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210999-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Entwurf eines neuen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) , Landtags-Drs. 17/16518 vom 10.02.2022 BBB-Dringlichkeitsantrag zur Vorlage 210999-02

Nummer
210999-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 17.03.2022 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz 28.04.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 210999 Entwurf eines Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210999-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
08.03.22
Entwurf eines neuen Denkmalschutzgesetzes
(DSchG NRW) , Landtags-Drs. 17/16518 vom
10.02.2022
BBB-Dringlichkeitsantrag zur Vorlage 210999-02
Beratungsfolge
Rat 17.03.2022 Kenntnisnahme
Unterausschuss Denkmalschutz 28.04.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Mit Beschluss vom 16.8.2021 forderte der Rat der Stadt Bonn die Verwaltung
auf, eine kritische Stellungnahme zur geplanten Novelle des
Denkmalschutzgesetzes einzubringen. Insbesondere wurde dabei auf die vom
Gesetzgeber beabsichtigte Abkehr von der „Benehmensherstellung“ zwischen
dem Fachamt (LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, LVR-ADR) und der
Unteren Denkmalbehörde (UDB) zugunsten einer Anhörung Bezug genommen.
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rates lag der 2. Gesetzesentwurf zur
Novellierung seit ca. einem halben Jahr vor, die vom Ministerium gesetzte
Anhörungsfrist war abgelaufen und es war absehbar, dass es zu einer
Entwurfsüberarbeitung kommen würde. Daher sah es die Verwaltung als
sinnvoll an, ein Schreiben entsprechend dem Ratsbeschluss vom 16.08.2021
erst abzufassen, sobald der neue Entwurf vorläge. Die Verwaltung hat nicht
damit gerechnet, dass seitens der Landesregierung nun die 3. Entwurfsfassung
im Schnellverfahren ohne ausreichende Konsultationszeit durch den Landtag
gebracht werden soll.
Wesentliche Kritikpunkte zu der Gesetzesnovelle (2. Entwurf) waren zwischen
den Mitgliedern des Städtetags Nordrhein-Westfalen, zu denen auch die Stadt
Bonn gehört und in deren AG Denkmalschutz die UDB Bonn vertreten ist,
bereits zuvor erörtert und in einer Stellungnahme des Städtetags vom
16.4.2021 an das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
(MHKBG) übermittelt worden. Die o.a. Veränderung der Benehmensregelung
zu einem Anhörungsverfahren, die Baudenkmalpflege (nicht jedoch die
Bodendenkmalpflege) betreffend, wurde darin allerdings ausdrücklich begrüßt,
da dieses als ein „erster Schritt für mehr Selbstständigkeit der Unteren
Denkmalbehörden“ und insofern als im kommunalen Interesse liegend gewertet
wurde.
Die UDB Bonn ist in der Baudenkmalpflege hinsichtlich der beruflichen
Qualifikation ihrer Mitarbeiterinnen fachlich gut aufgestellt, steht mit dem LVR-Seite 1 von 2
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ADR in engem inhaltlichem Austausch und greift gerne auf die weitergehende
Expertise dort zurück. Die Umstellung von Benehmens- zu Anhörungspflicht
bedeutet zunächst lediglich Folgendes: Die Herstellung des Benehmens
bedingt ein ernsthaftes Bemühen im gegenseitigen Austausch um die fachlich
richtige Lösung. Anhörung heißt, einen fachlich begründeten
Entscheidungsvorschlag durch die UDB zu unterbreiten, zu dem das LVR-ADR
dann Stellung nimmt. In beiden Verfahrensformen liegt die denkmalrechtliche
Entscheidung letztendlich bei der UDB, die dabei auch zu einer von der
Position des LVR-ADR abweichenden Einschätzung kommen kann, in beiden
Verfahrensformen hat das LVR-ADR die Möglichkeit gegen diese Entscheidung
vorzugehen, indem die Angelegenheit dem für Denkmalschutz zuständigen
Landesministerium vorgelegt wird. Insofern würde die UDB Bonn auch in
Zukunft den fachlichen Austausch suchen und gemeinschaftlich getragene
Entscheidungen favorisieren.
Auswirkungen auf die Beanspruchung personeller Kapazitäten hätte allerdings
die Frage, ob auch für das Anhörungsverfahren künftig mit dem LVR-ADR eine
Verwaltungsvereinbarung für einen abgegrenzten Kreis von
Genehmigungsvorgängen getroffen werden kann, die es – wie bei der
bisherigen „pauschalierten Benehmensherstellung“- ermöglicht, auf die
fallweise Einbeziehung des LVR-ADR zu verzichten und damit die Zeiträume
zwischen Antragstellung und Bescheidung zu verkürzen. Auch der nunmehr
vorliegende 3. Entwurf der Gesetzesnovelle lässt diese Frage zunächst offen.
Hierauf wird auch seitens des Städtetages NRW im Rahmen der Anhörung
hingewiesen. Zudem stellt sich die Frage, wie künftig mit den als eigene neue
Kategorie in die Denkmalliste einzuführenden Gartendenkmälern umgegangen
werden kann, da hier wie auch in der Bodendenkmalpflege der UDB bisher kein
eigenes Fachpersonal zur Verfügung steht.
Aufgrund der Erläuterungen in Absatz 3 und 4 dieser Stellungnahme würde aus
Sicht der Verwaltung eine inhaltliche Intervention keine faktische Veränderung
des Verfahrens der Beteiligung des LVR-ADR in die Gesetzesnovelle
einbringen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 11:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de