211690-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Große Anfrage: Bauprojekt auf dem Gelände der ehemaligen Michaelschule
Kerndaten
- Nummer
- 211690-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 30.09.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211690-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 03 Amt für Wirtschaftsförderung Dezernat: Dez. OB BBB-Große Anfrage: Bauprojekt auf dem Gelände der ehemaligen Michaelschule Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.10.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung: Die Fragen 1 bis 5 wurden durch den Deutsche Mieterbund Bonn/Rhein- Sieg/Ahr e.V. (DMB) und den Haus & Grund Bad Godesberg e.V. (HuG) beantwortet. Frage 1: Liegt der Oberbürgermeisterin bereits die Satzung der in Gründung befindlichen bewohnergetragenen Genossenschaft oder deren Entwurf vor und wenn ja, wie lauten die Regelungen deren Satzung im Detail, insbesondere die zu Name, Sitz, Zweck, Mitgliedern, Organen, Vertretungsberechtigung und den Genossenschaftsanteilen. Antwort: Der Verwaltung liegt der Entwurf der Satzung der Genossenschaft in Gründung vor, der sich im Wesentlichen orientiert an der Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften, da auch die Prüfung der Satzung durch den Genossenschaftsverband obligatorisch ist. Die Genossenschaft wird den Namen "Zusammenstehen" tragen und ihren Sitz in der Noeggerathstr. 49 in Bonn haben. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungs- versorgung. Mitglieder können demnach grundsätzlich natürliche Personen, Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Organe der Genossenschaft werden Vorstand, Aufsichtsrat und Mitgliederversammlung sein. Der Vorstand soll aus zwei Mitgliedern bestehen, die nur gemeinsam die Genossenschaft vertreten können. Jedes Mitglied der Genossenschaft - und d.h. auch jeder Nutzer einer Wohnung - wird verpflichtet, mindestens einen Geschäftsanteil in Höhe von 500 Euro zu erwerben. Frage 2. In welchem Stadium (Satzungsbeschluss, Prüfung der Genossenschaft, Eintragung ins Genossenschaftsregister) befindet sich die Gründung der bewohnergetragenen Genossenschaft?Seite 1 von 4 Seite 2 Antwort: Der Satzungsentwurf befindet sich zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Großen Anfrage in der finalen, die Gründung vorbereitenden Abstimmung mit dem Notar. Frage 3. In welcher Form werden der Deutsche Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V. sowie der Haus & Grund Eigentümerverein Bad Godesberg an der künftigen bewohnergetragenen Genossenschaft beteiligt sein und sind diese nach Einschätzung der Oberbürgermeisterin auf Grundlage ihrer jeweiligen Satzungen befugt, als Gründer Kapital des Vereins a. in die künftige bewohnergetragene Genossenschaft, b. in den Grundstücksankauf, c. in die Baumaßnahme einzubringen? Antwort: Der DMB teilt unter Verweis auf seine Satzung, die für jedermann und auch für politische Gruppierungen öffentlich zugänglich im Internet zu finden ist, mit, dass das Vorhaben vollumfänglich gedeckt ist durch seine Satzungszwecke, zu denen auch die Förderung der Wohnungsgemeinnützigkeit und des genossenschaftlichen Wohnens gehört. Der HuG hat auf seiner Mitgliederversammlung im Januar 2021 einstimmig beschlossen das Projekt zu betreiben. Frage 4. Sind die Verhandlungsführer der Gründungsinitiative identisch mit den künftigen Vertretungsberechtigten der bewohnergetragenen Genossenschaft in Gründung und wenn nein oder wenn keine Vertretungsberechtigten der bewohnergetragenen Genossenschaft existieren, woher leiten die Verhandlungsführer der Gründungsinitiative ihre Legitimation zum Aushandeln von Verträgen für die in Gründung befindliche bewohnergetragenen Genossenschaft ab? Antwort: Die Verhandlungen werden geführt von der Zusammenstehen GmbH, die von DMB und HuG als haftungsbeschränkte Gesellschaft ausschließlich zum Zwecke der Vorbereitung einer bewohnergetragenen