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211387-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Haushaltsantrag wassersensitive Stadt

Nummer
211387-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
22.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 20.01.2022 Kenntnisnahme
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  1. 211387 Haushaltsantrag wassersensitive Stadt

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211387-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Haushaltsantrag wassersensitive Stadt
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
25.11.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung wird die einzelnen Punkte des Antrags in der
Konzepterstellung zur wassersensiblen Stadt berücksichtigen. Die
Strukturen werden hierfür aktuell geschaffen. Mit der Stellungnahme zu
den einzelnen Punkten sollte aber vorab schon einmal eine Orientierung
zu den rechtlichen Hintergründen und den bislang angewendeten
Verfahren in den einzelnen Bereichen gegeben werden:
Zu 1: Es soll geprüft werden, wie die Mengen des pflanzenverfügbaren
Wassers im Bereich der Standorte von Bäumen erhöht und damit der
längerfristige Erhalt des Baumbestandes gesichert werden kann.
Gerade bei Straßenbäumen kommt das Niederschlagswasser durch den hohen
Versiegelungsgrad des Baumumfelds schneller in den Kanal als in den Boden.
Grundsätzlich ist anzustreben, Niederschlagswasser nicht unverzüglich in den
Kanal, sondern in Baumrigolen einzuleiten. Dieses Wasser erreicht so den
Wurzelraum von Bäumen und kann den Grad des pflanzenverfügbaren
Wassers im Boden und damit das Baumwachstum verbessern. Eine höhere
Wasseraufnahme der Bäume führt auch zu einer höheren
Verdunstungsleistung und damit zu einem besseren Temperaturausgleich in
sommerlichen Hitzeperioden. Das bessere Baumwachstum erhöht das
Kronenvolumen und damit die Verschattungswirkung, was zu einer weiteren
Verbesserung des Stadtklimas führen kann.
Zu 1.1: Teil des Konzeptes zur wassersensitiven Stadt soll eine
Bodenfunktionskarte mit dem Versickerungspotentialen und Altlasten
sein, um eine Grundlage für die Priorisierung und Umsetzung der
Maßnahmen zu haben. Dies kann mit geringem Aufwand näherungsweise
aus den bodenkundlichen und geologischen Karten abgeleitet werden.
Der Verwaltung liegt keine allgemeine Bodenfunktionskarte vor. Das Land stellt
den Behörden jedoch bodenkundliche und geologische Karten zur Verfügung.
Grundsätzlich werden geplante Maßnahmen die sich auf Böden auswirken im
Einzelfall betrachtet. Versickerungskarten wurden für die rechtsrheinischen
Stadtgebiete in der Vergangenheit erstellt. Sie geben nur einen groben AnhaltSeite 1 von 7
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über die generelle Eignung für eine Versickerung in tieferen Sand-
/Kiesschichten. In der Rheinniederung ist eine Versickerung im tieferen
Untergrund im Regelfall möglich. Die Böden sind jedoch sehr inhomogen und
können sogar grundstückbezogen zum Teil erheblich variieren. Karten mit
Versickerungspotentialen werden aus diesem Grunde nur vereinzelt im
Rahmen der Bauleitplanung erstellt.
Bei der Beurteilung der Versickerungspotentiale ist neben den vorhandenen
bodenkundlichen und geologischen Karten auch das Maß der
anthropologischen Überformung der Böden zu berücksichtigen. Insbesondere
im besiedelten Bereich hat hier eine umfangreiche Veränderung (z. B. durch
Baumaßnahmen, Erdabtrag oder Erdaufschüttungen) stattgefunden, die häufig
mit Bodenverdichtung einhergeht. Dadurch wird die Versickerungsleistung
eines Bodens häufig verschlechtert.
Zu 1.2. Die Verwaltung soll Straßenflächen, Verkehrswege sowie
vorhandene Freiflächen o.ä. identifizieren, die an Versickerungsanlagen
angeschlossen bzw. für die Herstellung grüner und blauer Infrastrukturen,
genutzt bzw. umgebaut werden können. Außerdem soll geprüft werden
inwieweit Grünflächen, Freiflächen oder Spielplätze im Falle von
Starkregenereignissen als Retentionsflächen genutzt werden können.
