211657-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Umsetzung des Baulandmobilisierungsgesetzes in Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 211657-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 08.11.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211657-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Umsetzung des Baulandmobilisierungsgesetzes in Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.11.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Sofern nicht ausdrücklich anders genannt, beziehen sich alle genannten Paragraphen auf das Baugesetzbuch (BauGB). zu 1. a) erleichterte Befreiungen Neue Rechtslage: Nach § 31 (3) kann in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Regelung erleichtert die Vorhabenzulassung, indem durch die Befreiung die Grundzüge der Planung berührt werden dürfen. Da mit diesen Befreiungen also der satzungsmäßig bestimmte Zulässigkeitsrahmen verlassen werden darf, hat der Gesetzgeber die neue Befreiungsmöglichkeit an Bedingungen geknüpft: Es bedarf einer Rechtsverordnung des Landes nach § 201 a, mit der die Stadt Bonn als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt wird, und diese Rechtsverordnung muss spätestens mit Ablauf des 31.12.2026 wieder außer Kraft treten. Offensichtlich will der Bundesgesetzgeber zunächst Erfahrungen in der Anwendung dieses Instruments sammeln, bevor er die Regelung in das Dauerrecht des Bundes überführt. Anwendung: Sobald eine solche Verordnung des Landes vorliegt (siehe Frage Nr. 3) beabsichtigt die Verwaltung, in geeigneten Fällen von der Befreiungserleichterung im Baugenehmigungsverfahren Gebrauch zu machen. Da die Anwendung aber auf Einzelfälle beschränkt ist, darf die so erteilte Befreiung keine Vorbildfunktion für weitere Befreiungen haben. Sollen mehrere Einzelfälle zugelassen werden, bedarf es einer Planänderung. zu 1. b) und c) Wohnbauvorhaben im unbeplanten Innenbereich; Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens für Erweiterung und Erneuerungen von Wohnzwecken dienenden Gebäuden Neue Rechtslage: Nach § 34 (3a) kann vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die AbweichungSeite 1 von 8 Seite 2 - der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes dient oder - der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung dient, - städtebaulich vertretbar ist, - auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und - die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist. Die Erleichterung dieser Regelung besteht darin, dass sie nicht mehr nur auf Einzelfälle beschränkt ist. Die Anwendung der Regelung kann deshalb dazu führen, dass der Zulässigkeitsmaßstab für das Maß der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung verändert (erhöht) wird. Eine solche Änderung der Maßstäblichkeit wird aber durch die o.a. Bedingungen beschränkt. Zudem gilt der Anwendungsbereich nicht für die erstmalige Errichtung von Bauvorhaben, sondern nur für deren Erweiterungen, Änderungen, Erneuerungen oder Nutzungsänderungen. Anwendung: Vor dem beschriebenen Hintergrund hat die Verwaltung keine Vorbehalte, die Regelung künftig im Baugenehmigungsverfahren anzuwenden. Geeignete Anwendungsfälle werden insbesondere Aufstockungen vorhandener Wohngebäude sein. zu 1 d) erweiterte Möglichkeiten zur Ausübung des Vorkaufsrechtes (§§ 24 ff) mit Fristverlängerung zur Ausübung Neue Rechtslage: Zunächst wurde in § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sowie § 25 Absatz 1 Satz 2 klargestellt, dass das Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken zum Zwecke des Wohnungsbaus auch greift, wenn das Grundstück eingefriedet ist oder nur zu vorläufigen Zwecken bebaut ist. Anwendung: Die Ausübung von Vorkaufsrechten nach diesen Rechtsgrundlagen hat in Bonn bisher keine Bedeutung gehabt. Ausübungen zum Zwecke des Wohnungsbaus nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 - auch zugunsten eines Dritten nach § 27a - wurden bisher nicht durchgeführt, weil die Stadt