211206-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Änderung der - Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Bonn - Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Bonn BBB-Anfrage zur Vorlage 211206
Kerndaten
- Nummer
- 211206-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 10.08.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211206-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V 26.07.21 Änderung der - Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Bonn - Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Bonn BBB-Anfrage zur Vorlage 211206 Beratungsfolge Rat 16.08.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Wie viele Gebührenbescheide in welchem finanziellen Umfang insgesamt sind bislang für Unterkünfte ergangen, die nicht in der als Rechtsgrundlage herangezogenen Satzung und Gebührenordnung der Stadt Bonn (DS 1211566) oder einer anderen hierfür erforderlichen Satzung und Gebührenordnung gelistet waren? Für die betroffenen Unterkünfte Gerhart-Hauptmann-Str. 12, Hüttenweg 7-9, Karl-Finkelnburg-Str. 50 und Rhenusallee 1 sind seit ihrer Nutzung als Obdachlosenunterkunft ca. 350 Gebührenbescheide ergangen. Der finanzielle Umfang kann nur für die noch laufenden Nutzungen beziffert werden (ausgezogene Bewohner*innen können nicht mehr nachvollzogen werden). Danach werden in allen genannten Unterkünften insgesamt ca. 30.000 Euro monatlich eingenommen. 2. Wie teilen sich die Gebührenbescheide zu Frage 1 auf natürliche und juristische Personen sowie die Unterkunftsart (Übergangsheime von Geflüchteten oder Notunterkünfte von Obdachlosen) auf? Die Gebührenbescheide richten sich nur an natürliche Personen, mithin die Nutzer*innen der Unterkünfte. Bewohner*innen der Flüchtlingsunterkünfte sind nicht betroffen, da in der aktuellen Satzung für die Flüchtlingsunterkünfte keine spezifischen Objekte erwähnt werden und dort die Problematik einer ggf. rechtswidrigen Gebührenerhebung nicht besteht.Seite 1 von 2 Seite 2 3. Beabsichtigt die Oberbürgermeisterin, die vorgenannten Gebührenbescheide aufzuheben und wenn nein, warum nicht? Da die bereits erlassenen Gebührenbescheide inzwischen bestandskräftig geworden sind, bilden sie einen hinreichenden Rechtsgrund für die dauerhafte Vereinnahmung der entsprechenden Gebühren. Zwar sieht das Gesetz die grundsätzliche Möglichkeit vor, dass die Behörde einen belastenden Verwaltungsakte trotz Bestandskraft nachträglich aufheben kann, hierfür besteht im vorliegenden Fall jedoch aus Sicht der Verwaltung kein sachlicher Grund: Durch die tatsächlich erfolgte Nutzung der Unterkünfte durch die Adressaten der Gebührenbescheide haben diese eine Leistung der Stadt in Anspruch genommen, die ersichtlich nicht kostenfrei angeboten wurde, wobei die Höhe der Gebühren der erbrachten Leistung absolut angemessen war. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de