211954-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee
Kerndaten
- Nummer
- 211954-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 02.02.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211954-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.02.2022 Kenntnisnahme Rat 10.02.2022 Kenntnisnahme Diese ergänzende Stellungnahme geht zurück auf eine Bitte um Beantwortung verschiedener Fragen, die in der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen am 26.01.2022 zu der DS-211954 gestellt wurden: Prüfauftrag 1: 1. Prüfen, ob die Punkthäuser B3, C1 entfallen können, ohne dass eine vollständige Umplanung erforderlich wird. Wie viele Wohnungen/geförderte Wohnungen würden entfallen? Wäre eine erneute Offenlage für diese Umplanung notwendig? Stellungnahme zu 1: Erfordernis einer erneuten Offenlage: Eine Umplanung mit der Folge, dass die Punkthäuser B3 und C1 entfallen und nicht mehr Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6918-4 sein sollen und daher sowohl der vorhabenbezogene Bebauungsplan als auch der Vorhaben- und Erschließungsplan zu ändern wäre, macht eine erneute Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung erforderlich. Dies ergibt sich aus Folgendem: a) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt, ist er entsprechend § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Mit dem Entfall der Baufenster für die Punkthäuser B 3 und C1 träte eine Änderung des Bebauungsplans ein, die die Folge des § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB, also das Erfordernis einer erneuten Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung hervorriefe. b) Ein Ausnahmefall, in dem auf eine erneute Auslegung verzichtet werdenSeite 1 von 4 Seite 2 könnte, liegt nicht vor. Ein derartiger Ausnahmefall kommt vor dem Hintergrund der Zwecke der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung (nur) dann in Betracht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nicht erbringen könnte, etwa weil es sich um eine bloße Klarstellung handelte. vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 - und Beschl. v. 03.01.2020 - 4 BN 25.19 - Bei dem Entfall zweier Baublöcke handelt es sich um eine materielle Planänderung, zu der die Öffentlichkeit zuvor nicht Stellung nehmen konnte. Hinzu kommt hier, dass es sich nicht nur um eine für sich genommene geringfügige Änderung handelt, sondern vielmehr um eine substantielle Änderung mit relevanten städtebaulichen Auswirkungen. § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB erfordert keine wesentliche Änderung und kennt auch keinen Bagatellvorbehalt so BVerwG, Beschl. v. 03.01.2020 - 4 BN 25.19 -, sodass ein eng begrenzter Ausnahmefall nicht gegeben ist. Die angesprochene Änderung würde also eine erneute Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung erforderlich machen. Zum Erfordernis der Umplanung: Der Umplanungsumfang im Falle des Entfalls der zwei Gebäude (inkl. Tiefgaragen in diesen Bereichen) erstreckt sich nach Aussage der Entwurfsverfasser caspar.schmitzmorkramer gmbh auf den Städtebau, Flächenberechnungen, Wohnungsmix, Stellplatzbedarf sowie die Fachplanungen: Statik und Verbau, Brandschutz, Technische Gebäudeausrüstung, Freianlagen, erweiterte gutachterliche Begleitung zur Möglichkeit des Erhalts der betroffenen Bäume (Verkehrssicherungsaspekte). Die ggf. zusätzlich hierdurch zu erhaltenden Bäume sind bis auf zwei Bäume alle mangelhaft bis ausreichend beurteilt, einer befriedigend, einer ausreichend bis befriedigend. Ein Erhalt der mangelhaft beurteilten Bestandsbäume wird aus Verkehrssicherheitsaspekten gutachterlich nicht empfohlen. Bei ausreichendem Zustand werden mindestens zusätzliche baumpflegerische Maßnahmen zum Erhalt erforderlich. Die Hofsituationen in diesen Bereichen müssen neu gestaltet werden, da diese im Typus von denen der bisherigen Planung doch erheblich abweichen. In Abhängigkeit von den Kapazitäten bei den Fachplanungsbüros gehen die federführenden Architekten von einer Umplanungsdauer von mindestens drei Monaten aus. Im Anschluss kann auf Basis der neuen Planung die Anpassung des Bebauungsplanes erfolgen. Sowohl Vorhabenbezogener Bebauungsplan als auch der Vorhaben- und Erschließungsplan, textliche Festsetzungen, Begründung, Abwägungsentwurf und Gutachten müssen die neue Planung berücksichtigen.Seite 2 von 4 Seite 3 Die beteiligten Gutachter müssen die neue Planung für ihre, teilweise aufeinander aufbauenden, Gutachten übernehmen und Aussagen zu den Auswirkungen treffen, hierfür ggf. neue Berechnungen oder Simulationen durchführen. Die Kapazitäten bei