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211939-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Denkmalschutz auf Friedhöfen, Grabstätten in städt. Pflege

Nummer
211939-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
20.12.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz 03.02.2022 Kenntnisnahme
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  1. 211939 Denkmalschutz auf Friedhöfen, Grabstätten in städt. Pflege

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211939-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Denkmalschutz auf Friedhöfen, Grabstätten in
städt. Pflege
Beratungsfolge
Unterausschuss Denkmalschutz 03.02.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Vorbemerkung
Vor Beantwortung der einzelnen Anfragen wird zunächst auf die Unterschiede
der einzelnen Begrifflichkeiten hingewiesen:
Ehrengräber - § 34 Abs. 1 der Friedhofssatzung
„Gräber von Verstorbenen, die sich besonders um die Bundesstadt Bonn
verdient gemacht haben, können durch den Rat der Bundesstadt Bonn zu
Ehrengräbern erklärt werden. Sie werden auf unbegrenzte Dauer kostenfrei, mit
der Möglichkeit zur Bestattung in Tieflage, vergeben. Die Grabstätte wird auf
Dauer kostenlos von der Bundesstadt Bonn gepflegt. In einem Ehrengrab
können außer dem Ehrenbürger/der Ehrenbürgerin auch die Ehegattin/der
Ehegatte oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte nach dem LPartG des
Ehrenbürgers/der Ehrenbürgerin bestattet werden.“
Zur Konkretisierung hat der Rat der Stadt Bonn aufgrund eines
interfraktionellen Antrages in seiner Sitzung am 24.11.1977 folgenden
einstimmigen Beschluss gefasst:
1. Nach dem Tode eines Ehrenbürgers der Stadt ist der Familie des
verstorbenen ein Ehrengrab auf dem Alten Friedhof oder auf Wunsch einem
anderen Friedhof der Stadt anzubieten,
2. beim Tode eines Ehrenbürgers aus früher selbstständigen Gemeinden ist ein
Ehrengrab auf einem Friedhof nach eigener Wahl im Bereich des jeweiligen
Stadtteils anzubieten.
Das Ehrengrab schließt ein:
Nachruf,
Trauerfeier im Rathaus,
Ehrengrab,
Beisetzung mit großer Ausschmückung,
Kranz der Stadt Bonn,
Grabpflege auf Dauer
3. Sollte von Bund oder Land ein Staatsbegräbnis angeordnet werden, findetSeite 1 von 3
Seite 2
die Regelung (mit Ausnahme des Nachrufes und des Kranzes) keine
Anwendung.
Historische Gräber - § 34 Abs. 2der Friedhofssatzung
„Historische Gräber sind Grabstätten, die aus stadthistorischen,
denkmalpflegerischen oder künstlerischen Gründen erhaltenswert sind. Die
Bundesstadt Bonn ist berechtigt, historische Gräber nach Ablauf der Ruhefrist
bzw. nach Erlöschen des Nutzungsrechtes zu übernehmen. Die Grabstätten
werden von der Bundesstadt Bonn erhalten und gepflegt.“
Die Frage, ob es sich um eine historische Grabstätte handelt, wird in der Regel
relevant, wenn eine Grabstätte zurückgegeben wird oder baulich verändert
werden soll. Hinsichtlich der stadthistorischen Bedeutung geschieht in diesen
Fällen eine Abstimmung mit dem Stadtarchiv, im Übrigen mit der Unteren
Denkmalbehörde.
Zu den Fragen im Einzelnen:
1.Worin besteht der von der Verwaltung praktizierte Unterschied
hinsichtlich der von ihr als erhaltenswert eingestuften Grabanlagen
zwischen einerseits sog. Ehrengräbern und andererseits sog.
Historischen Grabstätten?
Aus denkmalpflegerischer Sicht wird nicht zwischen einem Ehrengrab oder
einer sonstigen historischen Grabstätte unterschieden. Sofern ein Ehrengrab
oder eine historische Grabstätte dem Denkmalschutz unterliegen, sind alle
damit verbundenen baulichen Maßnahmen einem denkmalrechtlichen
Erlaubnisverfahren zu unterziehen. Der Status Ehrengrab selbst trifft keine
Aussage darüber, ob es sich um ein Baudenkmal nach Denkmalschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen handelt, d.h. ein Ehrengrab oder auch eine historische
Grabstätte können die Kriterien eines Baudenkmals erfüllen – in dem Fall
wurden oder werden sie in die Denkmalliste aufgenommen – oder nicht.
2.Handelt es sich in beiden Fällen um gesetzlich geschützte Denkmäler? -
Wenn nicht - warum nicht?
Ehrengräber und historische Gräber müssen nicht zwangsläufig auch unter
Denkmalschutz stehen. Der Denkmalwert einer Grabstelle wird durch die
Untere Denkmalbehörde festgestellt, die stadthistorische Bedeutung durch das
Stadtarchiv. Ehrengräber werden durch den Rat ernannt.
3.Wie verteilen sich die beiden Grabstätten-Typen zahlenmäßig auf die
einzelnen städtischen (und privaten) Friedhöfe?
Es gibt 76 Ehrengräber auf den städtischen Friedhöfen und eines auf dem
Pfarrfriedhof in Beuel.
Darüber hinaus gibt es rund 3000 Grabstellen (historische Gräber) auf den
städtischen Friedhöfen im Stadtgebiet Bonn.
Die Stadtverwaltung wird im nächsten Jahr eine Auflistung derSeite 2 von 3
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Grabstättentypen zu den einzelnen städtischen Friedhöfen erstellen und als
Mitteilungsvorlage vorlegen.
Zu den stadthistorisch bedeutenden Grabstätten auf privaten Friedhöfen gibt es
keine Auflistung innerhalb der Stadtverwaltung.
4.Wieviele Ehrengräber und wie viele Historische Grabstätten hat das
Grünflächenamt (auf den städtischen Friedhöfen) zu unterhalten?
Siehe Beantwortung Punkt 3
5.Genießen beide Grabstätten-Typen trotz ihrer grün-pflegerischen
Ungleichbehandlung in denkmalpflegerischer Hinsicht eine
Gleichbehandlung? - Wenn nicht, warum nicht?
Siehe Beantwortung Punkt 1
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de