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210999-02 AA · Änderungsantrag

Entwurf eines Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) Antrag zur Vorlage 210999

Nummer
210999-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
23.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 16.08.2021 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 210999 Entwurf eines Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW)

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Änderungsantrag
öffentlich
210999-02 AA
Antragsteller/in:
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Dr. Roswitha Sachsse-Schadt
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Peter Kox
DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Jürgen Repschläger
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Niclas Rauch
23.06.21
Entwurf eines Nordrhein-westfälischen
Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz -
DSchG NRW)
Antrag zur Vorlage 210999
Beratungsfolge
Rat 24.06.2021 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Grüne, SPD, Die Linke und Volt im Rat der Stadt Bonn fordern die Verwaltung
auf, eine kritische Stellungnahme zur geplanten Novelle des
Denkmalschutzgesetzes einzubringen. Die beabsichtigte Abkehr von der
„Benehmensherstellung“ zwischen dem Denkmalpflegeamt (Denkmalfachamt
beim LVR) und dem unteren Denkmalschutzamt kann einen erhöhten fachlichen
Personalbedarf bei der Stadt Bonn zur Folge haben. Im Ergebnis droht eine
Verletzung des Konnexitätsprinzips.
Begründung
Der Rat der Bundesstadt Bonn schätzt die von dem für Bonn zuständigen
Denkmalfachamt, dem LVR-Amt für Denkmalpflege, bereitgestellte Expertise
und Beratung in denkmalfachlichen Fragen außerordentlich und vertritt gemäß
einer Evaluation mit Abschlussbericht vom 5. März 2018 (Prof. Oebbecke,
Münster) die Auffassung, dass sich die bisherigen gesetzlichen Regelungen
bewährt haben.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung NRW (Drucksache 17/3807) sieht u. a.
im Verfahren der Behördenbeteiligung die Abkehr von der bisherigen
„Benehmensregelung“ (§ 21 Abs. 4 DSchG) hin zur bloßen „Anhörung“ (§ 24
Abs. 2 Satz 1 DSchG-E) vor. Zudem gilt, dass nach § 23 Abs. 4 DSchG-E dieSeite 1 von 3
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Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste „von Amts wegen“ zu erfolgen
hat. Diese Regelung knüpft an § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG an. Gem. § 22 Abs. 2
Zif. 1 DSchG-E erstatten die Denkmalfachämter u.a. Gutachten in allen
Angelegenheiten des Denkmalschutzes und sind dabei gem. § 22 Abs. 3 an
fachliche Weisungen nicht gebunden. Umgekehrt ist danach aber auch die
untere Denkmalschutzbehörde nicht an das Vorbringen der
Denkmalfachbehörde gebunden.
Im Ergebnis dieser Regelungen würde die Stadt verpflichtet sein, in erhöhtem
Maße eigene fachliche Kompetenzen im Bereich des Denkmalschutzes
aufzubauen. Erfahrungen mit einer ähnlichen Verfahrensregelung aus
Niedersachsen zeigen, dass die Fachämter bei bloßer Anhörungspflicht zu
„armlosen Körpern“ werden, wie es das Niedersächsische OVG für das dortige
Landesamt formulierte, das gleichfalls nur noch anzuhören ist (vgl. OVG
Niedersachsen, Beschluss vom 07.09.2015 - 1OB 107/15). Die bisherige
„Benehmensregelung“ fordert dagegen ein gesteigertes und ernsthaftes
Bemühen der Denkmalfachbehörde und der unteren Denkmalschutzbehörde bei
der Stadt auf eine Einigung in der fachlichen und rechtlichen Beurteilung. Mit
der Einführung der bloßen Anhörungspflicht bleibt künftig aber alle
Verantwortung in Fragen des Denkmalschutzes bei der Kommune hängen. Die
Stadt Bonn muss also eigenständig in der Lage sein, die fachlichen Fragen
sorgfältig zu ermitteln, zu bewerten und das Verwaltungsverfahren entsprechend
durchzuführen. Vor allem muss die Stadt in der Lage versetzt sein, ihre fachlich
begründete Rechtsauffassung ggf. auch gegen Widerstände zu verteidigen, also
im Zweifel auch vor Gericht. Das Denkmalfachamt ist dazu aufgrund der bloßen
Anhörungspflicht weder befugt, noch muss sich ein Gericht daran gebunden
sehen.
Mit der beabsichtigten Gesetzesänderung sucht sich das Land ein Stück weit von
seinen verfassungsrechtlichen Pflichten aus Art. 18 Abs. 2 LVerf NRW zu
befreien und die Lasten des Denkmalschutzes auf die Kommunen zu übertragen.
Die Kommunen müssten das Fachpersonal selbst einstellen oder ihr Personal
fortbilden und Stundenbudgets anpassen. Die Untere Denkmalbehörde der StadtSeite 2 von 3
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Bonn hat aber schon jetzt Mühen, die ihr bislang zugeteilten Aufgaben zu
erfüllen.
Diese Veränderung wirft Fragen nach der Konnexität auf. Im Gesetzentwurf
heißt es „Kosten: Keine.“ Hier bestehen wie dargelegt sehr erhebliche Zweifel.
Vielmehr könnte eine Mehrbelastung der Gemeinden ohne Kostenausgleich
durch das Land gegen Art. 78 Abs. 3 Verf NRW (Konnexitätsprinzip)
verstoßen. Art. 78 Abs. 3 Verf NRW enthält eine strikte Konnexitätsregelung,
die zahlreiche Rechtsstreitigkeiten um die Finanzausstattung der Gemeinden in
NRW zur Folge hatten.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de