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211954-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee

Nummer
211954-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
02.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 10.02.2022 Kenntnisnahme
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.02.2022 Kenntnisnahme
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  1. 211954 Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211954-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4
“Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad
Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.02.2022 Kenntnisnahme
Rat 10.02.2022 Kenntnisnahme
Diese ergänzende Stellungnahme geht zurück auf eine Bitte um Beantwortung
verschiedener Fragen, die in der Sitzung des Ausschusses für Wohnen,
Planung und Bauen am 26.01.2022 zu der DS-211954 gestellt wurden:
Prüfauftrag 1:
1. Prüfen, ob die Punkthäuser B3, C1 entfallen können, ohne dass eine
vollständige Umplanung erforderlich wird. Wie viele
Wohnungen/geförderte Wohnungen würden entfallen? Wäre eine
erneute Offenlage für diese Umplanung notwendig?
Stellungnahme zu 1:
Erfordernis einer erneuten Offenlage:
Eine Umplanung mit der Folge, dass die Punkthäuser B3 und C1 entfallen und
nicht mehr Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6918-4
sein sollen und daher sowohl der vorhabenbezogene Bebauungsplan als auch
der Vorhaben- und Erschließungsplan zu ändern wäre, macht eine erneute
Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung erforderlich. Dies ergibt sich aus
Folgendem:
a)
Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder
§ 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt, ist er entsprechend § 4a Abs. 3 S. 1
BauGB erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Mit
dem Entfall der Baufenster für die Punkthäuser B 3 und C1 träte eine Änderung
des Bebauungsplans ein, die die Folge des § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB, also das
Erfordernis einer erneuten Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung hervorriefe.
b)
Ein Ausnahmefall, in dem auf eine erneute Auslegung verzichtet werdenSeite 1 von 4
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könnte, liegt nicht vor. Ein derartiger Ausnahmefall kommt vor dem Hintergrund
der Zwecke der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung (nur) dann in Betracht,
wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit
wäre, die den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nicht erbringen
könnte, etwa weil es sich um eine bloße Klarstellung handelte.
vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 - und
Beschl. v. 03.01.2020 - 4 BN 25.19 -
Bei dem Entfall zweier Baublöcke handelt es sich um eine materielle
Planänderung, zu der die Öffentlichkeit zuvor nicht Stellung nehmen konnte.
Hinzu kommt hier, dass es sich nicht nur um eine für sich genommene
geringfügige Änderung handelt, sondern vielmehr um eine substantielle
Änderung mit relevanten städtebaulichen Auswirkungen. § 4a Abs. 3 S. 1
BauGB erfordert keine wesentliche Änderung und kennt auch keinen
Bagatellvorbehalt
so BVerwG, Beschl. v. 03.01.2020 - 4 BN 25.19 -,
sodass ein eng begrenzter Ausnahmefall nicht gegeben ist.
Die angesprochene Änderung würde also eine erneute Öffentlichkeits- und
Trägerbeteiligung erforderlich machen.
Zum Erfordernis der Umplanung:
Der Umplanungsumfang im Falle des Entfalls der zwei Gebäude (inkl.
Tiefgaragen in diesen Bereichen) erstreckt sich nach Aussage der
Entwurfsverfasser caspar.schmitzmorkramer gmbh auf den Städtebau,
Flächenberechnungen, Wohnungsmix, Stellplatzbedarf sowie die
Fachplanungen: Statik und Verbau, Brandschutz, Technische
Gebäudeausrüstung, Freianlagen, erweiterte gutachterliche Begleitung zur
Möglichkeit des Erhalts der betroffenen Bäume (Verkehrssicherungsaspekte).
Die ggf. zusätzlich hierdurch zu erhaltenden Bäume sind bis auf zwei Bäume
alle mangelhaft bis ausreichend beurteilt, einer befriedigend, einer ausreichend
bis befriedigend. Ein Erhalt der mangelhaft beurteilten Bestandsbäume wird
aus Verkehrssicherheitsaspekten gutachterlich nicht empfohlen. Bei
ausreichendem Zustand werden mindestens zusätzliche baumpflegerische
Maßnahmen zum Erhalt erforderlich. Die Hofsituationen in diesen Bereichen
müssen neu gestaltet werden, da diese im Typus von denen der bisherigen
Planung doch erheblich abweichen.
In Abhängigkeit von den Kapazitäten bei den Fachplanungsbüros gehen die
federführenden Architekten von einer Umplanungsdauer von mindestens drei
Monaten aus.
Im Anschluss kann auf Basis der neuen Planung die Anpassung des
Bebauungsplanes erfolgen. Sowohl Vorhabenbezogener Bebauungsplan als
auch der Vorhaben- und Erschließungsplan, textliche Festsetzungen,
Begründung, Abwägungsentwurf und Gutachten müssen die neue Planung
berücksichtigen.Seite 2 von 4
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Die beteiligten Gutachter müssen die neue Planung für ihre, teilweise
aufeinander aufbauenden, Gutachten übernehmen und Aussagen zu den
Auswirkungen treffen, hierfür ggf. neue Berechnungen oder Simulationen
durchführen. Die Kapazitäten bei den Fachgutachtern (insbesondere Verkehr,
Immissionen, Klima, Baumbewertung) vorausgesetzt, nimmt die Überarbeitung
der Bebauungsplanunterlagen einen Zeitraum weiteren von 3 bis 4 Monaten in
Anspruch. Anschließend wäre nach Prüfung durch die Verwaltung und
Vorbereitung der Beschlussvorlage sowie dem Gremienvorlauf in der
Gremienfolge die erneute Offenlage zu beschließen.
