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211776 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Einführung einer Filterpflicht für Holzöfen

Nummer
211776
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
14.10.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 14.10.2021
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 31.03.2022

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 01.12.2021 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 31.03.2022 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 211776-02 ST Bürgerantrag: Einführung einer Filterpflicht für Holzöfen
  2. 211776-01 ST Bürgerantrag: Einführung einer Filterpflicht für Holzöfen

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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
211776
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte
Dezernat:
Dez. OB
29.09.2021
Bürgerantrag: Einführung einer Filterpflicht für
Holzöfen
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
03.11.2021 Entscheidung
Inhalt des Bürgerantrages
Der Verwaltung liegen acht gleichlautende Bürgeranträge zum Thema
„Einführung einer Filterpflicht für Holzöfen“ vor.
Nähere Angaben zu den geforderten Maßnahmen und zur Begründung
ergeben sich aus den beigefügten Bürgeranträgen.
Die Antragstellenden haben sich auf Nachfrage mit einer gemeinsamen
Beratung einverstanden erklärt.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 46
Deutsche Umwelthilfe e.V. | Hackescher Markt 4 | 10178 Berlin B UNDESGESCHÄFTSSTELLE
BE RLIN
Hackes cher Markt 4
Eingang: Neue P romenade 3
10 178 Berlin
Jürgen R esc h
T el. +49 773 2 9 995-10
Fax +49 773 2 9 995-77
res ch@du h.de
www.du h.de
Deutsche Umwelthilfe e.V. | Bundesgeschäftsführer: Jürgen Resch, Sascha Müller-Kraenner
Vorstand: Prof. Dr. Harald Kächele, Burkhard Jäkel, Carl-Wilhelm Bodenstein-Dresler | VR: Hannover Nr. 202112
Geschäftskonto: Volksbank Konstanz-Radolfzell, IBAN: DE89 6929 1000 0210 6772 16, BIC: GENODE61RAD
Spendenkonto: Bank für Sozialwirtschaft Köln, IBAN: DE45 3702 0500 0008 1900 02, BIC: BFSWDE33XXX
Die Deutsche Umwelthilfe e.V. ist
als gemeinnützig anerkannt. Das
DZI Spenden-Siegel ist das Gütesiegel
für seriöse Spendenorganisationen.
29. September 2021
Antrag auf Einführung einer Filterpflicht für Holzöfen
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Dörner,
das Verbrennen von Holz ist eine entscheidende Quelle von Feinstaub. Die Partikel, die bei dem
Betrieb von Holzöfen entstehen, schaden der menschlichen Gesundheit und dem Klima. Deshalb
beantragt die Deutsche Umwelthilfe (DUH), den Betrieb von Holzöfen in Bonn nur noch zuzulas-
sen, wenn diese mit einem Filter oder Staubabscheider ausgestattet sind – so wie es bei Anlagen
mit dem Umweltzeichen „Blauen Engel für Kaminöfen“ bereits der Fall ist.
Allein in Deutschland sterben jedes Jahr rund 60.000 Personen vorzeitig aufgrund der zu hohen
Feinstaubbelastung. Hinzu kommen unzählige Krankheiten, die durch Feinstaub ausgelöst oder
verstärkt werden. Das Heizen mit Holz ist hierbei eine zentrale Quelle und verursacht bundesweit
mittlerweile deutlich mehr Feinstaub als aus den Auspuffen aller Pkw, Lkw und Bussen stammt.
Die Lebensqualität vieler Bürgerinnen und Bürger ist durch Holzöfen in der Nachbarschaft massiv
eingeschränkt. Wirksame Unterstützung durch die Behörden erhalten sie oftmals nicht. Das darf
nicht sein! Jede und jeder hat ein Recht auf Saubere Luft.
Darüber hinaus ist der Betrieb von Holzöfen ohne Abgasreinigung nicht vereinbar mit den nationa-
len und lokalen Klimaschutzzielen. Denn der Feinstaub, der von typischen Holzöfen ausgestoßen
wird, enthält beträchtliche Mengen an Rußpartikeln. Ruß wirkt bis zu 3.200-mal stärker auf das
Klima als CO2 – Holzöfen sind somit keineswegs eine klimaschonende Heizalternative. Angesichts
des ausgerufenen Klimanotstandes in Ihrer Stadt sind Maßnahmen gegen Ruß aus Holzöfen
dringend erforderlich.
Die EU-Grenzwerte für Feinstaub in der Außenluft einzuhalten, ist keinesfalls ausreichend, um die
Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in Bonn sicherzustellen. Die Grenzwerte entsprechen
nicht dem Stand der Wissenschaft und leisten somit nicht das gesundheitlich Notwendige: So ist
der EU-Grenzwert für PM2,5 fünfmal so hoch wie die jüngst aktualisierte Empfehlung der Weltge-
sundheitsorganisation (WHO). Die strengeren WHO-Luftqualitätsrichtwerte müssen daher
schnellstmöglich flächendeckend und dauerhaft in Bonn eingehalten werden. Saubere Luft und
Gesundheitsschutz müssen auch dort gewährleistet werden, wo keine offiziellen Messstationen
vorhanden sind.
Bundesstadt Bonn
Frau Katja Dörner
Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn
Stadthaus
Berliner Platz 2
53111 BonnSeite 2 von 46
Seite - 2 - des Schreibens vom 29.9.2021
Alte Anlagen durch neue marktübliche Öfen auszutauschen, ist hierbei keine ausreichende Lösung.
Ein einfacher Tausch sorgt vielmehr dafür, dass die Luft auch in den nächsten Jahrzehnten ver-
schmutzt wird. Denn selbst neue Öfen dürfen beim Zulassungstest im Labor deutlich mehr Fein-
staub und Ruß ausstoßen als ein 20 Jahre altes Dieselauto. Hinzu kommt: In der Praxis erzeugt ein
Ofen oftmals ein Vielfaches der Schadstoffmenge, die im Labor gemessen wurde. Obwohl entspre-
chende Technik verfügbar ist, werden Öfen aufgrund der laschen Emissionsgrenzwerte bislang
praktisch nicht „ab Werk“ mit einem Filter oder Staubabscheider ausgestattet.
Ein Rechtsgutachten der Berliner Kanzlei Geulen & Klinger zeigt1, dass Städte und Gemeinden
weitgehende Handlungsoptionen besitzen, um den Betrieb von Holzöfen zu beschränken – selbst
dann, wenn die EU-Grenzwerte für Feinstaub in der Außenluft eingehalten werden. Dies kann auf
Basis von Bebauungsplänen, in lokalen Brennstoffverordnungen auf Grundlage von etwaiger Lan-
desimmissionsschutzgesetzgebung oder bei der Veräußerung von städtischen Grundstücken ge-
schehen.
Die DUH beantragt daher, dass Bonn zeitnah den Betrieb von Holzöfen deutlich einschränkt: Sie
dürfen nur installiert und betrieben werden, wenn sie mit einem Filter oder Staubabscheider
ausgerüstet sind – so wie es die strengen Anforderungen des Blauen Engels für Kaminöfen (DE-
UZ 212) vorsehen. Für bestehende Holzöfen ist eine verpflichtende Nachrüstung mit Filter oder
Staubabscheider einzuführen – die Anforderungen müssen dem (voraussichtlich ab 2022 verfüg-
baren) Blauen Engel für Staubabscheider entsprechen.
Kein Ofen ohne Filter! Das muss auch in Bonn gelten. Bürgerinnen und Bürgern brauchen Saubere
Luft zum Atmen. Wir fordern Sie auf, uns bis zum 27. Oktober 2021 zurückzumelden, welche kon-
kreten Schritte Ihre Stadt zur Einführung einer Filterpflicht für Holzöfen unternehmen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Bundesgeschäftsführer
1 Rechtsgutachten verfügbar unter: https://www.clean-heat.eu/de/aktivitaeten/infomaterial/download/rechtsgutach-
ten-lokale-beschraenkungen-fuer-holzfeuerungsanlagen-19.htmlSeite 3 von 46
Rechtsgutachten
zu rechtlichen Grundlagen
für die Einführung spezifischer Beschränkungen
für Holzfeuerungsanlagen auf lokaler Ebene
Rechtsanwalt Prof. Dr. Remo Klinger
Rechtsanwältin Caroline Douhaire, LL.M.
Erstellt im Auftrag des Deutsche Umwelthilfe e.V.
Juli 2018Seite 4 von 46
2
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ......................................................................................................... 2
I. Vorbemerkung ........................................................................................................... 4
II. Rechtsgrundlagen im Immissionsschutzrecht ........................................................... 4
1. Keine Rechtsgrundlage: Luftreinhaltepläne selbst..................................................... 5
2. Landesverordnungen nach § 47 Abs. 7 BImSchG..................................................... 5
a) Voraussetzungen ...................................................................................................... 6
aa) Gefahr des Überschreitens unionsrechtlich vorgegebener Immissionsgrenzwerte .. 6
bb) Potentieller Beitrag zur Grenzwertüberschreitung ................................................... 7
cc) Beachtung des Verursacherprinzips und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ............ 7
b) Ermächtigungsinhalt ................................................................................................. 9
aa) Verbot der Errichtung ortsfester Anlagen ................................................................ 9
bb) Zeitliche Betriebsbeschränkungen oder erhöhte betriebstechnische Anforderungen
................................................................................................................................... 10
cc) Verbot oder Beschränkung der Verwendung bestimmter Brennstoffe ................... 10
c) Zwischenergebnis ................................................................................................... 11
3. Landesverordnungen nach § 49 Abs. 1 BImSchG für schutzbedürftige Gebiete ..... 11
a) Voraussetzungen .................................................................................................... 12
aa) Schutzbedürftige Gebiete ..................................................................................... 12
bb) Unvereinbarkeit der hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen mit
Gebietscharakter ........................................................................................................ 14
cc) Vorrang von Auflagen im Einzelfall ........................................................................ 15
dd) Verhältnismäßigkeit .............................................................................................. 15
b) Ermächtigungsinhalt ............................................................................................... 15
c) Zwischenergebnis ................................................................................................... 16
4. Landesverordnungen nach § 49 Abs. 2 zu austauscharmen Wetterlagen ............... 16
a) Voraussetzungen .................................................................................................... 17Seite 5 von 46
3
aa) Festsetzung des Regelungsgebiets ...................................................................... 17
bb) Starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen .......................................... 17
b) Ermächtigungsinhalt ............................................................................................... 18
aa) Zeitlich beschränkte Betriebsbeschränkungen und -verbote ................................. 18
bb) Verbot bzw. Beschränkung der Verwendung besonders verschmutzender
Brennstoffe ................................................................................................................. 18
c) Zwischenergebnis ................................................................................................... 19
5. Landesimmissionsschutzrechtliche Ermächtigungen zum Erlass ortsrechtlicher
Vorschriften ................................................................................................................ 19
III. Rechtsgrundlagen im öffentlichen Baurecht ........................................................... 21
1. Bauplanerische Festsetzung von Heizstoffverwendungsverboten ........................... 22
a) Gegenstand der Festsetzung .................................................................................. 22
b) Voraussetzungen .................................................................................................... 24
aa) Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ....................................................... 24
bb) Städtebauliche Gründe ......................................................................................... 24
cc) Gebietsbezug ........................................................................................................ 25
c) Zwischenergebnis ................................................................................................... 25
2. Bauplanerische Festsetzung von baulichen und technischen Vorkehrungen an
emittierenden Anlagen ................................................................................................ 25
a) Gegenstand der Festsetzung .................................................................................. 26
b) Voraussetzungen .................................................................................................... 27
c) Zwischenergebnis ................................................................................................... 27
3. Ermächtigungen der Gemeinden in Landesbauordnungen ..................................... 27
V. Zusammenfassung ................................................................................................. 29Seite 6 von 46
4
I. Vorbemerkung
Das Gutachten untersucht, auf welchen rechtlichen Grundlagen in Deutschland spezifi-
sche Beschränkungen für Holzfeuerungsanlagen auf lokaler Ebene erlassen werden
können.
Holzfeuerungsanlagen erzeugen durch das Verbrennen von Holz Wärme. Unterschie-
den werden sog. Einzelraumfeuerungsanalgen (z.B. Kamin-, Kachel- und Pelletöfen,
Heizkamine, offene Kamine und Herde, vgl. § 2 Nr. 3 1. BImSchV) und Heizkessel (die
ein ganzes Haus oder mehrere Häuser oder eine Wohnung mit Wärme versorgen).
Die Holzfeuerung trägt teilweise signifikant zur Luftverschmutzung bei, da sie mit erheb-
lichen Feinstaub- und Rußemissionen verbunden ist. Mit der Neufassung der Verord-
nung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) im Jahr 2010 wurden die
Anforderungen zur Emissionsbegrenzung u.a. bei Holzfeuerungsanlagen zwar an den
damaligen Stand der Technik angepasst. Darüber hinaus sind jedoch – örtlich unter-
schiedlich – weitere spezifische Maßnahmen zur Reduzierung der Feinstaub- und Ru-
ßemissionen aus der Holzfeuerung erforderlich.1 Vor diesem Hintergrund untersucht das
Gutachten mögliche Rechtsgrundlagen für weitergehende spezifische Beschränkungen
auf regionaler und lokaler Ebene.