nicht selbst als Wohnungsbauträger operiert und die Vebowag Wohngrundstücke für den geförderten Wohnungsbau erwirbt, deren tragfähige Ankaufspreise unter den Verkehrswerten für frei finanzierten Wohnungsbau liegen. Beim Vorkauf ist aber mindestens dieser Verkehrswert zu zahlen. Bonner Vorkaufsrechtssatzungen haben bislang immer eine Rechtsgrundlage in § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gefunden. Danach kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Dieses Vorkaufsrecht existiert dann unabhängig von der Frage, ob das Grundstück unbebaut ist oder bebaut. Neue Rechtslage: In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wurde ein Vorkaufsrecht der Gemeinde für den Fall eingeführt, dass auf einem zu veräußernden Grundstück ein Missstand besteht und das Grundstück dadurch negative Ausstrahlungseffekte auf sein Umfeld verursacht („Schrott- oder Problemimmobilen“). Die Vorschrift soll insbesondere dann einen Erwerb ermöglichen, wenn das Grundstück oder die darauf befindliche bauliche AnlageSeite 2 von 8 Seite 3 neben dem festgestellten Missstand zugleich städtebaulichen Entwicklungszielen bzw. wohnungspolitischen Zielsetzungen nicht entspricht, den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Anwendung: Ein möglicher Anwendungsfall wäre in der Vergangenheit das sogenannte „Taubenhaus“ in der Bonngasse gewesen, das als verwahrloste Immobilie in einer stadthistorisch bedeutsamen Lage gegenüber Beethovens Geburtshaus negative Ausstrahlungseffekte verursachte. In dem offen zugänglichen Dachstuhl hatten sich Tauben in immenser Zahl angesiedelt, weshalb neben den städtebaulich relevanten Auswirkungen auch gesundheitliche Gefahren von dem Gebäude ausgingen. In künftigen Fällen mit vergleichbaren städtebaulichen Auswirkungen könnte das neue Vorkaufsrecht zur Anwendung kommen, falls die Stadt für solche Zwecke Finanzmittel bereitstellt. Neue Rechtslage: In § 24 Absatz 3 Satz 2 wird klargestellt, dass dem Wohl der Allgemeinheit – als Ausübungsvoraussetzung - auch die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dient. Eine Festlegung auf eine bestimmte Art von Wohnbedarf (z. B. sozialer Wohnungsbau) ist damit allerdings nicht verbunden. Anwendung: Praktische Auswirkungen sind durch diese Klarstellung nicht zu erwarten. Neue Rechtslage: Die Ausübungsfrist des Vorkaufsrechts wurde gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 von zwei auf drei Monate verlängert. Anwendung: Diese Verlängerung ist von praktischer Relevanz, wie man am Beispiel der (Nicht)ausübung des Vorkaufsrechts beim ehemaligen Post-Areal "Kaiser-Karl-Ring 59-61 und Dorotheenstraße 103“ erkennen kann (DS-Nr. 211651): Die Vorgangsbearbeitung (Kaufvertragsprüfung, Abstimmung über Ausübung/Nichtausübung, ggf. Verkehrswertermittlung, ggf. Entwurf/Abstimmung/Unterzeichnung Abwendungsvereinbarung, politische Beratung über Ausübung/Nichtausübung, ggf. Ausübungsbescheidung/Zeugniserstellung) nimmt aufgrund der Komplexität sehr leicht einen Zeitraum von über zwei Monaten in Anspruch. Deshalb wird die Verlängerung der Ausübungsfrist ausdrücklich begrüßt. In den Fällen, in denen ein Vorkaufsrecht nicht besteht oder eine Ausübung ersichtlich nicht vorgesehen ist, wird die Verwaltung weiterhin eine möglichst zügige Bearbeitung unterhalb der Drei-Monatsfrist anstreben, um den Grundstücksverkehr in der Stadt nicht zu verzögern. Neue Rechtslage: Durch Streichung der Voraussetzung eines den Verkehrswert „in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich“ überschreitenden Kaufpreises in § 28 Absatz 3 wird der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt, ein Grundstück im Rahmen des Vorkaufsrechts zum Verkehrswert zu erwerben, wenn der vereinbarte Preis diesen übersteigt. Damit wird Streit vermieden, wann der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert deutlich überschreitet. Auf das nach § 28 Absatz 3 Satz 3 in diesem Fall bestehende Rücktrittsrecht des Verkäufers wird hingewiesen. Anwendung: Die