Genossenschaft gegründet wurde und deren Selbstauflösung bei Scheitern der Verhandlung oder Nicht-Überführung in eine solche Bewohnergenossenschaft bis spätestens Ende 2022 gesellschaftsvertraglich fest verankert ist. Vertreter der Zusammenstehen GmbH sind der Geschäftsführer des DMB, Peter Kox, und der Vorsitzende von HuG, Nikolaus Decker, die nach Auskunft der Gesellschaft ihre Tätigkeit ehrenamtlich, d.h. unentgeltlich ausüben. Da die Genossenschaft selbst sich noch in Gründung befindet, gibt es dort auch noch keine Vertretungsberechtigten. Der Gründungsvorstand der Genossenschaft wird aber ebenfalls ehrenamtlich, d.h. unentgeltlich tätig werden.Seite 2 von 4 Seite 3 Frage 5. An welchen Vertreter der Gründungsinitiative genau soll der Verkauf der Grundstücke erfolgen (ggfls. namentlich im nichtöffentlichen Teil der Sitzung) und wie soll der Eigentumsübergang von der Gründungsinitiative auf die bewohnergetragene Genossenschaft nach Eintragung in das Genossenschaftsregister rechtssicher geregelt werden? Antwort: Die Stadt beabsichtigt die Veräußerung des Grundstücks an die dann gegründete Genossenschaft selbst. Für den Fall der Auflösung der Genossenschaft wird vereinbart, dass das Grundstück zum jetzigen Kaufpreis und die Aufbauten dann zum gutachterlich festgestellten Zeitwert von der Stadt oder einer mehrheitlich städtischen Gesellschaft zurück erworben werden können. Frage 6. Warum wird in der Belegungsvereinbarung, die zwischen der Bundesstadt Bonn und den Verfügungsberechtigten des geförderten Bauvorhabens geschlossen werden soll, a) auf das städtische Belegungsrecht verzichtet werden, obwohl die Oberbürgermeisterin im Controllingbericht des Amtes 50 (Stand 30.06.2021) ausdrücklich darauf hinweist, dass „es an gefördertem Wohnraum fehle und die Stadt deshalb ihrem Belegungsrecht nicht nachkommen könne“, b) nicht ausschließlich Bonner Wohnungssuchende berücksichtigt werden sollen? Antwort: Durch den Abschluss einer Belegungsvereinbarung wird dem Modellcharakter des Bauvorhabens Rechnung getragen. Es handelt sich nicht um ein klassisches Mehrfamilienhaus, sondern um ein genossenschaftliches Wohnprojekt, dessen Erfolg nicht zuletzt vom Zusammenhalt der Bewohnerschaft und deren Identifikation mit der Hausgemeinschaft abhängen wird. Demzufolge macht es aus Sicht der Verwaltung wenig Sinn, vom Besetzungsrecht Gebrauch zu machen und die künftige Mieterschaft ohne Mitsprache der Verfügungsberechtigten ausschließlich aus dem Kreis der hier wohnungssuchend vorgemerkten Haushalte zu bestimmen. Stattdessen soll in enger Abstimmung mit der städtischen Wohnungsvermittlung und der Kontakt- u. Informationsstelle innovative Wohnformen eine ausgewogene Bewohnerstruktur zusammengestellt werden, um ein sozialverträgliches und nachhaltiges Projekt zu realisieren. Da es sich trotz des Verzichts auf das Besetzungsrecht um geförderten Wohnraum handelt, werden selbstverständlich ausschließlich wohnberechtigte Haushalte der Einkommensgruppe A berücksichtigt. Die Möglichkeit, auch solche Haushalte zu berücksichtigen, die nicht in Bonn wohnhaft sind, soll lediglich die Flexibilität bei der Mieter*innenauswahl erhöhen. Dies dürfte aber beim Blick auf die große Zahl wohnberechtigter Bonner Haushalte – wenn überhaupt - nur im Einzelfall zum Tragen kommen. Frage 7. Warum wird nicht auf geeignete Weise sichergestellt, dass der Mietzins für die zu errichtende städtische KiTA auf die Höhe der vom Land dafür festgelegten Erstattungssätze begrenzt wird?Seite 3 von 4 Seite 4 Antwort: Über die Höhe des Mietzinses für die zu errichtende städtische KITA hat es bislang keine Verhandlungen gegeben. Im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen wird der künftige Mietpreis mitvereinbart werden. Das Ziel der Stadt wird es sein, den Mietzins auf die Höhe der vom Land dafür festgelegten Erstattungssätze zu begrenzen. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de