Die Verwaltung überarbeitet aktuell das vorhandene Integrierte Freiraumsystem
im Sinne einer strategischen Handlungsgrundlage für Freiräume auf
gesamtstädtischer Ebene. Zu den aktuellen Herausforderungen der
Stadtentwicklung (demografischer Wandel, Innenentwicklung, Klimawandel,
resiliente Grün- und Freiräume, Biodiversität und Biotopverbund, Multimodalität,
Gesundheitsvorsorge) sollen freiraumplanerische Ziele und Lösungsansätze
zur Weiterentwicklung des Stadtgrüns der Stadt Bonn entwickelt und aufzeigt
werden. Einen wichtigen Anteil haben dabei die Aspekte der Klimaanpassung
(Hitzevorsorge, Schwammstadt- Prinzip)
In Limperich wird derzeit ein Pilotprojekt geplant, bei dem ein Spielplatz als
Speicherraum für extreme Regenereignisse genutzt werden soll. Die
Finanzierung der Umsetzung erfolgt über Bundeshaushaltsmittel.
Zu 2. Die Verwaltung soll den Bonner Bachentwicklungsplan
fortschreiben und zwar insbesondere im Hinblick auf
2.1. Auf Möglichkeiten zur Sicherung, Schaffung oder Wiederherstellung
naturnaher Retentionsräume
Hier gibt es eine bestehende rechtliche Verpflichtung, Maßnahmen an
berichtspflichtigen Bächen (Mehlemer Bach, Godesberger Bach, Ankerbach,
Vilicher Bach, Hardtbachsystem mit Endenicher Bach, Rheindorfer Bach und
Dransdorfer Bach) gemäß europäischer Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL)
umzusetzen. Beinhaltet sind dabei auch die Sicherung, Schaffung oder
Wiederherstellung naturnaher Retentionsräume sowie die Prüfung einer
Offenlegung verrohrter Bachabschnitte im Stadtgebiet.
Die Aufstellung der Umsetzungsfährpläne für die berichtspflichtigen Bäche
erfolgt durch die Untere Wasserbehörde und führt zu einer gesamtheitlichen
Gewässerentwicklung.Seite 2 von 7
Seite 3
Durch die gesamtheitliche Betrachtung der Gewässerentwicklung ist eine
Fortschreibung des Bachentwicklungsplans nicht mehr erforderlich.
Gleichzeitig wurde über die Europäische
Hochwasserrisikomanagementrichtlinie die Gefährdungslage ermittelt, die
Bevölkerung für die Eigenvorsorge informiert und die Möglichkeiten eines
technischen Hochwasserschutzes untersucht. Wo möglich, werden
Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz gemeinsam betrachtet.
Zusätzlich werden auch an den nicht berichtspflichtigen Bächen, wenn möglich,
entsprechende Renaturierungsmaßnahmen und Hochwasserschutz
durchgeführt.
Grundsätzlich ist eine Wiederherstellung natürlicher Retentionsräume im
urbanen Raum nur begrenzt möglich. In den ehemaligen Bach- und Fluss-Auen
sind Siedlungs- und Verkehrsflächen vorhanden. Der Bodenwert von
angrenzenden Wohnhausgrundstücken ist meist sehr hoch und die Bereitschaft
zu einem Verkauf oder einer Umgestaltung meist sehr gering.
Wasserrechtliche Verfahren für Gewässerausbauprojekte, die dann in der
Folge Grunderwerb und der Generierung von Fördermitteln bedürfen, nehmen
meist mehrere Jahre in Anspruch
2.2. Dazu soll die Verwaltung Fördermöglichkeiten z.B. aus den Bereichen
der Wasserwirtschaft und der Stadtentwicklung untersuchen
Finanzierungsmöglichkeiten des wasserwirtschaftlichen Bereichs sind z.