Unter spezifischen Beschränkungen werden dabei sowohl brennstoff- als auch anlagen-
bezogene Verbote bzw. -beschränkungen verstanden. Zu anlagenbezogenen Beschrän-
kungen zählen insbesondere anlagentechnische Anforderungen wie etwa die Mindest-
kriterien für Scheitholzeinzelraumfeuerungen auf Basis des geplanten Blauen Engels für
Kaminöfen (Nachweis von Emissionswerten auf Basis eines realitätsnäheren Messver-
fahrens und technische Ausstattungsmerkmale wie ein Partikelabscheider).
II. Rechtsgrundlagen im Immissionsschutzrecht
Das Immissionsschutzrecht hält eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen für spezifische Be-
schränkungen von Holzfeuerungsanlagen bereit.
1 Hierzu näher DUH, Heizen mit Holz. Umweltfolgen und Lösungsansätze, S. 5 f.Seite 7 von 46
5
1. Keine unmittelbare Rechtsgrundlage: Luftreinhaltepläne selbst
Spezifische Beschränkungen von Holzfeuerungsanlagen können zunächst als Luftrein-
haltemaßnahmen in Luftreinhalteplänen gem. § 47 Abs. 1 BImSchG bzw. Kurzfristplänen
nach § 47 Abs. 2 BImSchG festgelegt werden. Diese Pläne müssen jedoch erst erstellt
werden, wenn die in der 39. BImSchV verankerten unionsrechtlich vorgegebenen Im-
missionsgrenzwerte überschritten werden bzw. die Gefahr der Überschreitung dort ge-
regelter Alarmschwellen besteht. Die Pläne haben zudem lediglich den Charakter ver-
bindlicher Handlungskonzepte ohne unmittelbare Außenwirkung. Sie liefern daher für
sich genommen keine Rechtsgrundlage für mit der Maßnahmendurchsetzung verbun-
dene Eingriffe in die Rechte Privater.2 Die Durchsetzung von in Luftreinhalteplänen vor-
gesehenen spezifischen anlagen- oder brennstoffbezogene Beschränkungen kommt je-
doch dann in Betracht, wenn eine andere Norm eine geeignete Ermächtigungsgrundlage
bereithält.
2. Landesverordnungen nach § 47 Abs. 7 BImSchG
Rechtsgrundlage für spezifischen Beschränkungen für Holzfeuerungsanlagen können
zunächst Landesverordnungen liefern, die auf der Grundlage der Ermächtigung des §
47 Abs. 7 BImSchG von den Landesregierungen3 oder den von ihnen bestimmten Stel-
len erlassen werden.
Die Vorschrift lautet:
„Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden er-
mächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden,
2 Statt vieler Jarass, BImSchG, § 47 Rn. 52.
3 Hiermit wird aufgrund der Regelung in Art. 80 Abs. 4 GG auch der Landesgesetzgeber ermäch-
tigt, vgl. Jarass, BImSchG, § 47 Rn. 68.Seite 8 von 46
6
die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsver-
ordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten be-
stimmte
1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrie-
ben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genü-
gen müssen,
4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dür-
fen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der
Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten ent-
sprechend.“
Auf der Grundlage des § 47 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BImSchG wurde etwa die baden-württem-
bergische Verordnung über Betriebsbeschränkungen für kleine Feuerungsanlagen (Luft-
qualitätsverordnung-Kleinfeuerungsanlagen) vom 31. Januar 2017 (GBl. S. 56) erlassen,
welche für das Stadtgebiet Stuttgart ein zeitlich beschränktes Betriebsverbot für Tage
mit Feinstaubalarm vom 15. Oktober bis 15. April vorsieht.
a) Voraussetzungen
aa) Gefahr des Überschreitens unionsrechtlich vorgegebener Immissionsgrenz-
werte
Zentrale Voraussetzung des Erlasses einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 7 S. 1
BImSchG ist das Vorliegen einer Gefahr der Überschreitung von Immissionsgrenzwer-
ten, die in einer Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1 BImSchG verankert sind. Dies
sind solche Grenzwerte, die durch das Unionsrecht vorgegeben wurden. Hierzu zählt
u.a. der in § 4 der 39. BImSchV verankerte Immissionsgrenzwert für u.a. durch Holzfeu-
erungsanlagen emittierten Feinstaub (PM10).
Die Verordnungsermächtigung verlangt nicht, dass es bereits tatsächlich zu einer Grenz-
wertüberschreitung gekommen ist oder diese unmittelbar bevorsteht.4 Entscheidend ist
4 Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, 60. EL September
2010, § 47 Rn. 31.Seite 9 von 46
7
allein die „Gefahr“ eines Überschreitens. Eine solche liegt dann vor, wenn konkrete An-
haltspunkte für eine Überschreitung bestehen.5 Umstritten ist dabei in Literatur und
Rechtsprechung, ob es einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer
Grenzwertüberschreitung bedarf,6 oder ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ge-
nügt.7
bb) Potentieller Beitrag zur Grenzwertüberschreitung
Errichtungs-, Betriebs- und Verwendungsbeschränkungen dürfen in einer Rechtsverord-
nung nach § 47 Abs. 7 BImSchG zudem nur geregelt werden, „soweit“ die Anlagen oder
Brennstoffe „geeignet sind“, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Be-
reits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass es hierbei nicht auf den konkreten
Beitrag an einer tatsächlichen Grenzwertüberschreitung ankommt. Entscheidend ist viel-
mehr allgemein der Anteil von Holzfeuerungsanlagen an einer Belastungssituation, die
zu einer Grenzwertüberschreitung führen könnte. Zumal Holzfeuerungsanlagen in vielen
Gebieten neben dem Straßenverkehr zu den wichtigsten Emittenten von Feinstaub ge-
hören, dürfte an ihrem allgemeinen Beitrag zur Immissionsbelastung in der Regel kein
Zweifel bestehen.
cc) Beachtung des Verursacherprinzips und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Nach § 47 Abs. 7 S. 2 BImSchG gilt Abs. 4 S. 1 der Vorschrift entsprechend. Danach
sind Luftreinhaltemaßnahmen entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum
Überschreiten der Immissionswerte beitragen.
Die Beachtung des Verursacherprinzips erfordert, dass Maßnahmen gegen alle Emit-
tenten getroffen werden, die zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen
5 Jarass, BImSchG, Rn. 22, 64.
6 VGH München, Urt. v. 18.05.2006 – 22 BV 05.2462, NVwZ 2007, 233 (233); Jarass, BImSchG,
Rn. 22, 64; Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 47 Rn.
13; Scheidler, UPR 2006, 216 (217).
7 OVG Münster, Beschl. v. 16.01.2007 – 8 B 2253/06, NVwZ 2007, 608 (608); Köck, in: Gies-
berts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 46. Edition April 2018, § 47 Rn. 6.Seite 10 von 46
8
und die jeweiligen Emittenten entsprechend ihrem Verursacheranteil herangezogen wer-
den.8 Angesichts ihres hohen Verursacheranteils an der Feinstaubbelastung steht das
Verursacherprinzip der Reglementierung von Holzfeuerungsanlagen nicht entgegen,
sondern gebietet diese sogar.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in § 47 Abs. 4 S. 1 BImSchG vor allem zur
Begrenzung des Verursacherprinzips herangezogen. Diese Begrenzung kommt dann
zum Tragen, wenn die Adressierung eines Verursachers entsprechend seinem Verursa-
cheranteil zu einer völlig unangemessenen Belastung führen würde, sodass auf andere
Verursacher ausgewichen werden müsste.9 Inwiefern Holzfeuerungsanlagen durch eine
verursachergerechte Beschränkung im Verhältnis zu anderen Verursachern unange-
messen belastet würden, ist nicht ersichtlich.
Im Übrigen verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass jede Maßnahme im Hin-
blick auf den verfolgten Zweck geeignet ist, kein milderes Mittel verfügbar ist und die
Belastungen der Maßnahmen in keinem Missverhältnis zu dem mit ihr zu erreichenden
Erfolg stehen.10 Im Rahmen der Erforderlichkeit ist dabei insbesondere zu prüfen, ob
statt eines Betriebs- oder Errichtungsverbotes auch eine zeitliche oder sonstige Be-
triebsbeschränkung in Betracht kommt.11
Eine in diesem Sinne verursachergerechte und verhältnismäßige Ausgestaltung von Be-
schränkungen von Holzfeuerungsanlagen kann durch den zuständigen Verordnungsge-
ber sichergestellt werden.
8 Jarass, BImSchG, § 47 Rn. 35.
9 Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 47 Rn. 28.
10 Jarass, BImSchG, § 47 Rn. 33.
11 Scheidler, in: Feldhaus, BImSchG, § 49 Rn. 36.Seite 11 von 46
9
b) Ermächtigungsinhalt
Gegenstand von Rechtsverordnungen nach § 47 Abs. 7 BImSchG können unmittelbar
verbindliche Errichtungs-, Betriebs- oder Verwendungsverbote sein. Ebenso ist es mög-
lich, per Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass entsprechender behördlicher
Anordnungen zu regeln.12
§ 47 Abs. 7 S. 1 BImSchG stellt die Festschreibung anlagen- oder brennstoffbezogener
Restriktionen im Verordnungswege grundsätzlich in das Ermessen der Landesregierun-
gen bzw. der von diesen ermächtigten zuständigen Stellen. Das Ermessen ist jedoch
u.a. durch § 45 Abs. 1 BImSchG13 und durch die sich aus dem Unionsrecht ergebende
Verpflichtung zur Einhaltung unionsrechtlich vorgegebener Grenzwerte eingeschränkt.
Bezüglich der in § 47 Abs. 7 genannten Schutzmaßnahmen besteht eine vollständige
Übereinstimmung mit der unten näher zu diskutierenden Ermächtigung in § 49 Abs. 1
BImSchG. Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 BImSchG als auch die
des § 49 Abs. 1 BImSchG vor, hat der Verordnungsgeber die Wahl zwischen beiden
Ermächtigungsgrundlagen.14
Für spezifische Beschränkungen des Betriebs von Holzfeuerungsanlagen erscheinen
dabei insbesondere die in Nr. 2, 3 und 4 BImSchG des § 47 Abs. 7 (bzw. § 49 Abs. 1)
geregelten Schutzmaßnahmen relevant.
aa) Verbot der Errichtung ortsfester Anlagen
§ 47 Abs. 7 Nr. 2 BImSchG ermächtigt zum Verbot der Errichtung ortsfester Anlagen.
Bei Holzfeuerungsanlagen handelt es sich um ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3
Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, sodass die Landesregierungen die Errichtung von Neuanlagen
12 So die übertragbaren Ausführungen zu § 49 Abs. 1 BImSchG bei Jarass, BImSchG, § 49 Rn.
11; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 49 Rn. 11; Scheidler, in: Feld-
haus, BImSchG, § 49 Rn. 37; Strube, in: Führ, GK-BImSchG, § 49 Rn. 36.
13 Jarass, BImSchG, § 47 Rn. 67.
14 Jarass, BImSchG, Rn. 63.Seite 12 von 46
10
auf Grundlage dieser Vorschrift steuern können. Da sich die Ermächtigung jedoch expli-
zit nur auf die „Errichtung“ von Anlagen bezieht, können bereits ganz oder teilweise er-
richtete Anlagen hierüber nicht adressiert werden.
bb) Zeitliche Betriebsbeschränkungen oder erhöhte betriebstechnische Anforde-
rungen
Auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG können die Landesregierungen fest-
legen, dass ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder
erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen.
Die zulässige Nutzung von Holzfeuerungsanlagen lässt sich somit zeitlich beschränken.
Hierbei kann der Betrieb auf ganze Jahreszeiten, mehrere Monate aber auch auf einige
Tage oder Stunden begrenzt werden.15
Im Rahmen erhöhter betriebstechnischer Anforderungen könnte der Betrieb von Holz-
feuerungsanlagen von spezifischen anlagenbezogenen Anforderungen, die über die
Vorgaben der 1. BImSchV hinausgehen, abhängig gemacht werden. Denkbar erscheint
in diesem Zusammenhang beispielsweise, dass der Betrieb vom Nachweis der Einhal-
tung bestimmter Emissionswerte auf Basis eines realitätsnäheren Messverfahrens oder
des Vorliegens bestimmter technischer Ausstattungsmerkmale wie einem Partikelab-
scheider abhängig gemacht wird.
cc) Verbot oder Beschränkung der Verwendung bestimmter Brennstoffe
Schließlich können die Landesregierungen auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 Nr. 4
BImSchG die Nutzung bestimmter Brennstoffe in Anlagen und somit auch die Nutzung
von Holz als Heizstoff in Holzfeuerungsanlagen verbieten oder beschränken.
15 Unzulässig wäre nur ein zeitlich völlig unbeschränktes Verbot, vgl. hierzu Jarass, BImSchG, §
49 Rn. 9; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 49 Rn. 26; Strube, in:
Führ, GK-BImSchG, § 49 Rn. 26; Scheidler, in: Feldhaus, BImSchG, § 49 Rn. 30.Seite 13 von 46
11
c) Zwischenergebnis
Auf § 47 Abs. 7 BImSchG können die Landesregierungen sowohl brennstoff- als auch
anlagenbezogene spezifische Verbote und Beschränkungen für Holzfeuerungsanlagen
regeln. Zentrale Voraussetzung ist dabei, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Über-
schreitung des Immissionsschutzgrenzwertes für Feinstaub des § 4 der 39. BImSchV
bestehen. Ob es diesbezüglich einer überwiegenden oder nur einer hinreichenden Ge-
fahr der Grenzwertüberschreitung bedarf, ist umstritten.
