211853-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Antrag: Grundsteuerreform aufkommensneutral auf Bonn übertragen (alt DS 1912493
Kerndaten
- Nummer
- 211853-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.10.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211853-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II BBB-Antrag: Grundsteuerreform aufkommensneutral auf Bonn übertragen (alt DS 1912493 Beratungsfolge Rat 28.10.2021 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Der Rat der Bundesstadt Bonn verfolgt im Rahmen der Grundsteuerreform keine strukturelle Erhöhung des Grundsteueraufkommens in Bonn und beschließt daher dem Appell im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD folgend 1. die aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen, 2. bei der Anpassung des Hebesatzes die Aufkommensneutralität zu wahren, 3. mit Ausnahme entsprechender gesetzlicher Regelungen oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde die aktuell festgesetzten Hebesätze bis zur Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge zum 1. Januar 2025 nicht anzuheben. Zu 1. und 2.: Die Verwaltung verweist erneut auf die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages aus September 2018 (WD 4-3000-147/18). Demnach bedeutet Aufkommensneutralität (gesamtstädtisch) nicht, dass alle Bürger*innen genau die gleiche Grundsteuer zahlen werden wie bisher. Vielmehr gehe es darum, das jeweilige Gesamtaufkommen konstant zu halten. Veränderungen der Belastung eines einzelnen Grundstückes oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sind hingegen unausweichlich. Sie seien die zwingende Folge der sich seit der letzten Bewertung veränderten Wertrelationen. Einer Mehrbelastung einzelnerSeite 1 von 2 Seite 2 Grundbesitzer*innen stehe bei Aufkommensneutralität immer eine entsprechende Entlastung anderer Grundbesitzer*innen gegenüber. Die Grundsteuerreform wird nicht zu einer versteckten Erhöhung der Grundsteuerbelastung für die Bürger*innen genutzt. Die Höhe der Grundsteuerhebesätze wird auch künftig allein nach den dann anstehenden Finanzbedarfen der Stadt ausgerichtet. Nachdem die Landesregierung im Frühjahr 2021 festgelegt hat, dass für Nordrhein-Westfalen das sogenannte Bundesmodell zur Anwendung kommt, plant nunmehr die Finanzverwaltung nach derzeitigem Kenntnisstand die Grundstückseigentümer*innen ab Juli 2022 zur Abgabe der Grundsteuererklärungen aufzufordern. Die Grundstücksbewertungen nach neuem Recht sollen demnach nach Möglichkeit – zumindest für die überwiegende Zahl der Grundstücke – bis Spätsommer 2024 erfolgt sein, so dass die Kommunen dann im Herbst 2024 in die Lage versetzt wären, die erforderlichen Hebesätze zu ermitteln. Zu 3.: Ob und in welchem Umfang in den Haushaltsjahren bis zur Einführung und vollständigen Umsetzung des neuen Grundsteuergesetzes im Jahr 2025 Anpassungen der Hebesätze notwendig werden, um den von der Kommunalaufsicht geforderten und langfristig zu sichernden „echten Haushaltsausgleich“ zu erreichen, lässt sich derzeit nicht absehen. Erst nach Vorliegen aller Anmeldungen der Budgetverantwortlichen ist eine abschließende Aussage zu treffen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 09:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de