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211002-02 AA · Änderungsantrag

Unterstützung mittelständischer Unternehmen in den Bonner Zentren Antrag zur Vorlage 211002

Nummer
211002-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
22.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 24.06.2021 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 211002 Unterstützung mittelständischer Unternehmen in den Bonner Zentren

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Änderungsantrag
öffentlich
211002-02 AA
Antragsteller/in:
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Dr. Annette Standop
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Angelika Esch
DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dr. Michael Faber
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Friederike Martin
22.06.21
Unterstützung mittelständischer Unternehmen in
den Bonner Zentren
Antrag zur Vorlage 211002
Beratungsfolge
Rat 24.06.2021 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Beschlussvorlage wird wie folgt ergänzt:
Die Umsetzung des Gutscheinsystems erfolgt unter Berücksichtigung folgender
Maßgaben:
1. Ein städtischer Zuschuss in Höhe von 10% des Gutscheinwertes wird für
Gutscheine gewährt, die ab dem voraussichtlichen Start am 1. August binnen
drei Monaten nach Einführung des Gutscheinsystems erworben werden.
2. Es wird sichergestellt, dass nur tatsächlich eingelöste Gutscheine
bezuschusst werden.
Begründung
Zu 1.: Die Bezuschussung von Einzelhandelsgutscheinen aus dem städtischen
Haushalt rechtfertigt sich vor dem Hintergrund der aktuellen
pandemiebedingten Sondersituation. Hierdurch soll ein Nachfrageimpuls bei
mittelständischen Unternehmen in den Bonner Zentren zur Wiederöffnung des
Wirtschaftslebens gesetzt werden. Diesem Ziel der Starthilfe entspricht eine
zeitliche Fokussierung der städtischen Förderung auf ein bestimmtes
Zeitfenster, um dann einen möglichst gebündelten Nachfrageimpuls zu setzen.
Zu 2.: Ziel der kommunalen Bezuschussung von Einzelhandelsgutscheinen ist
die Unterstützung pandemiebedingt unter Druck stehender mittelständischer
Unternehmen nach längeren Schließungen bzw. Einschränkungen. Dieses Ziel
wird nur erreicht, wenn die bezuschussten Gutscheine auch tatsächlichSeite 1 von 2
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eingelöst werden. Entsprechender Berichterstattung über die Erfahrungen mit
Gutscheinsystemen in anderen Städten zufolge finanzieren sich einige
Betreiber u.a. auch über die Differenz von gekauften, aber nicht eingelösten
Gutscheinen. (Vgl.: https://in-gl.de/2020/10/29/schenk-lokal-gutschein-soll-
bergisch-gladbachs-kaufkraft-aus-dem-netz-halten/). Werden Gutscheine aber
nicht eingelöst, besteht auch kein städtischer Förderbedarf. Daher sollte
vertraglich gewährleistet werden, dass der Zuschuss nur dann gewährt wird,
wenn der entsprechende Gutschein auch in Bonn eingelöst wurde. Dies könnte
etwa dadurch umgesetzt werden, dass der städtische Zuschuss erst dann
ausgezahlt wird, wenn dokumentiert ist, dass der Gutschein auch eingelöst
wurde. Sofern der städtische Zuschuss hingegen bereits bei Erwerb des
Gutscheines ausgezahlt wird, könnte eine spätere Belegpflicht über die
Einlösung und anderenfalls ein städtischer Erstattungsanspruch vereinbart
werden.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 09:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de