211939-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Denkmalschutz auf Friedhöfen, Grabstätten in städt. Pflege
Kerndaten
- Nummer
- 211939-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 20.12.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211939-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Denkmalschutz auf Friedhöfen, Grabstätten in städt. Pflege Beratungsfolge Unterausschuss Denkmalschutz 03.02.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Vorbemerkung Vor Beantwortung der einzelnen Anfragen wird zunächst auf die Unterschiede der einzelnen Begrifflichkeiten hingewiesen: Ehrengräber - § 34 Abs. 1 der Friedhofssatzung „Gräber von Verstorbenen, die sich besonders um die Bundesstadt Bonn verdient gemacht haben, können durch den Rat der Bundesstadt Bonn zu Ehrengräbern erklärt werden. Sie werden auf unbegrenzte Dauer kostenfrei, mit der Möglichkeit zur Bestattung in Tieflage, vergeben. Die Grabstätte wird auf Dauer kostenlos von der Bundesstadt Bonn gepflegt. In einem Ehrengrab können außer dem Ehrenbürger/der Ehrenbürgerin auch die Ehegattin/der Ehegatte oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte nach dem LPartG des Ehrenbürgers/der Ehrenbürgerin bestattet werden.“ Zur Konkretisierung hat der Rat der Stadt Bonn aufgrund eines interfraktionellen Antrages in seiner Sitzung am 24.11.1977 folgenden einstimmigen Beschluss gefasst: 1. Nach dem Tode eines Ehrenbürgers der Stadt ist der Familie des verstorbenen ein Ehrengrab auf dem Alten Friedhof oder auf Wunsch einem anderen Friedhof der Stadt anzubieten, 2. beim Tode eines Ehrenbürgers aus früher selbstständigen Gemeinden ist ein Ehrengrab auf einem Friedhof nach eigener Wahl im Bereich des jeweiligen Stadtteils anzubieten. Das Ehrengrab schließt ein: Nachruf, Trauerfeier im Rathaus, Ehrengrab, Beisetzung mit großer Ausschmückung, Kranz der Stadt Bonn, Grabpflege auf Dauer 3. Sollte von Bund oder Land ein Staatsbegräbnis angeordnet werden, findetSeite 1 von 3 Seite 2 die Regelung (mit Ausnahme des Nachrufes und des Kranzes) keine Anwendung. Historische Gräber - § 34 Abs. 2der Friedhofssatzung „Historische Gräber sind Grabstätten, die aus stadthistorischen, denkmalpflegerischen oder künstlerischen Gründen erhaltenswert sind. Die Bundesstadt Bonn ist berechtigt, historische Gräber nach Ablauf der Ruhefrist bzw. nach Erlöschen des Nutzungsrechtes zu übernehmen. Die Grabstätten werden von der Bundesstadt Bonn erhalten und gepflegt.“ Die Frage, ob es sich um eine historische Grabstätte handelt, wird in der Regel relevant, wenn eine Grabstätte zurückgegeben wird oder baulich verändert werden soll. Hinsichtlich der stadthistorischen Bedeutung geschieht in diesen Fällen eine Abstimmung mit dem Stadtarchiv, im Übrigen mit der Unteren Denkmalbehörde. Zu den Fragen im Einzelnen: 1.Worin besteht der von der Verwaltung praktizierte Unterschied hinsichtlich der von ihr als erhaltenswert eingestuften Grabanlagen zwischen einerseits sog. Ehrengräbern und andererseits sog. Historischen Grabstätten? Aus denkmalpflegerischer Sicht wird nicht zwischen einem Ehrengrab oder einer sonstigen historischen Grabstätte unterschieden. Sofern ein Ehrengrab oder eine historische Grabstätte dem Denkmalschutz unterliegen, sind alle damit verbundenen baulichen Maßnahmen einem denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren zu unterziehen. Der Status Ehrengrab selbst trifft keine Aussage darüber, ob es sich um ein Baudenkmal nach Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen handelt, d.h. ein Ehrengrab oder auch eine historische Grabstätte können die Kriterien eines Baudenkmals erfüllen – in dem Fall wurden oder werden sie in die Denkmalliste aufgenommen – oder nicht. 2.Handelt es sich in beiden Fällen um gesetzlich geschützte Denkmäler? - Wenn nicht - warum nicht? Ehrengräber und historische Gräber müssen nicht zwangsläufig auch unter Denkmalschutz stehen. Der Denkmalwert einer Grabstelle wird durch die Untere Denkmalbehörde festgestellt, die stadthistorische Bedeutung durch das Stadtarchiv. Ehrengräber werden durch den Rat ernannt. 3.Wie verteilen sich die beiden Grabstätten-Typen zahlenmäßig auf die einzelnen städtischen (und privaten) Friedhöfe? Es gibt 76 Ehrengräber auf den städtischen Friedhöfen und eines auf dem Pfarrfriedhof in Beuel. Darüber hinaus gibt es rund 3000 Grabstellen (historische Gräber) auf den städtischen Friedhöfen im Stadtgebiet Bonn. Die Stadtverwaltung wird im nächsten Jahr eine Auflistung derSeite 2 von 3 Seite 3 Grabstättentypen zu den einzelnen städtischen Friedhöfen erstellen und als Mitteilungsvorlage vorlegen. Zu den stadthistorisch bedeutenden Grabstätten auf privaten Friedhöfen gibt es keine Auflistung innerhalb der Stadtverwaltung. 4.Wieviele Ehrengräber und wie viele Historische Grabstätten hat das Grünflächenamt (auf den städtischen Friedhöfen) zu unterhalten? Siehe Beantwortung Punkt 3 5.Genießen beide Grabstätten-Typen trotz ihrer grün-pflegerischen Ungleichbehandlung in denkmalpflegerischer Hinsicht eine Gleichbehandlung? - Wenn nicht, warum nicht? Siehe Beantwortung Punkt 1 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de