Dies vorausgeschickt erscheint eine erneute Öffentlichkeits- und
Trägerbeteiligung vor der Sommerpause äußerst fraglich, sodass insgesamt
von einer Verzögerung bis zum möglichen Satzungsbeschluss (dessen
Vorbereitung in Abhängigkeit vom Eingang der erneuten Stellungnahmen
ebenfalls einen erheblichen Bearbeitungszeitraum in Anspruch nehmen wird)
von mindestens 12 Monaten ausgegangen wird.
Anzahl der entfallenden Wohnungen:
In den Punkthäuser B3 und C1 können drei bis vier Wohnungen (WE) auf jeder
Etage untergebracht werden. Somit können in jedem der dreigeschossigen
Gebäude bis zu 12 WE realisiert werden, mithin insgesamt 24 WE. Davon sind
aktuell bis zu 12 geförderte und 12 frei finanzierte WE, da der öffentlich
geförderte Wohnungsbau im vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6918-4
so verortet ist. Beim Entfall der BGF Wohnen beider Gebäude ist von der
verbleibenden BGF Wohnen der Anteil der geförderten WE neu zu berechnen.
Prüfauftrag 2:
2. Prüfen, ob TG-Zu-/Ausfahrt Ahrstraße für eine Nutzung lediglich für
Radfahrerinnen und Radfahrer gesichert werden kann, sodass der
Autoverkehr vollständig über die TG-Rampe Kennedyallee abgewickelt
wird. Prüfen, ob ggf. eine zeitliche Nutzungsbeschränkung für die
Rampe Ahrstraße möglich ist (z.B. ab 22:00 bis 6:00 nur Nutzung der
Zu-/Abfahrt an der Kennedyallee) oder eine Nutzung nur für Fahrräder
möglich ist?
Stellungnahme zu 2:
Prüfergebnis Auswirkungen vollständige Nutzungseinschränkungen der TG Zu-
und Ausfahrt Ahrstraße für PKW:
Eine vollständige Schließung der TG Zu- und Ausfahrt für PKW an der
Ahrstraße sollte aus folgenden Aspekten nicht erfolgen:
 Mehrbelastung Knoten Kennedyallee / Ludwig-Erhard-Straße
 Vor allem Mehrbelastung Einmündung Kennedyallee /
Grundstückszufahrt (mehr Linksabbieger aus der Kennedyallee in die
Tiefgarage, d.h. stärkere Beeinträchtigung des nachfolgenden
Verkehrs auf der Kennedyallee)
 Rückstau vor dem Tiefgaragentor bzw. der Schranke Kennedyallee
wird länger, Komforteinschränkung für die BenutzerSeite 3 von 4
Seite 4
 Adressbildung erschwert (Gebäude an der Ahrstraße ist nicht über
die Ahrstraße anfahrbar), betrifft vor allem ortsunkundige Besucher,
da auch die Besucherstellplätze in der Tiefgarage angeordnet sind.
 Keine Redundanz bei Störungen des Tors/der Schranke bzw. bei
Fahrzeugpannen in der Zu/Ausfahrt Kennedyallee
 Auch wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme 210222-03 ST
(Ziffer 3) verweisen
Prüfergebnis Auswirkungen Nutzungseinschränkungen der TG Zu- und
Ausfahrt Ahrstraße für PKW in der Zeit von 22.00 – 6.00 Uhr:
Eine temporäre Schließung der TG Zu- und Ausfahrt für PKW an der Ahrstraße
in der Nachtzeit wäre weitergehend zu prüfen.
Die zu erwartenden verkehrlichen Auswirkungen stellen sich nach Rücksprache
mit dem Verkehrsgutachter wie folgt dar:
 Die Nutzungseinschränkung betrifft ca. 20 Fahrzeuge in der Zeit von
22.00 – 06.00 Uhr
 Die daraus resultierende zusätzliche Belastung dieser Fahrzeuge am
Knotenpunkt Kennedyallee / Ludwig-Erhard-Straße ist
verkehrstechnisch unproblematisch
 Auswirkungen Lärmimmission auf die TG Zu- und Ausfahrt
Kennedyallee gerade in der lautesten Nachtstunde wäre noch zu
untersuchen
 Ebenfalls sind auch bauordnungsrechtliche Vorschriften zu klären
und zu beachten
Die Vorhabenträgerinnen sind nach Verhandlungen mit der Verwaltung dazu
bereit, eine derartige Nutzungseinschränkung der TG Zu- und Ausfahrt
Ahrstraße für PKW in den Nachtstunden 22.00 – 06.00 Uhr im Rahmen des
Bauantragsverfahrens zu prüfen und soweit dies aus den v. g. Gründen
möglich ist, auch umzusetzen. Eine entsprechende Regelung könnte als
Änderung des Durchführungsvertrages oder als Nachtrag zu diesem vereinbart
werden.
Die Vorlage DS-211954 wurde bereits einmal in der Sitzung der
Bezirksvertretung Bad Godesberg am 8.12.2021 vertagt, aber in der Sitzung
des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen am 26.01.2022 ungeändert
beschlossen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, dass nun auch
die Bezirksvertretung von ihrem Beteiligungsrecht durch Beschluss einer
Empfehlung Gebrauch macht und die Vorlage nicht erneut vertagt.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 12:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de