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211206 · Dringlichkeitsentscheidung OB

Änderung der - Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Bonn - Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Bonn

Nummer
211206
Art
Dringlichkeitsentscheidung OB
Veröffentlicht
30.07.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 16.08.2021 Genehmigung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1,4 MB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 211206-01 Änderung der - Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Bonn - Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Bonn BBB-Anfrage zur Vorlage 211206
  2. 211206-02 ST Änderung der - Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Bonn - Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Bonn BBB-Anfrage zur Vorlage 211206

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Dringlichkeitsentscheidung OB
öffentlich
211206
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Änderung der
- Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und
Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der
Stadt Bonn
- Gebührenordnung für die Benutzung der
Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 16.09.2021 Genehmigung
Begründung der Dringlichkeit:
Zum Erlass rechtsgültiger Gebührenbescheide im Bereich
Obdachlosenunterkünfte sind unverzüglich die derzeitigen Unterkünfte in der
Satzung und Gebührenordnung aufzuführen. Die Beschlussfassung kann nicht
erst nach der Sitzungspause erfolgen, da für den Monat August und September
2021 Gebührenbescheide zu erheben sind.
Beschlussvorschlag
Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin wird
genehmigt.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW
1. Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Errichtung, Unterhaltung
und Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Bundesstadt Bonn wird
in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
2. Die 6. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Benutzung der
Obdachlosenunterkünfte in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 2
beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Die Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung vonSeite 1 von 5
Seite 2
Obdachlosenunterkünften in der Stadt Bonn sowie die Gebührenordnung für
die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Bonn wurden mit
Ratsbeschluss vom 28.06.2012 beschlossen, DS-Nr. 1211566.
Die derzeitigen Fassungen sind hinsichtlich der Auflistung der betriebenen
Unterkünfte für Obdachlose zu aktualisieren. Für nicht in der Satzung und
Gebührenordnung genannten Unterkünfte können keine rechtsgültigen
Bescheide erlassen werden. Hierauf wurde die Fachverwaltung jüngst vom
Verwaltungsgericht Köln hingewiesen. Bis zur beabsichtigten Vorlage einer
gemeinsamen Satzung, Gebühren- und Hausordnung für Übergangsheime von
Geflüchteten und Notunterkünften von Obdachlosen ist durch vorgenannten
Beschluss die rechtliche Grundlage zur Gebührenerhebung in Höhe von
insgesamt rd. 10.740 EUR monatlich unverzüglich herzustellen.
Folgende neue Unterkünfte im Bereich Obdachlose sind hinzugekommen:
Gerhart-Hauptmann-Str. 12
Karl-Finkelnburg-Str. 50
Hüttenweg 7-9
Rhenusallee 1
Die Gerhart-Hauptmann-Straße 14-24 ist weiterhin in Benutzung.
Die monatlichen Gebühren sind entsprechend der Benutzungsgebühr in den
Übergangsheimen mit 4,86 EUR/qm auf der Grundlage der Begründung in DS-
Nr. 1211566 zu Ziffer 2, 3. Absatz festgesetzt worden. Der
Unterbringungsstandard der im Bereich Obdach hinzugenommenen
Unterkünfte ist mit den Übergangsheimen vergleichbar. Die
Gebührenfestsetzung für alle Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte
wird mit der o.a. neuen Satzung und Gebührenordnung aktualisiert werden.
21.07.21 gez. Dörner gez. Schröder
Datum Oberbürgermeisterin Stadtverordnete/r
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeich
nung
Produkt Produktbezeichnung
1.10.05 Wohnr.sich., -vers./Hilfe
Wohn.losigkeit
5005212 Benutzungsgebühren
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen 3.675.907 € in 63.1000 3.675.907 € inSeite 2 von 5
Seite 3
2021;
3.308.316 € in
2022
2021;
3.308.316 € in
2022
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Anlage 1 Änderungssatzung Obdachlosenunterkünfte (öffentlich)
2 Anlage 2 Änderungssatzung Gebührenordnung (öffentlich)Seite 3 von 5
Anlage 1
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und
Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Bundesstadt Bonn
vom
Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn hat mit einem Ratsmitglied im Wege
der Dringlichkeit gemäß der §§ 7 und 60 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 916) und des § 4 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.
Dezember 2019 (GV. NRW. S.1029) folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von
Obdachlosenunterkünften in der Bundesstadt Bonn vom 16. Dezember 1970, zuletzt
geändert durch Satzung vom 3. Juli 2012 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 258)
wird wie folgt geändert:
§ 1 erhält folgende Fassung:
„Gegenstand der Satzung
Zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen unterhält die Stadt Bonn
folgende Obdachlosenunterkünfte als nicht rechtsfähige Anstalten:
1. Gerhart-Hauptmann-Straße 14-24
2. Gerhart-Hauptmann-Str. 12
3. Karl-Finkelnburg-Str. 50
4. Hüttenweg 7-9
5. Rhenusallee 1“
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 4 von 5
Anlage 2
6. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Benutzung der
Obdachlosenunterkünfte in der Bundesstadt Bonn
Vom
Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn hat mit einem Ratsmitglied im Wege
der Dringlichkeit gemäß der §§ 7 und 60 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 916) und des § 4 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.
Dezember 2019 (GV. NRW. S.1029) folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der
Bundesstadt Bonn vom 16. Dezember 1970, zuletzt geändert durch Satzung vom 3.
Juli 2012 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 260) wird wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Gebühren betragen monatlich je qm Wohnfläche für die Unterkunft
1. Gerhart-Hauptmann-Str. 14-24 5,00 €
2. Gerhart-Hauptmann-Str. 12 4,86 €
3. Karl-Finkelnburg-Str. 50 4,86 €
4. Hüttenweg 7-9 4,86 €
5. Rhenusallee 1 4,86 €“
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 02:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de