3. Landesverordnungen nach § 49 Abs. 1 BImSchG für schutzbedürftige Gebiete
Auch § 49 Abs. 1 BImSchG ermächtigt die Landesregierungen zum Erlass anlagen- und
brennstoffbezogener Verbote und Beschränkungen. Die Vorschrift lautet:
„(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten, die eines beson-
deren Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
gungen oder Geräusche bedürfen, bestimmte
1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrie-
ben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genü-
gen müssen oder
4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dür-
fen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, schädliche Umweltein-
wirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen, die
mit dem besonderen Schutzbedürfnis dieser Gebiete nicht vereinbar sind,
und die Luftverunreinigungen und Geräusche durch Auflagen nicht verhin-
dert werden können.“Seite 14 von 46
12
Auf § 49 Abs. 1 stützte sich etwa die Berliner Verordnung über den Schwefelgehalt von
Braunkohle für Heizzwecke vom 15.01.1981 (GVBl. S. 217), welche im Jahr 2006 auf-
gehoben wurde (GVBl. S. 819). Eine vergleichbare, bis zum 31.12.1994 befristete Ver-
ordnung galt ab dem 13.01.1993 (GVBl. S. 108) in Thüringen.16
a) Voraussetzungen
aa) Schutzbedürftige Gebiete
Zentrale Voraussetzung der Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 1 BImSchG ist das
Vorliegen eines besonderen Schutzbedürfnisses vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen oder Geräusche für ein Gebiet. Bei der Bestimmung der
Schutzbedürftigkeit verfügt der Verordnungsgeber über einen großen Entscheidungs-
spielraum.17
Ein besonderes Schutzbedürfnis wird zunächst für solche Gebiete bejaht, die gegenüber
diesen Immissionen besonders schonungswürdig sind. Zu solchen sog. „Schongebieten“
werden etwa Kurorte, Naturparks, Erholungsgebiete, oder sonstige vornehmlich der Er-
holung dienende Ortsteile sowie die Umgebung von Krankenhäusern gezählt.18 Eines
besonderen Schutzes vor Luftverunreinigungen bedürfen aber auch reine Wohngebiete,
da der Lebensmittelpunkt von Menschen von Immissionsbelastungen frei gehalten sein
soll. Ausreichend ist dabei bereits, dass eine schutzbedürftige Nutzung lediglich in Pla-
nung ist, sofern diese Planung bereits eine gewisse Verbindlichkeit erreicht hat.19
16 Scheidler, in: Feldhaus, BImSchG, § 49 Rn. 38; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umwelt-
recht, BImSchG, § 49 Rn. 39a.
17 Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 49 Rn. 13a.
18 Jarass, BImSchG, § 49 Rn. 5; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, §
49 Rn. 11; Strube, in: Führ, GK-BImSchG, § 49 Rn. 14; Scheidler, in: Feldhaus, BImSchG, § 49
Rn. 16.
19 Jarass, BImSchG, § 49 Rn. 5; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, §
49 Rn. 12; Strube, in: Führ, GK-BImSchG, § 49 Rn. 14; Feldhaus, in: BImSchG, § 49 Rn. 16.Seite 15 von 46
13
Ein besonderes Schutzbedürfnis besteht laut der Gesetzesbegründung auch in „beson-
ders belasteten“ Gebieten.20 Einer tatsächlichen Grenzwertüberschreitung oder der Ge-
fahr einer Überschreitung bedarf es für die Annahme einer solchen Vorbelastung nicht.
Vielmehr soll durch die Vorschrift ein vorbeugender Schutz ermöglicht werden, der dem
Verordnungsgeber bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit einen weiten Spielraum
einräumt.21 Eine besondere Belastung wird in der Literatur bereits dann bejaht, wenn ein
Gebiet „erheblich“ durch Luftverunreinigungen belastet ist22, ein weiterer Anstieg der Im-
missionen zu befürchten ist23 bzw. bereits eine „überdurchschnittliche“ Belastung be-
steht.24 Angesichts des dem Verordnungsgeber eingeräumten großen Beurteilungsspiel-
raums dürfte § 49 Abs. 1 BImSchG die Möglichkeit eröffnen, brennstoff- und anlagenbe-
zogene Restriktionen für Holzfeuerungsanlagen bereits unterhalb der nach § 47 Abs. 7
BImSchG einschlägigen Schwelle der Gefahr einer Grenzwertüberschreitung, zu regeln.
Dies ermöglicht es auch, zur Beurteilung der Frage auf die Guidelines der WHO25 abzu-
stellen und nicht erst eine Grenzwertüberschreitung nach der 39. BImSchV als erforder-
lich anzusehen. Denn bei § 49 BImSchG geht es um den Gebietsschutz, der der Vor-
sorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen geht, nicht nur um die schlichte Grenzwer-
teinhaltung, die nach § 47 BImSchG mit den Mitteln der Luftreinhaltepläne ehedem zu
besorgen ist. Zu einer Klärung dieser Frage durch die Rechtsprechung kam es allerdings
bislang nicht.
In räumlicher Hinsicht müssen die von der Verordnung erfassten Schutzgebiete nicht mit
den immissionsbetroffenen Bereichen zusammenfallen. Vielmehr können Verordnungen
im Sinne des § 49 Abs. 1 auch für diejenigen Gebiete Geltung erlangen, in denen die im
Rahmen der Ge- und Verbote des § 49 Abs. 1 zu adressierenden Emittenten angesiedelt
sind.26 Zu beachten ist jedoch, dass das Schutzgebiet – etwa mithilfe der Inbezugnahme
20 BT-Drs. 7/179, S. 45; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 49 Rn. 13;
Jarass, BImSchG, Rn. 4.
21 Hofmann, in: Giesberts/Reinhardt, in BeckOK Umweltrecht, § 49 Rn. 13a.
22Scheidler, in: Feldhaus, BImSchG, § 49 Rn. 17.
23 Hofmann, in: Giesberts/Reinhardt, in BeckOK Umweltrecht, § 49 Rn. 13a.
24 Jarass, BImSchG, § 49 Rn. 5.
25 Air Quality Guidelines der WHO (bezogen auf Feinstaub): Jahresmittelwert für PM2,5: 10 μg/m3;
Jahresmittelwert für PM10: 20 μg/m3; Anzahl der tolerablen Überschreitungen des Tagesgrenz-
wertes für PM10 (50 μg/m3): Maximal 3 Tage pro Jahr.
26 So auch Jarass, BImSchG, § 49 Rn. 6; Scheidler, in: Feldhaus, BImSchG, § 49 Rn. 19; Hans-
mann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 49 Rn. 16; a.A. (in Bezug auf ortsfeste
Anlagen) Strube, in: Führ, GK-BImSchG, § 49 Rn. 16.Seite 16 von 46
14
von Gemeinde- und Verwaltungsgrenzen, Kartenmaterial oder auch Landschaftsmerk-
malen – genau abgrenzbar ist.27
bb) Unvereinbarkeit der hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen mit
Gebietscharakter
Die Ergreifung der in § 49 Abs. 1 geregelten Schutzmaßnahmen ist zudem nur zulässig,
„soweit“ die Verwendung eines bestimmten Brennstoffs bzw. der Betrieb einer bestimm-
ten Anlage geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen
hervorzurufen, die mit dem besonderen Schutzbedürfnis des jeweiligen Gebietes unver-
einbar sind. Bei der Beurteilung der Unvereinbarkeit ist auf den spezifischen Gebietsch-
arakter abzustellen. Während in Schongebieten bereits geringfügige Immissionen als
unvereinbar mit dem Schutzerfordernis einzustufen sind,28 muss den Immissionen in vor-
belasteten Gebieten tendenziell ein größeres Gewicht zukommen. Auch hier ist jedoch
nicht erforderlich, dass eine Grenzwertüberschreitung bereits eingetreten ist oder droht.
Auch eine Bezugnahme auf die WHO Guidelines wäre rechtmäßig. Dem Verordnungs-
geber steht es vielmehr frei, eine deutliche Unterschreitung der als unvereinbar erachte-
ten schädlichen Umwelteinwirkungen und somit die Schaffung einer Sicherheitsmarge
anzustreben.29 Die Beurteilung der Unvereinbarkeit erfolgt zudem nach einer generali-
sierenden Betrachtungsweise.30 Die Rechtmäßigkeit der Schutzmaßnahme ist daher
nicht davon abhängig, dass der Kausalzusammenhang zwischen Betrieb der Holzfeue-
rungsanlagen und schädlichen Umwelteinwirkungen im Einzelfall nachgewiesen wird.
27 Strube, in: Führ, GK-BImSchG, § 49 Rn. 18; Scheidler, in: Feldhaus, BImSchG, § 49 Rn. 18;
Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 49 Rn. 15.
28 Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 49 Rn. 37; Strube, in: Führ, GK-
BImSchG, § 49 Rn. 40.
29 Scheidler, in: Feldhaus, BImSchG, § 49 Rn. 34; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umwelt-
recht, BImSchG, § 49 Rn. 37; Schulze-Fielitz, in: Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, § 49 Rn.
78.
30 Scheidler, in: Feldhaus, BImSchG, § 49 Rn. 33; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umwelt-
recht, BImSchG, § 49 Rn. 36; Schulze/Fielitz, in: Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, § 49 Rn.
82; Jarass, BImSchG, § 49 Rn. 13.Seite 17 von 46
15
cc) Vorrang von Auflagen im Einzelfall
Festlegungen nach § 49 Abs. 1 BImSchG sind ausgeschlossen, wenn Luftverunreini-
gungen durch Auflagen verhindert werden können. Lassen sich Immissionen bereits
durch ein gezieltes Vorgehen gegen einzelne Anlagen vermeiden, bedarf es keiner abs-
trakt-generellen Beschränkungen auf Verordnungsebene. Auch diese Anforderung
dürfte der ergänzenden Regulierung von Holzfeuerungsanlagen auf Landesebene je-
doch bereits aufgrund der Vielzahl existierender Holzfeuerungsanlagen nicht entgegen-
stehen. Diese Vielzahl von Emittenten kann den Erlass einer Rechtsverordnung zur bes-
seren Koordinierung des Vorgehens sogar aus gleichheitsrechtlichen Gründen gebie-
ten.31
dd) Verhältnismäßigkeit
Auch auf § 49 Abs. 1 BImSchG gestützte Schutzmaßnahmen müssen dem Erfordernis
der Verhältnismäßigkeit genügen. Bezüglich der Einschätzung, ob ein milderes Mittel
vorliegt, ist hierbei eine generalisierende Betrachtung zugrunde zu legen.32 Existiert für
die jeweilige Holzfeuerungsanlage im Einzelfall ein milderes Mittel, steht dies der Recht-
mäßigkeit der in einer Verordnung vorgesehenen abstrakt-generellen Beschränkungen
daher nicht im Wege.
b) Ermächtigungsinhalt
Hinsichtlich der identischen Schutzmaßnahmen ist auf die Ausführungen zu § 47 Abs. 7
zu verweisen.
31 Strube, in: Führ, GK-BImSchG, § 49 Rn. 29.
32 Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 49 Rn. 38; Jarass, BImSchG, §
49, Rn. 13.Seite 18 von 46
16
c) Zwischenergebnis
Auch auf § 49 Abs. 1 BImSchG können die Landesregierungen brennstoff- als auch an-
lagenbezogene spezifische Verbote und Beschränkungen für Holzfeuerungsanlagen per
Rechtsverordnung festlegen. Anders als bei § 47 Abs. 7 BImSchG ist zentrale Voraus-
setzung dabei nicht die Gefahr der Überschreitung bestimmter Immissionsgrenzwerte,
sondern vielmehr die besondere Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebietes. Diese
kann zum einen durch schonungsbedürftige Nutzungen begründet werden. Aber auch
eine besondere bestehende Immissionsbelastung, die nicht erst bei einer tatsächlichen
oder drohenden Grenzwertüberschreitung angenommen werden kann, kann ein Schutz-
bedürfnis hervorrufen. Bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit hat der Verordnungs-
geber einen großen Spielraum.
4. Landesverordnungen nach § 49 Abs. 2 zu austauscharmen Wetterlagen
Auch auf die Ermächtigung des § 49 Abs. 2 BImSchG lassen sich spezifische Beschrän-
kungen von Holzfeuerungsanlagen stützen.
