211939 · Große Anfrage
Denkmalschutz auf Friedhöfen, Grabstätten in städt. Pflege
Kerndaten
- Nummer
- 211939
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 20.10.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (1.992 Zeichen)
Große Anfrage öffentlich 211939 Fragesteller/in: Carl J. Bachem, Eva Hüttenhain, Carola Nathan 19.10.2021 Denkmalschutz auf Friedhöfen, Grabstätten in städt. Pflege Beratungsfolge Unterausschuss Denkmalschutz 18.11.2021 Kenntnisnahme Fragestellung Die Verwaltung möge folgende Fragen beantworten: 1. Worin besteht der von der Verwaltung praktizierte Unterschied hinsichtlich der von ihr als erhaltenswert eingestuften Grabanlagen zwischen einerseits sog. Ehrengräbern und andererseits sog. Historischen Grabstätten? 2. Handelt es sich in beiden Fällen um gesetzlich geschützte Denkmäler? - Wenn nicht - warum nicht? 3. Wie verteilen sich die beiden Grabstätten-Typen zahlenmäßig auf die einzelnen städtischen (und privaten) Friedhöfe? 4. Wieviele Ehrengräber und wieviele Historische Grabstätten hat das Grünflächen- amt (auf den städtischen Friedhöfen) zu unterhalten? 5. Genießen beide Grabstätten-Typen trotz ihrer grün-pflegerischen Ungleich-behandlung in denkmalpflegerischer Hinsicht eine Gleichbehandlung? - Wenn nicht, warum nicht? Begründung Die Bezirksverwaltung Beuel hat am 6. Mai 2020 die Erhebung von drei Grabstätten zu städtischen Ehrengräbern beschlossen (Bürgermeister G. v. Pfingsten (+1857) und Bürgermeister J. I. Schnorrenberg (+1900) in Vilich sowie Maler Leo Breuer (+ 1975) in Küdinghoven). Die beiden erstgenannten genießen den gesetzlichen Denkmalschutz (als Teile des in Gänze denkmalgeschützten Kirchhofs von Vilich). Die Verwaltung lehnt dem Vernehmen nach die Umsetzung dieses Beschlusses mit der Begründung ab, dass die Erhebung von Ehrengräbern nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ableben der betroffenen Personen sinnvoll sei.Seite 1 von 2 Seite 2 Stattdessen schlägt sie eine Einstufung solcherart bereits seit längerem bestehender Grabanlagen als „Historische Grabstätten“ (gem. § 34 Abs. 2 Friedhofssatzung) vor, dies aller-dings mit geringerer Pflegeintensität. Denkmalrechtlich fehlen entsprechende Aussagen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de