211776-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Einführung einer Filterpflicht für Holzöfen
Kerndaten
- Nummer
- 211776-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 04.11.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211776-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Einführung einer Filterpflicht für Holzöfen Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 03.11.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Einleitung Das Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, ist in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten deutlich ins Blickfeld von Gesellschaft und Politik gerückt. Mit verschiedenen Maßnahmen wie z. B. Luftreinhalteplänen wurde dabei eine erhebliche Verbesserung der Luftqualität erreicht. Um weitere Fortschritte auf diesem Gebiet zu erzielen, rücken nun auch Schadstoffquellen ins Blickfeld, denen in der Vergangenheit aufgrund ihres geringeren Beitrags zur Schadstoffbelastung weniger Relevanz beigemessen wurde. Hierzu gehört auch die Holzverbrennung, z. B. in sogenannten Kleinfeuerungsanlagen wie Kaminöfen in Wohnräumen. Dass die Verbrennung von Biomasse, insbesondere von Holz, einen Beitrag zur Feinstaubbelastung leisten kann, ist dabei seit längerem bekannt, war aber in der Vergangenheit noch nicht Gegenstand intensiver öffentlicher Diskussion. Einordnung ins Immissionsschutzrecht Basis der immissionsschutzrechtlichen Regelungen ist das Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Zweck des BImSchG ist das eingangs genannte Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Die Vorschriften des BImSchG gelten u.a. für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Anlagen im Sinne des BImSchG sind u.a. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen (§ 3 Abs.5 BImSchG). Hierunter fallen auch die Kleinfeuerungsanlagen, deren Betrieb sich nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) richtet.Seite 1 von 6 Seite 2 Die 1. BImSchV wurde 2010 als Reaktion auf die zunehmende Schadstoffbelastung neugefasst. Die Änderungen betreffen in erster Linie Anlagen für Holz und Kohle. Einzelraumfeuerungsanlagen sind nach der 1. BImSchV Öfen, die nur einen einzelnen Raum heizen. Für diese Öfen wurden 2010 erstmals konkrete Grenzwerte für den Ausstoß an Kohlenmonoxid und Staub sowie eine Mindestanforderung an den Wirkungsgrad festgelegt. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Werte erfolgt, bevor das Gerät auf den Markt kommt. Daher sind Messungen im Haushalt nicht notwendig. Kleinfeuerungsanlagen, die vor dem 22.01.2010 errichtet wurden, mussten gemäß der 1. BImSchV bereits mit Filteranlagen nachgerüstet werden. So sind auch hier künftig keine Messungen in den Haushalten nötig. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten jedoch darauf achten, dass sie beim Kauf eine Bescheinigung über die Einhaltung der Anforderungen erhalten. Diese können sie den Schornsteinfeger*innen vorlegen. Neue Grenzwerte für den Staub- und Kohlenmonoxid-Ausstoß gelten seit 2010 ebenfalls für Heizkessel, die ganze Häuser oder zumindest Wohnungen mit Wärme versorgen. Die Einhaltung dieser Werte wird alle 2 Jahre im tatsächlichen Betrieb überprüft. Für die Einführungen der neuen Regelungen gelten Übergangsfristen, die je nach Gerät 2015 oder 2025 auslaufen. Des Weiteren sieht die Verordnung eine Beratung zum richtigen Umgang mit der Anlage, den Brennstoffen und ihrer Lagerung durch die Schornsteinfeger*innen nach der ersten Inbetriebnahme und nach einem Betreiberwechsel vor. Im Vergleich zu Holzpellet-, Öl- und Gasheizungssystemen erlaubt die 1. BImSchV deutlich höhere Emissionen aus Kaminöfen, so dass diese mit einer höheren Umweltbelastung verbunden sind. Hinsichtlich der Frage, welche festen Brennstoffe in häuslichen Kleinfeuerungsanlagen zulässig sind, hält die 1. BImSchV fest, dass nur solche Brennstoffe eingesetzt werden