den Fachgutachtern (insbesondere Verkehr, Immissionen, Klima, Baumbewertung) vorausgesetzt, nimmt die Überarbeitung der Bebauungsplanunterlagen einen Zeitraum weiteren von 3 bis 4 Monaten in Anspruch. Anschließend wäre nach Prüfung durch die Verwaltung und Vorbereitung der Beschlussvorlage sowie dem Gremienvorlauf in der Gremienfolge die erneute Offenlage zu beschließen. Dies vorausgeschickt erscheint eine erneute Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung vor der Sommerpause äußerst fraglich, sodass insgesamt von einer Verzögerung bis zum möglichen Satzungsbeschluss (dessen Vorbereitung in Abhängigkeit vom Eingang der erneuten Stellungnahmen ebenfalls einen erheblichen Bearbeitungszeitraum in Anspruch nehmen wird) von mindestens 12 Monaten ausgegangen wird. Anzahl der entfallenden Wohnungen: In den Punkthäuser B3 und C1 können drei bis vier Wohnungen (WE) auf jeder Etage untergebracht werden. Somit können in jedem der dreigeschossigen Gebäude bis zu 12 WE realisiert werden, mithin insgesamt 24 WE. Davon sind aktuell bis zu 12 geförderte und 12 frei finanzierte WE, da der öffentlich geförderte Wohnungsbau im vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6918-4 so verortet ist. Beim Entfall der BGF Wohnen beider Gebäude ist von der verbleibenden BGF Wohnen der Anteil der geförderten WE neu zu berechnen. Prüfauftrag 2: 2. Prüfen, ob TG-Zu-/Ausfahrt Ahrstraße für eine Nutzung lediglich für Radfahrerinnen und Radfahrer gesichert werden kann, sodass der Autoverkehr vollständig über die TG-Rampe Kennedyallee abgewickelt wird. Prüfen, ob ggf. eine zeitliche Nutzungsbeschränkung für die Rampe Ahrstraße möglich ist (z.B. ab 22:00 bis 6:00 nur Nutzung der Zu-/Abfahrt an der Kennedyallee) oder eine Nutzung nur für Fahrräder möglich ist? Stellungnahme zu 2: Prüfergebnis Auswirkungen vollständige Nutzungseinschränkungen der TG Zu- und Ausfahrt Ahrstraße für PKW: Eine vollständige Schließung der TG Zu- und Ausfahrt für PKW an der Ahrstraße sollte aus folgenden Aspekten nicht erfolgen: Mehrbelastung Knoten Kennedyallee / Ludwig-Erhard-Straße Vor allem Mehrbelastung Einmündung Kennedyallee / Grundstückszufahrt (mehr Linksabbieger aus der Kennedyallee in die Tiefgarage, d.h. stärkere Beeinträchtigung des nachfolgenden Verkehrs auf der Kennedyallee) Rückstau vor dem Tiefgaragentor bzw. der Schranke Kennedyallee wird länger, Komforteinschränkung für die BenutzerSeite 3 von 4 Seite 4 Adressbildung erschwert (Gebäude an der Ahrstraße ist nicht über die Ahrstraße anfahrbar), betrifft vor allem ortsunkundige Besucher, da auch die Besucherstellplätze in der Tiefgarage angeordnet sind. Keine Redundanz bei Störungen des Tors/der Schranke bzw. bei Fahrzeugpannen in der Zu/Ausfahrt Kennedyallee Auch wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme 210222-03 ST (Ziffer 3) verweisen Prüfergebnis Auswirkungen Nutzungseinschränkungen der TG Zu- und Ausfahrt Ahrstraße für PKW in der Zeit von 22.00 – 6.00 Uhr: Eine temporäre Schließung der TG Zu- und Ausfahrt für PKW an der Ahrstraße in der Nachtzeit wäre weitergehend zu prüfen. Die zu erwartenden verkehrlichen Auswirkungen stellen sich nach Rücksprache mit dem Verkehrsgutachter wie folgt dar: Die Nutzungseinschränkung betrifft ca. 20 Fahrzeuge in der Zeit von 22.00 – 06.00 Uhr Die daraus resultierende zusätzliche Belastung dieser Fahrzeuge am Knotenpunkt Kennedyallee / Ludwig-Erhard-Straße ist verkehrstechnisch unproblematisch Auswirkungen Lärmimmission auf die TG Zu- und Ausfahrt Kennedyallee gerade in der lautesten Nachtstunde wäre noch zu untersuchen Ebenfalls sind auch bauordnungsrechtliche Vorschriften zu klären und zu beachten Die Vorhabenträgerinnen sind nach Verhandlungen mit der Verwaltung dazu bereit, eine derartige Nutzungseinschränkung der TG Zu- und Ausfahrt Ahrstraße für PKW in den Nachtstunden 22.00 – 06.00 Uhr im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu prüfen und soweit dies aus den v. g. Gründen möglich ist, auch umzusetzen. Eine entsprechende Regelung könnte als Änderung des Durchführungsvertrages oder als Nachtrag zu diesem vereinbart werden. Die Vorlage DS-211954 wurde bereits einmal in der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 8.12.2021 vertagt, aber in der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen am 26.01.2022 ungeändert beschlossen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, dass nun auch die Bezirksvertretung von ihrem Beteiligungsrecht durch Beschluss einer Empfehlung Gebrauch macht und die Vorlage nicht erneut vertagt. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de