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211035-01 · Beschlussvorlage

Entsendung von Vertreter*innen in die Stiftungsorgane der Stiftung Ludwig van Beethoven der Sparkasse in Bonn

Nummer
211035-01
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.02.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 20.03.2025 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 211035 Entsendung von Vertreter*innen in die Stiftungsorgane der Stiftung Ludwig van Beethoven der Sparkasse in Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
211035-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
Entsendung von Vertreter*innen in die
Stiftungsorgane der Stiftung Ludwig van Beethoven
der Sparkasse in Bonn
Beratungsfolge
Rat 20.03.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Bundesstadt Bonn benennt gegenüber dem Kuratorium der Stif-
tung Ludwig van Beethoven der Sparkasse in Bonn nachfolgendes Mitglied für
den Vorstand der Stiftung:
Bisheriges Mitglied Neues Mitglied
Christoph Jansen
Begründung
Herr Jansen ist aus der Stiftung Ludwig van Beethoven der Sparkasse in Bonn
ausgeschieden.
Der Stiftungsvorstand besteht aus insgesamt drei Personen:
• einem Mitglied des Vorstandes der Sparkasse KölnBonn bzw. einem
stellvertretenden Mitglied gem. § 18 Abs. 2 SpkG NRW oder einem vom
Vorstand der Sparkasse KölnBonn bestimmten Vertreter
• einem Vertreter/einer Vertreterin der Stadt Bonn, der/die von der Ober-
bürgermeisterin der Stadt Bonn vorgeschlagen wird.
• einem vom Rat der Stadt Bonn zu benennenden Ratsmitglied.
Zur Benennung des vom Rat der Stadt Bonn zu benennenden Ratsmitglieds ist
das Mehrheitswahlverfahren anzuwenden (§ 50 Abs. 2 GO NRW). Die Wahl
erfolgt für die Wahlzeit des Rates der Bundesstadt Bonn, längstens jedoch für
die Dauer der Zugehörigkeit zum Rat.Seite 1 von 4
Seite 2
Anlage/n
1 Anlage Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft (öffentlich)Seite 2 von 4
Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem
Aufsichtsrat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem
privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme
einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse
Voraussetzungen zu beachten. Dies hat der Landesgesetzgeber durch die Einführung des § 113 Abs. 6
GO NRW nunmehr klargestellt:
Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde haben über die zur
Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung
betreibt, erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu
verfügen. Die Gemeinde soll den nach Satz 1 entsandten Personen die
Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen
teilzunehmen, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben dienlich sind. Die
nach Satz 1 entsandten Personen haben sich regelmäßig zur
Wahrnehmung dieser Aufgaben fortzubilden.
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter
Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung –
insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und
Unternehmensüberwachung zu nennen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen Anforderungen
bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen
Rechtsprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es
braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde
Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine,
wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung),
- Beurteilungsfähigkeit der Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und
Rechtmäßigkeit von Führungsentscheidungen,
- Verständnis der grundlegenden Zusammenhänge der Finanzierung eines Unternehmens sowie
der Marktstellung des Unternehmens
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen
Rahmenbedingungen, der Branchensituation und -entwicklung, der Organisation und
Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und
Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen.Seite 3 von 4
Auch die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn (DS
1910714) sehen aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer
hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum
Aufsichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen
bei Wettbewerbern des Unternehmens.
Schon bei der Auswahlentscheidung muss die betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde
vorliegen. Ein formalisierter Sachkundenachweis ist hierfür nicht vorgeschrieben. Das Ratsbüro hat die
Vorkenntnisse bei den Auswahlentscheidungen zu berücksichtigen. Über Schulungs- und
Fortbildungsangebote können Ratsbüro und Beteiligungsmanagement informieren.
Die zukünftigen Mandatsträger haben eine selbstkritische Analyse bzgl. ihrer Fähigkeiten
durchzuführen und sind gehalten, entsprechende Schulungsangebote wahrzunehmen und sich
weiterzubilden.
Stand: Oktober 2023Seite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 12:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de