Die Vorschrift sieht vor:
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Gebiete festzusetzen, in denen während austauscharmer Wetterlagen ein
starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
gungen zu befürchten ist. In der Rechtsverordnung kann vorgeschrieben
werden, dass in diesen Gebieten
1. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten be-
trieben oder
2. Brennstoffe, die in besonderem Maße Luftverunreinigungen hervorrufen,
in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet
werden dürfen, sobald die austauscharme Wetterlage von der zuständigen
Behörde bekannt gegeben wird.“
Auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 hatten alle Bundesländer sog. Smog-Verordnungen
erlassen, die jedoch wegen der allgemeinen Verbesserung der Luftqualität und der hier-
durch herabgesetzten Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Winter-Smog-SituationenSeite 19 von 46
17
inzwischen aufgehoben wurden.33 Aktuell hat die Regelung nur eine geringe praktische
Bedeutung.
a) Voraussetzungen
aa) Festsetzung des Regelungsgebiets
Voraussetzung von auf § 49 Abs. 2 BImSchG gestützten Schutzmaßnahmen ist die Fest-
setzung eines Gebietes, in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes An-
wachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist.
Der gesetzlich nicht definierte Begriff der austauscharmen Wetterlage bezieht sich laut
der Gesetzesbegründung auf das Phänomen großräumiger Inversionswetterlagen, die
infolge der spezifischen meteorologischen Bedingungen einen horizontalen und vertika-
len Luftaustausch verhindern.34 Austauscharme Wetterlagen tragen u.a. zu den erhöh-
ten Feinstaubkonzentrationen in den Wintermonaten bei.35
Bei der räumlichen Abgrenzung des von der Verordnung erfassten Gebiets können auch
Bereiche einbezogen werden, in denen zwar selbst keine austauscharme Wetterlage
vorliegt, aus denen jedoch Emissionen stammen, die in das gefährdete Gebiet hinein-
wirken können.36
bb) Starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen
Die austauscharme Wetterlage muss gemäß § 49 Abs. 2 zu einem starken Anwachsen
schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen führen. Wann genau dies
der Fall ist, wurde durch die Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Von einer relevanten
33 Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 49 Rn. 41; Scheidler, in: Feld-
haus, BImSchG, § 49 Rn. 48.
34 BT-Drs. 7/179, S. 45.
35 UBA, Luftqualität 2017, S. 8.
36 Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 49 Rn. 45; a.A. Strube, in: Führ,
GK-BImSchG, § 49 Rn. 32.Seite 20 von 46
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Gefährdung dürfte jedoch jedenfalls auch unterhalb der Schwelle der Überschreitung der
in der 39. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte auszugehen sein.
b) Ermächtigungsinhalt
§ 49 Abs. 2 S. 2 enthält eine abschließende Aufzählung von im Auswahlermessen der
Landesregierung stehenden Schutzmaßnahmen.
aa) Zeitlich beschränkte Betriebsbeschränkungen und -verbote
Nach § 49 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 kann zum einen festgelegt werden, dass ortsveränderliche
oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen. Diese zeitli-
che Beschränkung kann sich erforderlichenfalls auf die gesamte Dauer der austausch-
armen Wetterlage erstrecken.37 Als milderes Mittel eines zeitweisen Betriebsverbotes ist
wiederum die zeitlich eingegrenzte Beschränkung des Betriebs, wie etwa eine Außerbe-
triebnahme einzelner Teile der Anlage sowie Leistungsbeschränkungen, in Erwägung zu
ziehen.38
bb) Verbot bzw. Beschränkung der Verwendung besonders verschmutzender
Brennstoffe
§ 49 Abs. 2 Nr. 2 BImSchG ermächtigt außerdem zum Verbot bzw. zur Beschränkung
von Brennstoffen, die in besonderem Maße Luftverunreinigungen hervorrufen. Bei der
Identifizierung solcher Brennstoffe hat der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung
technisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse einen gewissen Spielraum.39 Eingangs-
stoffe der Holzfeuerung ließen sich wohl ohne Weiteres als besonders verschmutzende
37 Jarass, BImSchG, § 49 Rn. 21; Strube, in: Führ, GK-BImSchG, § 49 Rn. 33; a.A. Storost, in:
Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, § 49 D 4; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht,
BImSchG, § 49 Rn. 47.
38Jarass, BImSchG, § 49 Rn. 21; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, §
49 Rn. 48; Strube, in: Führ, GK-BImSchG, § 49 Rn. 33; Scheidler, in: Feldhaus, BImSchG, § 49
Rn. 42.
39 Scheidler, in: Feldhaus, BImSchG, § 49 Rn. 44; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umwelt-
recht, BImSchG, § 49 Rn. 49.Seite 21 von 46
19
Brennstoffe im Sinne der Vorschrift qualifizieren. Neben vollständigen Verwendungsver-
boten kommen wiederum – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ggf. vorrangige – men-
genmäßige oder zeitliche brennstoffbezogene Beschränkungen in Betracht.40
c) Zwischenergebnis
Auf Grundlage des § 49 Abs. 2 BImSchG könnten die Landesregierungen den Betrieb
von Holzfeuerungsanlagen zumindest zeitlich beschränken und verbieten sowie brenn-
stoffbezogene Restriktionen vorsehen. Die Ermächtigung knüpft an das Phänomen aus-
tauscharmer Wetterlagen an, welches auch in Bezug auf die Feinstaubproblematik zu
Belastungsspitzen beiträgt. Angesichts des stärker eingeschränkten Katalogs zulässiger
Schutzmaßnahmen und des Aufwands, der mit der Feststellung und Bekanntgabe aus-
tauscharmer Wetterlagen verbunden sein könnte, erscheint ein Vorgehen auf der Grund-
lage des § 47 Abs. 7 oder § 49 Abs. 1 BImSchG jedoch praktikabler.
5. Landesimmissionsschutzrechtliche Ermächtigungen zum Erlass ortsrechtli-
cher Vorschriften
Als weitere Rechtsgrundlagen für spezifische Beschränkungen von Holzfeuerungsanla-
gen kommen die in einen Landesimmissionsschutzgesetzen vorgesehenen Ermächti-
gungen der Gemeinden zum Erlass anlagen- und brennstoffbezogener Verbote und Be-
schränkungen in Betracht.
§ 5 Abs. 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. März
1975 (GV NW S. 232) enthält folgende Ermächtigung:
„Die Gemeinden können unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse von
Raumordnung und Landesplanung durch ordnungsbehördliche Verordnung
vorschreiben, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebie-
tes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes
a) bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben,
b) bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht ver-
brannt oder
40 Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 49 Rn. 51; Strube, in: Führ, GK-
BImSchG, § 49 Rn. 34; Scheidler, in: Feldhaus, BImSchG, § 49 Rn. 45.Seite 22 von 46
20
c) bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt
werden dürfen, soweit und solange das zur Vermeidung schädlicher Umwelt-
einwirkungen geboten ist.“
Auf diese Rechtsgrundlage wurden etwa die Festbrennstoffverordnungen für Aachen41
und Düsseldorf42 gestützt.
Eine wortlautgleiche Ermächtigung enthält § 5 Abs. 1 des Landesimmissionsschutzge-
setz Brandenburg vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386).
Das Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 2000 (GVBl.
S. 578) regelt in § 3a:
„(1) Die Gemeinden können unter Beachtung der Erfordernisse von Raum-
ordnung und Landesplanung durch kommunale Satzung vorschreiben, dass
im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die
besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes
1. bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben,
2. bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht ver-
wendet werden dürfen, soweit und solange das zur Vermeidung schädlicher
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen geboten ist.“
§ 10 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes vom 8. Oktober 1974 (BayRS III S.
472) sieht vor:
„(1) Zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen
oder Geräusche können die Gemeinden durch Verordnung die Errichtung
und den Betrieb von Anlagen und die Verwendung bestimmter Brennstoffe
verbieten, zeitlich beschränken oder von Vorkehrungen abhängig machen.
(2) 1Die Gemeinden können Ausnahmen für den Einzelfall zulassen, wenn
schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind. 2Sie müssen Ausnahmen
zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange dies erfordern.
(3) Die Gemeinden überwachen die Durchführung ihrer Verordnungen.“
41 Ordnungsbehördliche Verordnung über den Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste
Brennstoffe (Aachener Festbrennstoffverordnung – FBStVO) vom 29.09.2010.
42 Ordnungsbehördliche Verordnung über den Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste
Brennstoffe (Düsseldorfer Festbrennstoffverordnung - FBStVO) vom 06.06.2012.Seite 23 von 46
21
Vom Wortlaut dieser Ermächtigungen sind auch Beschränkungen des Betriebs von Holz-
feuerungsanlagen bzw. der Verwendung bestimmter Brennstoffe erfasst.
Das schleswig-holsteinische Landesimmissionsschutzgesetz vom 6. Januar 2009
(GVOBl. S. 2) enthält in § 3 Abs. 1 folgende Ermächtigung:
„Zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ge-
räusche oder sonstige Emissionen können Gemeinden unter Beachtung der
Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch Ver-
ordnung vorschreiben, dass
...

4. sonstige näher zu bestimmende Tätigkeiten nicht oder nur eingeschränkt
ausgeübt werden dürfen.“
Der Betrieb von Holzfeuerungsanlagen könnte dabei ggf. unter die in Nr. 4 genannten
sonstigen Tätigkeiten gefasst werden.
Die Ermächtigungen der Landesregierungen und § 47 Abs. 7 und § 49 Abs. 1-2 BIm-
SchG und sonstige bundesimmissionsschutzrechtliche Regelungen lassen diese lan-
desrechtlichen Ermächtigungen der Gemeinden unberührt. Dies wird in § 49 Abs. 3 BIm-
SchG klargestellt, welcher regelt:
"(3) Landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeinde-
verbände zum Erlass von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum
Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftver-
unreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand haben, bleiben unberührt.“
Unbeschadet immissionsschutzrechtlicher Vorgaben des Bundes- oder Landesrechts
können die hierzu ermächtigten Gemeinden daher durch entsprechende Regelungen
den Besonderheiten vor Ort Rechnung tragen.
III. Rechtsgrundlagen im öffentlichen Baurecht
Auch im Baurecht finden sich immissionsschutzrelevante Rechtsgrundlagen für spezifi-
sche Beschränkungen für Holzfeuerungsanlagen.
Von Bedeutung für die rechtliche Steuerung von Holzfeuerungsanlagen sind insbeson-
dere die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. a) BauGB und des § 9 Abs.Seite 24 von 46
22
1 Nr. 24 3. Alt. BauGB.43 Auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 BauGB können zudem
Rechtsverordnungen nach § 49 Abs. 1 BImSchG als Festsetzung in den Bebauungsplan
aufgenommen werden.44 Rechtsfolge der Festsetzung ist, dass nur solche Gebäude und
Anlagen bauplanungsrechtlich zulässig sind, die den Festsetzungen entsprechen. Die
Festsetzungen sind in der Regel Inhalt von Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Ge-
nehmigung.
Die baurechtlichen Regelungsbefugnisse stehen neben den oben diskutierten immissi-
onsschutzrechtlichen Regelungsmöglichkeiten, wobei bei Überschneidungen die jeweils
strengeren Vorschriften gelten.45
1. Bauplanerische Festsetzung von Heizstoffverwendungsverboten
§ 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. a) BauGB ermöglicht die Adressierung von bestimmten Luft verun-
reinigenden Stoffen. Die Vorschrift lautet:
„Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt wer-
den: (...)
Gebiete, in denen
a) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder
nur beschränkt verwendet werden dürfen“
a) Gegenstand der Festsetzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. a) BauGB ermöglicht die Beschränkung bzw. das Verbot der Ver-
wendung bestimmter Luft verunreinigender Stoffe im Bebauungsplan.
43 Jarass, BImSchG, § 49 Rn. 3; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, §
49 Rn. 8; Scheidler, in: Feldhaus, BImSchG, § 49 Rn. 12; zur Immissionsschutzrelevanz dieser
Festsetzungen näher Himmelmann, DÖV 1993, 497 (502 ff.) sowie Peine/Smollich, WiVerw 1990,
269 (281 ff.).
44 Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 49 Rn. 24, Jarass, BImSchG, §
49 Rn. 3; a.A. Scheidler, in: Feldhaus, BImSchG, § 49 Rn. 14; Schulze-Fielitz, in:
Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, § 49 Rn. 123.
45 Jarass, BImSchG, § 49 Rn. 3; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, §
49 Rn. 32; Scheidler, in: Feldhaus, BImSchG, § 49 Rn. 13; Strube, in: Führ, GK-BImSchG, § 49
Rn. 55; a.A. Boisserée, UPR 1983, 368 (370).Seite 25 von 46
23
Luftverunreinigungen sind gemäß § 3 Abs. 4 BImSchG „Veränderungen der natürlichen
Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole,
Dämpfe oder Geruchsstoffe“. Die Verschlechterungen der Luftqualität durch die aus
Holzfeuerungsanlagen ausgestoßenen Schadstoffe sind hiervon erfasst.
Auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. a) BauGB kann die Verwendung des jeweiligen
Brennstoffs (hier Holz) gesteuert werden. Der Einsatz der Heizstoffe kann dabei sowohl
in zeitlicher, mengenmäßiger als auch in qualitativer Hinsicht geregelt werden.46 Falls
erforderlich, kommt auch ein Komplettverbot der Verwendung des Stoffes in Betracht.