dürfen, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind. Insoweit die Liegenschaften mit Öl-, Gas- oder sonstigen Primärfeuerungsanlagen ausgestattet sind, darf der Einsatz von festen Brennstoffen nur in Zusatzfeuerungsanlagen erfolgen, die nicht der ausschließlichen Beheizung des Gebäudes dienen. Zugelassene Brennstoffe für diese Feuerungsanlagen, die mit ausschließlich geschlossenem Feuerraum betrieben werden (z.B. Kaminöfen) sind u.a. Steinkohlen (-briketts, -koks), Braunkohlen (-briketts, -koks), Torfbriketts & Brenntorf, Grill-Holzkohle & -briketts, naturbelassenes stückiges Holz mit anhaftender Rinde in Form von Scheitholz, Hackschnitzel, Reisig und Zapfen (dies muss jeweils hinreichend abgelagert sein und sich in einem lufttrockenen Zustand befinden) sowie Preßlinge/Holzpellets aus naturbelassenem Holz. Insoweit die technischen Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegen diese Anlagen keiner zeitlichen Einschränkung der Betriebszeiten.Seite 2 von 6 Seite 3 Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden, da der Brennstoff mit einem schlechteren Wirkungsgrad verbrannt wird, wodurch es zu Beeinträchtigungen kommen kann. Unter "gelegentlich" wird nach anerkannter Rechtsprechung derzeit eine Betriebszeit von 2 Tagen pro Woche mit jeweils einer Dauer von 5 Stunden (max. 8 Tage im Monat jew. 5 Stunden) angenommen. Emissionen von Holzöfen Bei der Verbrennung von Holz entsteht im Idealfall nur Kohlendioxid, Asche und Wasser. In der Praxis verbrennt Holz nie vollständig und es werden gesundheitsgefährdende Schadstoffemissionen freigesetzt. Zum einen enthält Holz immer geringe Mengen Stickstoff-, Schwefel- und Chlorverbindungen, durch die bei der Verbrennung schädliche Stickstoff- und Schwefeloxide sowie Salzsäure entstehen. Außerdem gelangt Staub in die Luft. Dabei handelt sich zu über 90 % um Feinstaub. Bei einer unvollständigen Verbrennung können Kohlenmonoxid sowie Methan und Lachgas entstehen. Nach Angaben des Umweltbundesamtes (UBA) trägt Methan 25-mal und Lachgas 298-mal stärker zur Erderwärmung bei als die gleiche Menge Kohlendioxid.1 Das Umweltbundesamtes (UBA) schriebt am 02.02.2021 unter dem Titel „Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen in Wohngebieten“ 2Folgendes: „Das Heizen mit Holz verursacht, auch wenn es sachgerecht vorgenommen wird, deutlich größere luftverschmutzende Emissionen als andere Energieträger wie Heizöl oder Erdgas. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es in einigen Wohngebieten zu kurzzeitigen Belastungen mit Feinstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) kommen kann – insbesondere dann, wenn in einem Wohngebiet viele Holzöfen und Kamine gleichzeitig betrieben werden und Inversionswetterlagen auftreten.“ Umweltzeichen Blauer Engel für Kaminöfen Der „Blaue Engel“ für Kaminöfen wurde im Dezember 2019 eingeführt, um besonders saubere Öfen auszuzeichnen und Innovationen in der Branche zu fördern. Getragen wird das Umweltzeichen u.a. durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und das UBA. Die Ziele sind neben der grundsätzlichen Emissionsminderung insbesondere die Reduzierung gesundheitsschädlicher Staubemissionen und der Minderung 1 UBA: Heizen mit Holz. Ein Ratgeber zum richtigen und sauberen Heizen. 01/2021; https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/heizen-holz abgerufen 14.10.2021 2 UBA: Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen in Wohngebieten https://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/umwelteinfluesse-auf-den- menschen/besondere-belastungssituationen/emissionen-aus-kleinfeuerungsanlagen-in#der- geruch-nach-winter-kann-gesundheitsschadlich-sein; abgerufen 14.10.2021Seite 3 von 6 Seite 4 des Nutzereinflusses auf die Verbrennungsqualität. Dies wird durch Einrichtungen zur Emissionsminderung für eine effiziente und geregelte Verbrennung mit deutlicher Reduzierung der Staub- und sonstigen Abgasemissionen