211002-02 AA · Änderungsantrag
Unterstützung mittelständischer Unternehmen in den Bonner Zentren Antrag zur Vorlage 211002
Kerndaten
- Nummer
- 211002-02 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 22.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Änderungsantrag öffentlich 211002-02 AA Antragsteller/in: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Dr. Annette Standop SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Angelika Esch DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Michael Faber Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Friederike Martin 22.06.21 Unterstützung mittelständischer Unternehmen in den Bonner Zentren Antrag zur Vorlage 211002 Beratungsfolge Rat 24.06.2021 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Die Beschlussvorlage wird wie folgt ergänzt: Die Umsetzung des Gutscheinsystems erfolgt unter Berücksichtigung folgender Maßgaben: 1. Ein städtischer Zuschuss in Höhe von 10% des Gutscheinwertes wird für Gutscheine gewährt, die ab dem voraussichtlichen Start am 1. August binnen drei Monaten nach Einführung des Gutscheinsystems erworben werden. 2. Es wird sichergestellt, dass nur tatsächlich eingelöste Gutscheine bezuschusst werden. Begründung Zu 1.: Die Bezuschussung von Einzelhandelsgutscheinen aus dem städtischen Haushalt rechtfertigt sich vor dem Hintergrund der aktuellen pandemiebedingten Sondersituation. Hierdurch soll ein Nachfrageimpuls bei mittelständischen Unternehmen in den Bonner Zentren zur Wiederöffnung des Wirtschaftslebens gesetzt werden. Diesem Ziel der Starthilfe entspricht eine zeitliche Fokussierung der städtischen Förderung auf ein bestimmtes Zeitfenster, um dann einen möglichst gebündelten Nachfrageimpuls zu setzen. Zu 2.: Ziel der kommunalen Bezuschussung von Einzelhandelsgutscheinen ist die Unterstützung pandemiebedingt unter Druck stehender mittelständischer Unternehmen nach längeren Schließungen bzw. Einschränkungen. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die bezuschussten Gutscheine auch tatsächlichSeite 1 von 2 Seite 2 eingelöst werden. Entsprechender Berichterstattung über die Erfahrungen mit Gutscheinsystemen in anderen Städten zufolge finanzieren sich einige Betreiber u.a. auch über die Differenz von gekauften, aber nicht eingelösten Gutscheinen. (Vgl.: https://in-gl.de/2020/10/29/schenk-lokal-gutschein-soll- bergisch-gladbachs-kaufkraft-aus-dem-netz-halten/). Werden Gutscheine aber nicht eingelöst, besteht auch kein städtischer Förderbedarf. Daher sollte vertraglich gewährleistet werden, dass der Zuschuss nur dann gewährt wird, wenn der entsprechende Gutschein auch in Bonn eingelöst wurde. Dies könnte etwa dadurch umgesetzt werden, dass der städtische Zuschuss erst dann ausgezahlt wird, wenn dokumentiert ist, dass der Gutschein auch eingelöst wurde. Sofern der städtische Zuschuss hingegen bereits bei Erwerb des Gutscheines ausgezahlt wird, könnte eine spätere Belegpflicht über die Einlösung und anderenfalls ein städtischer Erstattungsanspruch vereinbart werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 09:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de