Bsp. die Förderrichtlinien (FöRL)
Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie oder die
Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes, mit der Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen wie Renaturierungen in Folge von Eingriffen mit
negativen Folgen für Natur und Landschaft kompensiert werden
können.
Kleinere Renaturierungsmaßnahmen können im Rahmen der
Gewässerunterhaltung durchgeführt werden.
3. Dezentrale Versickerung und Verdunstung von Regenwasser dazu
sollte die Verwaltung insbesondere prüfen.
3.1. welche Maßnahmen in Bonn notwendig sind, um das gesetzl.
Grunderfordernis des §§ 55 Abs. 2 WHG zur dezentralen
Niederschlagswasserbewirtschaftung bei Neubauten umzusetzen, soweit
das Versickerungspotential des Bodens die zulässt und der Versickerung
keine Altlasten im Wege stehen
Eine gezielte und umweltverträgliche Behandlung von Regenwasser wird
derzeit in verschiedenen fachämterübergreifenden Arbeitsgruppen thematisiert
und steht damit bereits auf der Agenda der Verwaltung. Gesetztes Ziel ist,
Bauprojekte in der Stadt Bonn klimaangepasst und nachhaltig zu verwirklichen.
Innerhalb dieser Arbeitsgruppen werden die Möglichkeiten zur Realisierung
eines Schwammstadtkonzeptes wie aber auch einer nachhaltigen
Regenwasserbewirtschaftung erarbeitet. Die sich hieraus ergebenden
Lösungen sollen dann stadtweit und auch in den BebauungsplangebietenSeite 3 von 7
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Anwendung finden.
3.2. inwieweit technische Erfordernisse für die Herstellung von
Versickerungsanlagen nach dem Arbeitsblatt DWA-A138 „Anlagen zur
Versickerung von Niederschlagswasser-Teil 1: Planung, Bau, Betrieb „bei
Böden mit geringen Versickerungsleistungen angepasst werden können
Wird im weiteren Verfahren betrachtet, eine Fortschreibung der Regelwerke ist
aus hiesiger Sicht erforderlich.
3.3. wie rechtliche Hemmnisse bzw. Hindernisse der dezentralen
Niederschlagswasser Bewirtschaftung im Bereich der Bestandsbauten
bzw. privater (Garten-) Flächen abgebaut werden können
Hier wird auf die MV der Verwaltung zu demselben Thema hingewiesen DS
211514.
3.4. ob unbelastetes Niederschlagswasser erlaubnisfrei eingeleitet
werden kann
Die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer stellt
gemäß § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Gewässerbenutzung dar, für
die nach § 8 WHG eine Erlaubnis erforderlich ist. Auch der in der Vorlage
genannte § 26 WHG schließt das Einbringen von Stoffen in ein Gewässer vom
Eigentümer- und Anliegergebrauch aus. Gemäß § 19 Landeswassergesetz ist
nur die Einleitung von Wasser aus einer Bodenentwässerung in bestimmten
Fällen erlaubnisfrei. Zudem kann eine Rückhaltung von Niederschlagswasser
vor der Einleitung in ein Oberflächengewässer nur gewährleistet werden, wenn
ein Erlaubnisvorbehalt gegeben ist. Aufgrund der geringen Größe der Bonner
Bäche, werden bereits seit mehr als 25 Jahren neue
Niederschlagswassereinleitungen in Bonner Bäche nur nach vorheriger
Rückhaltung zugelassen. Im Regelfall ist dabei auf eine Einleitmenge von 10
l/(s*ha) zu drosseln. Neben der Verminderung der Hochwassergefahr spielt
auch die Vermeidung von Schwallbelastungen (schädlich für
Gewässerorganismen) und der Rückhalt von Wasserinhaltsstoffen eine Rolle.