Allgemeine Voraussetzung der Festsetzung ist, dass die betroffenen Stoffe hinreichend
bestimmt bezeichnet werden.47
Brennstoffunabhängige anlagenbezogene Restriktionen können hingegen nicht auf der
Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. a) BauGB festgelegt werden.48 Nicht auf die Vor-
schrift gestützt werden konnten daher etwa Verbote der Errichtung von Kamin- oder Ka-
chelöfen49 oder technische und bauliche Anforderungen an Anlagen wie Emissions-
grenzwerte für Abgase und Schadstoffe.50
Mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. a) BauGB können zudem nur Neuanlagen
adressiert werden. In Bezug auf vorhandene Anlagen behauptet sich regelmäßig der
durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gesicherte Bestandsschutz gegen spätere
Festsetzungen eines Bebauungsplanes.51 Aus diesem Grund sind Festsetzungen über
Verwendungsverbote und -beschränkungen in Bestandsgebieten nur von eingeschränk-
tem Nutzen.52 Das Potential zur Regelung für Neuanlagen besteht jedenfalls.
46 Reidt, BauR 2011, 1444 (1449); Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9 Rn.
130; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 41. Edition Stand: 01.05.2018, § 9 Rn. 93.
47 BVerwG, Beschl. v. 16.12.1988 – 4 NB 1/88, ZfBR 1989, 74; der Verweis auf „laugen- und
säurebildende Stoffe“ genügte diesen Anforderungen beispielsweise nicht, OVG Koblenz, Urt. v.
07.12.2011 – 1 C 11407.10, ZfBR 2012, 374 (377).
48 OVG Münster, Urt. v. 17.10.1996 – 7 a D 164/94, BauR 1997, 269; VGH Mannheim, Beschl. v.
25.02.1994 – 5 S 317/93, DVBl. 1994, 1153; Reidt, BauR 2011, 1444 (1449).
49 VGH München, Urt. v. 07.04.2000 – 2 N 98/320, NVwZ-RR 2000, 763.
50 VGH Mannheim, Urt. v. 22.07.2015 – 3 S 2492/13, BauR 2015, 1771; VGH München, Urt. v.
01.04.2015 – 1 N 13.1138, BeckRS 2015, 48024.
51 BVerwG, Beschl. v. 16.12.1988 – 4 NB 1/88, NVwZ 1989, 664; Mitschang/Reidt, in: Bat-
tis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9 Rn. 130.
52 Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Rn. 192.Seite 26 von 46
24
b) Voraussetzungen
aa) Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Voraussetzung einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. a) BauGB ist zunächst, dass
diese dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dient.53 „Schädliche Umweltein-
wirkungen“ sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG „Immissionen die nach Art, Ausmaß oder
Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für
die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen“. Hierunter lassen sich un-
problematisch auch die stark gesundheitsgefährdenden Feinstaubimmissionen fassen.
Dass schädliche Umwelteinwirkungen bereits eingetreten sind oder zumindest konkret
bevorstehen, ist nicht erforderlich. Vielmehr kann mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1
Nr. 23 lit. a) BauGB auch dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorgebeugt
werden.54
bb) Städtebauliche Gründe
Anders als im Immissionsschutzrecht ist bei bauplanerischen Festsetzungen nach § 9
Abs. 1 Nr. 23 lit. a) BauGB außerdem erforderlich, dass der Schutz vor schädlichen Um-
welteinwirkungen aus städtebaulichen Gründen erfolgt.55 Solche städtebauliche Gründe
liegen etwa in solchen Gebieten vor, die in besonderem Maße gegen Luftverunreinigun-
gen zu schützen sind, wie z.B. Kur- oder Naherholungsgebiete, FFH-Gebiete, die Um-
gebung von Krankenhäusern, Gebiete an Hang- und Tallagen sowie Gewerbegebiete,
in denen besonders immissionsempfindliche Betriebe angesiedelt sind, aber auch reine
Wohngebiete.56 Aber auch ein das Gemeindegebiet oder Teile davon umfassendes Kon-
53 Die Festsetzung kann dabei auch dem Schutz angrenzender Gebiete dienen, vgl. Söfker, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Rn. 195.
54 BVerwG, Beschl. v. 16.12.1988 – 4 NB 1/88, NVwZ 1989, 664; OVG Lüneburg, Urt. v.
14.01.2002 – 1 KN 468/01, NVwZ-RR 2003, 174.
55 OVG Münster, Beschl. v. 27.03.1998 – 10 a D 188/97, BauR 1998, 981; OVG Lüneburg, Urt.
v. 14.01.2002 – 1 KN 468/01, NVwZ-RR 2003, 174; VGH Mannheim, Urt. v. 07.02.2013 – 5 S
2690/11, UPR 2013, 235; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9 Rn. 129.
56 Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9 Rn. 129.Seite 27 von 46
25
zept zur Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse kann die Festsetzung von Luft-
reinhaltegebieten rechtfertigen.57 Allgemeine energie- oder klimapolitische Erwägungen
reichen für die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung hingegen nicht aus.58
cc) Gebietsbezug
Die Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. a) BauGB müssen bestimmte
Gebiete betreffen. Regelungen, die sich nur auf eine oder einzelne Flächen beziehen,
sind daher ausgeschlossen. Ausreichend ist jedoch die Betroffenheit von Teilgebieten
innerhalb des Plangebiets.59
c) Zwischenergebnis
Auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. a) BauGB ließen sich brennstoffbezogene Beschränkun-
gen der Holzfeuerung stützen. Allerdings ermöglicht die Vorschrift keine anlagenbezo-
genen Festsetzungen und keine Adressierung von Bestandsanlagen. Die Vorschrift ist
daher als Rechtsgrundlage für Beschränkungen von Holzfeuerungsanlagen im Verhält-
nis zu den immissionsschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen eher von geringer Bedeu-
tung.
2. Bauplanerische Festsetzung von baulichen und technischen Vorkehrungen an
emittierenden Anlagen
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können zudem festgesetzt werden:
„die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die
Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädli-
chen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen
oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden
baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von
57 Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Rn. 191.
58 Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, § 9 Rn. 93.
59 Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, § 9 Rn. 90, 92.Seite 28 von 46
26
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Ge-
räusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt blei-
ben.“
a) Gegenstand der Festsetzung
Für die vorliegende Fragestellung von Bedeutung ist die 3. Alt. der Nr. 24 BauGB, nach
der die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren oder
zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden „baulichen und
sonstigen technischen Vorkehrungen“ festgesetzt werden können. Unter Vorkehrungen
in diesem Sinne sind emissions- und immissionshemmende Einrichtungen und derglei-
chen baulicher oder technischer Art zu verstehen, die an einer baulichen oder sonstigen
Anlage angebracht werden.60 Auf dieser Grundlage können insbesondere Eigenschaften
von baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen an den emittierenden Anlagen
selbst geregelt werden. In diesem Zusammenhang erscheinen auch anlagentechnische
Vorgaben für Holzfeuerungsanlagen möglich. Auch hier wären wegen des baurechtli-
chen Bestandsschutzes jedoch nur Neuanlagen betroffen.
Nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stützen lassen sich hingegen Nutzungsbeschränkun-
gen etwa in Form von Betriebszeitenregelungen bei emittierenden Anlagen.61 Die zeitli-
che Einschränkung der Nutzung von Heizfeuerungsanlagen könnte daher nicht festge-
setzt werden.
Auch Emissions- oder Immissionsgrenzwerte sind nicht Gegenstand einer Festsetzung
nach Nr. 24, da diese als solche keine baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrun-
gen darstellen.62 Allerdings können Immissions- und Emissionswerte zur Bestimmung
von Eigenschaften der baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen verwandt
werden.63 Emissions- oder Immissionsgrenzwerte können zudem ggf. Gegenstand von
60 Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 205, 208.
61 s. etwa VGH Kassel Urt. v. 12.11.2012 – 4 C 2052/11, NVwZ-RR 2013, 349; OVG Lüneburg
Beschl. v. 09.04.2010 – 1 MN 251/09, RdL 2011, 344; OVG Münster Urt. v. 21.12.2010 – 2 D
64/08, BRS 76 Nr. 38; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 209;
Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9 Rn. 145.
62 BVerwG Beschl. v. 18.12.1990 – 4 N 6/88, NVwZ 1991, 881; BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 – 4
CN 7/98, BVerwGE 110, 193; BVerwG, Beschl. v. 30.1.2006 – 4 BN 55/05, ZfBR 2006, 355;
Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9 Rn. 146.
63 Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 206.Seite 29 von 46
27
Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2 BauNVO sein.64 Unter den dort gere-
gelten Voraussetzungen erscheint auch die Festlegung von bestimmten Emissions-
grenzwerten für Heizfeuerungsanlagen für Teile des jeweiligen Baugebiets grundsätzlich
denkbar.
b) Voraussetzungen
Die Vorkehrungen müssen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sons-
tigen Gefahren im Sinne des BImSchG dienen. Der Begriff der schädlichen Umweltein-
wirkungen richtet sich wiederum nach § 3 Abs. 1 BImSchG. Dass schädliche Umwelt-
einwirkungen in diesem Sinne bereits eingetreten sind, ist wie bei § 9 Abs. 1 Nr. 23
BauGB nicht Voraussetzung der Festsetzung. Vielmehr können die Gemeinden im Rah-
men der Bauleitplanung auch vorsorgenden Umweltschutz betreiben und auf solche Um-
welteinwirkungen reagieren, die unterhalb der immissionsschutzrechtlichen Erheblich-
keitsschwelle liegen.65
c) Zwischenergebnis
Im Gegensatz zu § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB ermöglicht § 9 Abs. 1 Nr. 24 3. Alt. BauGB
die Festlegung anlagenbezogener technischer Vorkehrungen. Auch hier können wegen
des regelmäßigen Bestandsschutzes von Altanlagen jedoch nur Neuanlagen adressiert
werden.
3. Ermächtigungen der Gemeinden in Landesbauordnungen
In den Landesbauordnungen Bremen und Hamburgs werden die Gemeinden neben der
Verhängung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an Nah- und Fernwärme zur Ver-
hängung eines Verwendungsverbotes für bestimmte Brennstoffe oder Heizungsarten er-
mächtigt. Unter den dort geregelten Voraussetzungen ließen sich auch diese Vorschrif-
ten zumindest für brennstoffbezogene Reglementierungen der Holzfeuerung heranzie-
hen.
64 So zum Lärmschutz BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 – 4 N 6/88, juris.
65 Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 211 m.w.N.Seite 30 von 46
28
§ 85 Abs. 2 BremLBO regelt:
„Die Gemeinden können ferner durch Satzung bestimmen, dass im Ge-
meindegebiet oder in Teilen davon die Verwendung bestimmter Brenn-
stoffe untersagt oder der Anschluss an Einrichtungen zur Versorgung mit
Nah- und Fernwärme und deren Benutzung vorgeschrieben wird, wenn
dies nach den örtlichen Verhältnissen zur Vermeidung von Gefahren, Um-
weltbelastungen oder unzumutbaren Belästigungen oder aus Gründen der
Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere zur rationellen
Verwendung von Energie, zur Nutzung erneuerbarer Energien oder zur
Nutzung von Biomasse, gerechtfertigt ist.“
§ 81 Abs. 2 HamBO sieht vor:
„Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete
eine bestimmte Heizungsart oder den Anschluss von Gebäuden an gemein-
same Heizungsanlagen bestimmter Art oder an eine Fernheizung und die
Benutzung dieser Einrichtungen vorzuschreiben, um Gefahren, unzumut-
bare Belästigungen oder sonstige Nachteile durch Luftverunreinigungen zu
vermeiden oder zur Sicherung der örtlichen Energieversorgung und zur all-
gemeinen Energieersparnis sowie zum umfassenden Schutz der Umwelt,
soweit sich aus Absatz 11 nicht etwas anderes ergibt. In der Rechtsverord-
nung sind Abweichungen vom Anschluss- und Benutzungsgebot in Fällen
vorzusehen, in denen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Gemeinwohls Anschluss und Benutzung unzumutbar sind.“
Der in § 49 Abs. 3 BImSchG geregelte Ortsrechtsvorbehalt greift auch bezüglich dieser
landesrechtlichen Ermächtigungen.Seite 31 von 46
29
V. Zusammenfassung
Das Immissionsschutzrecht hält eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen für spezifische Be-
schränkungen von Holzfeuerungsanlagen auf lokaler Ebene bereit.
Hervorzuheben sind die Ermächtigungen der Landesregierungen zur Festlegung brenn-
stoff- aber auch anlagenbezogener Verbote und Beschränkungen im Verordnungswege
in § 47 Abs. 7 und § 49 Abs. 1 BImSchG. Während erstere auf die Gefahr einer Über-
schreitung der unionsrechtlich vorgegebenen Immissionsgrenzwerte u.a. für Feinstaub
abstellt, setzt § 49 Abs. 1 BImSchG unabhängig von einer potentiellen Grenzwertüber-
schreitung das Vorliegen eines besonderen Schutzbedürfnisses des betroffenen Gebie-
tes voraus. Dieses besondere Schutzbedürfnis kann u.a. mit einer hohen Immissionsbe-
lastung begründet werden, die auch unterhalb der Schwelle der Gefahr einer Grenzwer-
tüberschreitung zu bejahen sein dürfte. Diese Frage wurde jedoch bislang nicht durch
die Rechtsprechung geklärt.
