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211853-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Antrag: Grundsteuerreform aufkommensneutral auf Bonn übertragen (alt DS 1912493

Nummer
211853-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.10.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.12.2021 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 211853 BBB-Antrag: Grundsteuerreform aufkommensneutral auf Bonn übertragen (alt DS 1912493

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211853-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
BBB-Antrag: Grundsteuerreform
aufkommensneutral auf Bonn übertragen (alt DS
1912493
Beratungsfolge
Rat 28.10.2021 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Der Rat der Bundesstadt Bonn verfolgt im Rahmen der
Grundsteuerreform keine strukturelle Erhöhung des
Grundsteueraufkommens in Bonn und beschließt daher dem Appell im
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD folgend
1. die aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden
Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche
Anpassung des Hebesatzes auszugleichen,
2. bei der Anpassung des Hebesatzes die Aufkommensneutralität zu
wahren,
3. mit Ausnahme entsprechender gesetzlicher Regelungen oder
Anordnungen der Aufsichtsbehörde die aktuell festgesetzten Hebesätze
bis zur Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge zum 1. Januar
2025 nicht anzuheben.
Zu 1. und 2.:
Die Verwaltung verweist erneut auf die Stellungnahme des
Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages aus
September 2018 (WD 4-3000-147/18). Demnach bedeutet
Aufkommensneutralität (gesamtstädtisch) nicht, dass alle Bürger*innen
genau die gleiche Grundsteuer zahlen werden wie bisher.
Vielmehr gehe es darum, das jeweilige Gesamtaufkommen konstant zu
halten. Veränderungen der Belastung eines einzelnen Grundstückes
oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sind hingegen
unausweichlich. Sie seien die zwingende Folge der sich seit der letzten
Bewertung veränderten Wertrelationen. Einer Mehrbelastung einzelnerSeite 1 von 2
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Grundbesitzer*innen stehe bei Aufkommensneutralität immer eine
entsprechende Entlastung anderer Grundbesitzer*innen gegenüber.
Die Grundsteuerreform wird nicht zu einer versteckten Erhöhung der
Grundsteuerbelastung für die Bürger*innen genutzt. Die Höhe der
Grundsteuerhebesätze wird auch künftig allein nach den dann
anstehenden Finanzbedarfen der Stadt ausgerichtet.
Nachdem die Landesregierung im Frühjahr 2021 festgelegt hat, dass für
Nordrhein-Westfalen das sogenannte Bundesmodell zur Anwendung
kommt, plant nunmehr die Finanzverwaltung nach derzeitigem
Kenntnisstand die Grundstückseigentümer*innen ab Juli 2022 zur
Abgabe der Grundsteuererklärungen aufzufordern.
Die Grundstücksbewertungen nach neuem Recht sollen demnach nach
Möglichkeit – zumindest für die überwiegende Zahl der Grundstücke –
bis Spätsommer 2024 erfolgt sein, so dass die Kommunen dann im
Herbst 2024 in die Lage versetzt wären, die erforderlichen Hebesätze zu
ermitteln.
Zu 3.:
Ob und in welchem Umfang in den Haushaltsjahren bis zur Einführung
und vollständigen Umsetzung des neuen Grundsteuergesetzes im Jahr
2025 Anpassungen der Hebesätze notwendig werden, um den von der
Kommunalaufsicht geforderten und langfristig zu sichernden „echten
Haushaltsausgleich“ zu erreichen, lässt sich derzeit nicht absehen.
Erst nach Vorliegen aller Anmeldungen der Budgetverantwortlichen ist
eine abschließende Aussage zu treffen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 09:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de