211206 · Dringlichkeitsentscheidung OB
Änderung der - Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Bonn - Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 211206
- Art
- Dringlichkeitsentscheidung OB
- Veröffentlicht
- 30.07.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Genehmigung
Dateien
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Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
- Änderung der - Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Bonn - Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Bonn BBB-Anfrage zur Vorlage 211206
- Änderung der - Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Bonn - Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Bonn BBB-Anfrage zur Vorlage 211206
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Dringlichkeitsentscheidung OB öffentlich 211206 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Änderung der - Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Bonn - Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Bonn Beratungsfolge Rat 16.09.2021 Genehmigung Begründung der Dringlichkeit: Zum Erlass rechtsgültiger Gebührenbescheide im Bereich Obdachlosenunterkünfte sind unverzüglich die derzeitigen Unterkünfte in der Satzung und Gebührenordnung aufzuführen. Die Beschlussfassung kann nicht erst nach der Sitzungspause erfolgen, da für den Monat August und September 2021 Gebührenbescheide zu erheben sind. Beschlussvorschlag Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin wird genehmigt. Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW 1. Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. 2. Die 6. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Die Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung vonSeite 1 von 5 Seite 2 Obdachlosenunterkünften in der Stadt Bonn sowie die Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Bonn wurden mit Ratsbeschluss vom 28.06.2012 beschlossen, DS-Nr. 1211566. Die derzeitigen Fassungen sind hinsichtlich der Auflistung der betriebenen Unterkünfte für Obdachlose zu aktualisieren. Für nicht in der Satzung und Gebührenordnung genannten Unterkünfte können keine rechtsgültigen Bescheide erlassen werden. Hierauf wurde die Fachverwaltung jüngst vom Verwaltungsgericht Köln hingewiesen. Bis zur beabsichtigten Vorlage einer gemeinsamen Satzung, Gebühren- und Hausordnung für Übergangsheime von Geflüchteten und Notunterkünften von Obdachlosen ist durch vorgenannten Beschluss die rechtliche Grundlage zur Gebührenerhebung in Höhe von insgesamt rd. 10.740 EUR monatlich unverzüglich herzustellen. Folgende neue Unterkünfte im Bereich Obdachlose sind hinzugekommen: Gerhart-Hauptmann-Str. 12 Karl-Finkelnburg-Str. 50 Hüttenweg 7-9 Rhenusallee 1 Die Gerhart-Hauptmann-Straße 14-24 ist weiterhin in Benutzung. Die monatlichen Gebühren sind entsprechend der Benutzungsgebühr in den Übergangsheimen mit 4,86 EUR/qm auf der Grundlage der Begründung in DS- Nr. 1211566 zu Ziffer 2, 3. Absatz festgesetzt worden. Der Unterbringungsstandard der im Bereich Obdach hinzugenommenen Unterkünfte ist mit den Übergangsheimen vergleichbar. Die Gebührenfestsetzung für alle Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte wird mit der o.a. neuen Satzung und Gebührenordnung aktualisiert werden. 21.07.21 gez. Dörner gez. Schröder Datum Oberbürgermeisterin Stadtverordnete/r Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeich nung Produkt Produktbezeichnung 1.10.05 Wohnr.sich., -vers./Hilfe Wohn.losigkeit 5005212 Benutzungsgebühren Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen 3.675.907 € in 63.1000 3.675.907 € inSeite 2 von 5 Seite 3 2021; 3.308.316 € in 2022 2021; 3.308.316 € in 2022 Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 Anlage 1 Änderungssatzung Obdachlosenunterkünfte (öffentlich) 2 Anlage 2 Änderungssatzung Gebührenordnung (öffentlich)Seite 3 von 5 Anlage 1 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Bundesstadt Bonn vom Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn hat mit einem Ratsmitglied im Wege der Dringlichkeit gemäß der §§ 7 und 60 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 916) und des § 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S.1029) folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Bundesstadt Bonn vom 16. Dezember 1970, zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Juli 2012 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 258) wird wie folgt geändert: § 1 erhält folgende Fassung: „Gegenstand der Satzung Zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen unterhält die Stadt Bonn folgende Obdachlosenunterkünfte als nicht rechtsfähige Anstalten: 1. Gerhart-Hauptmann-Straße 14-24 2. Gerhart-Hauptmann-Str. 12 3. Karl-Finkelnburg-Str. 50 4. Hüttenweg 7-9 5. Rhenusallee 1“ Artikel II Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 4 von 5 Anlage 2 6. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Bundesstadt Bonn Vom Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn hat mit einem Ratsmitglied im Wege der Dringlichkeit gemäß der §§ 7 und 60 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 916) und des § 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S.1029) folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Bundesstadt Bonn vom 16. Dezember 1970, zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Juli 2012 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 260) wird wie folgt geändert: § 2 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gebühren betragen monatlich je qm Wohnfläche für die Unterkunft 1. Gerhart-Hauptmann-Str. 14-24 5,00 € 2. Gerhart-Hauptmann-Str. 12 4,86 € 3. Karl-Finkelnburg-Str. 50 4,86 € 4. Hüttenweg 7-9 4,86 € 5. Rhenusallee 1 4,86 €“ Artikel II Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 5 von 5
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