211690 · Große Anfrage
BBB-Große Anfrage: Bauprojekt auf dem Gelände der ehemaligen Michaelschule
Kerndaten
- Nummer
- 211690
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 15.09.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
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Große Anfrage öffentlich 211690 Fragesteller/in: BBB Bezirksfraktion Bad Godesberg Jutta Acar 15.09.2021 gez. Jansen BBB-Große Anfrage: Bauprojekt auf dem Gelände der ehemaligen Michaelschule Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.10.2021 Kenntnisnahme Fragestellung 1. Liegt der Oberbürgermeisterin bereits die Satzung der in Gründung befindlichen bewohnergetragenen Genossenschaft oder deren Entwurf vor und wenn ja, wie lauten die Regelungen deren Satzung im Detail, insbesondere die zu Name, Sitz, Zweck, Mitgliedern, Organen, Vertretungsberechtigung und den Genossenschaftsanteilen. 2. In welchem Stadium (Satzungsbeschluss, Prüfung der Genossenschaft, Eintragung ins Genossenschaftsregister) befindet sich die Gründung der bewohnergetragenen Genossenschaft? 3. in welcher Form werden der Deutsche Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V. sowie der Haus & Grund Eigentümerverein Bad Godesberg an der künftigen bewohnergetragenen Genossenschaft beteiligt sein und sind diese nach Einschätzung der Oberbürgermeisterin auf Grundlage ihrer jeweiligen Satzungen befugt, als Gründer Kapital des Vereins a. in die künftige bewohnergetragene Genossenschaft, b. in den Grundstücksankauf, c. in die Baumaßnahme einzubringen? 4. Sind die Verhandlungsführer der Gründungsinitiative identisch mit den künftigen Vertretungsberechtigten der bewohnergetragenen Genossenschaft in Gründung und wenn nein oder wenn keine Vertretungsberechtigten der bewohnergetragenen Genossenschaft existieren, woher leiten die Verhandlungsführer der Gründungsinitiative ihre Legitimation zum Aushandeln von Verträgen für die in Gründung befindliche bewohnergetragenen Genossenschaft ab? 5. An welchen Vertreter der Gründungsinitiative genau soll der Verkauf der Grundstücke erfolgen (ggfls. namentlich im nichtöffentlichen Teil der Sitzung) und wie soll der Eigentumsübergang von der Gründungsinitiative auf die bewohnergetragene Genossenschaft nach Eintragung in das Genossenschaftsregister rechtssicher geregelt werden? 6. Warum wird in der Belegungsvereinbarung, die zwischen der BundesstadtSeite 1 von 2 Seite 2 Bonn und den Verfügungsberechtigten des geförderten Bauvorhabens geschlossen werden soll, a) auf das städtische Belegungsrecht verzichtet werden, obwohl die Oberbürgermeisterin im Controllingbericht des Amtes 50 (Stand 30.06.2021) ausdrücklich darauf hinweist, dass „es an gefördertem Wohnraum fehle und die Stadt deshalb ihrem Belegungsrecht nicht nachkommen könne“, b) nicht ausschließlich Bonner Wohnungssuchende berücksichtigt werden sollen? 7. Warum wird nicht auf geeignete Weise sichergestellt, dass der Mietzins für die zu errichtende städtische KiTA auf die Höhe der vom Land dafür festgelegten Erstattungssätze begrenzt wird? Begründung Der Bürgerbund Bonn begrüßt ausdrücklich die für das Bauvorhaben gewählte Form einer bewohnergetragenen Genossenschaft. Das ist eine gute Grundlage für nachbarschaftlichen Zusammenhalt und fördert die Identifikation der künftigen Bewohner (Anteilseigner) mit ihrem Lebensumfeld. Da sich die angedachte Genossenschaft noch in Gründung befindet, ist es allerdings auch wichtig zu erfahren, wer im Falle einer Veräußerung der Grundstücke an die namentlich nicht benannte Gründungsinitiative als Eigentümer ins Grundbuch ggfls. mit welchen Vermerken zugunsten der künftigen bewohnergetragenen Genossenschaft eingetragen wird. Darüber hinaus sollte es im Interesse der Verwaltung liegen, zunächst den hiesigen Wohnungsvermittlungsbedarf abzubauen. Bei den diesbezüglich dargestellten geplanten Vereinbarungen wird aber gerade darauf verzichtet. Der städtische Controllingbericht mit Stand 30.06.2021 weist bei der Anzahl vermittelter sozialgeförderter Wohnungen ein SOLL von 200 und dahingegen ein IST von 136 auf. Im Kommentar stellt die Verwaltung selbst fest dass „... es an gefördertem Wohnraum fehle und die Stadt deshalb ihrem Belegungsrecht nicht nachkommen könne…“. Ebenso heißt es weiter, dass die Anzahl ausgestellter Wohnberechtigungsscheine mit einem SOLL von 1500 bereits jetzt mit IST 1729 überstiegen ist; Tendenz – auch vermutlich pandemiebedingt – steigend. Unter diesem Gesichtspunkt ist es überhaupt nicht nachvollziehbar, dass die Verwaltung eine Vereinbarung mit einer noch zu gründenden Genossenschaft treffen will, bei der sie selbst ausdrücklich auf ihr Besetzungsrecht verzichtet. Auch muss der Verwaltung zuvorderst daran gelegen sein, bei Neubauvorhaben ausschließlich Bonner Wohnungssuchende zu berücksichtigen, um den zuvor genannten Anstieg vorzubeugen. Mit der bisher vorgeschlagenen Vereinbarungsgestaltung wird aus Sicht der Antragsteller aber eher ein Zuzug Wohnungssuchender aus umliegenden Gemeinden generiert. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de