Keinen Mehrwert gegenüber diesen Ermächtigungsgrundlagen hat die auf die Winter-
Smog-Problematik zugeschnittene Ermächtigung zum Erlass von Landesverordnungen
in § 49 Abs. 2 BImSchG, welche an das Phänomen austauscharmer Wetterlagen an-
knüpft. Die tatbestandlichen Voraussetzungen lägen zwar angesichts der Tatsache,
dass die hohe Feinstaubbelastung in Wintermonaten auch auf austauscharme Wetterla-
gen zurückzuführen ist, im Einzelfall vor. Allerdings ermöglicht die Vorschrift anders als
§ 47 Abs. 7 und § 49 Abs. 1 BImSchG neben brennstoffbezogene Beschränkungen nur
zeitlich beschränkte anlagenbezogene Beschränkungen. Auch wegen der Erfordernisse
der Feststellung und Bekanntgabe der austauscharmen Wetterlage erscheint die Fest-
legung von Beschränkungen für Holzfeuerungsanalgen auf der Grundlage von § 49 Abs.
2 BImSchG im Vergleich zu den Regelungsmöglichkeiten nach § 47 Abs. 7 und § 49
Abs. 1 BImSchG weniger praktikabel.
Während für Verordnungen im Sinne der § 47 Abs. 7 und § 49 Abs. 1 BImSchG die
Landesregierungen zuständig sind, ermächtigen einige Landesimmissionsschutzge-
setze auch die Gemeinden zum Erlass anlagen- und brennstoffbezogener Restriktionen.
Diese Ermächtigungen bleiben gemäß § 49 Abs. 3 BImSchG von den bundes- und et-
waigen ergänzenden landesrechtlichen Vorgaben zur Luftreinhaltung unberührt.Seite 32 von 46
30
Die Gemeinden können zudem in ihren Bebauungsplänen Festsetzungen nach § 9 Abs.
1 Nr. 23 lit. a) BauGB zur zeitlichen, mengenmäßigen und qualitative Verwendung von
Brennstoffen für neue Holzfeuerungsanlagen treffen. Anlagenbezogene Festsetzungen,
die insbesondere auch Bestandsanlagen betreffen, sind hingegen nicht möglich. Anla-
gentechnische Vorkehrungen können hingegen Gegenstand einer Festsetzung nach §
9 Abs. 1 Nr. 24 3. Alt. BauGB sein. Zu beachten ist jedoch auch hier, dass gemeindliche
Festsetzungen in Bebauungsplänen aufgrund des baurechtlichen Bestandsschutzes nur
für Neuanlagen gelten.
Abschließend wird auf Regelungen in den Landesbauordnungen Bremens und Ham-
burgs hingewiesen, in welchen die Gemeinden zur Regelung von brennstoffbezogenen
Beschränkungen ermächtigt werden.Seite 33 von 46
Von: - -
Gesendet: Freitag, 8. Oktober 2021 12:59
An: Dörner, Katja (Dez_OB) <katja.doerner@bonn.de>
Betreff: Filterpflicht für Holzöfen
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Dörner,
das Verbrennen von Holz ist eine entscheidende Quelle von Feinstaub - darauf weist auch die
Deutsche Umwelthilfe hin. Die Partikel, die bei dem Betrieb von Holzöfen entstehen,
schaden der menschlichen Gesundheit und dem Klima. Deshalb muss Bonn bei Holzöfen den
Einsatz eines Filters beziehungsweise Staubabscheiders zur Pflicht machen – so wie es bei
Anlagen mit dem Umweltzeichen „Blauen Engel für Kaminöfen“ bereits der Fall ist.
Allein in Deutschland sterben jedes Jahr rund 60.000 Personen vorzeitig aufgrund der zu
hohen Feinstaubbelastung. Hinzu kommen unzählige Krankheiten, die durch Feinstaub
ausgelöst oder verstärkt werden. Das Heizen mit Holz ist hierbei eine zentrale Quelle und
verursacht bundesweit mittlerweile deutlich mehr Feinstaub als aus den Auspuffen aller Pkw,
Lkw und Bussen stammt. Die Lebensqualität vieler Bürgerinnen und Bürger ist durch
Holzöfen in der Nachbarschaft massiv eingeschränkt. Wirksame Unterstützung durch die
Behörden erhalten sie oftmals nicht. Das darf nicht sein! Jede und jeder hat ein Recht auf
saubere Luft.
Darüber hinaus ist der Betrieb von Holzöfen ohne Abgasreinigung nicht vereinbar mit den
nationalen und lokalen Klimaschutzzielen. Denn der Feinstaub, der von typischen Holzöfen
ausgestoßen wird, enthält beträchtliche Mengen an Rußpartikeln. Ruß wirkt bis zu 3.200-mal
stärker auf das Klima als CO2 – Holzöfen sind somit keineswegs eine klimaschonende
Heizalternative.
Die EU-Grenzwerte für Feinstaub in der Außenluft einzuhalten, ist keinesfalls ausreichend,
um die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in Bonn sicherzustellen. Die Grenzwerte
entsprechen nicht dem Stand der Wissenschaft und leisten somit nicht das gesundheitlich
Notwendige: So ist der Feinstaub-Grenzwert der EU im Jahresmittel fünfmal so hoch wie die
jüngst aktualisierte Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die strengeren
WHO-Luftqualitätsrichtwerte müssen daher schnellstmöglich flächendeckend und dauerhaft
in Bonn eingehalten werden. Saubere Luft und Gesundheitsschutz müssen auch dort
gewährleistet werden, wo keine offiziellen Messstationen vorhanden sind.
Ich selbst bin unmittelbar von Schadstoffen und Gerüchen aus Holzöfen in der Nachbarschaft
betroffen und habe bislang keine ausreichende Unterstützung durch die Behörden erhalten.
Alte Anlagen durch neue marktübliche Öfen auszutauschen, ist keine ausreichende Lösung.
Ein einfacher Tausch sorgt vielmehr dafür, dass die Luft auch in den nächsten Jahrzehnten
verschmutzt wird. Denn selbst neue Öfen dürfen beim Zulassungstest im Labor deutlich
mehr Feinstaub und Ruß ausstoßen als ein 20 Jahre altes Dieselauto. Hinzu kommt: In der
Praxis erzeugt ein Ofen oftmals ein Vielfaches der Schadstoffmenge, die im Labor gemessen
wurde. Obwohl entsprechende Technik verfügbar ist, werden Öfen aufgrund der laschen
Grenzwerte bislang praktisch nicht „ab Werk“ mit einem Filter ausgestattet.
Ein Rechtsgutachten der Berliner Kanzlei Geulen und Klinger zeigt, dass Städte und
Gemeinden weitgehende Handlungsoptionen besitzen, um den Betrieb von Holzöfen zuSeite 34 von 46
beschränken – selbst wenn die EU-Grenzwerte für Feinstaub in der Außenluft eingehalten
werden. Dies kann auf Basis von Bebauungsplänen, in lokalen Brennstoffverordnungen auf
Grundlage von etwaiger Landesimmissionsschutzgesetzgebung oder bei der Veräußerung
von städtischen Grundstücken geschehen.
Daher beantrage ich, dass der Betrieb von Holzöfen deutlich einschränkt wird: Sie dürfen nur
installiert und betrieben werden, wenn sie mit einem Filter oder Staubabscheider ausgerüstet
sind – so wie es die strengen Anforderungen des Blauen Engels für Kaminöfen (DE-UZ 212)
vorsehen. Für bestehende Holzöfen ist eine verpflichtende Filternachrüstung einzuführen –
die Anforderungen müssen dem (voraussichtlich ab 2022 verfügbaren) Blauen Engel für
Staubabscheider entsprechen. Kein Ofen ohne Filter! Das muss auch hier bei uns gelten.
Bürgerinnen und Bürger brauchen saubere Luft zum Atmen.
Ich bitte Sie um eine Eingangsbestätigung sowie um Rückmeldung innerhalb eines Monats
nach Eingang meines Schreibens.
Mit freundlichen GrüßenSeite 35 von 46
Bundesstadt Bonn
Frau Katja Dörner
Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Oder per Mail: oberbuergermeisterin@bonn.de
10. Oktober 2021
Antrag auf Einführung einer Filterpflicht für Holzöfen
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Dörner,
das Verbrennen von Holz ist eine entscheidende Quelle von Feinstaub - darauf weist auch die Deut-
sche Umwelthilfe hin. Die Partikel, die bei dem Betrieb von Holzöfen entstehen, schaden der mensch-
lichen Gesundheit und dem Klima. Deshalb muss Bonn bei Holzöfen den Einsatz eines Filters bezie-
hungsweise Staubabscheiders zur Pflicht machen – so wie es bei Anlagen mit dem Umweltzeichen
„Blauen Engel für Kaminöfen“ bereits der Fall ist.
Allein in Deutschland sterben jedes Jahr rund 60.000 Personen vorzeitig aufgrund der zu hohen Fein-
staubbelastung. Hinzu kommen unzählige Krankheiten, die durch Feinstaub ausgelöst oder verstärkt
werden. Das Heizen mit Holz ist hierbei eine zentrale Quelle und verursacht bundesweit mittlerweile
deutlich mehr Feinstaub als aus den Auspuffen aller Pkw, Lkw und Bussen stammt. Die Lebensquali-
tät vieler Bürgerinnen und Bürger ist durch Holzöfen in der Nachbarschaft massiv eingeschränkt.
Wirksame Unterstützung durch die Behörden erhalten sie oftmals nicht. Das darf nicht sein! Jede und
jeder hat ein Recht auf saubere Luft.
Darüber hinaus ist der Betrieb von Holzöfen ohne Abgasreinigung nicht vereinbar mit den nationalen
und lokalen Klimaschutzzielen. Denn der Feinstaub, der von typischen Holzöfen ausgestoßen wird,
enthält beträchtliche Mengen an Rußpartikeln. Ruß wirkt bis zu 3.200-mal stärker auf das Klima als
CO2 – Holzöfen sind somit keineswegs eine klimaschonende Heizalternative.
Die EU-Grenzwerte für Feinstaub in der Außenluft einzuhalten, ist keinesfalls ausreichend, um die
Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in Bonn sicherzustellen. Die Grenzwerte entsprechen nicht
dem Stand der Wissenschaft und leisten somit nicht das gesundheitlich Notwendige: So ist der Fein-
staub-Grenzwert der EU im Jahresmittel fünfmal so hoch wie die jüngst aktualisierte Empfehlung der
Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die strengeren WHO-Luftqualitätsrichtwerte müssen daherSeite 36 von 46
schnellstmöglich flächendeckend und dauerhaft in Bonn eingehalten werden. Saubere Luft und Ge-
sundheitsschutz müssen auch dort gewährleistet werden, wo keine offiziellen Messstationen vorhan-
den sind.
Ich selbst bin unmittelbar von Schadstoffen und Gerüchen aus Holzöfen in der Nachbarschaft betrof-
fen und habe bislang keine ausreichende Unterstützung durch die Behörden erhalten.
Besonders in folgenden Straßen beziehungsweise Gebieten in Bonn ist die Luft stark durch Holzöfen
belastet: Gallusstrasse Bonn
Regelmäßig Rußablagerung auf den Außenfensterbänken
Lüften der Räume ist nur sehr eingeschränkt möglich
Regelmäßig Feuergeruch im Haus
Alte Anlagen durch neue marktübliche Öfen auszutauschen, ist keine ausreichende Lösung. Ein ein-
facher Tausch sorgt vielmehr dafür, dass die Luft auch in den nächsten Jahrzehnten verschmutzt
wird. Denn selbst neue Öfen dürfen beim Zulassungstest im Labor deutlich mehr Feinstaub und Ruß
ausstoßen als ein 20 Jahre altes Dieselauto. Hinzu kommt: In der Praxis erzeugt ein Ofen oftmals ein
Vielfaches der Schadstoffmenge, die im Labor gemessen wurde. Obwohl entsprechende Technik ver-
fügbar ist, werden Öfen aufgrund der laschen Grenzwerte bislang praktisch nicht „ab Werk“ mit einem
Filter ausgestattet.
Ein Rechtsgutachten der Berliner Kanzlei Geulen und Klinger zeigt, dass Städte und Gemeinden weit-
gehende Handlungsoptionen besitzen, um den Betrieb von Holzöfen zu beschränken – selbst wenn
die EU-Grenzwerte für Feinstaub in der Außenluft eingehalten werden. Dies kann auf Basis von Be-
bauungsplänen, in lokalen Brennstoffverordnungen auf Grundlage von etwaiger Landesimmissions-
schutzgesetzgebung oder bei der Veräußerung von städtischen Grundstücken geschehen.
Daher beantrage ich, dass der Betrieb von Holzöfen deutlich einschränkt wird: Sie dürfen nur instal-
liert und betrieben werden, wenn sie mit einem Filter oder Staubabscheider ausgerüstet sind – so wie
es die strengen Anforderungen des Blauen Engels für Kaminöfen (DE-UZ 212) vorsehen. Für bestehen-
de Holzöfen ist eine verpflichtende Filternachrüstung einzuführen – die Anforderungen müssen dem
(voraussichtlich ab 2022 verfügbaren) Blauen Engel für Staubabscheider entsprechen. Kein Ofen ohne
Filter! Das muss auch hier bei uns gelten. Bürgerinnen und Bürger brauchen saubere Luft zum Atmen.