Ausübungsmöglichkeit zum Verkehrswert im Regelfall ist zu begrüßen. zu 1 e) erweiterte Möglichkeiten zum Erlass eines Baugebotes zurSeite 3 von 8 Seite 4 Errichtung von Wohngebäuden, zur Übernahme eines Grundstücks zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft sowie für ein städtebauliches Konzept zur Innenentwicklung (§§ 176, 176a BauGB)? Neue Rechtslage: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind und wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann die Gemeinde auch ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß der Nutzung anordnen. Die Gemeinde hat von dem Baugebot abzusehen, wenn die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten ist. Die Gemeinde hat weiter – bei einem nach § 201a bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt - bis zum 23. Juni 2026 von dem Baugebot abzusehen, wenn ein Eigentümer glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Entscheidungsbefugnis über die Nutzung des Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in gerader Linie verwandte Person nicht zuzumuten ist. Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall kann die Gemeinde (neu) das Grundstück zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft übernehmen, wenn diese innerhalb angemessener Frist in der Lage ist, das Baugebot zu erfüllen und sich hierzu verpflichtet. Anwendung: Das Baugebot hat auch in der bisherigen Form in der gemeindlichen Praxis bundesweit und damit auch in Bonn bislang nur eine sehr geringe Bedeutung, weil seine Anwendung an hohe gesetzliche Hürden geknüpft ist und seine Durchsetzung erhebliche personelle und bei Geltendmachung von berechtigten Übernahmeansprüchen auch finanzielle Ressourcen erfordert. Die Anwendung städtebaulicher Gebote setzt voraus, dass die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Der Nachweis dieser Erforderlichkeit ist zu führen, bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein – ebenfalls zu belegender - dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden. Nach dem Baulandmobilisierungsgesetz ist dies unter anderem insbesondere dann der Fall, wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Zu der hierzu erforderlichen Rechtsverordnung des Landes NRW siehe Nr. 3. Auch nach Vorliegen einer solchen Rechtsverordnung beabsichtigt die Verwaltung nicht ohne besonderen politischen Auftrag künftig vom Baugebot Gebrauch zu machen, denn die Umsetzung erfordert als neue Aufgabe zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen und eine Organisationsverfügung, da Zuständigkeiten für diese Aufgabe bislang nicht definiert sind. Ob die Übernahme eines Grundstücks bei Übernahmeverlangen des Eigentümers zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft (Vebowag) praxisrelevant sein könnte ist zu bezweifeln, denn eine solche Übernahme müsste zum Verkehrswert erfolgen, der sich beiSeite 4 von 8 Seite 5 Wohnbaugrundstücken nicht am Wert geförderter, sondern frei finanzierter Wohnungen orientiert. Das Deutsche Institut für Urbanistik führt zurzeit ein Forschungsvorhaben „Praxis-Check Baugebote“ durch. Das Vorhaben hat eine Laufzeit von 1/2020 bis 9/2021. Ziel ist die Entwicklung von Handlungspfaden für eine verstärkte Anwendung des Baugebots. Die Verwaltung wird das Ergebnis des Forschungsvorhabens – sobald es vorliegt – auf mögliche Relevanz für die Stadt Bonn auswerten. Neue Rechtslage: Das Städtebauliche Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung nach § 176a soll die Entwicklung und bauliche Nutzbarmachung ungenutzter Grundstücke und die Schließung von Baulücken auch bei unzusammenhängend im Gemeindegebiet verteilt liegenden Grundstücken erleichtern (bspw. Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken, untergenutzte Grundstücke). Damit sollen in einer gesamthaften Betrachtung eines Gebietes Flächen leichter einer neuen Entwicklung zugeführt werden. Bereits nach bisheriger Rechtslage kann die Gemeinde hierzu ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Absatz 6 Nummer 11 beschließen, das Aussagen zum räumlichen Geltungsbereich, den Zielen und zur Umsetzung von Maßnahmen zur Innenentwicklung enthält. Die ausdrückliche Einfügung von § 176a soll die Gemeinden zu einem speziell der Innenentwicklung gewidmeten Entwicklungskonzept ermutigen, das bei der Anwendung einer Reihe von städtebaulichen Instrumenten genutzt werden kann. Das Innenentwicklungskonzept kann gemäß § 176a Absatz 3 auch zum Bestandteil der Begründung eines Bebauungsplans gemacht werden. Auch bei der Anwendungen bestehender Instrumente zur Umsetzung von Maßnahmen der Innenentwicklung kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept als Begründungshilfe herangezogen werden: so etwa beim Abschluss von städtebaulichen Verträgen, bei der Begründung von Vorkaufsrechten, bei der Begründung von Baugeboten oder auch als Begründung zur Festlegung einer Gebietskulisse, in der Städtebauförderungsmittel eingesetzt werden können. Anwendung: Die Anwendung des Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zur Stärkung der Innenentwicklung ist bereits in der Bezirksvertretung Beuel am 06.10.2021 diskutiert worden. Mit dem Beschluss DS-Nr. 210537-02 AA wird dem Hauptausschuss vorgeschlagen, die Verwaltung mit der Erarbeitung eines solchen Konzeptes für den Stadtbezirk Beuel zu beauftragen. Parallel dazu wurde im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen unter der DS-Nr. 211659 der Antrag gestellt, ein städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung einer maßvollen und hochwertigen Innenentwicklung gem. § 176a BauGB zu erarbeiten. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. Sofern die genannten Anträge bzw. Vorschläge beschlossen werden, wird sich die Verwaltung mit den notwendigen Inhalten eines Konzeptes nach § 176a BauGB, deren Detaillierungsgrad und Strukturierung sowie den erforderlichen Ressourcen zur Erarbeitung und Umsetzung auseinandersetzen und den Gremien entsprechende Vorschläge unterbreiten. Wesentlich wird hierbei u.a. der Bezugsrahmen sein: DS 210537-02 AA bezieht sich auf einen Stadtbezirk, hier das gesamte rechtsrheinische Stadtgebiet; DS 211659 schlägtSeite 5 von 8 Seite 6 ein Konzept für die gesamte Stadt vor. Inwieweit die genannten Gebietskulissen zielführend sind, kann die Verwaltung noch nicht abschließend einschätzen. Zu 2. Absicht, von der neuen Planart des sektoralen Bebauungsplanes für den (öffentlich geförderten) Wohnungsbau Gebrauch zu machen; auf wie viele Planfälle wird die Anwendung in Bonn grob geschätzt? Neue Rechtslage: Mit dem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung wird mit § 9 Absatz 2d ein neuer Bebauungsplantyp eingeführt. In Anlehnung an die Bebauungspläne nach § 9 Absatz 2a und 2b sollen mit diesem sogenannten sektoralen, d. h. themenbezogenen Bebauungsplan in einem schlanken Verfahren Festsetzungen in Bezug auf den Wohnungsbau getroffen werden. Seine Anwendung ist beschränkt auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB und nach § 246 Absatz 6 auch für übergeleitete Bebauungspläne, also Bereiche mit Fluchtlinienplänen und Durchführungsplänen nach Aufbaugesetz. In einem Bebauungsplan für die Wohnraumversorgung können gemäß § 9 Absatz 2d Satz 1 Nummer 1 bis 3 die folgenden Festsetzungen getroffen werden: Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen. Weitere Einschränkungen sind mit dieser möglichen Festsetzung nicht verbunden. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen. Ob die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst eine solche Förderung beantragt oder die förderfähigen Wohnungen tatsächlich als solche vermarktet, kann damit nicht verbindlich bestimmt werden. Dies entspricht dem allgemeinen Verständnis der Festsetzungsmöglichkeit des § 9 Absatz 1 Nummer 7. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten, und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird. Die letztgenannte Festsetzung geht weiter als die zuvor genannte Festsetzung, da die Eigentümerin oder der Eigentümer dazu verpflichtet wird, die zu diesem Zeitpunkt geltenden Förderbedingungen auch tatsächlich einzuhalten. Dies kann z. B. durch städtebaulichen Vertrag oder eine Selbstverpflichtung der Bauherrin oder des Bauherrn sichergestellt werden. Nicht festgelegt ist mit der Festsetzung, zu welchem Zeitpunkt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Verpflichtung eingeht. Denkbar sind der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages vor der Abwägung des Bebauungsplans zur Wohnraumversorgung oder ggf. auch nur eine durch sie oder ihn abgegebene einseitige Willenserklärung. Letztlich wirkt die Festsetzung als Genehmigungsvoraussetzung für das zu beantragende Vorhaben, so dass die Bauherrin oder der Bauherr die Verpflichtung spätestens vor Erteilung einer Baugenehmigung abgeben muss.Seite 6 von 8 Seite 7 Ergänzend zu den genannten Festsetzungen können ergänzende, abschließend genannte Festsetzungen zur Regelung der baulichen Dichte getroffen werden und zwar - zum Maß der baulichen Nutzung; - zur Bauweise, überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie zur Stellung der baulichen Anlagen; - vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Die Festsetzungen können auch nur für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden können. Nicht festgesetzt werden können z.B. Grünflächen, Dachbegrünungen, Ausgleichsflächen, Verkehrsflächen, Gemeinbedarfsflächen (Kitas) usw. Die Anwendung des Instrumentes ist gemäß § 9 Absatz 2d Satz 5 befristet. Das bedeutet, dass das Verfahren zur Aufstellung bis zum 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet sein muss. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen. Die Geltungsdauer eines Bebauungsplans zur Wohnraumversorgung ist nicht befristet. Offensichtlich will der Gesetzgeber auch bei diesem neuen Instrument zunächst Erfahrungen mit der Anwendung sammeln, bevor er die Regelung in das Dauerrecht übernimmt. Anders als bei sektoralen Bebauungsplänen zur Steuerung von Einzelhandelsvorhaben oder Vergnügungsstätten kann bei beim sektoralen Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung bedauerlicherweise nicht immer das vereinfachte Aufstellungsverfahren zur Anwendung kommen, sondern nur dann, wenn die Verfahrensvoraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Anwendung: Vor dem Hintergrund der oben genannten Anwendungseinschränkungen erwartet die Verwaltung nicht, dass der Einsatz dieses Instruments in Bonn in größerem Umfang möglich sein wird. Es ist aber beabsichtigt, in einem künftigen geeigneten Fall die Anwendung des Instruments prototypisch zur Beschlussfassung vorzulegen. Eine Prognose, in wie vielen Fällen es Anwendung finden könnte, wäre nur mit erheblichem und daher nicht zu rechtfertigendem Untersuchungsaufwand für das gesamte Stadtgebiet leistbar. zu 3. Ist der Verwaltung bekannt, wann mit einer Verordnung des Landes gem. § 201a BauGB zur Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten zu rechnen ist? Inwieweit gibt es Parallelen zur geltenden Mieterschutzverordnung vom 01.07.2020 und der dort getroffenen Festlegung, die Bonn als angespannten Wohnungsmarkt identifiziert hat? Es ist der Verwaltung nicht bekannt, ob und wann mit einer NRW-Verordnung gem. § 201a zu rechnen ist. Die nordrhein-westfälische Mieterschutzverordnung vom 9.6.2020 findet ihre Ermächtigungsgrundlage nicht im Baugesetzbuch, sondern in § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Kriterienkataloge, nach denen der Fall eines angespannten Wohnungsmarkts insbesondere vorliegen kann, sind in § 201a Satz 4 BauGB und § 556d (2) Satz 3 BGB wortgleich gefasst. Gleichwohl kann die Verwaltung bei der Anwendung der Neuregelungen desSeite 7 von 8 Seite 8 Baulandmobilisierungsgesetzes die Einstufung Bonns als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt nach BauGB nicht durch die bereits erfolgte Einstufung nach BGB ersetzen. Anlage/n KeineSeite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de