Diese Regelung führt dazu, dass nur noch selten Einleitungen von
Niederschlagswasser in Oberflächengewässer stattfinden, da der Aufwand für
die Schaffung von Rückhalteraum plus Einleitung meist größer ist als der für
eine Versickerungsanlage, so dass Einleitungen in Oberflächengewässer in
den meisten Fällen nur noch realisiert werden, wenn eine Versickerung nicht
möglich ist. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist die ortsnahe Versickerung der
direkten Einleitung in ein Oberflächengewässer vorzuziehen.
Der Umgang mit Starkregen wird bereits seit mehreren Jahren so früh wie
möglich im Bebauungsplanverfahren untersucht und berücksichtigt. Für
geplante Neubaugebiete werden nach Vorgaben von Seiten des Tiefbauamtes
bereits frühzeitig die Möglichkeiten für Versickerung und Rückhaltung
untersucht. Seit einigen Jahren muss bei jedem Neubaugebiet der Nachweis
erbracht werden, dass Gefährdungen durch Überflutungen auf dem eigenen
Grundstück sowie bestehender Baukörper benachbarter GrundstückeSeite 4 von 7
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ausgeschlossen sind.
Hieraus werden bei einer Gefährdung durch Starkregen dann Maßnahmen
entwickelt und umgesetzt wie z.B. Regenrückhaltebecken, Pufferspeicher und
offene Versickerungs- bzw. Verdunstungsflächen für Oberflächenwasser oder
auch schadlose Ableitungen über Notwasserwege zur gezielten Einleitung in
geeignete Flächen aus einem Gebiet heraus.
Derzeit sind einige Niederschlagswasserversickerungsanlagen in Planung bzw.
wurden bereits gebaut. Zu nennen sind hier u. a. der Wohn Park II in Vilich-
Müldorf, das Neubaugebiet „Am Hölder“ oder am Quellenweg in Ippendorf.
Im Rahmen der Bauleitplanung und Bebauung wird von der Unteren
Wasserbehörde grundsätzlich geprüft, ob die wasserrechtlichen Bestimmungen
eingehalten werden. Hierbei werden die aktuell gültigen Regeln der Technik
betrachtet, die eine gezielte Versickerung nur bei festgelegten
Durchlässigkeiten des Bodens zulässt. Zur Verfahrensvereinfachung und
Förderung einer Versickerung steht beim Land NRW der Erlass einer
Freistellungsverordnung im Raum, die eine erlaubnisfreie Versickerung von
unbelastetem Niederschlagswasser (im Regelfall Dachflächenwasser) regeln
soll. In einigen Bundesländern wurde eine derartige Verordnung erlassen.
Flächen- oder Muldenversickerung sind per Versickerungserlass bereits
erlaubnisfrei gestellt. Hierbei bedarf es aufgrund der Gesetzeslage dennoch der
Feststellung der Gemeinwohlverträglichkeit durch die Untere Wasserbehörde,
da von befestigten Flächen abfließendes Niederschlagswasser als Abwasser
zunächst grundsätzlich der Stadt zu überlassen ist (vgl. § 49 Abs. 4 LWG und §
11 Abs. 3 der Entwässerungssatzung).
Hinweis zu bebauten Flächen: Für große Grundstücke mit einer an den Kanal
angeschlossenen, abflusswirksamen Fläche von mehr als 800 m² ist bereits
seit 2002 ein Überflutungsnachweis gem. DIN 1986-100 durchzuführen. Ziel
dieses Nachweises ist es, die schadlose Überflutung des jeweiligen
Grundstücks bei einem mindestens 30jährigen Regenereignis sicherzustellen.
Die ermittelte zurückzuhaltende Regenwassermenge soll als
Planungsgrundlage für Regenrückhalteräume genutzt werden.