gegenüber konventionellen Kaminöfen erreicht. Ausgezeichnet werden sollen Kaminöfen, die sich durch Feinstaubminderung und Bedienerfreundlichkeit auszeichnen. Zusätzlich zu den gesetzlichen Vorgaben der Typenprüfung müssen die ausgezeichneten Kamine die Einhaltung der deutlich niedrigeren Staub- und CO-Werte auch während der emissionsreichen Anzündphase nachweisen. Der Blaue Engel zeichnet somit Anlagen aus, die niedrigere Emissionswerte als die gesetzlichen unter praxisnahen Bedingen einhalten. Durch die Voraussetzung der Bedingungsfreundlichkeit werden hohe Emissionen aufgrund falscher Bedingung minimiert.3 WHO-Leitlinien 2021 Die Weltgesundheitsorganisation hat im September 2021 ihre globalen Luftqualitätsleitlinien aktualisiert. Luftschadstoff WHO 2005 WHO 2021 EU-Grenzwerte PM 2,5 10 μg/m3 5 μg/m3 25 μg/m3 PM 10 20 μg/m3 15 μg/m3 40 μg/m3 Tabelle: Jahresmittelwerte für Feinstaub nach den neue WHO-Leitlinien 2021 im Vergleich Die WHO hat die Richtwerte teilweise deutlich abgesenkt und damit deutlich gemacht, dass im Bereich der Luftqualität immer noch Handlungsbedarf besteht. Das UBA nennt die neuen Leitlinien „sehr ambitioniert“4. Bei den Richtwerten der WHO handelt sich um Empfehlungen. Rechtverbindlich sind die Grenzwerte der EU-Luftqualitätsrichtlinie, die mit der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) in nationales Recht umgesetzt wurden. Feinstaub-Immissionen in Bonn An der Messstation des LANUV in Bonn-Auerberg wurde in 2020 für PM 10- Immissionen ein Jahresmittelwert von 16 μg/m3 ermittelt. 3 Weiterführende Informationen: UBA (Hrsg.): Umweltzeichen Blauer Engel: Entwicklung von Vergabekriterien für Kaminöfen für Holz. Hintergrundbericht zur Erarbeitung der Vergabekriterien DE-UZ 212, Ausgabe Januar 2020. https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/umweltzeichen- blauer-engel-entwicklung-von abgerufen 15.10.2021 https://www.blauer-engel.de/de/produktwelt/bauen-heizen/kaminoefen-fuer-holz 4 https://www.umweltbundesamt.de/themen/stellungnahme-who-luftqualitaetsleitlinien-2021 abgerufen 14.10.2021Seite 4 von 6 Seite 5 Abbildung 1 zeigt, welcher prozentuale Beitrag für verschiedene Verursachergruppen sowie den regionalen Hintergrund an der PM 10- Belastung an der LANUV-Messstelle Bonn-Auerberg im Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Bonn 2009 ermittelt wurden. Der Haus- und Kaminbrand (HuK) wird mit 1 % angegeben. Aktuellere Zahlen liegen hierzu nicht vor. Abbildung 1 (siehe Anlage): Darstellung der berechneten prozentualen Beiträge der verschiedenen Verursachergruppen sowie des regionalen Hintergrundniveaus an der PM10-Belastung an der Messstelle Bonn-Auerberg. Quelle: Luftreinhalteplan 2009 S. 51. Feinstaub-Emissionen in Bonn Laut Emissionskataster NRW wurden aus Anlagen der 1. BImSchV auf Bonner Stadtgebiet im letzten Erhebungsjahr 2015 15.654 kg PM 2,5-Partikel emittiert, das entspricht 111 kg/km2. Nach vorliegenden Informationen des LANUV lag der aus der Verbrennung von Holz als Energieträger verursachte Energieverbrauch in 2015 bei 55.417 MWh. Die daraus ermittelten PM 2,5- Emissionen von 15.350 kg bestätigen die Angabe im vorhergehenden Satz. Nach einem deutlichen Anstieg zwischen den Jahren 2000 und 2005 zeigt dieser Wert in den letzten 15 Jahren eine leicht abnehmende Tendenz. Fazit Aus dem abgeschätzten Beitrag der Holzöfen zur Luftbelastung in Bonn ergibt sich nach Auffassung der Verwaltung zurzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf, den Erlass einer Brennstoffsatzung zu prüfen. Beschlussvorschlag: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, die Antragstellenden werden entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung über die für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe informiert. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n 1 Grafik (öffentlich)Seite 5 von 6 Seite 6 von 6
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