Ich bitte Sie um eine Eingangsbestätigung sowie um Rückmeldung innerhalb eines Monats nach Ein-
gang meines Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
Bonn, den 10. Oktober 2021
Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)Seite 37 von 46
Bundesstadt Bonn
Frau Katja Dörner
Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Oder per Mail: oberbuergermeisterin@bonn.de
10. Oktober 2021
Antrag auf Einführung einer Filterpflicht für Holzöfen
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Dörner,
das Verbrennen von Holz ist eine entscheidende Quelle von Feinstaub - darauf weist auch die Deut-
sche Umwelthilfe hin. Die Partikel, die bei dem Betrieb von Holzöfen entstehen, schaden der mensch-
lichen Gesundheit und dem Klima. Deshalb muss Bonn bei Holzöfen den Einsatz eines Filters bezie-
hungsweise Staubabscheiders zur Pflicht machen – so wie es bei Anlagen mit dem Umweltzeichen
„Blauen Engel für Kaminöfen“ bereits der Fall ist.
Allein in Deutschland sterben jedes Jahr rund 60.000 Personen vorzeitig aufgrund der zu hohen Fein-
staubbelastung. Hinzu kommen unzählige Krankheiten, die durch Feinstaub ausgelöst oder verstärkt
werden. Das Heizen mit Holz ist hierbei eine zentrale Quelle und verursacht bundesweit mittlerweile
deutlich mehr Feinstaub als aus den Auspuffen aller Pkw, Lkw und Bussen stammt. Die Lebensquali-
tät vieler Bürgerinnen und Bürger ist durch Holzöfen in der Nachbarschaft massiv eingeschränkt.
Wirksame Unterstützung durch die Behörden erhalten sie oftmals nicht. Das darf nicht sein! Jede und
jeder hat ein Recht auf saubere Luft.
Darüber hinaus ist der Betrieb von Holzöfen ohne Abgasreinigung nicht vereinbar mit den nationalen
und lokalen Klimaschutzzielen. Denn der Feinstaub, der von typischen Holzöfen ausgestoßen wird,
enthält beträchtliche Mengen an Rußpartikeln. Ruß wirkt bis zu 3.200-mal stärker auf das Klima als
CO2 – Holzöfen sind somit keineswegs eine klimaschonende Heizalternative.
Die EU-Grenzwerte für Feinstaub in der Außenluft einzuhalten, ist keinesfalls ausreichend, um die
Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in Bonn sicherzustellen. Die Grenzwerte entsprechen nicht
dem Stand der Wissenschaft und leisten somit nicht das gesundheitlich Notwendige: So ist der Fein-
staub-Grenzwert der EU im Jahresmittel fünfmal so hoch wie die jüngst aktualisierte Empfehlung der
Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die strengeren WHO-Luftqualitätsrichtwerte müssen daherSeite 38 von 46
schnellstmöglich flächendeckend und dauerhaft in Bonn eingehalten werden. Saubere Luft und Ge-
sundheitsschutz müssen auch dort gewährleistet werden, wo keine offiziellen Messstationen vorhan-
den sind.
Ich selbst bin unmittelbar von Schadstoffen und Gerüchen aus Holzöfen in der Nachbarschaft betrof-
fen und habe bislang keine ausreichende Unterstützung durch die Behörden erhalten.
Besonders in folgenden Straßen beziehungsweise Gebieten in Bonn ist die Luft stark durch Holzöfen
belastet: Gallusstrasse Bonn
Regelmäßig Rußablagerung auf den Außenfensterbänken
Lüften der Räume ist nur sehr eingeschränkt möglich
Regelmäßig Feuergeruch im Haus
Alte Anlagen durch neue marktübliche Öfen auszutauschen, ist keine ausreichende Lösung. Ein ein-
facher Tausch sorgt vielmehr dafür, dass die Luft auch in den nächsten Jahrzehnten verschmutzt
wird. Denn selbst neue Öfen dürfen beim Zulassungstest im Labor deutlich mehr Feinstaub und Ruß
ausstoßen als ein 20 Jahre altes Dieselauto. Hinzu kommt: In der Praxis erzeugt ein Ofen oftmals ein
Vielfaches der Schadstoffmenge, die im Labor gemessen wurde. Obwohl entsprechende Technik ver-
fügbar ist, werden Öfen aufgrund der laschen Grenzwerte bislang praktisch nicht „ab Werk“ mit einem
Filter ausgestattet.
Ein Rechtsgutachten der Berliner Kanzlei Geulen und Klinger zeigt, dass Städte und Gemeinden weit-
gehende Handlungsoptionen besitzen, um den Betrieb von Holzöfen zu beschränken – selbst wenn
die EU-Grenzwerte für Feinstaub in der Außenluft eingehalten werden. Dies kann auf Basis von Be-
bauungsplänen, in lokalen Brennstoffverordnungen auf Grundlage von etwaiger Landesimmissions-
schutzgesetzgebung oder bei der Veräußerung von städtischen Grundstücken geschehen.
Daher beantrage ich, dass der Betrieb von Holzöfen deutlich einschränkt wird: Sie dürfen nur instal-
liert und betrieben werden, wenn sie mit einem Filter oder Staubabscheider ausgerüstet sind – so wie
es die strengen Anforderungen des Blauen Engels für Kaminöfen (DE-UZ 212) vorsehen. Für bestehen-
de Holzöfen ist eine verpflichtende Filternachrüstung einzuführen – die Anforderungen müssen dem
(voraussichtlich ab 2022 verfügbaren) Blauen Engel für Staubabscheider entsprechen. Kein Ofen ohne
Filter! Das muss auch hier bei uns gelten. Bürgerinnen und Bürger brauchen saubere Luft zum Atmen.
Ich bitte Sie um eine Eingangsbestätigung sowie um Rückmeldung innerhalb eines Monats nach Ein-
gang meines Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
Bonn, den 10. Oktober 2021
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Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Dörner,
das Verbrennen von Holz ist eine entscheidende Quelle von Feinstaub - darauf weist auch die
Deutsche Umwelthilfe hin. Die Partikel, die bei dem Betrieb von Holzöfen entstehen, schaden der
menschlichen Gesundheit und dem Klima. Deshalb muss Bonn bei Holzöfen den Einsatz eines Filters
beziehungsweise Staubabscheiders zur Pflicht machen - so wie es bei Anlagen mit dem
LJmweltzeichen ,Blauen Engelfür Kaminöfen" bereits der Fall ist.
Allein in Deutschland sterben jedes lahr rund 60.000 Personen vorzeitig aufgrund der zu hohen
Feinstaubbelastung. Hinzu kommen unzählige Krankheiten, die durch Feinstaub ausgelöst oder
verstärkt werden, Das Heizen mit Holz ist hierbei eine zentrale Quelle und verurgacht bundesweit
mittlerweile deutlich mehr Feinstaub als aus den Auspuffen aller Pkw, Lkw und Bussen stammt. Die
Lebensqualität vieler Bürgerinnen und Bürger ist durch Holzöfen in der Nachbarschaft massiv
eingeschränkt. Wirksame Unterstützung durch die Behörden erhalten sie oftmals nicht. Das darf
nicht sein! Jede und jeder hat ein Recht auf saubere Luft.
Darüber hinaus ist der Betrieb von Holzöfen ohne Abgasreinigung nicht vereinbar mit den nationalen
und lokalen Klimaschutzzielen. Denn der Feinstaub, der von typischen Holzöfen ausgestoßen wird,
enthält beträchtliche Mengen an Rußpartikeln. Ruß wirkt bis zu 3.200-mal stärker auf das Klima als
CO2 - Holzöfen sind somit keineswegs eine klimaschonende Heizalternative.
Die EU-Grenzwerte für Feinstaub in der Außenluft einzuhalten, ist keinesfalls ausreichend, um die
Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in Bonn sicherzustellen. Die Grenzwerte entsprechen nicht
dem Stand der Wissenschaft und leisten somit nicht das gesundheitlich Notwendige: So ist der
Feinstaub-Grenzwert der EU im Jahresmittel fünfmal so hoch wie die jüngst aktualisierte Empfehlung
der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die strengeren WH0-Luftqualitätsrichtwerte müssen daher
schnellstmöglich flächendeckend und dauerhaft in Bonn eingehalten werden. §aubere Luft und
Gesundheitsschutz müssen auch dort gewährleistet werden, wo keine offiziellen Messstationen
vorhanden sind.
lch selbst bin unmittelbar von Schadstoffen und Gerüchen aus Holzöfen in der Nachbarschaft
betroffen und habe bislang keine ausreichende Unterstützung durch die Behörden erhalten.
Besonders in folgenden Straßen beziehungsweise Gebieten in Bonn ist die Luft stark durch Hoizöfen
belastet: Gallusstrasse Bonn
Sehr oft Rauch im Haus
Man kann nicht lüften und Sauerstoff ins Haus holenSeite 40 von 46
Ahe Anlagen durch neue marktübliche Öfen auszutauschen, ist keine ausreichende Lösung. Ein
einfacher Tausch sorgt vielmehr dafür, dass die Luft auch in den nächsten Jahrzehnten verschmutzt
wird. Denn selbst neue Öfen dürfen beim Zulassungstest im Labor deutlich mehr Feinstaub und Ruß
ausstoßen als ein 20 Jahre altes Dieselauto. Hinzu kommt: ln der Praxis erzeugt ein Ofen oftmals ein
Vielfaches der Schadstoffmenge, die im Labor gemessen wurde. Obwohlentsprechende Technik
verfügbar ist, werden Öfen aufgrund der laschen Grenzwerte bislang praktisch nicht,,ab Werk" mit
einem Filter ausgestättet.
Ein Rechtsgutachteh der Berliner Kanzlei Geulen und Klinger zeigt, dass Städte und Gemeinden
weitgehende Handlungsoptionen besitzen, um den Betrieb von Flclzöfen zu beschränken - selbst
wenn die EU-Grenzwerte für Feinstaub in der Außenluft eingehalten werden. Dies kann auf Basis von
Bebauungsplänen, in lokalen Brennstoffuerordnungen auf Grundlage von etwaiger
Landesimmissionsschutzgesetzgebung oder beider Veräußerung von städtischen 6rundstücken
geschehen.
Daher beantrage ich, dass der Betrieb von Holzöfen deutlich einschränkt wird; Sie dürfen nur
installiert und betrieben werden, wenn sie mit einern Filter oder Staubabscheider ausgerüstet sind -
so wie es die strengen Anforderungen des Blauen Engels für Kaminöfen (DE-UZ 212) vorsehen. Für
bestehende Holzöfen ist eine verpflichtende Filternachrüstung einzuführen - die Anforderungen
müssen dem {voraussichtlich ab2022 verfügbaren) Blauen Engel für Staubabscheider entsprechen.
Kein Ofen ohne Filter! Das muss auch hier bei uns gelten. Bürgerinnen und Bürger brauchen sauhere
Luft zum Atmen.
Mit freundlichen Griißen
Bonn, den 1. Oktober 2021Seite 41 von 46
Sehr geehrte Frau Oberbü rgermeisterin Dörner,
das Verbrennen von Holz ist eine entscheidende Quelle von Feinstaub - darauf weist auch die
Deutsche Umwelthilfe hin. Die Partikel, die bei dem Betrieb von Holzöfen entstehen, schaden der
menschlichen Gesundheit und dem Klima. Deshalb muss Bonn bei Holzöfen den Einsatz eines Filters
beziehungsweise Staubabscheiders zur Pflicht machen * so wie es bei Anlagen mit dem
Umweltzeichen ,,Blauen Engel flir Kaminöfen" bereits der Fall ist.
Allein in Deutschland sterben jedes Jahr rund 60.000 Personen vorzeitig aufgrund der zu hohen
Feinstaubbelastung. Hinzu kommen unzählige Krankheiten, die durch Feinstaub ausgelöst oder
verstärkt werden. Das Heizen mit Holz ist hierbei eine zentrale Quelle und verursacht bundesweit
mittlerweile deutlich mehr Feinstaub als aus den Auspuffen aller Pkw, Lkw und Bussen stammt. Die
Lebehsqualität vieler Bürgerinnen und Bürger ist durch Holzöfen in der Nachbarschaft massiv
eingeschränkt. Wirksame Unterstützung durch die Behörden erhalten sie oftmals nicht. Das darf
nicht sein! Jede und jeder hat ein Recht auf saubere Luft.
Darüber hinaus ist der Betrieb von Holzöfen ohne Abgasreinigung nicht vereinbar mit den nationalen
und lokalen Klimaschutzzielen. Denn der Feinstaub, der von typischen Holzöfen ausgestoßen wird,
enthält beträchtliche Mengen an Rußpartikeln. Ruß wirkt bis zu 3.200-mal stärker auf das Klima als
CO2 - Holzöfen sind somit keineswegs eine klimaschonende Heizalternative.
Die EU-Grenzwerte für Feinstaub in der Außenluft einzuhalten, ist keinesfalls ausreichend, um die
Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in Bonn sicherzustellen. Die Grenzwerte entsprechen nicht
dem Stand der Wissenschaft und leisten somit nicht das gesundheitlich Notwendige: Ss ist der
Feinstaub-Grenzwert der EU im Jahresmittelfünfmal so hoch wie die jüngst aktualisierte Empfehlung
der Weltgesundheitsorganisation (WHOI. Die strengeren WHo-Luftqualitätsrichtwerte müssen daher
schnellstmöglich flächendeckend und dauerhaft in Bonn eingehalten werden. Saubere Luft und
Gesundheitsschutz müssen auch dort gewährleistet werden, wo keine offiziellen Messstationen
vorhanden sind.
lch selbst bin unmittelbar von Schadstoffen und Gerüchen aus Holzöfen in der Nachbarschaft
betroffen und habe bislang keine ausreichende Unterstützung durch die Behörden erhalten.
