210999 · Antrag
Entwurf eines Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW)
Kerndaten
- Nummer
- 210999
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 07.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
- Entwurf eines neuen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) , Landtags-Drs. 17/16518 vom 10.02.2022 BBB-Dringlichkeitsantrag zur Vorlage 210999-02
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- Entwurf eines Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) Antrag zur Vorlage 210999
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- Entwurf eines Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) zu DS: 210999-01 ST
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Antrag öffentlich 210999 Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt 27.05.2021 Entwurf eines Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) Beratungsfolge Hauptausschuss 17.06.2021 Empfehlung Rat 24.06.2021 Entscheidung Inhalt des Antrags Der Rat der Stadt Bonn spricht sich dagegen aus, dass, wie in dem von der Landesregierung dem Landtag als Vorlage 17/4761 zugeleiteten "Entwurf eines Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW)" für Baudenkmale vorgesehen ist, zur Eintragung eines Baudenkmals künftig das bisher vorgeschriebene Benehmen der Unteren Denkmalbehörden mit den Fachämtern bei den Landschaftsverbänden (Landeskonservatoren) ersatzlos gestrichen werden soll und diesen Fachämtern bei den Landschaftsverbänden das Recht entzogen werden soll, ihrerseits die Eintragung eines Gebäudes auf der Denkmalliste zu beantragen. Begründung In dem vorliegenden Entwurf, erarbeitet von dem Ministerium mit der bunt gemischten Zuständigkeit für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und beschlossen vom Landeskabinett am 2. März 2021 ist eine grundlegende Neuordnung der Zuständigkeiten für die Eintragung von Baudenkmälern in die Denkmallisten enthalten. Im Kern sieht er eine Entmachtung der Fachämter vor, die bei den Landschaftsverbänden angesiedelt sind (Landeskonservatoren): Die kommunalen Behörden müssen laut Entwurf künftig kein Benehmen mehr mit den Fachämtern vor einer Aufnahme in die Denkmallisten herstellen, sondern können völlig selbständig "nach Anhörung des Denkmalfachamtes" darüber entscheiden. Darüber hinaus soll den Fachämtern der Landschaftsverbände (Landeskonservatoren) das Recht genommen werden, ihrerseits die EintragungSeite 1 von 2 Seite 2 eines Gebäudes in die Denkmalliste zu beantragen. In § 23 (4) des Entwurfes fehlt nämlich das bisher geltende Recht der Landschaftsverbände bzw. ihrer Fachämter auf Eintragung eines Denkmals. Dadurch würden die bislang vorgeschriebene und bewährte Mehrstufigkeit der Verfahren und die Möglichkeit des fachlichen Einspruchs reduziert. Die Ausschaltung der Landeskonservatoren würde auch im Fall des Landschaftsverbandes Rheinland die Gefahr nach sich ziehen, einheitliche Regelungen und fachliche Einschätzungen für das ganze Rheinland zu sichern, sodass die Gefahr entstehen kann, dass künftig von Kommune zu Kommune unterschiedliche Ansprüche an den Denkmalschutz gestellt werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de