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211058-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU-Antrag: Grünzug Nord - Vereinbarung Bonn/Alfter

Nummer
211058-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
29.07.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 20.09.2021 Kenntnisnahme
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  1. 211058 CDU-Antrag: Grünzug Nord - Vereinbarung Bonn/Alfter

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211058-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
CDU-Antrag: Grünzug Nord - Vereinbarung
Bonn/Alfter
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Empfehlung
Rat 16.09.2021 Entscheidung
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach Auffassung der Verwaltung sollte die zwischen der Gemeinde
Alfter und der Stadt Bonn im Jahr 2018 getroffene Regelung in
bisherigen Umfang bestehen bleiben.
Danach trifft der Stadtordnungsdienst der Stadt Bonn auf der Basis und
unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 OBG NRW im Bedarfsfalle
die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen auf dem
Gemeindegebiet Alfter, um im Sinne der anliegenden Bewohner des
Stadtteils Tannenbusch die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
erhalten und sie insbesondere vor nächtlichen Ruhestörungen zu
schützen.
Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich:
Immer wieder erreichen die Verwaltung Beschwerden über die Zustände
im Bereich des „Grünzugs Nord“, da diese Bereiche in unmittelbarer
Nähe zur angrenzenden Wohnbebauung (auf Bonner Stadtgebiet)
liegen. Diese Beschwerden richten sich in der Hauptsache gegen Lärm,
illegale Müllablagerungen sowie gegen das Befahren des Bereiches mit
Pkw.
Neben den üblichen Problemen in Grünanlagen, wie lautes Feiern zu
später Stunde, Vandalismus, Brandstellen durch nicht sachgemäßes
Grillen bzw. Entsorgung von Glut sowie starker Vermüllung,
Nichteinhaltung des Fütterungsverbotes von Tieren und Nicht-Anleinen
von Hunden, ist die unrechtmäßige Nutzung von (Wirtschafts-)Wegen
durch Privatpersonen hervorzuheben.
Da sich die in Rede stehende Fläche des Grünzugs Bonn-Nord, auf dieSeite 1 von 2
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sich die Beschwerden beziehen, zum größten Teil aber auf Flächen der
Gemeinde Alfter befindet und somit eine örtliche Zuständigkeit der
Ordnungsbehörde Bonn nicht gegeben ist, hat es mit Vertretern der
Gemeinde Alfter im Jahr 2018 ein Abstimmungsgespräch gegeben, bei
dem über Lösungsmöglichkeiten gesprochen wurde.
Darin wurde vereinbart, dass der Stadtordnungsdienst der Stadt Bonn
auf der Basis und unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 OBG NRW
im Bedarfsfalle die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen auf dem
Gemeindegebiet Alfter trifft, um im Sinne der anliegenden Bewohner des
Stadtteils Tannenbusch die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
erhalten und sie insbesondere vor nächtlichen Ruhestörungen zu
schützen. Als notwendige unaufschiebbare Maßnahmen werden
nächtliche Ruhestörungen in den Abendstunden angesehen, wenn die
Gemeinde Alfter nicht oder nicht rechtzeitig handeln kann. Sofern
Maßnahmen getroffen werden, wird die Gemeinde Alfter unterrichtet, um
als sachlich und örtlich zuständige Ordnungsbehörde entsprechende
Maßnahmen (z.B. Ordnungswidrigkeitenverfahren) einleiten zu können.
Dies sieht die Verwaltung weiterhin als ausreichend an. Sie rät von einer
weitergehenden Regelung ab.
Eine weitergehende Option wäre ohnehin nur die generelle Übertragung
der örtlichen Zuständigkeit für ordnungsbehördliche Kontrollen durch die
Bezirksregierung Köln auf die Stadt Bonn (§ 4 Abs. 2 OBG NRW).
Hierfür müssten zusätzliche Stellen eingerichtet werden, deren Anzahl
(VZÄ) noch ermittelt werden müsste.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 12:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de