Zu 4. Die Verwaltung soll sicherstellen, dass – den Erfordernissen des §55
Abs. 2 WHG folgend bei Neubaugebieten die Trennkanalisation hergestellt
werden soll
Zu 4.1 an welchen Stellen leistungsfähige technische Systeme für die
Rückhaltung in die Mischwasserkanalisation oder bei Regenkanalisation
(Stauraum, Zisterne) mit Versickerungsmöglichkeiten in das
Stadtentwässerungssystem eingebaut werden können, um Überflutungen
z.B. von Straßenunterführungen bei Starkregenereignissen zu
verhindern oder zu minimieren
Ein Wechsel von Misch- zu Trennkanalisation im Bestand ist unwirtschaftlich
und stadtweit nicht umsetzbar. Auch würde die Gefährdung durch Starkregen
durch eine größere Kanalisation oder ein Trennsystem nicht gemildert werden
können. Allerdings wird die Trennung des Abwassersystems bei der
Neuaufstellung von Bebauungsplänen bereits praktiziert. Dies entspricht den
Forderungen des Landeswassergesetzes, welches dazu verpflichtet, dasSeite 5 von 7
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Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1.1.1996 bebaut,
befestigt oder an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu
versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit
Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies
ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Zudem wird das Bonner Kanalnetz permanent in Stand gehalten und erneuert,
um das anfallende Regenwasser in der Bebauung aufzunehmen und möglichst
schadlos ableiten zu können.
In einigen Fällen werden aber auch Retentionsbecken zur Entlastung des
örtlichen Kanalsystems, wie beispielsweise am Venusberg oder in Bonn-Holzlar
(Scheidfeldstraße) zur alternativen Regenwasserbehandlung anstelle
unterirdischer Lösungen, gebaut.
Detaillierte Informationen zur Abwasserbeseitigung in Bonn erhalten Sie auch
über das
Abwasserbeseitigungskonzept 2018-2023 (öffentlich im Internet einsehbar).
Zu 4.2. Inwieweit Regenwassernutzungskonzepte für städtische Gebäude
eingeführt werden können.
Bei jedem Bauvorhaben stimmt sich das SGB hierzu grundsätzlich mit der
Unteren Wasserbehörde und dem Tiefbauamt ab. Je nach Größe der
Versickerungsflächen werden Konzepte ausgearbeitet, wie
Niederschlagswasser versickert oder zurückgehalten werden kann. Die
Regenrückhaltung erfolgt überwiegend über Rigolen oder Muldenversickerung.
Zusätzlich werden Überflutungsnachweise erstellt, welche in die Planung mit
einfließen.
Regenwassernutzungskonzepte werden bislang noch nicht berücksichtigt. Eine
Regenrückhaltung ist auch über Dachbegrünungen (Retentionsdach) möglich.
Je höher die Substratstärke desto mehr Wasser kann zwischengespeichert und
schließlich verdunstet werden. Die Eignung eines Daches zur Retention ist
jedoch statisch zu prüfen. Es ist denkbar in manchen Bereichen Regenwasser,
z.B. für Toilettenanlagen, zu nutzen. Insoweit steht die Verwaltung der
Entwicklung solcher Konzepte dem Grunde nach offen gegenüber.
5. Die Verwaltung soll darstellen, wie Sie die Einhaltung der Ziele und
Handlungsfelder der wassersensitiven Stadt fachübergreifend bei
zukünftigen Entscheidungen sicherstellt (z.B. durch Stärkung der
entsprechenden Entscheidungskompetenzen der Umweltverwaltung im
Fachbereich der Stadtplanung bzw. der Bauleit- und der
Straßenverkehrsplanung.
Der Vorschlag zur „Stärkung der entsprechenden Entscheidungskompetenzen
der Umweltverwaltung im Fachbereich der Stadtplanung bzw. der Bauleit- und
der Straßenverkehrswegeplanung verkennt, dass die Verwaltung als Einheit im
Auftrag der Oberbürgermeisterin agiert.
Zudem sind Umweltverwaltung und Stadtplanung in einem gemeinsamen
Dezernat angesiedelt, wodurch bereits organisatorisch eine besondersSeite 6 von 7
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intensive Abstimmung aller Umweltfragen in der Bauleit- und der
Verkehrswegeplanung sichergestellt ist.
Anlage/n
KeineSeite 7 von 7

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Datenstand: 03.11.2026, 10:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de