Besonders in folgenden Straßen beziehungsweise Gebieten in Bonn ist die Luft stark durch Holzöfen
belastet: Gallusstrasse Bonn
Alte Anlagen durch neue marktübliche Öfen auszutauschen, ist keine ausreichende Lösung. Ein
einfacher Tausch sorgt vielmehr dafür, dass die Luft auch in den nächsten Jahrzehnten verschmutzt
wird. Denn selbst neue Öfen dürfen beim Zulassungstest im Labor deutlich mehr Feinstaub und Ruß
ausstoßen als ein 20 Jahre altes Dieselauto. Hinzu kommt: ln der Praxis erzeugt ein Ofen oftmals ein
Vielfaches der Schadstoffmenge, die im Labor gemessen wurde. Obwohl entsprechende Technik
verfügbar ist, werden Öfen aufgrund der laschen Grenzwerte bislang praktisch nicht,,ab Werk" mit
einem Filter ausgestattet.Seite 42 von 46
Ein Rechtsgutachten der Berliner Kanzlei Geulen und Klinger zeigt, dass Städte und Gemeinden
weitgehende Handlungsoptionen besitzen, um den Betrieb von Holzöfen zu beschränken - selbst
wenn die EU-Grenzwerte für Feinstaub in derAußenluft eingehalten werden. Dies kann auf Basis von
Bebauungsplänen, in lokalen Brennstoffuerordnungen auf Grundlage von etwaiger
Landesimmissionsschutzgesetzgebung oder bei der Veräußerung von städtischen Grundstücken
geschehen.
Daher beantrage ich, dass der Betrieb von Holzöfen deutlich einschränkt wird: Sie dürfen nur
installiert und betrieben werden, wenn sie mit einem Fiiter oder Staubabscheider ausgerüstet sind -
so wie es die strengen Anforderungen des Blauen Engels für Kaminöfen (DE-UZ 21,2) vorsehen. Für
bestehende Holzöfen ist eine verpflichtende Filternachrüstung eineuführen - die Anforderungen
müssen dem (voraussichtlich ab 2022verfügbaren) Blauen Engel für Staubabscheider entsprechen.
Kein Ofen ohne Filter! Das muss auch hier bei uns gelten. Bürgerinnen und Bürger brauchen saubere
Luft zum Atmen.
Mit freundlichen Grüßen
Bonn, den 1. Oktober 2021Seite 43 von 46
Von:
Gesendet: Dienstag, 12. Oktober 2021 11:17
An: Dörner, Katja (Dez_OB)
Betreff: Antrag auf Einführung einer Filterpflicht für Holzöfen
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Dörner,
das Verbrennen von Holz ist eine entscheidende Quelle von Feinstaub - darauf weist auch
die Deutsche Umwelthilfe hin. Die Partikel, die bei dem Betrieb von Holzöfen entstehen,
schaden der menschlichen Gesundheit und dem Klima. Deshalb muss Bonn bei Holzöfen
den Einsatz eines Filters beziehungsweise Staubabscheiders zur Pflicht machen – so wie es
bei Anlagen mit dem Umweltzeichen „Blauen Engel für Kaminöfen“ bereits der Fall ist.
Allein in Deutschland sterben jedes Jahr rund 60.000 Personen vorzeitig aufgrund der zu
hohen Feinstaubbelastung. Hinzu kommen unzählige Krankheiten, die durch Feinstaub
ausgelöst oder verstärkt werden. Das Heizen mit Holz ist hierbei eine zentrale Quelle und
verursacht bundesweit mittlerweile deutlich mehr Feinstaub als aus den Auspuffen aller Pkw,
Lkw und Bussen stammt. Die Lebensqualität vieler Bürgerinnen und Bürger ist durch
Holzöfen in der Nachbarschaft massiv eingeschränkt. Wirksame Unterstützung durch die
Behörden erhalten sie oftmals nicht. Das darf nicht sein! Jede und jeder hat ein Recht auf
saubere Luft.
Darüber hinaus ist der Betrieb von Holzöfen ohne Abgasreinigung nicht vereinbar mit den
nationalen und lokalen Klimaschutzzielen. Denn der Feinstaub, der von typischen Holzöfen
ausgestoßen wird, enthält beträchtliche Mengen an Rußpartikeln. Ruß wirkt bis zu 3.200-mal
stärker auf das Klima als CO2 – Holzöfen sind somit keineswegs eine klimaschonende
Heizalternative.
Die EU-Grenzwerte für Feinstaub in der Außenluft einzuhalten, ist keinesfalls ausreichend,
um die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in Bonn sicherzustellen. Die Grenzwerte
entsprechen nicht dem Stand der Wissenschaft und leisten somit nicht das gesundheitlich
Notwendige: So ist der Feinstaub-Grenzwert der EU im Jahresmittel fünfmal so hoch wie die
jüngst aktualisierte Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die strengeren
WHO-Luftqualitätsrichtwerte müssen daher schnellstmöglich flächendeckend und dauerhaft
in Bonn eingehalten werden. Saubere Luft und Gesundheitsschutz müssen auch dort
gewährleistet werden, wo keine offiziellen Messstationen vorhanden sind.
Ich selbst bin unmittelbar von Schadstoffen und Gerüchen aus Holzöfen in der
Nachbarschaft betroffen.
Alte Anlagen durch neue marktübliche Öfen auszutauschen, ist keine ausreichende Lösung.
Ein einfacher Tausch sorgt vielmehr dafür, dass die Luft auch in den nächsten Jahrzehnten
verschmutzt wird. Denn selbst neue Öfen dürfen beim Zulassungstest im Labor deutlich
mehr Feinstaub und Ruß ausstoßen als ein 20 Jahre altes Dieselauto. Hinzu kommt: In der
Praxis erzeugt ein Ofen oftmals ein Vielfaches der Schadstoffmenge, die im Labor gemessen
wurde. Obwohl entsprechende Technik verfügbar ist, werden Öfen aufgrund der laschen
Grenzwerte bislang praktisch nicht „ab Werk“ mit einem Filter ausgestattet.
Ein Rechtsgutachten der Berliner Kanzlei Geulen und Klinger zeigt, dass Städte und
Gemeinden weitgehende Handlungsoptionen besitzen, um den Betrieb von Holzöfen zu
beschränken – selbst wenn die EU-Grenzwerte für Feinstaub in der Außenluft eingehalten
werden. Dies kann auf Basis von Bebauungsplänen, in lokalen Brennstoffverordnungen auf
Grundlage von etwaiger Landesimmissionsschutzgesetzgebung oder bei der Veräußerung
von städtischen Grundstücken geschehen.Seite 44 von 46
Daher beantrage ich, dass der Betrieb von Holzöfen deutlich einschränkt wird: Sie dürfen nur
installiert und betrieben werden, wenn sie mit einem Filter oder Staubabscheider ausgerüstet
sind – so wie es die strengen Anforderungen des Blauen Engels für Kaminöfen (DE-UZ 212)
vorsehen. Für bestehende Holzöfen ist eine verpflichtende Filternachrüstung einzuführen –
die Anforderungen müssen dem (voraussichtlich ab 2022 verfügbaren) Blauen Engel für
Staubabscheider entsprechen. Kein Ofen ohne Filter! Das muss auch hier bei uns gelten.
Bürgerinnen und Bürger brauchen saubere Luft zum Atmen.
Mit freundlichen GrüßenSeite 45 von 46
Von:
Gesendet: Donnerstag, 30. September 2021 16:04
An: Dörner, Katja (Dez_OB) <katja.doerner@bonn.de>
Betreff: Antrag für eine Filterpflicht für Kaminöfen
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Dörner,
das Verbrennen von Holz ist eine entscheidende Quelle von Feinstaub - darauf weist auch die
Deutsche Umwelthilfe hin. Die Partikel, die bei dem Betrieb von Holzöfen entstehen, schaden der
menschlichen Gesundheit und dem Klima. Täglich sind auch im Kinderzimmer schwarze Stäube auf
allen Oberflächen. Wenn die Nachbarn mit Holz heizen, kann man in der Küche beim Kochen nicht die
Fenster öffnen. Deshalb muss Bonn bei Holzöfen den Einsatz eines Filters beziehungsweise
Staubabscheiders zur Pflicht machen – so wie es bei Anlagen mit dem Umweltzeichen „Blauen Engel
für Kaminöfen“ bereits der Fall ist. Allein in Deutschland sterben jedes Jahr rund 60.000 Personen
vorzeitig aufgrund der zu hohen Feinstaubbelastung. Hinzu kommen unzählige Krankheiten, die durch
Feinstaub ausgelöst oder verstärkt werden. Das Heizen mit Holz ist hierbei eine zentrale Quelle und
verursacht bundesweit mittlerweile deutlich mehr Feinstaub als aus den Auspuffen aller Pkw, Lkw und
Bussen stammt. Die Lebensqualität vieler Bürgerinnen und Bürger ist durch Holzöfen in der
Nachbarschaft massiv eingeschränkt. Wirksame Unterstützung durch die Behörden erhalten sie
oftmals nicht. Das darf nicht sein! Jede und jeder hat ein Recht auf saubere Luft. Darüber hinaus ist
der Betrieb von Holzöfen ohne Abgasreinigung nicht vereinbar mit den nationalen und lokalen
Klimaschutzzielen. Denn der Feinstaub, der von typischen Holzöfen ausgestoßen wird, enthält
beträchtliche Mengen an Rußpartikeln. Ruß wirkt bis zu 3.200-mal stärker auf das Klima als CO2 –
Holzöfen sind somit keineswegs eine klimaschonende Heizalternative. Die EU-Grenzwerte für
Feinstaub in der Außenluft einzuhalten, ist keinesfalls ausreichend, um die Gesundheit der
Bürgerinnen und Bürger in Bonn sicherzustellen. Die Grenzwerte entsprechen nicht dem Stand der
Wissenschaft und leisten somit nicht das gesundheitlich Notwendige: So ist der Feinstaub-Grenzwert
der EU im Jahresmittel fünfmal so hoch wie die jüngst aktualisierte Empfehlung der
Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die strengeren WHO-Luftqualitätsrichtwerte müssen daher
schnellstmöglich flächendeckend und dauerhaft in Bonn eingehalten werden. Saubere Luft und
Gesundheitsschutz müssen auch dort gewährleistet werden, wo keine offiziellen Messstationen
vorhanden sind.
Besonders in folgenden Straßen beziehungsweise Gebieten in Bonn ist die Luft stark durch Holzöfen
belastet: Gallusstrasse
Alte Anlagen durch neue marktübliche Öfen auszutauschen, ist keine ausreichende Lösung. Ein
einfacher Tausch sorgt vielmehr dafür, dass die Luft auch in den nächsten Jahrzehnten verschmutzt
wird. Denn selbst neue Öfen dürfen beim Zulassungstest im Labor deutlich mehr Feinstaub und Ruß
ausstoßen als ein 20 Jahre altes Dieselauto. Hinzu kommt: In der Praxis erzeugt ein Ofen oftmals ein
Vielfaches der Schadstoffmenge, die im Labor gemessen wurde. Obwohl entsprechende Technik
verfügbar ist, werden Öfen aufgrund der laschen Grenzwerte bislang praktisch nicht „ab Werk“ mit
einem Filter ausgestattet. Ein Rechtsgutachten der Berliner Kanzlei Geulen und Klinger zeigt, dass
Städte und Gemeinden weitgehende Handlungsoptionen besitzen, um den Betrieb von Holzöfen zu
beschränken – selbst wenn die EU-Grenzwerte für Feinstaub in der Außenluft eingehalten werden.
Dies kann auf Basis von Bebauungsplänen, in lokalen Brennstoffverordnungen auf Grundlage von
etwaiger Landesimmissionsschutzgesetzgebung oder bei der Veräußerung von städtischen
Grundstücken geschehen. Daher beantrage ich, dass der Betrieb von Holzöfen deutlich einschränkt
wird: Sie dürfen nur installiert und betrieben werden, wenn sie mit einem Filter oder Staubabscheider
ausgerüstet sind – so wie es die strengen Anforderungen des Blauen Engels für Kaminöfen (DE-UZ
212) vorsehen. Für bestehende Holzöfen ist eine verpflichtende Filternachrüstung einzuführen – die
Anforderungen müssen dem (voraussichtlich ab 2022 verfügbaren) Blauen Engel für Staubabscheider
entsprechen. Kein Ofen ohne Filter! Das muss auch hier bei uns gelten. Bürgerinnen und Bürger
brauchen saubere Luft zum Atmen. Ich bitte Sie um eine Eingangsbestätigung sowie um
Rückmeldung innerhalb eines Monats nach Eingang meines Schreibens.
Mit freundlichen GrüßenSeite 46 von 46

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Datenstand: 03.11.2026, 10:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de