraum zu verhindern, werden auch Ferienwohnungen die gemäß § 13a BauGB unter die Kategorie der Beherbergungsbetriebe oder Gewerbebetriebe fallen generell ausgeschlossen. Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist es, neben Büroflächen, Wohnraum für dauerhaftes Wohnen zu schaffen und so dem bestehenden Wohnbedarf in Bonn Rechnung zu tragen. Die Feriennutzung von Wohnungen hat gegenüber einer dauerhaften Wohnnutzung deutliche wirtschaftliche Vorteile für den Eigentümer. Aufgrund seiner Lage zu den Zentren Bonn und Bad Godesberg und die damit verbundenen günstigen Voraussetzungen für eine touristische Nutzung kann nicht ausgeschlossen werden, dass innerhalb des Plangebietes Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet und damit dem allgemeinen Wohnungsmarkt entzogen werden.Seite 34 von 209 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-72“ – Begründung 11 Großflächige Einzelhandelsbetriebe Zur Steuerung des Einzelhandels wird festgesetzt, dass großflächige Einzelhandelbetriebe nicht zulässig sind. Der Ausschluss des großflächigen Einzelhandels beruht auf den formulierten Zielen und Inhalten des Einzelhandelskonzeptes der Bundesstadt Bonn vom 18.06.2008, wonach grundsätzlich die der Versorgung der Bevölkerung dienenden Haupt- und Nebenzentren gestärkt werden sollen. So sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche nur dann zugelassen werden, wenn negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche in den umliegenden Stadtquartieren ausgeschlossen werden können. Das Einzelhandelskonzept sieht an der Stelle des Plangebietes keinen großflächigen Einzelhandel vor. Plittersdorf ist mit Nahversorgungssortimenten ausreichend versorgt. Erweiterungen oder ergänzende Standorte sind nach dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept weder notwendig noch sinnvoll. Den Zielsetzungen des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, die vorhandenen Zentren in der Innenstadt und des Stadtbezirkszentrums Bad Godesberg durch Kaufkraftbindung zu unterstützen, trägt der Bebauungsplan durch den Ausschluss von großflächigem Einzelhandel (mehr als 800 m² Verkaufsfläche) Rechnung, der dementsprechend auch nicht ausnahmsweise zulässig sein soll. Auch um erhöhte Verkehrs- und Kundenbewegungen im Inneren des Plangebietes und in den angrenzenden Wohngebieten vorzubeugen, werden großflächige Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Sexshops, Bordelle, Vergnügungsstätten Die gem. § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sowie Sexshops und bordellartige Betriebe sind im MU ebenfalls als nicht zulässig festgesetzt. Solche Nutzungen zeichnen sich aufgrund des erhöhten Publikumsverkehrs mit einem erhöhten Störungsgrad, auch in den Nachtzeiten, aus dem im Plangebiet aufgrund der beabsichtigten Schaffung von Büro- und Wohnflächen nicht entsprochen werden kann. Für Vergnügungsstätten typische gestalterische Baumaßnahmen (aggressive Beschriftung, verdunkelte Verglasung) stehen der besonderen Standortqualität des Plangebietes Wohnbebauung und hochwertigen Büroräumen entgegen. Zudem soll der Niveauabsenkung und dem Attraktivitätsverlust, der im Umfeld oftmals mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten und den weiteren genannten Nutzungen einhergeht, entgegengewirkt bzw. generell vermieden werden. Eine planungsrechtliche Steuerung ist überdies auch zum Schutz vor Beeinträchtigungen der angrenzenden Wohnnutzungen durch die mit diesen Nutzungen einhergehenden Lärmimmissionen und drohender Minderung der Wohnqualität erforderlich. Tankstellen Tankstellen zeichnen sich aufgrund des erhöhten Publikumsverkehrs mit einem erhöhten Störungsgrad auch in den Nachtzeiten aus und sind im allgemeinem mit einem erhöhten Flächenbedarf verbunden, dem im Plangebiet aufgrund der beabsichtigten Schaffung von Büro- und Wohnflächen nicht entsprochen werden kann. Das Planungsziel, diese bedeutsame Fläche inmitten von Plittersdorf zu einem Stadtquartier in Form von Wohnen und Büronutzung zu entwickeln und damit insgesamt dem Bedarf an Bauland Rechnung zu tragen, könnte nicht mehr realisiert werden.Seite 35 von 209 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-72“ – Begründung 12 Kindertagesstätte Im Planungsraum Godesberg-Mitte-Ost bestand im Kindergartenjahr 2018/2019 ein Fehlbedarf an Kita-Plätzen von über 300 welcher durch die Wohnbauvorhaben zusätzlich erhöht werden kann. Dieser Fehlbedarf soll durch Schaffung einer viergruppigen Kita gedeckt werden. Kinderbetreuungseinrichtungen sind gemäß der Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Anlage für soziale Zwecke in einem MU allgemein zulässig. Zur planungsrechtlichen Sicherung einer entsprechenden Flächenvorhaltung wird festgesetzt, dass im Erdgeschossbereich innerhalb einer Fläche von insgesamt mindestens 1.003 m² Bruttogrundflächen (BGF) ausschließlich Anlagen für soziale Zwecke gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 5 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Kinderbetreuung“ zulässig sind. Zur Flexibilisierung der Standortwahl können ausnahmsweise in diesem Bereich andere Nutzungen untergebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anlage der Kinderbetreuung an anderer Stelle innerhalb des MU errichtet wird. Dem städtebaulichen Erfordernis, die sozialen Belange der Bevölkerung zu berücksichtigen, wird durch die verbindliche räumliche Zuordnung von Kinderbetreuungseinrichtungen entsprochen. Allgemeines Wohngebiet Die von der Kennedyallee abgewandten Flächen dienen Wohnzwecken und werden deshalb als allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO festgesetzt. Obwohl im Vorhaben- und Erschließungsplan zunächst keine weiteren Nutzungen im WA vorgesehen sind, sollen zukünftig mögliche Nutzungen in Form von der Versorgung des Gebietes dienenden Läden oder auch Pflegeeinrichtungen bzw. Wohnen mit Service planungsrechtlich ermöglicht werden, um vor dem Hintergrund des demographischen Wandels ein möglichst zukunftsfestes Planungsrecht zu schaffen. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Neben Wohngebäuden eröffnet der Bebauungsplan eine Möglichkeit zur Nutzungsmischung gemäß der Baunutzungsverordnung (BauNVO), auch nach der Umsetzung der Wohnbebauung. Eine gewisse Durchmischung der Wohnnutzung mit anderen wohngebietstypischen Nutzungen wie die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke bleibt möglich. Für den grundsätzlichen Ausschluss dieser Nutzungen besteht aus heutiger Sicht kein städtebauliches Erfordernis. Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (hierunter können auch Ferienwohnungen fallen), Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden jedoch im Plangebiet nicht zugelassen. Solche Nutzungen zeichnen sich im Allgemeinen durch einen erhöhten Flächenbedarf aus, dem im Plangebiet und in der Umgebung nicht entsprochen werden kann. Das Planungsziel, diesen Standort zu einem attraktiven Wohnquartier mit Büronutzung zu entwickeln und damit insgesamt dem Bedarf an Bauland Rechnung zu tragen, könnte nicht mehr realisiert werden. Zudem könnten erhöhte Verkehrsbelastungen, die sich nachteilig auf das Plangebiet und die überwiegend durch Wohnnutzung geprägte Nachbarschaft auswirken, nicht ausgeschlossen werden. 2.3.2 Maß der baulichen Nutzung 2.3.2.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl Für das urbane Gebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,8 festgesetzt. Damit wird die zulässige Obergrenze gemäßSeite 36 von 209 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-72“ – Begründung 13 §17 (1) BauNVO für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für ein urbanes Gebiet unterschritten. Für das allgemeine Wohngebiet wird eine GRZ von 0,5 und eine GFZ von 1,6 festgesetzt. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO werden im allgemeinen Wohngebiet demnach überschritten. Diese Überschreitung ist gem. § 17 Abs. 2 BauNVO aus städtebaulichen Gründen zulässig, sofern diese durch Umstände oder Maßnahmen ausgeglichen werden, die eine Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherstellen und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Bezogen auf das gesamte allgemeine Wohngebiet WA beträgt die tatsächlich realisierbare GRZ gem. dem Lageplan als Teil 2a des vorhabenbezogenen Bebauungsplans lediglich ca. 0,33 und liegt insofern unter den Obergrenzen des § 17 BauNVO. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die GRZ jedoch mit 0,5 festgesetzt. Damit soll planungsrechtlich die Möglichkeit eröffnet werden, spätere Grundstücksteilungen vorzunehmen, bei denen partielle Überschreitungen der Obergrenzen des § 17 BauNVO hinsichtlich der GRZ einer Unterschreitung in anderen Teilen gegenüberstehen. Der Boulevard dient als zentrale Erschließung auch der Feuerwehr und dem Rettungsverkehr und muss daher zumindest zu großen Teilen hergestellt werden, sobald ein Gebäude darüber erschlossen wird. Der Boulevard wird demnach dem Grundstück auf der zuerst zu realisierenden Seite des Plangebietes zugeschlagen. Es entstehen also beidseits des Boulevards ein größeres und ein kleineres Grundstück mit unterschiedlicher anrechenbarer Grundfläche für die GRZ Ermittlung. Überschreitungen der GRZ des kleineren Grundstückes werden gegenüberliegend durch das größere Grundstück inklusive Boulevard wieder ausgeglichen, sodass insgesamt bezogen auf das allgemeine Wohngebiet WA die Obergrenzen des § 17 BauNVO eingehalten werden. Die Überschreitungen der GRZ in Teilbereichen werden zudem durch die intensive Begrünung mit Sträuchern und Bäumen, sowie die seitliche Eingrünung in Form der Grünstreifen ausgeglichen (siehe Lageplan 2a als Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans). Gleiches gilt für die festgesetzte GFZ von 1,6. Bezogen auf das gesamte allgemeine Wohngebiet beträgt die realisierbare GFZ gem. dem Lageplan als Teil 2a des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ca. 1,25 und liegt somit nur geringfügig über der Obergrenze des § 17 BauNVO. Grundsätzlich sind gemäß den Vorschriften der BauO NRW ausreichend bemessene Abstandsflächen einzuhalten. Die Abstandsflächen müssen auf dem Baugrundstück selbst liegen und dürfen in der Regel nicht von Abstandsflächen anderer Gebäude überdeckt werden (Überdeckungsverbot). Die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen wurde durch die Ermittlungen eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nachgewiesen. Dementsprechend kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Wohnräumen gegeben ist. Zur Bekräftigung dieser Annahme wurde durch eine auf das Projekt abgestellte Verschattungsstudie 2 mit ergänzenden Tageslichtuntersuchung 3 nachgewiesen, dass in allen geplanten Wohnungen günstige Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse eingehalten werden (siehe hierzu Kap. 3.3.1.4). Darüber hinaus bleiben durch die Überschreitung der Obergrenze des § 17 BauNVO die Anforderungen der Landesbauordnung (BauO NRW) an
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