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211035 · Beschlussvorlage

Entsendung von Vertreter*innen in die Stiftungsorgane der Stiftung Ludwig van Beethoven der Sparkasse in Bonn

Nummer
211035
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 28.06.2021 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 211035-01 Entsendung von Vertreter*innen in die Stiftungsorgane der Stiftung Ludwig van Beethoven der Sparkasse in Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
211035
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte
Dezernat:
Entsendung von Vertreter*innen in die
Stiftungsorgane der Stiftung Ludwig van Beethoven
der Sparkasse in Bonn
Beratungsfolge
Rat 24.06.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Als Mitglied für den Vorstand der Stiftung Ludwig van Beethoven der
Sparkasse in Bonn wird gegenüber dem Kuratorium der Stiftung benannt:
BM Christoph Jansen (CDU)__
Daneben nimmt der Rat zur Kenntnis, dass auf Vorschlag der
Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn Frau Susanne König in den
Stiftungsvorstand entsandt wird.
2. Der Rat der Bundesstadt Bonn benennt gegenüber dem Verwaltungsrat
der Sparkasse KölnBonn zur Wahl in das Kuratorium der Stiftung Ludwig van
Beethoven der Sparkasse in Bonn nachstehende Mitglieder:
o AM Silke Uckermann____________ (B‘90/Grüne)
o Stv. Jan Claudius Lechner________ (CDU)
o Stv. Max Biniek________________ (SPD)
o Stv. Johannes Schott____________ (BBB)
o Bzv. Ralf-Jochen Ehresmann_____ (LINKE)
o AM Prof. Dr. Wilfried Löbach______ (FDP)
o AM Corinna Heumann___________ (VOLT)
Daneben nimmt der Rat zur Kenntnis, dass auf Vorschlag der
Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn Frau Beigeordnete Dr. Birgit
Schneider-Bönninger in das Kuratorium entsandt wird.
Daneben nimmt der Rat zur Kenntnis, dass auf Vorschlag der
Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn Bürgermeisterin Gabriele Meyer in
das Kuratorium entsandt wird.
Begründung
Entsprechend den einschlägigen Satzungsregelungen verfügt die Stiftung
Ludwig van Beethoven der Sparkasse in Bonn über zwei Stiftungsorgane, denSeite 1 von 3
Seite 2
Vorstand sowie das Kuratorium. Die Organe sind turnusmäßig nach jeder
Kommunalwahl und Neukonstituierung des Verwaltungsrates der Sparkasse
KölnBonn neu zu besetzen.
zu 1:
Der Stiftungsvorstand besteht aus insgesamt drei Personen:
- einem Mitglied des Vorstandes der Sparkasse KölnBonn bzw. einem
stellvertretenden Mitglied gem. § 18 Abs. 2 SpkG NRW oder einem vom
Vorstand der Sparkasse KölnBonn bestimmten Vertreter
- einem Vertreter/einer Vertreterin der Stadt Bonn, der/die von der
Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn vorgeschlagen wird.
- einem vom Rat der Stadt Bonn zu benennenden Ratsmitglied.
Zur Benennung des vom Rat der Stadt Bonn zu benennenden Ratsmitglieds ist
das Mehrheitswahlverfahren anzuwenden (§ 50 Abs. 2 GO NRW).
Die Wahl erfolgt für die Wahlzeit des Rates der Bundesstadt Bonn, längstens
jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit zum Rat.
zu 2:
Das Kuratorium besteht aus:
- je einem Mitglied der im Rat der Stadt Bonn vertretenen Fraktionen,
welches dem Kulturausschuss angehören muss,
- einem Vertreter/einer Vertreterin der Stadt Bonn, der/die auf Vorschlag
der Oberbürgermeisterin vom Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn gewählt
wird,
- der Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn; sie kann eine Bürgermeisterin
mit ihrer ständigen Vertretung beauftragen,
- drei vom Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn aus seiner Mitte
gewählten Mitgliedern, die nicht Dienstkräfte der Sparkasse sein dürfen,
- einem vom Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn aus seiner Mitte
gewählten Mitglied, das Dienstkraft der Sparkasse ist,
- einem Mitglied des Vorstandes der Sparkasse KölnBonn bzw. einem
stellvertretenden Mitglied gem. § 18 Abs. 2 SpkG NRW, das vom
Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn gewählt wird,
- dem/der Vorsitzenden des Kulturausschusses der Stadt Bonn.
Die Wahlzeit der Mitglieder des Kuratoriums ist identisch mit der Wahlzeit des
Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn. Sie endet vorzeitig, wenn eines der
Mitglieder nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, die für seine/ihre BenennungSeite 2 von 3
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maßgeblich waren.
Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der
Stiftung angehören.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 17:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de