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211939 · Große Anfrage

Denkmalschutz auf Friedhöfen, Grabstätten in städt. Pflege

Nummer
211939
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
20.10.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz 03.02.2022 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 211939-01 ST Denkmalschutz auf Friedhöfen, Grabstätten in städt. Pflege

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Große Anfrage
öffentlich
211939
Fragesteller/in:
Carl J. Bachem, Eva Hüttenhain, Carola Nathan
19.10.2021
Denkmalschutz auf Friedhöfen, Grabstätten in
städt. Pflege
Beratungsfolge
Unterausschuss Denkmalschutz 18.11.2021 Kenntnisnahme
Fragestellung
Die Verwaltung möge folgende Fragen beantworten:
1. Worin besteht der von der Verwaltung praktizierte Unterschied
hinsichtlich der von ihr als erhaltenswert eingestuften Grabanlagen
zwischen einerseits sog. Ehrengräbern und andererseits sog.
Historischen Grabstätten?
2. Handelt es sich in beiden Fällen um gesetzlich geschützte Denkmäler? -
Wenn nicht - warum nicht?
3. Wie verteilen sich die beiden Grabstätten-Typen zahlenmäßig auf die
einzelnen städtischen (und privaten) Friedhöfe?
4. Wieviele Ehrengräber und wieviele Historische Grabstätten hat das
Grünflächen- amt (auf den städtischen Friedhöfen) zu unterhalten?
5. Genießen beide Grabstätten-Typen trotz ihrer grün-pflegerischen
Ungleich-behandlung in denkmalpflegerischer Hinsicht eine
Gleichbehandlung? - Wenn nicht, warum nicht?
Begründung
Die Bezirksverwaltung Beuel hat am 6. Mai 2020 die Erhebung von drei
Grabstätten zu städtischen Ehrengräbern beschlossen (Bürgermeister G. v.
Pfingsten (+1857) und Bürgermeister J. I. Schnorrenberg (+1900) in Vilich
sowie Maler Leo Breuer (+ 1975) in Küdinghoven). Die beiden erstgenannten
genießen den gesetzlichen Denkmalschutz (als Teile des in Gänze
denkmalgeschützten Kirchhofs von Vilich).
Die Verwaltung lehnt dem Vernehmen nach die Umsetzung dieses
Beschlusses mit der Begründung ab, dass die Erhebung von Ehrengräbern nur
im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ableben der betroffenen
Personen sinnvoll sei.Seite 1 von 2
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Stattdessen schlägt sie eine Einstufung solcherart bereits seit längerem
bestehender Grabanlagen als „Historische Grabstätten“ (gem. § 34 Abs. 2
Friedhofssatzung) vor, dies aller-dings mit geringerer Pflegeintensität.
Denkmalrechtlich fehlen entsprechende Aussagen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 19:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de